Autor Thema: Übernahme Einstufung bei Neueinstellung | vorangeganene AG nicht tarifgebunden  (Read 2663 times)

apropos

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Hallo in die Runde,

ich habe eine Frage zur meiner Einstufung bei einer Neueinstellung und würde mich freuen, wenn jemand weiterhelfen könnte.

Ausgangssituation
Ich habe die Zusage für eine Stelle, die nach TVÖD Bund EG 9b entlohnt werden soll. Den Vertrag habe ich bereits unterschrieben, obwohl die Einstufung noch nicht geklärt ist, da der Antrittstermin für die Stelle der 01.08.2020 ist und ich die Stelle nicht wegen der Einstufung riskieren wollte. Meine Einstufung hat sich verkompliziert, weil:

Erläuterung
Beim Vorstellungsgespräch wurde nach meinem vorangegangen AG (Vertragsende 07/2019) und meiner bisherigen Einstufung bei diesem gefragt, welche ich leider gleich in zwei Punkten nicht ganz richtig beantwortet hatte, was mir aber leider erst im Nachhinein aufgefallen ist: Im Gespräch hatte ich gesagt, dass mein AG meinen Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TVÖD gestaltet hatte und, dass mein Gehalt TVÖD Bund EG 9b Stufe 4 entsprach.

Zu Hause ist mir bei der Sichtung meines alten AV-es dann aufgefallen, dass das nicht korrekt war, denn in meinem alten Vertrag wurde die Formulierung "in Anlehnung an den TVÖD" nicht aufgenommen. Ich habe das der Personalabteilung mitgeteilt, gleichzeitig aber auch erwähnt, dass mein alter AG einen Fördervertrag mit dem Bund hatte und meinen AV bzw. Änderungen des Entgelts in Rücksprache mit der entsprechenden Stelle beim Bund gestaltet hat.
Deshalb hat der Herr von der PA angeboten, diesbezügliche Unterlagen bis zum 10.08.2020 nachzureichen. Später ist mir beim Abgleich mit den TVÖD Tabellen auch noch aufge-/eingefallen, dass mein Gehalt beim alten AG am Ende TVÖD Bund 9c Stufe 4 entsprach.

Ich habe bei meinen alten Vorgesetzten und dessen Finanzabteilung angeklopft und nachgefragt, warum die Anlehnung an den TVÖD nicht in den Vertrag aufgenommen wurde, schließlich hatten wir bei meiner Einstellung und Gehaltsverhandlungen eigentlich immer von den entsprechenden TVÖD Gruppen und Stufen gesprochen.
Man erklärte mir, dass sie nicht tarifgebunden waren, sondern lediglich das Besserstellungsverbot im Auge behalten musste. Die Formulierung "in Anlehnung an den TVÖD" hatte man bewusst wegen der daraus resultierenden Stolperfallen nicht in meinem Vertrag aufgenommen. Das in meinem AV und den beiden Vertragsverlängerungen vereinbarte Gehalt entsprach jedoch der entsprechende Stufe in der jeweils gültigen Tabelle (zunächts EG 9b Stufe 3, nach einem halben Jahr wurde ich in die neu geschaffenen EG 9c Stufe 3 eingruppiert und nach einem weiteren halben Jahr in EG 9c Stufe 4).

Zu meinen eigentlichen Fragen

1. Reicht der Bezug in der Gehaltsstruktur, um von einer Anlehnung an den TVÖD Bund zu sprechen (oder muss eine entsprechende Formulierung im Arbeitstvertrag wiederzufinden sein)?

2.
Falls ja: Wird die Einstufung des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses übernommen, auch wenn es über ein Jahr zurückliegt (und zwischendurch kein anderes Arbeitsverhältnis bestand) und die Eingrupperung eine andere war (EG 9b >< EG 9c). 

Eingereichte Unterlagen

- Meine ehemaligen Vorgesetzten haben meinem neuen AG die folgenden Unterlagen zukommen lassen: 
- Anlage des Fördervertrag mit dem Bund (Stelle mit "nicht tarifgebunden" und "Besserstellungsverbot")
- mein Arbeitsverträge + die für den jeweiligen Zeitraum gültige TVÖD Tabelle (mein Gehalt und Entgelthöhe in TVÖD Tabelle unterscheiden sich nur um ein paar Euro)
- eine "Absegnungsmail" seitens des Bundes im Bezug auf meine Vertragsverlängerung bzw. die darin enthaltenen Entgelterhöhung

Vielen Dank für Eure Hilfe!
À propos

 
   

Spid

  • Gast
Die Übernahme der Stufe kommt tariflich doch ohnehin nur bei einer Einstellung unmittelbar im Anschluß infrage (§16 Abs. 3 TVÖD), weshalb alle übrigen Ausführungen obsolet sind.

apropos

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Hm, warum hat man mir seitens der Personalabteilung dann überhaupt das Nachreichen von Unterlagen angeboten? Der Personaler hat sowohl auf meinem CV, als auch anhand des zuvor von mir eingereichten AV-es gesehen, dass mein letztes Arbeitsverhältnis 07/2019 endete.

Nichstdestotrotz vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!   

Spid

  • Gast
Der AG muß prüfen, ob einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem bzw. drei Jahren vorliegt, was zur Zuordnung zu Stufe 2 bzw. 3 führte. Einschlägige Berufserfahrung ist eine solche, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird. Zudem kann der AG prüfen, ob förderliche Zeiten vorliegen, sofern er solche berücksichtigen möchte.

apropos

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Ok, vielen Dank.

Ich hatte mich auch schon ein wenig durch das Forum und die Gesetztestexte gewühlt, hatte das "unmittelbar" letztendlich doch falsch abgespeichert. Irgendwo hatte ich nämlich gelesen, dass eine zeitliche Lücke zwischen der letzten und der aktueller Stelle bestehen darf, man in dieser aber nicht für einen AG gearbeitet haben darf, der rein gar nichts mit TVÖD zu tun, weil dann die Einstufung verfällt. Aber das gilt dann wahrscheinlich nur für Arbeitnehmer, die zuvor einem richtigen TVÖD hatten.

Muss die einschlägige Berufserfahrung an einem Stück geleistet worden sein? Ich war vor meiner letzten befristeten Anstellung (17 Monate) lange Zeit selbstständig - mit den typischen Schwankungen in der Auftraglage.

Spid

  • Gast
Einschlägige Berufserfahrung muß nicht am Stück abgeleistet worden sein. Sie wird jedoch entwertet, wenn sie nicht genutzt wird, mithin also eine längere Unterbrechung besteht, in der keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

apropos

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Vielen Dank für die schnellen Antworten!