Das ist ja spannend hier:
Ich habe nochmal nachgeguckt, wo ich die Idee herhatte, das Bewerber nicht schon in der Vorauswahl ausgeschlossen werden, sofern sie die notwendigen Kriterien mitbringen. Das war hier:
https://epub.sub.uni-hamburg.de/epub/volltexte/2010/4430/S.47:
"Die Vorauswahl muss das Anforderungsprofil zu dem Leistungs- und Befähigungsprofil der Bewerberinnen und Bewerber in für die Gerichte
nachvollziehbarer Weise in Beziehung setzen. Nur soweit grundlegende Elemente des Anforderungsprofils bei bestimmten Bewerberinnen und Bewerbern offenkundig fehlen (z.B. fehlende Laufbahnbefähigung), können sie bereits in der Vorauswahl ausgeschieden werden (OVG NordrheinWestfalen, Beschluss vom 13.04.2000, Az.: 12B 1959/99, in: DÖD 2001, S. 127)"
Der zugrundeliegende Beschluss scheint hier zu liegen:
https://openjur.de/u/150278.htmlIch kann die Reichweite und genaue inhaltliche Interpretation der Texte gerade nicht genau überblicken, aber ich finds sehr interessant.
An anderen Stellen finde ich dann aber eher die Aufstellung, wie von euch genannt ("Man muss halt nur Kriterien festlegen und für alle gleich anwenden."), wonach durchaus eine Reihung der Bewerber nach Aktenlage statt finden und das Bewerbungsgespräch eigentlich nur das letzte Mittel sein soll um formal gleichrangige Bewerber besser voneinander abzugrenzen (was in der Praxis auch eher nicht so gemacht wird
). Also gilt wahrscheinlich letzteres.
Trotzdem, je mehr ich mich damit beschäftige, desto gravierende finde ich den Unterschied zwischen theoretischem Anspruch und Praxis der Durchführung - und wie sehr man sich eigentlich mit dem Thema beschäftigen müsste, um wirklich fair UND rechtssicher vorzugehen, was wohl nur für die wenigsten Beteiligten zutrifft.