Autor Thema: [Allg] Stellenbeschreibung  (Read 3672 times)

Kingrakadabra

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[Allg] Stellenbeschreibung
« am: 23.07.2020 15:24 »
Hallo zusammen,

Ein Beamter (2. QE) führt vertretungsweise (nun schon mehr als 2 Jahre) Zahlungsläufe durch. Dieser Zahlungslauf liegt "normalerweise bei der SGL (3. QE, diese hat ihn auch in der Stellenbeschreibung). Die Durchführung des Laufes wird auf absehbare Zeit bei dem 2. QEler bleiben.
Kann er verlangen, dass dies in die Stellenbeschreibung aufgenommen wird? Angenommen der Lauf dürfte gar nicht bei einem 2. QEler liegen, könnte das Personalamt dies dann "verbieten"? Dieses müsste ja theoretisch die geänderte Stellenbeschreibung vorgelegt bekommen, oder? Die Durchführung des Laufes wird in der Beurteilung lediglich beiläufig erwähnt.

Danke und viele Grüße


K.
« Last Edit: 24.07.2020 01:38 von Admin2 »

Organisator

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Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #1 am: 23.07.2020 16:39 »
Woraus ergäbe sich, dass Beamte überhaupt eine Stellenbeschreibung haben, bzw. eine Änderung derer verlangt werden könnte?

Kleeblatt

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Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #2 am: 23.07.2020 16:50 »
Was ist dein Problem?
Willst du jemanden in die Pfanne hauen?
Willst du eine höherwertige Stelle?
Deine Frage wurde bereits im letzten Thread beantwortet.
Geh zu deinem Sachgebietsleiter und Bespreche den Vorgang dort, aber jammer uns nicht voll.

Kingrakadabra

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Antw:Stellenbeschreibung
« Antwort #3 am: 23.07.2020 17:26 »
Es war lediglich eine Frage und kein Gejammere.
Ich möchte keinen in die Pfanne hauen, das ist nicht meine Art.
Ich möchte einfach wissen, ob eine Änderung verlangt werden kann/darf oder nicht.

Der SGL ist auf unbestimmte Zeit erkrankt.

Danke!

Organisator

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Antw:[Allg] Stellenbeschreibung
« Antwort #4 am: 24.07.2020 07:55 »
Dann sei so nett und beantworte bitte meine Frage. Was ist eine Stellenbeschreibung und aus welcher (rechtlichen) Grundlage ergibt sich deren Existenz?

Funker

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Antw:[Allg] Stellenbeschreibung
« Antwort #5 am: 24.07.2020 09:00 »
Kann er verlangen, dass dies in die Stellenbeschreibung aufgenommen wird?
Angenommen der Lauf dürfte gar nicht bei einem 2. QEler liegen, könnte das Personalamt dies dann "verbieten"?
 Dieses müsste ja theoretisch die geänderte Stellenbeschreibung vorgelegt bekommen, oder?
1. Nein.
2. Worauf stützt sich diese Annahme?
3. Das Personalamt müsste alle Stellenbeschreibungen schon kennen. Was also sollte neues vorgelegt werden?

Funker

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Antw:[Allg] Stellenbeschreibung
« Antwort #6 am: 24.07.2020 09:03 »
Was ist eine Stellenbeschreibung und aus welcher (rechtlichen) Grundlage ergibt sich deren Existenz?
Für den Bundesbereich ergibt sich dies aus § 18 Abs. 1 S. 1 BBesG.

Kingrakadabra

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Antw:[Allg] Stellenbeschreibung
« Antwort #7 am: 24.07.2020 09:25 »
1. Okay! Dann können quasi alle unliebsamen Arbeiten auf Zuruf verteilt werden!?
2. Es ist keine Annahme, lediglich eine Vermutung. Schließlich handelt es sich hier um Aufgaben, die der 3. QE zugewiesen sind. Hier muss es ja Regelungen geben.
3. Die Aufgabe müsste aus der Stellenbeschreibung der SGL entfernt und in dieselbige des 2. QElers aufgenommen werden. Hier ergäbe sich ja dann eine (ggf. neu zu überprüfende) Tätigkeitsänderung.

Vielen Dank.

Funker

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Antw:[Allg] Stellenbeschreibung
« Antwort #8 am: 24.07.2020 09:34 »
2. Es ist keine Annahme, lediglich eine Vermutung. Schließlich handelt es sich hier um Aufgaben, die der 3. QE zugewiesen sind. Hier muss es ja Regelungen geben.
3. Die Aufgabe müsste aus der Stellenbeschreibung der SGL entfernt und in dieselbige des 2. QElers aufgenommen werden. Hier ergäbe sich ja dann eine (ggf. neu zu überprüfende) Tätigkeitsänderung.
Welcher relevante Unterschied ist zwischen einer Annahme und einer Vermutung bzgl. Ihrer Fragestellung?
Beamte werden nach ihrem Statusamt besoldet und nicht wie Tarifbeschäftigte nach der auszuübenden Tätigkeit vergütet.

Kingrakadabra

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Antw:[Allg] Stellenbeschreibung
« Antwort #9 am: 24.07.2020 10:52 »
Trotzdem kann es ja sein, dass solche Zahlungsläufe nur der 3. QE obliegt.
Das weiß ich selbst, danke. Wenn aber die Aufgaben in der Stellenbeschreibungen gar nicht berücksichtigt sind?

Danke für die Antworten.

Funker

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Antw:[Allg] Stellenbeschreibung
« Antwort #10 am: 24.07.2020 19:40 »
1. Okay! Dann können quasi alle unliebsamen Arbeiten auf Zuruf verteilt werden!?
Grds. schon. Der Beamte ist verpflichtet, dienstliche Anordnungen auszuführen, siehe § 62 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BBG bzw. entsprechendes Landesrecht.

Trotzdem kann es ja sein, dass solche Zahlungsläufe nur der 3. QE obliegt.
Aus welcher Norm sollte sich Ihre Behauptung (zwingend) ergeben?

Wenn aber die Aufgaben in der Stellenbeschreibungen gar nicht berücksichtigt sind?
Nach meiner Meinung nicht wirklich maßgeblich, siehe oben.

Sie haben den gleichen Thread ja auch in dem anderen Forum eröffnet. Wenn ich mir dort Ihre Antworten so ansehe, kann ich abschließend nur anmerken, dass Ihr angebliches Problem absolut unverständlich ist.


Kingrakadabra

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Antw:[Allg] Stellenbeschreibung
« Antwort #11 am: 26.07.2020 11:05 »
Was ist daran unverständlich?
Die SGL hat Aufgaben in der Stellenbeschreibung, die offensichtlich nicht ausgeführt werden und somit nur "pro forma" aufgeführt sind. Schließlich handelt es sich hier nicht um eine xyz-Aufgabe. Der 2. QEler führt diese Aufgaben durch, hat diese aber offiziell gar nicht.
Dienstliche Anordnungen schön und gut, trotzdem müsste ja irgendwo geregelt sein, ob die Aufgaben von der 2. QE überhaupt ausgeführt werden dürfen?!

Danke und viele Grüße


K.

Feidl

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Antw:[Allg] Stellenbeschreibung
« Antwort #12 am: 27.07.2020 09:31 »
Wie ich schon beim anderen Thema erwähnt hab, ist es, sollte es tatsächlich eine Vorschrift dafür geben, eine VwV oder eine behördeninterne, z.B. Geschäftsordnung. Da können wir dir da dann nicht weiter helfen.

Der SGL kann Aufgaben delegieren. Verantwortung bleibt trotzdem bei ihm.

Organisator

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Antw:[Allg] Stellenbeschreibung
« Antwort #13 am: 27.07.2020 09:35 »
Dienstliche Anordnungen schön und gut, trotzdem müsste ja irgendwo geregelt sein, ob die Aufgaben von der 2. QE überhaupt ausgeführt werden dürfen?!

Ja, durch die dienstliche Anordnung. Somit hat der Beamte diese Aufgabe auch offiiziell. Es handelt sich nicht um Tarifbeschäftigte, deren Aufgaben vom Arbeitgeber übertragen werden.

Und wenn das funktionelle Amt nicht wesentlich dem statusrechtlichen Amt widerspricht ("amtsangemessene Beschäftigung") wäre dies in Ordnung.