Autor Thema: [NI]Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwergeld) BaL "Wartezeit"  (Read 1053 times)

gutblubb

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Folgende Fragestellung bzgl. Hinterbliebenenversorgung von BaL

Von der Website des NLBV zu Hinterbliebenenversorgung

Zitat
Witwen- oder Witwergeld

    Verstirbt eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit nach Erfüllung einer fünfjährigen Wartezeit, erhält der überlebende Ehegatte Witwen- bzw. Witwergeld. Dies gilt auch beim Tod einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten.

    Voraussetzung ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die gesetzliche Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 Niedersächsisches Beamtengesetz - NBG (65. Lebensjahr, schrittweise nach Geburtsjahr ansteigend auf 67. Lebensjahr) noch nicht erreicht hat.

Wenn ich jetzt aber mal in das Gesetz reinschaue...

Zitat
§23 NBeamtVG

(1) 1Die Witwe oder der Witwer einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit, die oder der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwen- oder Witwergeld [...]

ok, schauen wir mal in § 4 Abs. 1 rein...

Zitat
§ 4 NBeamtVG - Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

(1) 1Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

    1.

    eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat [...]

weiter...

[...]Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis abgerechnet und nur berechnet, wenn sie ruhegehaltfähig ist. [...]

Also worauf bezieht sich diese 5 jährige "Wartezeit"? Ab der Ernennung zum BaL oder bereits bei der Ernennung zum Beamten auf Probe/Widerruf da hier ja auch bereits ruhegehaltsfähige Dienstzeit erbracht wird?

Irgendwie ist der NLBV "Merkblatttext" etwas uneindeutig und das Gesetz spricht nur von Dienstzeit, nicht von Wartezeit und auch explizit von der "ersten Berufung" in das Beamtenverhältnis.

Wie verhält es sich bei einem verstorbenen BaL, der zwar mindestens 5 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit geleistet hat, dessen Ernennung zum BaL jedoch weniger als 5 Jahre her ist?

Grandia

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Wenn ich mich nicht täusche, dann ab der Berufung zum Wiederruf, also dem Ref, denn dieses ist die erste Berufung, die auf das Ruhegehalt Auswirkung, nämlich bei der Berechnung der Dienstzeit, hat.