Es darf kein Einschnitt in die Mindestalimentation erfolgen. Einschnitte in das Binnenabstandsgebot sind begrenzt möglich. Die Begrenzung ist hier durch die Prüfsystematik des BVerfG gegeben.
Das steht grundsätzlich außer Frage.
Meine Frage zielte eher in folgende Richtung: (nur fiktive Zahlen)
ein Beamter in z.B. A12 in Erfahrungsstufe 5 erhält mit der Gesetzesänderung beispielsweise ein Grundgehalt von 6.000 €
Kann der Besoldungsgesetzgeber durch eine Reform die Besoldungstabelle derart anpassen, dass die Erfahrungsstufe 5 in A12 künftig nur noch bei 5.500 € liegt oder gilt hier ein Bestandsschutz?
Denkbar ist ja, dass der Gesetzgeber, wie er z.B. die Besoldungsgruppe A4 gestrichen hat, weitere Streichungen in den unteren Besoldungsgruppen vornimmt, um das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung zu wahren. Hier ist ja beispielsweise auch die Streichung niedriger Erfahrungsstufen möglich. Wenn damit die 15 % Marke deutlich überschritten wird, ist die Besoldung von unten gesehen unproblematisch mit dem GG vereinbar.
Wenn man die Tabelle ansieht, fangen höhere Besoldungsgruppen bei höheren Erfahrungsstufen an. Wird die Tabelle nun begradigt und alle Besoldungsgruppen beginnen in Stufe 1, so wird der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen im Grundsatz auch wieder reduziert.
In anderen Bundesländern gibt es z.T. deutlich weniger Erfahrungsstufen als bei uns mit teilweise deutlich längerer Verweildauer.