Autor Thema: § 12 BeamtVG Ausbildungszeiten - fünfjährige berufliche Tätigkeit  (Read 2209 times)

TomJ

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Hallo zusammen,

eventuell kann mir jemand folgende Frage beantworten. Wenn für eine Stelle folgende Voraussetzungen gelten:

    ein mit Master oder Diplom abgeschlossenes Hochschulstudium (zum Beispiel Maschinenbau, Elektrotechnik, Nachrichtentechnik und Informationstechnologie, Physik oder andere Naturwissenschaften) und
    eine daran anschließende, in der Regel fünfjährige berufliche Tätigkeit im Bereich der Technik oder Naturwissenschaft (auch im Rahmen einer Promotion)


Ist das dann eine nach § 12 Abs. 1 BeamtVG eine ruhegehaltfähige Dienstzeit?
2.
    einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,


Viele Grüße & Vielen Dank
Tom

Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 514
Die Frage ist nicht so ohne weiteres zu beantworten: Soll auf die Stelle direkt verbeamtet werden oder handelt es sich um eine Stellenausschreibung für eine Stelle als Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigter) mit der späteren Möglichkeit der Verbeamtung? Falls direkt verbeamtet wird, wird in das Eingangsamt verbeamtet (Besoldungsgruppe A 13) oder in das erste Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 14)?

Grundsätzlich wäre zu unterscheiden zwischen den Anforderungen an die konkrete Stelle und an die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Verliegend handelt es sich hier vermutlich um eine Einstellung in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes? Da hier offenbar kein fachspezifischer Vorbereitungsdienst oder eine Ausbildung, die inhaltlich dessen Anforderungen entspricht, absolviert wurde, ist für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes ein Master sowie eine hauptberufliche Tätigkeit von min. zwei Jahren und sechs Monaten erforderlich (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 BLV). Darüber hinausgehende Zeiten sind für die Laufbahn nicht vorgeschrieben.

Zu beachten wäre noch, dass es sich bei § 12 Abs. 1 BeamtVG um eine "Kann"-Vorschrift handelt, bei der die Behörde auf Rechtsfolgenseite pflichtgemäßes Ermessen ausübt.


TomJ

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Guten Morgen,

also man wird direkt verbeamtet (Beamter auf Probe A13, Patentprüfer, höherer technischer Verwaltungsdienst) und die fünf Jahre Berufserfahrung sind neben dem Studium Voraussetzung für die Stelle. Sprich es gibt keine Einstellungsvaraiante als Tarifbeschäftigter.

Bei den Kann-Vorschriften, wie verhält sich das in der Praxis? Gibt es da irgendwelche Erfahrungen? Oder ist das stark Dienstherrenabhängig?

Viele Grüße


Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 514
Aufgrund des Ressortprinzips beim Bund kommt es auf die Regelungen im Geschäftsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde (hier: BMJV?) an, oder, wenn diese keine einheitlichen Regelungen getroffen hat, der Einstellungsbehörde (DPMA?). Der "Dienstherr" ist die "Bundesrepublik Deutschland".

Da die Anforderungen hier offensichtlich an das konkrete "Amt" gerichtet werden, wäre zumindest die Tatbestandsseite erfüllt. Bei der Ausübung des Ermessens kommt es darauf an, ob entsprechende Weisungen im Geschäftsbereich oder der Behörde existieren und wie vergleichbare Fälle bislang gehandhabt wurden.

Falls die Frage nicht entscheidend für die Annahme der Stelle ist, würde ich nach Einstellung einfach bei vergleichbaren Kollegen oder bei der für die Versorgung zuständigen Stelle nachfragen. Nach Verbeamtung besteht auf Antrag Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft (§ 49 Abs. 10 BeamtVG).

Es sollte noch bedacht werden, dass für die berufliche Tätigkeit ein Rentenanspruch erworben wurde, der mit der Verbeamtung weiter bestehen bleibt. Im Alter würde man somit einerseits Pension, andererseits Rente erhalten.

TomJ

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Ich lasse das mal auf mich zukommen und erkundige mich dann im September.
Ich habe nach einigen Rum-Googeln eine interessante Entscheidung gefunden, die das Thema zumindest bei einem Professor diskutiert: https://openjur.de/u/647443.html

Ist ganz interessant, da die "Kann" Vorschrift anscheinend da ist um Versorgungslücken zu schließen ...

So wie ich das interpretiere wird effektiv geguckt, was ich von der gesetzlichen Rente bekomme, dann was ich ohne Kann-Zeiten von der Pension bekomme. Dann wird eine eventuelle eine "Lücke" ermittelt und die wird mit den "Kannzeiten" kompensiert. Sprich man möchte "Spätberufene" Beamte nicht schlechter stellen, als früh verbeamtete. Man möchte die auch nicht besser stellen.

Zumindest meine Interpretation des Urteils.

Bis ich aber in Pension gehe, kann sich aber noch viel ändern.

TomJ

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
oh noch etwas mehr gegoogelt, da wurde das Thema ja tatsächlich vor nicht all zu langer Zeit bei meinem zukünftigen Dienstherren geklärt:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-18879?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1