Da die Bemessungsgrundlage aus den Angaben nicht herleitbar ist, kann kein Betrag angegeben werden. Die JSZ beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis auch am 01.12. noch besteht und auch am 01.09. noch eine Eingruppierung in E8 vorliegt, 89,4% des monatlichen Entgelts, das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.