Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Geltendmachung Eingruppierung, Hinweis auf § 37 TVöD/TV-L notwendig?
Kaiser80:
@TE: "Ich erhalte derzeit das Engelt der EG 8 Stufe x. Die von mir auszübenden Tätigkeiten erfüllen jedoch seit dem xx.xx.xxxx (Zeitpunkt der Wirksamen Übertragung) die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a. Ich fordere Sie hiermit auf mir den monatlichen Differenzbetrag der EG 8 Stufe x zu EG 9a Stufe y abd dem o.g. Zeitpunkt nachzuzahlen und zukünftig nach EG 9a zu vergüten."
Dies sollte so ausreichen. Auf die Ausschlussfrist nach §37 soll der AG mal schön selber kommen... ;).
Börnie:
In den BAG Urteilen habe ich nur folgendes gefunden:
BAG Urteil vom 21.03.2012, 4 AZR 278/10 - Rz. 50
b) Das auch vom Landesarbeitsgericht für den Kläger als ausreichend bewertete Geltendmachungsschreiben erfüllt die Anforderungen nach § 37 Abs. 1 TV-L. Der Kläger hat mit Schreiben vom 29. Mai 2008 “die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc bzw. Vb BAT, der jetzigen Entgeltgruppe 8 bzw. 9 TV-L” beansprucht. Damit hat er Art und Umfang seines Anspruchs hinreichend präzise gekennzeichnet. Dies führt zu einer Wahrung der Ausschlussfrist für die Zeit ab dem 1. November 2007.
Habt Ihr evtl. irgendwelche anderen Urteile hierzu oder entsprechende Kommentare?
McOldie:
Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung i. S. von § 37 TV-L ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG vom 20.6.2002 – 8 AZR 488/01 – ZTR 2003, 96; vom 19.8.2015 – 5 AZR 1000/13 – ZTR 2016, 25; vom 13.1.2016 – 10 AZR 792/14 – ZTR 2016, 306; vom 26.9.2017 – 1 AZR 717/15 – ZTR 2018, 206; vom 28.2.2018 – 4 AZR 816/16 – ZTR 2018, 386). Der Anspruchsgegner muss, ausgehend von seinem Empfängerhorizont, erkennen können, um welche Forderung es sich handelt (BAG vom 18.3.1999 – 6 AZR 523/97 – ZTR 1999, 420). Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grund nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (BAG vom 19.8.2015 – 5 AZR 1000/13 – ZTR 2016, 25; vom 18.2.2016 – 6 AZR 628/14 – ZTR 2016, 314). Da das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes weitgehend öffentlich zugänglich ist, braucht eine Forderung des Arbeitnehmers auf Zahlung des Tarifentgelts nicht beziffert zu werden, wenn ansonsten klar ist, von welcher tariflichen Eingruppierung der Arbeitnehmer ausgeht (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 14.7.2015 – 2 Sa 6/15 – ZTR 2016, 150).
Die Geltendmachung erfordert auch keine Substantiierung, sondern nur eine Spezifizierung nach Grund und Höhe (BAG vom 20.6.2002 – 8 AZR 488/01 – a.a.O.)
Insoweit würde m.E. Die Geltendmachung des Entgelts einer bestimmten Entgeltgruppe ausreichen. Die Nennung der Stufe ist m.E. nicht erforderlich, denn dieses ergibt sich zwangsläufig aus der normativen Wirkung des Tarifrechts.
Börnie:
Danke @McOldie
Das hört sich schlüssig an, von der Argumentation!
Spid:
--- Zitat von: Börnie am 20.07.2020 12:03 ---In den BAG Urteilen habe ich nur folgendes gefunden:
BAG Urteil vom 21.03.2012, 4 AZR 278/10 - Rz. 50
b) Das auch vom Landesarbeitsgericht für den Kläger als ausreichend bewertete Geltendmachungsschreiben erfüllt die Anforderungen nach § 37 Abs. 1 TV-L. Der Kläger hat mit Schreiben vom 29. Mai 2008 “die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc bzw. Vb BAT, der jetzigen Entgeltgruppe 8 bzw. 9 TV-L” beansprucht. Damit hat er Art und Umfang seines Anspruchs hinreichend präzise gekennzeichnet. Dies führt zu einer Wahrung der Ausschlussfrist für die Zeit ab dem 1. November 2007.
Habt Ihr evtl. irgendwelche anderen Urteile hierzu oder entsprechende Kommentare?
--- End quote ---
Im geurteilten Fall hat der Kläger doch mit seinem Schreiben dargelegt, von welchem Zeitpunkt an er welche Vergütung begehrt, siehe ArbG Hamburg, Urteil v. 03.09.2009 - 17 Ca 102/09; ebenso im parallel vom BAG geurteilten Fall (BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, vorgehend ArbG Hamburg 9. Kammer, Urteil v. 07.07.2009 - 9 Ca 596/08). Wenn man auf die Umstände tatsächlicher Art abhebt, genügt nicht der Blick in das Revisionsurteil, das seinerseits ja nur die revisionserheblichen Umstände im urteilserheblichem Maße des Berufungsurteils in seiner Begründung abarbeitet.
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