Autor Thema: Fallgruppen  (Read 3170 times)

Verwaltungsmensch

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Fallgruppen
« am: 24.07.2020 14:03 »
Guten Tag zusammen,

zu meiner Schande gestehe ich, dass ich zuvor nie von den sog. Fallgruppen gehört habe und heute das erste Mal davon erfuhr. Ein Freund hat sich beworben auf eine Stelle Egr. 5 TV-L, diese ist wohl in der Fallgruppe 1 und nun diskutieren wir.

Fallgruppe 1?! :D

Ich habe schon ein wenig gegoogelt, möchte aber kein falsches Wissen verbreiten und auch persönlich Bescheid wissen, daher meine Fragen an euch.

1. Bedeutet EGR. 5 Fallgruppe 1, dass dies eher einfache Tätigkeiten sind? Es gibt ja garantiert auch eine Fallgruppe 2, 3, ... Denn er möchte ungern ausschließlich mit abheften und kopieren beschäftigt sein, mal lapidar gesprochen ;)

2. Würde er bei einer Fallgruppe 2 innerhalb der EGR. 5 bspw. mehr verdienen, als in der Fallgruppe 1 - oder haben die Fallgruppen gar keinen Einfluss auf die Bezahlung? Wir haben den Nettoverdienst nämlich anhand EGR. 5 Stufe 3 (in welcher er sich momentan befindet) ausgerechnet und damit wäre er zufrieden, würde es aber gern genau wissen.
Ich nehme an, Fallgruppen haben nichts mit der Bezahlung zutun, eine EGR. 5 Stufe 3 bleibt eine EGR 5 Stufe 3 , egal welche Fallgruppe?

3. Gibt es bei neuen, zusätzlichen Tätigkeiten die Möglichkeit, in eine höhere EGR. aufzusteigen?

Danke im voraus und schönes Wochenende.

Spid

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Antw:Fallgruppen
« Antwort #1 am: 24.07.2020 14:07 »
Fallgruppen sind unterschiedliche Anforderungen, die zur Eingruppierung in dieselbe Entgeltgruppe führen. Bei einigen Fallgruppen gibt es zusätzlich Zulagen zum Tabellenentgelt. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit kann mithin zur Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe führen - auch in eine höhere.

Verwaltungsmensch

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Antw:Fallgruppen
« Antwort #2 am: 24.07.2020 14:15 »
Hi Spid, danke schonmal.

Also erhält er zb. die Bezahlung nach EGR. 5 Stufe 3, egal welche Fallgruppe, gut. Was anderes hätte mich jetzt auch gewundert. Ich verstehe es so, dass die Fallgruppen der Spezifizierung der Aufgaben dienen, richtig? Quasi eine Unterscheidung der Tätigkeiten INNERHALB derselben EGR. Jemand mit Fallgruppe 2 nähme andere Aufgaben wahr als er in der Fallgruppe 1, beide wären aber nach EGR. 5 bezahlt?

Nehmen wir an, er würde gerne irgendwann in die 6 - müsste er dann nicht erst bspw. Tätigkeiten nach der Fallgruppe 2 durchlaufen?

...hat jemand eine Ahnung, ob bei einer EGR. 5 Fallgruppe 1 eher einfache, "entspannte" Aufgaben an der Tagesordnung sind? Klingt für uns so...Bisschen Herausforderung hätt er nämlich gern.

Isie

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Antw:Fallgruppen
« Antwort #3 am: 24.07.2020 14:19 »
Um das beurteilen zu können, muss man in den betreffenden Abschnitt der Entgeltordnung schauen, der für die Beschäftigtengruppe gilt.

Organisator

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Antw:Fallgruppen
« Antwort #4 am: 24.07.2020 14:21 »
...hat jemand eine Ahnung, ob bei einer EGR. 5 Fallgruppe 1 eher einfache, "entspannte" Aufgaben an der Tagesordnung sind?

Ja, Dein Kumpel:

EGR. 5 Stufe 3 (in welcher er sich momentan befindet)

Ansonsten dienen Entgeltgruppen und deren immanente Fallgruppen nicht der Spezifizierung der Aufgaben. Die Aufgaben werden vom Arbeitgeber übertragen und anhand dieser ist der Tarifbeschäftigte eingruppiert.

Spid

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Antw:Fallgruppen
« Antwort #5 am: 24.07.2020 14:21 »
Aus der Eingruppierung kann kein Rückschluß auf den Umfang der Arbeit und der notwendigen Anstrengung gezogen werden.

WasDennNun

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Antw:Fallgruppen
« Antwort #6 am: 24.07.2020 14:25 »
Nehmen wir an, er würde gerne irgendwann in die 6 - müsste er dann nicht erst bspw. Tätigkeiten nach der Fallgruppe 2 durchlaufen?
Nein, wenn er auszuübenden Tätigkeiten übertragen bekommt die der EG6 (egal welche Fg) dann ist er auch so zu bezahlen
Zitat
...hat jemand eine Ahnung, ob bei einer EGR. 5 Fallgruppe 1 eher einfache, "entspannte" Aufgaben an der Tagesordnung sind? Klingt für uns so...Bisschen Herausforderung hätt er nämlich gern.
Nein, hat eigentlich nichts damit zu tun, falls man das da reininterpretieren möchte, dann ist eher die Fg1 die "anspruchsvollere", aber das hängt halt davon ab wo in der EGO man ist.

Verwaltungsmensch

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Antw:Fallgruppen
« Antwort #7 am: 24.07.2020 14:27 »
...bei seiner jetzigen Stelle mit seiner EGR. 5 hat er sogar Hetzerei und Stress, teilweise mehr als ich mit der EGR. 9a. Daher dachten wir, mithilfe dieser Fallgruppen könnte man das ggfls. etwas individualisieren - quasi Fallgruppe 1 = einfachste Tätigkeiten (wenn auch ggfls. eine große Menge), Fallgruppe 2 - etwas schwieriger, ...
Oder eben umgedreht....da blicken wir bisher nicht durch. ;)

Zumindest gäbe es keine böse Überraschung bei der Bezahlung, sollte er die Stelle nehmen. ;D Das war mit die größte Sorge, dass er aufgrund der Bezeichnung "Fallgruppe 1" ggfls. weniger verdient - jaja ....das liebe Geld, aber darauf muss man eben auch schauen. ;)

Isie

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Antw:Fallgruppen
« Antwort #8 am: 24.07.2020 14:32 »
Um das beurteilen zu können, muss man in den betreffenden Abschnitt der Entgeltordnung schauen, der für die Beschäftigtengruppe gilt.

Verwaltungsmensch

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Antw:Fallgruppen
« Antwort #9 am: 24.07.2020 14:36 »
Um das beurteilen zu können, muss man in den betreffenden Abschnitt der Entgeltordnung schauen, der für die Beschäftigtengruppe gilt.

machen wir ;)

Organisator

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Antw:Fallgruppen
« Antwort #10 am: 24.07.2020 14:37 »
...bei seiner jetzigen Stelle mit seiner EGR. 5 hat er sogar Hetzerei und Stress, teilweise mehr als ich mit der EGR. 9a. Daher dachten wir, mithilfe dieser Fallgruppen könnte man das ggfls. etwas individualisieren - quasi Fallgruppe 1 = einfachste Tätigkeiten (wenn auch ggfls. eine große Menge), Fallgruppe 2 - etwas schwieriger, ...
Oder eben umgedreht....da blicken wir bisher nicht durch. ;)

wie jetzt schon mehrfach gesagt, nein. Dieser Rückschluss ist nicht zutreffend.

Verwaltungsmensch

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Antw:Fallgruppen
« Antwort #11 am: 24.07.2020 14:40 »
Danke für eure Antworten, sie haben schon geholfen.

WasDennNun

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Antw:Fallgruppen
« Antwort #12 am: 24.07.2020 14:42 »
Nur mal als Beipiel:
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._11_2019_2020_2021_01.pdf
Hier fände ich Fg4 und eins lustiger am anstrengend.
 8)
Fahrer, Maschinenführer, Tankwarte und Wagenpfleger
Entgeltgruppe 5
1. Führer von Baugeräten und Erdbewegungsmaschinen (z. B. Bagger, Krane,
Planierraupen, Straßenhobel, Walzen).
2. Fahrer von Lastkraftwagen oder Lastkraftwagenzügen
mit einem Ladegewicht von mehr als 5 t.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3. Fahrer von Mehrzweckfahrzeugen (Unimog u.a.)
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
4. Fahrer von Omnibussen
mit mindestens 14 Fahrgastsitzen.

Verwaltungsmensch

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Antw:Fallgruppen
« Antwort #13 am: 24.07.2020 14:46 »
(Entgeltgruppe 5 ab 1. Januar 2020:)
Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 7)

Protokollerklärungen:
Nr. 3 Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.
Nr. 7 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften
und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.


"Nähere Kenntnisse" ...nun gut :)