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Änderungen BRKG zum 20.06.2020
HG Butte:
Hallo liebes Forum,
ich benötige eure Hilfe. Ich habe die Möglichkeit bei der Bundeswehr im hntD anzufangen, wobei eine konkrete Stelle noch aussteht. Die anfänglichen Freude ist schnell gewichen als ich ein Merkblatt über die Änderungen am BRKG erhalten habe. Im besonderen geht es um die sog. 3+5 Regelung für den Bezug von Trennungsgeld. Vielleicht verstehe ich es auch einfach nur falsch, aber bin derzeitig echt am hadern.
Laut der Änderung, die wohl schon größtenteils zum 01.01.2019 in Kraft getreten sind, wird man nur noch mit der Zusage der UKV versetzt. Diese ist wohl 3 Jahre lang als Wahlrecht gültig, sofern ich nicht vorher der Personalbearbeitenden Stelle mitteile, dass ich auf die UKV verzichte. Innerhalb der ersten Drei Jahre, so lange kein Gebrauch von der UKV gemacht wird bin ich TG-Empfänger (Voraussetzungen sind gegeben). Wird nun meinerseits erklärt, dass ich auch mit Ablauf der Drei Jahre nicht umziehen will, dann kann ich weitere 5 Jahre TG beziehen. So weit so gut.
Wenn ich also innerhalb der (bis zu) Acht Jahren wieder versetzt werde, dann stellt dies ja eine erneute Personalmaßnahme dar, die auch wieder zu einer neuen Verfügung mit UKV-Zusage führen würde / könnte.
Ich meine aber, dass in der TGV explizit steht, dass dies an einen Dienstortwechsel gekoppelt ist. Da im Allgemeinen der Dienstort als Gemeinde definiert wird, in der die Dienststelle ihren Sitz hat, ahne ich hier bereits böses.
Der Großteil der Bundeswehrverwaltung befindet ja entlang der Rheinschiene bzw. ist ganz konkret in Bonn ansässig. Daher ist meine Befürchtung, dass wenn meine erste Verwendung in Bonn ist, dass jede weitere Versetzung innerhalb Bonns dazu führen würde, dass ich mit Ablauf der Acht Jahre (3+5) KEIN TG mehr bekommen werde, denn ich würde ja den Dienstort nicht wechseln.
Hinzu kommt noch, dass ich Realist genug bin um zu wissen, dass regulär A14 schon EdK ist. Mein Ziel es ist zwar nicht, aber davon gehe ich jetzt einfach mal aus. Unter dieser Annahme wird es m.M.n. eh schwer den Anspruch auf TG dauerhaft aufrecht zu erhalten. Denn spätestens mit der Einweisung in A14 könnte der derzeitig besetzte DP auch der letzte sein. Warum? Wenn bspw. A15 nicht erreicht werden kann, egal aus welchen Gründen, würde ich behaupten, dass ein horizontaler Dienstpostenwechsel sehr unwahrscheinlich ist, da nicht förderungswürdig.
Ich Befürchte daher, dass ich irgendwann gezwungen bin umzuziehen, und das auf Grund einer Frist bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt. Mir ist durchaus bewusst, dass ich als Beamter beim Bund mich dazu bereit erkläre, dass ich auch bundesweit eingesetzt werden kann. Damit habe ich auch kein Problem, solange die Auswirkungen mich betreffen. Aber wenn ich gezwungen bin mein Eigentum zu verkaufen, meine Lebensgefährtin ihren Job aufgeben müsste und mein Sohn die Schule wechseln muss, dann ist das für mich inakzeptabel.
Vielleicht verstehe ich die neuen Regelungen auch falsch bzw. interpretiere dort etwas zu viel hinein. Vielleicht kann ja einer von Euch für Erleuchtung sorgen. Ich wäre wirklich sehr dankbar.
P.S. Sorry für den vielen Text.
VG
Lars73:
Vorher wäre das Trennungsgeld schon früher entfallen. Es ist doch völlig normal, dass es irgendwann das Privatvergnügen ist, wenn man such für einen anderen Lebensmittelpunkt entscheidet. Man kann die Kostend dann von der Steuer absetzen und fertig.
HG Butte:
Hallo Lars,
danke für deine Antwort. Jetzt stehe ich etwas auf dem Schlauch. Ich war ca. 15 Jahre Soldat, davon auch ca. 6 Jahre an einem Standort. In der Zeit habe ich durchgängig TG erhalten, ohne das es entfallen wäre. Ehrlicherweise muss ich aber auch gestehe, dass ich mich damals nie näher mit den Zusammenhängen respektive der Kausalität des TG-Bezugs auseinander gesetzt habe. Mir war halt immer nur wichtig, dass ich die TG-Unterkunft behalten kann, das TG an sich, also der alte Satz war je eher vernachlässigbar.
Wenn ich dich aber richtig verstehe, dann war es auch unter altem Recht (vor 01.01.2019) zeitlich begrenzt,
oder ist das Statusrechtlich bedingt? (Soldat VS Beamter)
Aber dann scheine ich ja in meiner Annahme richtig zu liegen, dass eine Versetzung innerhalb Bonns (unabhängig der Beschäftigungsbehörde BAAINBw, BAIUDBw oder BAPersBw) nicht dazu führt, dass einem erneut die UKV zugesagt wird (Kein Wechsel des Dienstorts).
ERGO: Muss ich also nach spätestens Acht Jahren pendeln oder umziehen...………
Danke für deinen Input.
VG
Unknown:
--- Zitat von: HG Butte am 26.07.2020 15:52 ---Aber wenn ich gezwungen bin mein Eigentum zu verkaufen, meine Lebensgefährtin ihren Job aufgeben müsste und mein Sohn die Schule wechseln muss, dann ist das für mich inakzeptabel.
--- End quote ---
Niemand wird gezwungen das Einstellungsangebot anzunehmen.
Allerdings glaube ich, ohne eine Quelle zu haben, dass die 3+5 Regelung auf den Dienstposten bezogen ist und nicht auf den Dienstort. Klapper die zuständigen Instanzen ab und frage nach, wie die Regelung auszulegen ist.
HG Butte:
Hallo Unknown,
dessen bin ich mir bewusst, dass mich keiner zwingt. Ich will auch gar nicht den Sinn bzw. Unsinn solcher Regelungen diskutieren. Mir geht es einfach nur darum, so viele Informationen wie möglich für meinen Entscheidungsfindungsprozess zusammen zu haben.
Die bisherigen Kontaktversuche waren erfolglos (Urlaubszeit + Corona). Ich werde es aber weiterhin probieren.
Ich beziehe mich hierbei auf § 1 Abs 3 TGV ab 01. Juni 2020:
"(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5
sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,...( … )"
Ich danke auch dir für deinen Beitrag.
VG
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