Autor Thema: [BW] Wiedereinstieg in Teilzeit während Elternzeit abgelehnt - Grundschule BW  (Read 1057 times)

Rentenonkel

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-Mittlerweile wurde meiner Frau außerdem vom Schulamt mitgeteilt, dass ein Dienstbeginn vor dem 15.09 (Schuljahresbeginn) möglich wäre. Ab dem 15.09. bis zum Ende des Haushaltsjahres seien keine Erhöhungen/Wiedereinstiege mehr möglich, da diese vom RP nicht bewilligt werden (es sei denn es kommt ein Nachtragshaushalt). Uns wurde nahegelegt dies mit "schulinternen Lösungen" irgendwie möglich zu machen.


Ich lese das so, dass ein Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit und Wiedereinstieg auf die "alte" Stelle (bei erneuter Schwangerschaft) keine Aussicht auf Erfolg hätte, weil dringende dienstliche Gründe dem entgegen stehen würden.

Somit würde, so darf ich vermuten, bei einem bestehenden Teilzeitverhältnis von 8 Stunden der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit und gleichzeitiger Aufstockung des laufenden Beschäftigungsverhältnis auf 24 Stunden keine Aussicht auf Erfolg haben. Man hat sich ja für einen befristeten Zeitraum entschieden, nur 8 Stunden zu arbeiten (und nicht 24) und es wurde auch so kommuniziert, dass ein Wiedereinstieg während des befristeten Teilzeitverhältnisses nicht möglich ist.

Am Ende reden wir vermutlich nur über die sechs Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt und den Auswirkungen auf das Elterngeld ....

Nille123

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Ich lese das so, dass ein Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit und Wiedereinstieg auf die "alte" Stelle (bei erneuter Schwangerschaft) keine Aussicht auf Erfolg hätte, weil dringende dienstliche Gründe dem entgegen stehen würden.

Was dringende betriebliche bzw. dienstliche Gründe sind müsste man dann sehen. Ich bin zwar kein Jurist, aber § 16 Abs. 3 BEEG besagt: "Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen"

Das klingt für mich doch recht eindeutig.
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html


Am Ende reden wir vermutlich nur über die sechs Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt und den Auswirkungen auf das Elterngeld ....

Ja um die 6 Wochen davor und 8 Wochen danach ging es mir. Ich finde das aber keine unerheblichen Summen um die es da geht. Bei der Berechnung des Elterngeldes ist es meines Wissens nach unerheblich ob Teilzeit in Elternzeit oder außerhalb der Elternzeit gearbeitet wird. Das wird so oder so zur Berechnung herangezogen.

Vielen Dank in jedem Fall! :)

NikKop

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@Rentenonkel

Ich sehe das nicht so wie du. Haushalterische Gründe (siehe auch das Urteil dazu) sind keine dienstlichen Gründe. Dies wurde ja bereits wiederholt so gerichtlich festgehalten für die Einstellung bei Teilzeit in Elternzeit. Die Rechtslage ist bei Teilzeit in Elternzeit doch sehr eindeutig: diese ist zu gewähren. (Und organisatorische, sowie haushalterische Gründe (Planstellen blabla) können nicht angeführt werden.)

Bei meiner Frau habe ich darauf sehr deutlich (telefonisch) hingewiesen und sie konnte ohne Probleme mit 8 Stunden Teilzeit in Elternzeit arbeiten. Daher hat mich die Ablehnung sehr gewundert.

Ergänzung: Anwalt nehmen und ein Schreiben versenden lassen. Das wird gut investiertes Geld sein...