Autor Thema: [NW] Probezeit / Vorbereitungsdienst  (Read 2234 times)

fresh21

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[NW] Probezeit / Vorbereitungsdienst
« am: 18.07.2020 22:11 »
Hallo zusammen,

ich bin Tarifbeschäftigter im gehobenen Dienst in NRW seit 31 Monaten. Davor war ich 8 Jahre in der Privatwirtschaft beschäftigt und zwar mit einer Tätigkeit, die meiner heutigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst sehr ähnelt.

Nun stellt sich für mich die Frage, ob ich mich verbeamten soll.

Die Personalabteilung gibt leider widersprüchliche Auskünfte zur Kürzung der Probezeit, die grds. 3 dauert.

Mal heißt es, dass von den oben genannten 31 Monaten 30 Monate auf den Vorbereitungsdienst entfallen und somit die Probezeit lediglich um ein Monat gekürzt werden kann. Mal heißt es aber auch, dass auch meine Zeiten in der Privatwirtschaft sowohl auf den Vorbereitungsdienst als auch für die Verkürzung der Probezeit genutzt werden können.

Wenn ich mir die Gesetze durchlese, scheint die erste Variante zutreffend zu sein, sodass die Zeiten in der Privatwirtschaft maximal nur für die Erfahrungsstufen genutzt werden können. Vielleicht übersehe ich aber etwas?
« Last Edit: 19.07.2020 22:11 von Admin2 »

Unknown

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Antw:Probezeit / Vorbereitungsdienst
« Antwort #1 am: 18.07.2020 22:49 »
Du musst zwischen Laufbahnbefähigung, Verbeamtung auf Probe und Erfahrungsstufen unterscheiden.

Die Laufbahnbefähigung erwirbst du, wenn du anrechenbare Zeiten auf dem Niveau des gehobenen Dienstes hast. Dazu zählen Tätigkeiten die auf Bachelor Niveau in der freien Wirtschaft erreicht wurden oder deine jetzige Zeit als Tarifbeschäftigter. Ich habe jetzt die gesetzliche Grundlage nicht zur Hand. Beim Bund sind es glaube ich für den gehobenen Dienst 18 Monate. Man möge mich da korrigieren.
Bei dir sehe ich bei der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst keine Probleme. Die Zeiten hast du mehr als zusammen.
Nachdem du die Laufbahnbefähigung hast, kannst du zum Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit ist je nach Bund oder Bundesland festgelegt. Meistens sind es drei Jahre. Nach den drei Jahren kommt die Verbeamtung auf Lebenszeit. Grundsätzlich gibt es Möglichkeiten die Probezeit zu verkürzen. Fraglich ist nur, ob davon Gebrauch gemacht wird, ein Anspruch besteht nicht.
Deine gesamten beruflichen Tätigkeiten können für die Ermittlung der Erfahrungsstufe berücksichtigt werden abzüglich der Zeit für die Laudbahnbefähigung meine ich. Das bedeutet das du die Möglichkeit hast beispielsweise in eine Erfahrungsstufe höher 1 zu kommen.

fresh21

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Antw:Probezeit / Vorbereitungsdienst
« Antwort #2 am: 20.07.2020 16:23 »
Vielen Dank für die Antwort. Leider fehlen mir die Rechtsnormen....
Eine Sache konnte ich aber finden: Auf die Probezeit lassen sich in NRW ausschließlich nur die Zeiten aus dem öffentlichen Dienst anrechnen (s. § 5 Absatz 3, Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO). Schlechte Nachricht für mich. Beim Bund scheint man da wesentlich entgegenkommender zu sein , siehe § 29 Abs. 1 BLV. Hiernach kann die Probezeit bereits aufgrund von Berufserfahrungen aus der Privatwirtschaft gekürzt zu werden.


Du musst zwischen Laufbahnbefähigung, Verbeamtung auf Probe und Erfahrungsstufen unterscheiden.

Die Laufbahnbefähigung erwirbst du, wenn du anrechenbare Zeiten auf dem Niveau des gehobenen Dienstes hast. Dazu zählen Tätigkeiten die auf Bachelor Niveau in der freien Wirtschaft erreicht wurden oder deine jetzige Zeit als Tarifbeschäftigter. Ich habe jetzt die gesetzliche Grundlage nicht zur Hand. Beim Bund sind es glaube ich für den gehobenen Dienst 18 Monate. Man möge mich da korrigieren.
Bei dir sehe ich bei der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst keine Probleme. Die Zeiten hast du mehr als zusammen.
Nachdem du die Laufbahnbefähigung hast, kannst du zum Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit ist je nach Bund oder Bundesland festgelegt. Meistens sind es drei Jahre. Nach den drei Jahren kommt die Verbeamtung auf Lebenszeit. Grundsätzlich gibt es Möglichkeiten die Probezeit zu verkürzen. Fraglich ist nur, ob davon Gebrauch gemacht wird, ein Anspruch besteht nicht.
Deine gesamten beruflichen Tätigkeiten können für die Ermittlung der Erfahrungsstufe berücksichtigt werden abzüglich der Zeit für die Laudbahnbefähigung meine ich. Das bedeutet das du die Möglichkeit hast beispielsweise in eine Erfahrungsstufe höher 1 zu kommen.