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Änderungen BRKG zum 20.06.2020

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HG Butte:
Hallo,

und danke für weitere Antworten. Ich denke auch, dass irgendwo zw. meinen Ohren der Fehler liegen muss
und gehe jetzt auch einmal davon aus, dass es im Laufe Zeit sicherlich noch die ein oder andere Versetzung geben wird. Ist schließlich auch einer meiner Bewegründe zurück zur Bundeswehr zu gehen. Ich möchte ja gar
nicht bis zur Pension ein und dieselbe Stelle bekleiden bzw. Tätigkeit ausüben.

Aber um eine Klärung herbeizuführen, habe ich es jetzt einmal via Mail adressiert. Ich merke ja selbst, dass ich mich nur selbst verrückt mache, mit wilden Spekulationen und Interpretationen. Ich werde gerne, sofern Bedarf besteht, meine Erkenntnisse mit euch teilen.

Besten Dank an alle.


VG

Asperatus:
Wie bereits gesagt wurde, ist Voraussetzung dafür, dass der Anspruchszeitraum von 5 + 3 Jahren erneut beginnt, ein Dienstortwechsel erforderlich. Ein Dienstpostenwechsel am gleichen Dienstort reicht nicht aus.

Vor Einführung des Optionsmodells war es tatsächlich so, dass die Befristung, wie sie auf der Versetzungsverfügung angegeben war, es möglich machte, die UKV nicht zuzusagen (und damit TG-berechtigt zu werden), außer derjenige wollte es. Dazu wurde der Betroffene vorab gehört, ob er die UKV wünschte oder nicht. Rechtsgrundlage war § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BUKG.

Bei Versetzungen von Bonn nach St. Augustin, Siegburg und Köln könnte die UKV wg. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) BUKG (Einzugsgebiet 30 km) nicht zugesagt werden. Somit würden die 5 + 3 Jahre auch dann nicht erneut beginnen, vermute ich.

HG Butte:
Hallo zusammen,

danke Aspertus. Ich habe es auch so verstanden bzw. verstehe es in Teilen immer noch so.

Ich habe mittlerweile eine Antwort von der BW erhalten, mit folgender Aussage:

Eine erneuten Versetzung, auch innerhalb des selben Dienstortes, wird wieder die Zusage der UKV erteilt. Die Fristen beginnen erneut zu laufen.

Lediglich bei einer Umsetzung innerhalb derselben Dienststätte am selben Dienstort ist grundsätzlich ein erneuter Fristbeginn ausgeschlossen.

Scheinbar wird differenziert zwischen Dienstort (Ort / Gemeinde) und Dienststätte (Liegenschaft).
Inwieweit dies jetzt belastbar ist bzw. es konkret gelebt wird, dass steht wieder auf einem anderen Blatt.

VG

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