TB sind bei Nichterfüllung einer in einem Tätigkeitsmerkmal genannten Voraussetung in der Person in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Sofern also die Tätigkeitsmerkmale der E11 durch die auszuübende Tätigkeit erfüllt sind, im Tätigkeitsmerkmal eine abgeschlossene Hochschulbildung gefordert ist und Du diese Forderung nicht erfüllst ohne "sonstiger Beschäftigter" zu sein, bist Du in E10 eingruppiert. Es ist anzunehmen, daß Dein AG die Rechtsmeinung vertritt, daß Du durch die nunmehr gewonnenen Erfahrungen "sonstiger Beschäftigter" bist, da weder eine Tätigkeitsänderung noch der Erwerb eines Hochschulstudiums Bestandteil der Sachverhaltsschilderung war. Trifft diese Rechtsmeinung zu, bist Du ab Erfüllung des Merkmals "sonstiger Beschäftigter" in E11 eingruppiert. E11 ist eine höhere Entgeltgruppe als E10. Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe vulgo Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit von vorn, siehe §17 Abs. 4 Satz 2 TVÖD.