Autor Thema: Umfassende Änderung der dauerhaft übertragenen Tätigkeit // 4 Fragen  (Read 6651 times)

Thomas12

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Liebes Forum,
ich bin seit einiger Zeit stiller Mitleser. Heute habe ich ein(ig)e konkrete Fragen, und hoffe, dass mir hier Hinweise gegeben werden könnten, wie ich mich am klügsten verhalten sollte. Bzw. ob meine Einschätzung korrekt ist. Bzw. wo ich mich tiefer einlesen kann.

Kurzfassung: Ich bin befristet TB. Die Stelle ist aufgrund der mit ihr verbundenen Tätigkeitsmerkmale als E11 eingruppiert worden. Meine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit soll sich verändern. Man (neue Vorgesetzte) hat mir bereits mitgeteilt, dass man dazu mal "bei einem Kaffee" drüber sprechen müsste, weil die Veränderung doch umfassender (>50%) sein wird.

Mir stellen sich nun einige Fragen, zumal die Vorstellung der "neuen Arbeitsbereiche" auf Ende August terminlich fixiert wurde.

1. Ich muss aufgrund des Weisungs- und Direktionsrechts alle zumutbaren Tätigkeiten einer E11 ausüben, soweit ich weiß. Ich denke das sehe ich korrekt? (Ich entnehme dies auch dem "Kleinen ABC des TV-L", Seite 80, nach etwas googeln).

2. Ich kenne weder meine aktuellen Tätigkeitsmerkmale noch -beschreibung. In meinem AV bin ich eben nur Beschäftigter in E11. Ich habe mir meine Tätigkeiten immer aus der Stellenausschreibung hergeleitet und gut wars. Da befristet wollte ich auch nicht groß aufmucken, da man "sehr gute Chancen" für eine Weiterbeschäftigung in den Raum gestellt hat.
Aus obigem Dokument ("Kleine ABC des TV-L, Seite 80) entnehme ich u.a., dass mir "die auszuübende Tätigkeit [...] ausdrücklich übertragen" werden muss. Wie definiert sich "ausdrücklich"? Ergibt sich aus einem bestimmten Paragrafen die Schriftform? Um einen Literaturhinweis wäre ich sehr verbunden (gerne auch Beck etc. ich habe Vollzugang)!
Wenn mir neue Tätigkeitsfelder übertragen werden sollen, möchte ich auf die ausdrückliche Übertragung bestehen. Auch damit ich einordnen kann, ob man mich über den Tisch ziehen will auf den letzten Metern. Kann ich das? Welche Sanktionen drohen mir, wenn ich mich weigere die Tätigkeiten ohne ausdrückliche Übertragung auszuüben?
Faktisch bleibt mir doch eine Überprüfung, ob die Stelle in der richtigen Entgeltgruppe eingeordnet ist, so lange verwehrt, bis ich weiß, welche Tätigkeiten dauerhaft auf diese Stelle übertragen worden sind. Vermutlich handle ich sogar rechtswidrig, wenn ich nicht übertragene Tätigkeiten ausübe.

Aufgrund von zwei Ereignissen bin ich etwas auf Widerstand gebürstet, dazu die beiden nächsten Fragen:

3. Ferner hat sich mittlerweile - für mich anfangs nicht erkennbar - ergeben, dass ich Tätigkeiten für ein Projekt ausübe. Ich könnte jetzt darüber faseln wie anspruchsvoll ich die Tätigkeiten sehe. Fakt ist aber: Es handelt sich um ein Förderprojekt, in dessen Rahmen eine E14 Stelle für die Tätigkeiten vorgesehen war, die ich nun geraume Zeit  ausgeübt habe. Mangels 3 ständig unterstellter Mitarbeiter wäre es wohl eh nur eine E13, aber das ist nicht der springende Punkt. Ich bin zugegeben verärgert darüber. Aus diesem "Kleinen ABC..." ergibt sich auch, dass der "Ansatzpunkt für die Eingruppierung [...] die Tätigkeit [ist]... [die mit  Wissen und Duldung [des Arbeitgebers] ausgeübt wird." Wenn ich dauerhaft, über 50% meiner Zeit für dieses Projekt in der Funktion dieser Projektstelle tätig bin, bin ich schief gewickelt oder habe ich mich über den Tisch ziehen lassen?
Für die Eingruppierung relevant ist ja die dauerhaft übertragene auszuübende Tätigkeit, nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Was kann man mir nun raten, auch im Kontext der Fragen 1 & 2? Einfach die Tätigkeit ab sofort ablehnen mit Verweis auf die Übertragung? Was wäre klug? Hätte ich überhaupt irgendwelche Ansprüche? Durch die tarifliche Ausschlussfrist käme ich wohl max 6 Monate rückwirkend. Welches Vorgehen kann man raten?

4. Ferner hat sich - so absurd das jetzt auch ist - zwar ergeben, dass sich mein Arbeitsbereich verändern soll. Gleichzeitig ist mein Vertrag sehr unsicher, sprich man hat angedeutet, er könnte auslaufen. Schön wäre wohl, wenn ich bis Ende den neuen Arbeitsbereich noch auf die Beine stelle. Für mich heißt das: Ich habe nichts zu verlieren und kann vielleicht etwas gewinnen. Ich meinte gelesen zu haben, aber hier trügt mich vielleicht die Erinnerung: Wenn sich während einer sachgrundlosen Befristung die Tätigkeit vollständig ändert, daraus eine Unbefristung entsteht, weil derselbe AG nicht zweimal sachgrundlos befristen darf. Und eine quasi neue Stelle, sprich >50% neue Tätigkeiten, dem entspricht. Ich weiß leider nicht mehr, wo ich das gelesen habe bzw. ob ich es falsch interpretiere im Nachgang. Kann mich da jemand ein-norden? Ein kurzes falsch/richtig genügt.

Ich tendiere aktuell zu folgendem Prozedere:

a) Bei Vorstellung der Arbeitsbereiche im August würde ich, sofern die Veränderung bei mir >50 Prozent beträgt, auf die ausdrückliche Übertragung bestehen. Hier ist mir, wie erwähnt, nicht klar, ob bereits die "mündliche Präsentation" einer ausdrücklichen Übertragung gleichkommt. Auf welche Rechtsgrundlage kann ich verweisen?
b) Sofern mündlich ausreichend ist, bleibt mir ohne konkrete Benennung der Tätigkeitsmerkmale keine Möglichkeit der Evaluation als Laie. Ich möchte aber keine höherwertige Tätigkeit dauerhaft ausüben ohne die entsprechende Eingruppierung. Ich würde die neue Tätigkeit dankend ablehnen mit Hinweis auf a).
c) Falls ich bei Frage 4 richtig liege, wenigstens auf a) pochen und dann den weiteren Rechtsweg beschreiten?

Ich möchte mich vorab herzlich bedanken für eure Einschätzungen!

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Zunächst könntest du ja mal ganz freundlich deine Personalstelle befragen, was aktuelle deine auszuübenden Tätigkeiten sind und ob die von die von deinem Vorgesetze übertragenden Tätigkeiten damit konform gehen.
Sprich schreib halt mal auf was deine ausgeübten Tätigkeiten und gleiche das mit der Personalstelle ab.
Gleiches machst du mit den zukünftigen Tätigkeiten.
Also wenn da  nur was mündliche übertragen wird, dann verschriftlichst du das halt selber, läßt dir das von der Vorgesetzten evtl. gegenzeichnen und gibst das den Personalern, damit die das bestätigt, dass das deine neuen aT sind, weil du kannst ja nicht einfach plötzlich was ganz anderes machen ohne das der AG dir das "erlaubt"  ;)

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
btw
E14 gibt es auch ohne unterstellte Mitarbeiter

Thomas12

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Zitat von: WasDennNun
Zunächst könntest du ja mal ganz freundlich deine Personalstelle befragen, was aktuelle deine auszuübenden Tätigkeiten sind und ob die von die von deinem Vorgesetze übertragenden Tätigkeiten damit konform gehen.
Sprich schreib halt mal auf was deine ausgeübten Tätigkeiten und gleiche das mit der Personalstelle ab. Gleiches machst du mit den zukünftigen Tätigkeiten.
Ich hatte da tatsächlich wenige Monate nach Tätigkeitsbeginn mal danach gefragt: Das wird nicht ausgegeben. Ich entsinne mich auch hier im Forum vom User Spid gelesen zu haben, dass ich darauf keinen Anspruch habe. Habe das daher nie weiter verfolgt. Ich möchte zwecks Erkennbarkeit nicht zu viele Details nennen, aber soviel: Die rechte Hand des Behördenleiters ist bei der Vorstellung Ende August dabei und trägt das alles mit. Von daher habe ich keine Zweifel, dass man da konform geht.
Ein Abgleich alt/neu ist dementsprechend nicht unmittelbar möglich. Ich muss auch erstmal die neuen Tätigkeiten kennen. Momentan spielt man da nur mit Dachbegriffen, die alles und nichts heißen.

Zitat von: WasDennNun
Also wenn da  nur was mündliche übertragen wird, dann verschriftlichst du das halt selber, läßt dir das von der Vorgesetzten evtl. gegenzeichnen und gibst das den Personalern, damit die das bestätigt, dass das deine neuen aT sind, weil du kannst ja nicht einfach plötzlich was ganz anderes machen ohne das der AG dir das "erlaubt"
Ich bin sehr unwissend, was das Thema betrifft. Aber die Feinheiten der Formulierung hier sind schon gravierend denke ich. Wenn ich da laienhaft rumschreibe - da schneide ich mich doch am Schluss ins eigene Fleisch.  :(

Zitat von: WasDennNun
E14 gibt es auch ohne unterstellte Mitarbeiter
Danke, ich muss die EntGO genauer lesen. Da gibts ja mehrere Punkte, nicht nur einen.  :)

Lars73

  • Gast
Was ist denn grob die Tätigkeit die du ausführst. Ist dafür ein wissenschaftliches Hochschulstudium [Master bzw. Uni-Diplom] nötig (und hast du ein solches)?

Was Stand in der Stellenausschreibung zur Tätigkeit?

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Ich hatte da tatsächlich wenige Monate nach Tätigkeitsbeginn mal danach gefragt: Das wird nicht ausgegeben. Ich entsinne mich auch hier im Forum vom User Spid gelesen zu haben, dass ich darauf keinen Anspruch habe. Habe das daher nie weiter verfolgt. Ich möchte zwecks Erkennbarkeit nicht zu viele Details nennen, aber soviel: Die rechte Hand des Behördenleiters ist bei der Vorstellung Ende August dabei und trägt das alles mit. Von daher habe ich keine Zweifel, dass man da konform geht.

Du kannst ja bei dem Gespräch darauf hinweisen, dass du diese neuen Tätigkeiten ja nur ausüben darfst, wenn du sie auch formal übertragen bekommst, da sie ja sehr wahrscheinlich deine Eingruppierung berühren.
Dann schaust du halt, wie die reagieren.
Da muss man schon mal Flagge zeigen und deutlich machen, dass es auch andere AGs gibt, bzw. das du dir denkst, dass sie nicht tarifkonform bezahlen.
Aber wenn du versessen oder abhängig von der Stelle bist und dir nicht zutraust eine Alternative zu finden, dann kannst du halt kleines Mäuuschen spielen und danke für die Unterbezahlung sagen.

BTW: Ich habe mehr als die hälfte meines Arbeitslebens in Zeitverträgen verbracht und trotzdem immer meine Ansprüche bzgl. Bezahlung klar formuliert und bekommen oder mich um entschieden.
Zitat
Ein Abgleich alt/neu ist dementsprechend nicht unmittelbar möglich. Ich muss auch erstmal die neuen Tätigkeiten kennen. Momentan spielt man da nur mit Dachbegriffen, die alles und nichts heißen.
Geht nicht um Abgleich sind ist und soll feststellen.
Zitat
Ich bin sehr unwissend, was das Thema betrifft. Aber die Feinheiten der Formulierung hier sind schon gravierend denke ich. Wenn ich da laienhaft rumschreibe - da schneide ich mich doch am Schluss ins eigene Fleisch.  :(
Naja, dann schneidet halt keiner und dein Fleisch ist wertlos.
Nein im ERnst, du musst ja nicht besondere Formulieren wählen, sondern kannst deine Tätigkeiten erstmal allgemein Formulieren: Die Bewertung ergibt sich ja erst aus den Arbeitsvorgängen, die gebildet werden.

Spid

  • Gast
Liebes Forum,
ich bin seit einiger Zeit stiller Mitleser. Heute habe ich ein(ig)e konkrete Fragen, und hoffe, dass mir hier Hinweise gegeben werden könnten, wie ich mich am klügsten verhalten sollte. Bzw. ob meine Einschätzung korrekt ist. Bzw. wo ich mich tiefer einlesen kann.

Kurzfassung: Ich bin befristet TB. Die Stelle ist aufgrund der mit ihr verbundenen Tätigkeitsmerkmale als E11 eingruppiert worden. Meine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit soll sich verändern. Man (neue Vorgesetzte) hat mir bereits mitgeteilt, dass man dazu mal "bei einem Kaffee" drüber sprechen müsste, weil die Veränderung doch umfassender (>50%) sein wird.

Mir stellen sich nun einige Fragen, zumal die Vorstellung der "neuen Arbeitsbereiche" auf Ende August terminlich fixiert wurde.

1. Ich muss aufgrund des Weisungs- und Direktionsrechts alle zumutbaren Tätigkeiten einer E11 ausüben, soweit ich weiß. Ich denke das sehe ich korrekt? (Ich entnehme dies auch dem "Kleinen ABC des TV-L", Seite 80, nach etwas googeln).

2. Ich kenne weder meine aktuellen Tätigkeitsmerkmale noch -beschreibung. In meinem AV bin ich eben nur Beschäftigter in E11. Ich habe mir meine Tätigkeiten immer aus der Stellenausschreibung hergeleitet und gut wars. Da befristet wollte ich auch nicht groß aufmucken, da man "sehr gute Chancen" für eine Weiterbeschäftigung in den Raum gestellt hat.
Aus obigem Dokument ("Kleine ABC des TV-L, Seite 80) entnehme ich u.a., dass mir "die auszuübende Tätigkeit [...] ausdrücklich übertragen" werden muss. Wie definiert sich "ausdrücklich"? Ergibt sich aus einem bestimmten Paragrafen die Schriftform? Um einen Literaturhinweis wäre ich sehr verbunden (gerne auch Beck etc. ich habe Vollzugang)!
Wenn mir neue Tätigkeitsfelder übertragen werden sollen, möchte ich auf die ausdrückliche Übertragung bestehen. Auch damit ich einordnen kann, ob man mich über den Tisch ziehen will auf den letzten Metern. Kann ich das? Welche Sanktionen drohen mir, wenn ich mich weigere die Tätigkeiten ohne ausdrückliche Übertragung auszuüben?
Faktisch bleibt mir doch eine Überprüfung, ob die Stelle in der richtigen Entgeltgruppe eingeordnet ist, so lange verwehrt, bis ich weiß, welche Tätigkeiten dauerhaft auf diese Stelle übertragen worden sind. Vermutlich handle ich sogar rechtswidrig, wenn ich nicht übertragene Tätigkeiten ausübe.

Aufgrund von zwei Ereignissen bin ich etwas auf Widerstand gebürstet, dazu die beiden nächsten Fragen:

3. Ferner hat sich mittlerweile - für mich anfangs nicht erkennbar - ergeben, dass ich Tätigkeiten für ein Projekt ausübe. Ich könnte jetzt darüber faseln wie anspruchsvoll ich die Tätigkeiten sehe. Fakt ist aber: Es handelt sich um ein Förderprojekt, in dessen Rahmen eine E14 Stelle für die Tätigkeiten vorgesehen war, die ich nun geraume Zeit  ausgeübt habe. Mangels 3 ständig unterstellter Mitarbeiter wäre es wohl eh nur eine E13, aber das ist nicht der springende Punkt. Ich bin zugegeben verärgert darüber. Aus diesem "Kleinen ABC..." ergibt sich auch, dass der "Ansatzpunkt für die Eingruppierung [...] die Tätigkeit [ist]... [die mit  Wissen und Duldung [des Arbeitgebers] ausgeübt wird." Wenn ich dauerhaft, über 50% meiner Zeit für dieses Projekt in der Funktion dieser Projektstelle tätig bin, bin ich schief gewickelt oder habe ich mich über den Tisch ziehen lassen?
Für die Eingruppierung relevant ist ja die dauerhaft übertragene auszuübende Tätigkeit, nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Was kann man mir nun raten, auch im Kontext der Fragen 1 & 2? Einfach die Tätigkeit ab sofort ablehnen mit Verweis auf die Übertragung? Was wäre klug? Hätte ich überhaupt irgendwelche Ansprüche? Durch die tarifliche Ausschlussfrist käme ich wohl max 6 Monate rückwirkend. Welches Vorgehen kann man raten?

4. Ferner hat sich - so absurd das jetzt auch ist - zwar ergeben, dass sich mein Arbeitsbereich verändern soll. Gleichzeitig ist mein Vertrag sehr unsicher, sprich man hat angedeutet, er könnte auslaufen. Schön wäre wohl, wenn ich bis Ende den neuen Arbeitsbereich noch auf die Beine stelle. Für mich heißt das: Ich habe nichts zu verlieren und kann vielleicht etwas gewinnen. Ich meinte gelesen zu haben, aber hier trügt mich vielleicht die Erinnerung: Wenn sich während einer sachgrundlosen Befristung die Tätigkeit vollständig ändert, daraus eine Unbefristung entsteht, weil derselbe AG nicht zweimal sachgrundlos befristen darf. Und eine quasi neue Stelle, sprich >50% neue Tätigkeiten, dem entspricht. Ich weiß leider nicht mehr, wo ich das gelesen habe bzw. ob ich es falsch interpretiere im Nachgang. Kann mich da jemand ein-norden? Ein kurzes falsch/richtig genügt.

Ich tendiere aktuell zu folgendem Prozedere:

a) Bei Vorstellung der Arbeitsbereiche im August würde ich, sofern die Veränderung bei mir >50 Prozent beträgt, auf die ausdrückliche Übertragung bestehen. Hier ist mir, wie erwähnt, nicht klar, ob bereits die "mündliche Präsentation" einer ausdrücklichen Übertragung gleichkommt. Auf welche Rechtsgrundlage kann ich verweisen?
b) Sofern mündlich ausreichend ist, bleibt mir ohne konkrete Benennung der Tätigkeitsmerkmale keine Möglichkeit der Evaluation als Laie. Ich möchte aber keine höherwertige Tätigkeit dauerhaft ausüben ohne die entsprechende Eingruppierung. Ich würde die neue Tätigkeit dankend ablehnen mit Hinweis auf a).
c) Falls ich bei Frage 4 richtig liege, wenigstens auf a) pochen und dann den weiteren Rechtsweg beschreiten?

Ich möchte mich vorab herzlich bedanken für eure Einschätzungen!

Stellen sind nicht eingruppiert. TB sind eingruppiert, und zwar entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit.

1. Ja.
2. Die erste Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit bedarf keiner besonderen Form, sie ist lediglich binnen eines Monats schriftlich nachzuweisen. Die Aushändigung einer Stellenbeschreibung oder auch die Stellenausschreibung genügen dem grundsätzlich. Eine Abweichung von der auszuübenden Tätigkeit ist grundsätzlich ein abmahnwürdiger Tatbestand.
3. Du hast nichts vorgetragen, dem sich entnehmen ließe, daß die inredestehende Tätigkeit nicht die auszuübende sei oder diese zu einer anderen Eingruppierung führte.
4. Grundsätzlich falsch.

Thomas12

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Zitat von: Lars73
Was ist denn grob die Tätigkeit die du ausführst.
Ich weiß nicht, wie ich das genau beschreiben soll, ohne mit dem Kontext von oben evtl. Identifizierbarkeit herzustellen. Stellenausschreibung war im Weitesten: PR/Öffentlichkeitsarbeit Uni als "Referent". Die Aufgaben bringen mich bis zum Mittagessen montags. Den Rest der Zeit das Projekt: Uni-Weite Verbesserung der Lehre (neue Angebote, Rechenschaft ESF, Prozessanalyse, Digitalisierung).
Ich hab damals dringend nen Job gebraucht, habe eigentlich nen ganz anderen Background. War über das Vorstellungsgespräch schon überrascht. Und auch, als man da in Richtung Digitalisierung abgebogen war. Was soll ich sagen. Ich war damals in einer Zwangslage. Heute nicht mehr (so sehr). Heute bin ich mir auch sicher, dass man das vorsätzlich gemacht hat. Man wusste um das Projekt und ich war halt eine preiswerte (und naiverweise dankbare) Option.
Zitat von: Lars73
Ist dafür ein wissenschaftliches Hochschulstudium [Master bzw. Uni-Diplom] nötig
Für die ausgeschriebene Stelle war ein HS-Studium verlangt. Für die überwiegend tatsächlich ausgeübte Tätigkeit soll ein wiss. HS Studium notwendig sein. Letzteres ist vorhanden.

Zitat von: Spid
2. Die erste Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit bedarf keiner besonderen Form, sie ist lediglich binnen eines Monats schriftlich nachzuweisen. Die Aushändigung einer Stellenbeschreibung oder auch die Stellenausschreibung genügen dem grundsätzlich. [...].
Zusatzfrage 2a: Woraus ergibt sich die Mitteilungsfrist eines Monats? Im TVL finde ich dazu nichts.
Zusatzfrage 2b: Du sprichst explizit von "erste" Übertragung. Gibt es bei einer "zweiten" Übertragung hiervon Abweichungen? Falls ja: Welche? Wo finde ich die? Möchte dich da nicht unnötig belästigen.

Zitat von: Spid
Eine Abweichung von der auszuübenden Tätigkeit ist grundsätzlich ein abmahnwürdiger Tatbestand.
Bleibt die Frage offen, wie sich jetzt am Klügsten verhalten? Was würdest du tun? Was kann man allgemein raten? Gerade wenn eine nochmalige umfassende Tätigkeitsänderung ansteht.

Zitat von: Spid
3. Du hast nichts vorgetragen, dem sich entnehmen ließe, daß die inredestehende Tätigkeit nicht die auszuübende sei oder diese zu einer anderen Eingruppierung führte.
Korrekt. Ich habe in diesem Posting oben weiteres ergänzt. Ich denke es ist zu vage, gleichwohl kann man entnehmen, dass meine Stellenausschreibung (die mir dauerhaft übertragenen auszuübenden Tätigkeiten) mit meiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit wenig gemeinsam haben.
Mein Ansatz zur Eingruppierung ist logisch falsch. Ich leite mir das irrigerweise daraus her, dass ich mittlerweile weiß, dass die E14-Stelle des Förderprojekts die Tätigkeiten umfassen sollte, die ich tatsächlich (abmahnwürdig :D) ausübe. Letztlich ist das aber irrelevant. Wie du schon schreibst, und nur nochmal zitiert, damit ich nicht falsch abbiege:
Zitat von: Spid
Stellen sind nicht eingruppiert. TB sind eingruppiert, und zwar entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit.
Im Kern müsste ich wohl schlicht und ergreifend den Weg gehen, der PA schriftlich meine ausgeübten Tätigkeiten darzulegen und korrekterweise mein abmahnwürdiges Verhalten unmittelbar einzustellen. Daraus ergäbe sich dann entweder, dass man mir (nach meiner Meinung) die Tätigkeiten des Projekts als TB dauerhaft überträgt mit der damit einhergehenden Eingruppierung - oder eben nicht.

Zitat von: Spid
4. Grundsätzlich falsch.

Ich habe jetzt nochmal eine Stunde versucht zu ergoogeln wo ich das herhabe. Meine Formulierung oben ist grundfalsch. Was ich meine, ist jenes, ich zitiere mal sinngemäß (Quelle)
Wenn es zu einer Vertragsverlängerung mit mehr Gehalt kommt und dieser Vertrag erneut sachgrundlos befristet ist, ist er rechtlich unwirksam und gilt als unbefristet. Das trifft hier ja nicht zu. Man wäre schon doof, meinen Vertrag mit einer höheren Eingruppierung erneut sachgrundlos zu verlängern in einem Ruck.


clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,396
Hallo Thomas, arbeitest Du evtl. bei einer Institution, auf die das WissZeitVG zutrifft?

Spid

  • Gast
Zitat von: Spid
2. Die erste Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit bedarf keiner besonderen Form, sie ist lediglich binnen eines Monats schriftlich nachzuweisen. Die Aushändigung einer Stellenbeschreibung oder auch die Stellenausschreibung genügen dem grundsätzlich. [...].
Zusatzfrage 2a: Woraus ergibt sich die Mitteilungsfrist eines Monats? Im TVL finde ich dazu nichts.
Zusatzfrage 2b: Du sprichst explizit von "erste" Übertragung. Gibt es bei einer "zweiten" Übertragung hiervon Abweichungen? Falls ja: Welche? Wo finde ich die? Möchte dich da nicht unnötig belästigen.

§2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG
Jede eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und kann nur durch jemanden erfolgen, der namens des AG Arbeitsverträge schließen darf. Gem. BAG-Rechtsprechung ist selbst einer Spülhilfe oder einem Hilfsarbeiter im Bauhofleitern zuzumuten, dies zu erkennen. Für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die zum Anspruch auf eine Zulage führt, hat das BAG ähnliche Voraussetzungen formuliert. Die Änderung ist ebenfalls schriftlich nachzuweisen, §3 NachwG.

Zitat
Zitat von: Spid
Eine Abweichung von der auszuübenden Tätigkeit ist grundsätzlich ein abmahnwürdiger Tatbestand.
Bleibt die Frage offen, wie sich jetzt am Klügsten verhalten? Was würdest du tun? Was kann man allgemein raten? Gerade wenn eine nochmalige umfassende Tätigkeitsänderung ansteht.

Die auszuübende Tätigkeit wird zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart und im Rahmen des Direktionsrechts durch den AG konkretisiert. Subalternes Führungspersonal darf die auszuübende Tätigkeit nur im dadurch gesetzten Rahmen im Arbeitsalltag konkretisieren. Im Zweifelsfall involviert man die Stelle des AG, die Vertragsänderungen durchführt oder zumindest fertigt, häufig ist das die Personalstelle - die ja ihrerseits ohnehin mutmaßlich die Änderung nach §3 NachwG nachweist.

Zitat
Zitat von: Spid
3. Du hast nichts vorgetragen, dem sich entnehmen ließe, daß die inredestehende Tätigkeit nicht die auszuübende sei oder diese zu einer anderen Eingruppierung führte.
Korrekt. Ich habe in diesem Posting oben weiteres ergänzt. Ich denke es ist zu vage, gleichwohl kann man entnehmen, dass meine Stellenausschreibung (die mir dauerhaft übertragenen auszuübenden Tätigkeiten) mit meiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit wenig gemeinsam haben.
Mein Ansatz zur Eingruppierung ist logisch falsch. Ich leite mir das irrigerweise daraus her, dass ich mittlerweile weiß, dass die E14-Stelle des Förderprojekts die Tätigkeiten umfassen sollte, die ich tatsächlich (abmahnwürdig :D) ausübe. Letztlich ist das aber irrelevant. Wie du schon schreibst, und nur nochmal zitiert, damit ich nicht falsch abbiege:
Zitat von: Spid
Stellen sind nicht eingruppiert. TB sind eingruppiert, und zwar entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit.
Im Kern müsste ich wohl schlicht und ergreifend den Weg gehen, der PA schriftlich meine ausgeübten Tätigkeiten darzulegen und korrekterweise mein abmahnwürdiges Verhalten unmittelbar einzustellen. Daraus ergäbe sich dann entweder, dass man mir (nach meiner Meinung) die Tätigkeiten des Projekts als TB dauerhaft überträgt mit der damit einhergehenden Eingruppierung - oder eben nicht.

Dem kannst Du dann zustimmen - oder eben nicht.

Zitat
Zitat von: Spid
4. Grundsätzlich falsch.

Ich habe jetzt nochmal eine Stunde versucht zu ergoogeln wo ich das herhabe. Meine Formulierung oben ist grundfalsch. Was ich meine, ist jenes, ich zitiere mal sinngemäß (Quelle)
Wenn es zu einer Vertragsverlängerung mit mehr Gehalt kommt und dieser Vertrag erneut sachgrundlos befristet ist, ist er rechtlich unwirksam und gilt als unbefristet. Das trifft hier ja nicht zu. Man wäre schon doof, meinen Vertrag mit einer höheren Eingruppierung erneut sachgrundlos zu verlängern in einem Ruck.

Eine Vertragsverlängerung war nicht Bestandteil Deiner Frage.