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Höhe Urlaubsanspruch?
Exekutor:
--- Zitat von: Spid am 19.07.2020 21:10 ---Und was sprach jetzt dagegen, die Frage im thematisch passenden Unterforum zu stellen?
Am 01.11. besteht bei Eintritt am 26.05. Anspruch auf 13 Tage Erholungsurlaub aufgrund der tariflichen Regelungen. Es besteht kein Anspruch auf Mindesturlaub und somit auch nicht auf Zusatzurlaub. Beide entstehen zum 26.11., dann jedoch in vollem Umfang. Bei Eintritt am 01.09. besteht am 01.11. Anspruch auf 7 Tage Erholungsurlaub als Teilurlaubsanspruch des Mindesturlaubs und dementsprechend auf 2 Tage Zusatzurlaub.
--- End quote ---
Du musst doch einen Anlass haben deinen dummen Senf dazuzugeben.
Spid:
--- Zitat von: Spid am 20.07.2020 06:39 ---Erzähl uns doch lieber wieder von Deinen Stereotypen. Und wo bleibt denn jetzt die relevante Rechtsprechung zur Eingruppierung von Standesbeamten, die Deine Rechtsauffassung stützen würde?
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EiTee:
--- Zitat von: Neue am 19.07.2020 22:39 ---Danke und tut mir Leid. Ich dachte, dass es hier richtig wäre. :-(
Was ich nicht verstehe: warum hat man im ersten Fall keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, aber im zweiten Fall, da man ja im ersten Fall länger angestellt ist und von der ersten in die zweite Jahreshälfte angestellt ist.
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Spids Antwort richtig zu lesen, würde helfen. Er schreibt doch:
--- Zitat von: Spid am 19.07.2020 21:10 --- Beide entstehen zum 26.11., dann jedoch in vollem Umfang.
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ergo, nach 6 Monaten.
Neue:
Wieso muss man im zweiten Fall nicht sechs Monate auf Zusatzurlaub warten?
Spid:
Weil im zweiten Fall gem. §5 Abs. 1 lit. a) BUrlG ein Teilurlaubsanspruch erworben wird, im ersten Fall nicht.
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