Autor Thema: [BY] Altersgrenze für Ernennung auf Probe oder Lebenszeit?  (Read 2915 times)

Pietclock

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Gilt die Altersgrenze für die Ernennung auf Probe und man kann dann nach der Probezeit auch auf Lebenszeit älter als 45 ernannt werden, oder muss man sozusagen die Probezeit vor 45 absolviert haben ?

Mayday

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Die Altersgrenze von 45 Jahren bezieht sich doch nur auf den Zeitpunkt der (erstmaligen) Berufung in ein Beamtenverhältnis, die Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist somit auch später möglich.

Pietclock

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Danke für die Antwort. Heißt also  zB wenn jemand mit 43 Beamter auf Probe wird, kann er noch mit 46 dann zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden ? So recht eindeutig steht das nirgendwo.

Feidl

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Wenn du den Beamtenstatus inne hast, egal ob auf Widerruf, Probe oder Lebenszeit, gibt es keine weitere Altersgrenze, um den nächsten Status zu erreichen, wenn du lückenlos Beamter bleibst.
Wäre auch irgendwie unsinnig, jemanden auf Probe zu verbeamten und dann bei Beamtung auf Lebenszeit zu sagen, ne, sorry, zu alt. Dann hätte man ihn schon auf Probe nicht verbeamten sollen.

Pietclock

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Naja man könnte ja jemanden schon mit 42 nicht verbeamten auf Probe weil er dann bei der Änderung über 45 ist... aber stimmt macht eigentlich keinen Sinn.

Feidl

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Außerdem wieso sollte es eine Grenze für Lebenszeitverbeamtung geben?
Die Altersgrenze (und damit Altersdiskriminierung) gibt es, um kein zu großes Ungleichgewicht zwischen den relativ großzügigen Versorgungsbezüge und wenigen Dienstjahren entstehen zu lassen. Als Beamter auf Probe ist man bereits im Dienst und steht seinem Dienstherrn zur Verfügung. Wann die Lebenszeitverbeamtung nun stattfindet, ist dann egal. Sowieso hätte man erst nach 5 Jahren Anspruch auf Versorgung.

Gustl

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Wenn du den Beamtenstatus inne hast, egal ob auf Widerruf, Probe oder Lebenszeit, gibt es keine weitere Altersgrenze, um den nächsten Status zu erreichen, wenn du lückenlos Beamter bleibst.

Das trifft hinsichtlich des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht auf alle Bundesländer zu. In Schleswig-Holstein vertritt hier beispielsweise die Landespolizei die (ungewöhnliche) Auffassung, dass die allgemein gültige Altersgrenze von nicht vollendetem 45. Lebensjahr in jedem Fall zum Zeitpunkt der Probezeitverbeamtung eingehalten sein muss. Anwärter dürfen daher am Tage der Einstellung in den Vorbereitungsdienst der LG 2.1 noch keine 42 Jahre alt sein. Das liegt offenbar an der Eigenart des dortigen Landesbeamtengesetzes, in dem § 18 ("Einstellung") nur die Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Lebenszeit erwähnt, obwohl § 8 BeamtStG ausdrücklich auch den Beamten auf Widerruf einschließt.