Ich meine mal gelesen zu haben, dass die Amtszulage wie das Gehalt angesehen wird und somit ruhegehaltsfähig ist.
Diese Annahmen sind zweifellos richtig (§ 42 Abs. 2 BBesG), allerdings kann aus ihnen nicht gefolgert werden, dass Amtszulagen unmittelbar ruhegehaltfähig werden, sondern lediglich, dass dies überhaupt der Fall ist; und zwar anders als die Stellenzulagen ohne weitere gesetzliche Regelungen.
Dienstbezüge eines Amtes, die vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre bezogen wurden, sind bekanntlich nicht ruhegehaltfähig (§ 5 Abs. 3 BeamtVG), und da es sich bei "Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter" handelt (BVerwG 2 B 25.07 v. 16.04.2007), wird die Amtszulage erst nach zwei Jahren ruhegehaltfähig.