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Geltendmachung Eingruppierung, Hinweis auf § 37 TVöD/TV-L notwendig?

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Börnie:
Muss in einem Schreiben zur Geltendmachung einer höheren Eingruppierung ein Hinweis auf § 37 TVöD/TV-L erfolgen?
Mir ist zu Ohren gekommen, dass einige (ostdeutsche) Arbeitgeber sich auf den Standpunkt stellen, dass ohne entsprechenden Bezug auf § 37 TVöD/TV-L keine rückwirkende Zahlung des Entgelts (für max. sechs Monate, wenn die fehlerhafte Rechtsauffassung schon länger als sechs Monte) erfolgt, sondern erst ab Eingang des Geltendmachungsschreibens beim Arbeitgeber.
M.m. nach ist dies Unsinn, da der § 37 TVöD/TV-L ja Wirkung entfaltet, egal ob ich diesen in meinem Schreiben benenne oder nicht.

Spid:
Auf die Eingruppierung findet die tarifliche Ausschlußfrist keine Anwendung. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Sofern sich die Geltendmachung auf das Entgelt aus der höheren Entgeltgruppe bezieht, bedarf es keines Verweises auf die tarifliche Ausschlußfrist. Diese ist keine Anspruchsgrundlage, sondern regelt den Verfall von Ansprüchen.

Lars73:
Erforderlich ist die Angabe was gefordert wird. Dabei ist auch anzugeben was rückwirkend gefordert wird. Wenn man einfach nur die Bezahlung nach Entgeltgruppe XY, Stufe Z fordert ist damit keine Forderung für den Zeitraum davor verbunden.

Börnie:

--- Zitat von: Lars73 am 20.07.2020 09:03 ---Erforderlich ist die Angabe was gefordert wird. Dabei ist auch anzugeben was rückwirkend gefordert wird. Wenn man einfach nur die Bezahlung nach Entgeltgruppe XY, Stufe Z fordert ist damit keine Forderung für den Zeitraum davor verbunden.

--- End quote ---
Genau, mir ging es um den Entgeltanspruch aus der höheren Eingruppierung. Das die Eingruppierung nicht der Ausschlussfrist unterliegt ist mir klar.
Angenommener Fall:
Arbeitgeber hat die (fehlerhafte) Rechtsmeinung der TB wäre nach EG 8 eingruppiert. TB macht geltend, dass er nach EG 9a eingruppiert ist, und schreibt nur folgendes an den AG:
"Hiermit mache ich meine Ansprüche auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD und die entsprechende Zahlung der Vergütung geltend, da ich die Auffassung vertrete, dass ich Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe verrichte."
Arbeitgeber korrigiert seine (fehlerhafte) Rechtsmeinung (EG 9a ist richtig, seit Übertragung der Tätigkeiten an den TB).
Wäre mit diesem Schreiben auch die Vergütungsansprüche aus der Vergangenheit wirksam gefordert? Oder muss dies explizit gefordert werden?

Spid:
Nein, damit wäre kein in der Vergangenheit liegender Vergütungsanspruch geltend gemacht. Es ist auch zweifelhaft, ob damit eine hinreichend konkrete Geltendmachung zukünftiger Ansprüche erfolgt, schließlich fehlt mit der Stufe ein wesentlicher Umstand, der zur Berechnung des Anspruchs erforderlich ist. Auch fehlt es daran, daß in der Geltendmachung erkennbar davon ausgegangen wird, daß der Schuldner den Anspruch selbst errechnen könne.

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