Autor Thema: [BE] Aufnahme Nebentätigkeit - Erfahrungen mit Dienstherr Bezirksamt?  (Read 1355 times)

Hauruck

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 26
Hallo,
ich erwäge derzeit, eine befristete Nebentätigkeit anzunehmen.

- Für mich als verbeamtete Kraft in Vollzeit (40 Wochenstunden) bei einem Bezirksamt darf ich dann max. 8 Stunden in der Woche der Nebentätigkeit nachgehen. Ist das so richtig?

- Meine PKV greift hier auch? Das heißt, ich und AG der Nebentätigkeit müssen nicht zusätzlich an eine (gesetzl.) KV für mich zahlen?

- Hat hier jemand Erfahrungswerte zur Hauptstadt? Ist der Dienstherr Bezirksamt in der Regel offen und kooperativ, wenn man eine Nebentätigkeit ausüben möchte?

- Ich spreche meinen Dienstherrn darauf an, sobald mir ein Arbeitsvertrag vorliegt?

- Mit der Nebentätigkeit lande ich - ledig - in der Steuerklasse 6?

- Nebentätigkeit wäre befristet angestellt auch im Öffentl. Dienst - keine Konkurrenzsituation der Branchen. Kann das dennoch zu Schwierigkeiten führen, die ich noch nicht auf dem Schirm habe... und falls ja, welchen?

Danke für Erfahrungswerte zu dem Thema!

Tagelöhner

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 900
Wie kannst Du als Beamter eigentlich noch Kapazitäten für einen Nebenjob haben? Widmest Du dich etwa nicht mit voller Hingabe den Pflichten und Aufgaben, die mit deinem Dienstposten verknüpft sind?

Wenn ich der Dienstherr wäre würde ich das konsequent ablehnen. Nachher benötigst du durch die Mehrbelastung noch mehr Erholungszeiten, und büßt damit an Leistungsfähigkeit in deiner Haupttätigkeit ein. Wo kommen wir da außerdem bzgl. der Fürsorgepflicht hin, man muss dich doch vor Überlastung schützen  ;D.

Wenn dir soviel an Nebentätigkeiten liegt, wärst du mal lieber Tarifbeschäftigter geblieben.  8)

Max

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 617
@TE
Tagelöhner hat immer ein wenig weltfremd Ansichten. Zumindest in unserer Behörde sind Nebentätigkeiten gang und gäbe.

Zu den Fragen:

Ja
Ja (falls Sozialversicherungspflichtig beachte Arbeitslosen und Rentenversicherung)
Nein
Ja (viele Behörden haben einen Vordruck um die Genehmigung einfacher zu machen)
Ja (egal wegen Lohnsteuerjahresauagleich)
Nein

Hauruck

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 26
Hallo,

danke für die Antworten. Ich hole das Thema nochmal hoch:

Zu meinen 40 Stunden Vollzeit wird mir jetzt ein Vertrag über 16 Stunden angeboten. Ich würde ggf. max. 3 Monate im Sommer 16 Stunden zusätzlich arbeiten, habe in der betreffenden Zeit aber auch Urlaub vom Hauptjob. Nebentätigkeit wäre nicht mehr als 70 Tage in 2024.

Praktisch: Wenn ich mal drei Monate die Wochenenden durcharbeite (= max. 40 Stunden Hauptjob unter der Woche + 16 Stunden Nebentätigkeit = max. 58 Stunden), da zwischendrin auch mal Urlaub vom Hauptjob habe, geht das dann gut und verträgt sich mit den sonst vorgegebenen max. 48 Wochenstunden?
Nebentätigkeit = Saisonjob in diesem Fall.

Danke für Feedback!

Casa

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 236
48h / Woche im 6-Monatsdurchschnitt.
Zulässig sind zudem max. 10h am Tag.
Es dürfen auch 7 Tage x 10h sein, sofern Sonntagsarbeit bei der Nebentätigkeit erlaubt ist.

Ohne für Berlin nachgeschlagen zu haben, dürften maximal 8h / Woche Nebentätigkeit im Jahresdurchschnitt gestattet sein.
Das passt also bei 3 Monaten im Sommer. Dazu kommt, Eis verkaufen oder Erdbeeren ernten ist gar nicht mal schlecht, wenn man sonst sitzt. Eine vergleichbare Tätigkeit suche ich auch noch, neben 40h Dienst und ~4h pro Woche Lehrverpflichtung.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Grandia

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 257
Nebentätigkeiten müssen nicht beantragt, sondern angezeigt werden. Eine Ablehnung kann also garnicht erfolgen. Hauptsache die Leistung stimmt.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,912
Nebentätigkeiten müssen nicht beantragt, sondern angezeigt werden. Eine Ablehnung kann also garnicht erfolgen. Hauptsache die Leistung stimmt.

Ist das bei Beamten wirklich so?

Casa

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 236
Zitat
Ist das bei Beamten wirklich so?

Wäre mir auch neu.

Nebentätigkeit im öD -> Anzeigepflicht
Nebentätigkeit freie Wirtschaft -> müsste man nachschlagen
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,912
Zitat
Ist das bei Beamten wirklich so?

Wäre mir auch neu.

Nebentätigkeit im öD -> Anzeigepflicht
Nebentätigkeit freie Wirtschaft -> müsste man nachschlagen

Ich meine eher, dass bei Beamten grundsätzlich eine Nebentätigkeit durch den Dienstherren zu genehmigen ist.

Grandia

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 257
Nds. Hier, aber wir haben nur noch das Formular zur Anzeige und ich hab meine Nebentätigkeiten nie beantragt, sondern einfach für die Akte bekannt gegeben.
Ich schau mal nach...

Grandia

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 257
Eine Nebentätigkeit ist gemäß § 40 BeamtStG grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit Sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

Dann waren meine wohl nie relevant...

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,912
Eine Nebentätigkeit ist gemäß § 40 BeamtStG grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit Sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

Dann waren meine wohl nie relevant...

ich würde da mal ins Berliner Landesbeamtengesetz schauen, dies dürfte das konkreter regeln.

Casa

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 236
Zitat
(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Übernahme jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 63 Absatz 1 abschließend aufgeführten Nebentätigkeiten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 61 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1.

    Übernahme eines Nebenamtes,
2.

    Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufes oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3.

    Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

§ 62 Abs. 1 LBG BLN.


Zitat
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind

1.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
2.

    schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
3.

    mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
4.

    Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.

§ 63 Abs. 1 LBG BLN


Dazu konkretisierend wie folgt.

Zitat
(2) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn

1.

    die Nebenbeschäftigungen nur gelegentlich und außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden und einen geringen Umfang haben,
2.

    kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und
3.

    die Vergütung insgesamt 51,13 € im Monat nicht übersteigt.

§ 5 Abs. 2 NTV BLN


Nach der Darstellung "Saisonarbeit" und "16h pro Woche über 3 Monate" erscheint mir die Nebentätigkeit genehmigungspflichtig zu sein, weil sie nicht im öD stattfindet, keine privilegierte Tätigkeit vorliegt und die Vergütung voraussichtlich höher ist als 51,13 € im Monat.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

virginiastephens

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Hallo,

danke für die Antworten. Ich hole das Thema nochmal hoch:
merge fruits
Zu meinen 40 Stunden Vollzeit wird mir jetzt ein Vertrag über 16 Stunden angeboten. Ich würde ggf. max. 3 Monate im Sommer 16 Stunden zusätzlich arbeiten, habe in der betreffenden Zeit aber auch Urlaub vom Hauptjob. Nebentätigkeit wäre nicht mehr als 70 Tage in 2024.

Praktisch: Wenn ich mal drei Monate die Wochenenden durcharbeite (= max. 40 Stunden Hauptjob unter der Woche + 16 Stunden Nebentätigkeit = max. 58 Stunden), da zwischendrin auch mal Urlaub vom Hauptjob habe, geht das dann gut und verträgt sich mit den sonst vorgegebenen max. 48 Wochenstunden?
Nebentätigkeit = Saisonjob in diesem Fall.

Danke für Feedback!
In Ihrem Fall haben Sie einen Hauptjob mit 40 Stunden pro Woche und möchten zusätzlich einen Saisonjob mit 16 Stunden pro Woche annehmen. Wenn Sie die Wochenenden durcharbeiten, ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 58 Stunden (40 Stunden Hauptjob + 16 Stunden Nebentätigkeit). Da dies die maximal zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschreitet, sollten Sie darauf achten, die Wochenarbeitszeit innerhalb eines halben Jahres auf durchschnittlich 48 Stunden auszugleichen.

Zusätzlich ist es wichtig zu beachten, dass die Saisonbeschäftigung nicht länger als drei Monate am Stück andauern darf oder insgesamt mehr als 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr umfassen sollte. Solange Sie diese Vorgaben einhalten und Ihren Urlaub vom Hauptjob berücksichtigen, sollten Sie mit Ihrem Plan im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen sein.