Autor Thema: [Allg] Beamtenstatus & PKV mit 54 wieder aufgeben und zurück als Angestellter ?  (Read 4385 times)

Luis1703

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Fallkonstellation a)

Beamter geht mit 63 Jahren in Pension, hat mehr als 5 Jahre in der gesetzlichen RV aber weniger als 35 Jahre

Ergebnis:

Zunächst erhält der Beamte von 63 Jahren bis 67 Jahren lediglich eine (gekürzte) Pension. Auf Antrag kann die Pension auf bis zu 66,97 % erhöht werden, weil die gesetzliche Rente noch nicht greift. Das geht aber nur dann, wenn der Ruhegehaltsatz alleine aus Beamtenzeiten unter 66,97 % liegt.

Ab 67 entfällt dieser Zuschlag auf 66,97 %. Gleichzeitig erhält der Beamte zu seiner (dann geringeren Pension) eine gesetzliche Rente. Sollte die Summe aus gesetzlicher Rente plus Beamtenversorgung die Höchstversorgungsgrenze überschreiten, wird die Pension noch weiter gekürzt. Es ist auch denkbar, dass der Beamte von 63 bis 67 ein höheres Einkommen hat als ab 67.

Ich dachte immer wenn ich vorzeitig in den Ruhestand gehe, wird meine Pension als höhst Pension angesehen und mir wird meine Rente angerechnet?
Ich (Bundesbeamter) würde bis 67 auf 71,16 % kommen. Wenn ich mit 63 in Pension gehe bekomme ich 14,4 abgezogen und diese Pension würde dann als höchst Pension (71,16 %) angesehen und meine Rente fast komplett angerechnet!
VG

Rentenonkel

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Nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum Erreichen bestimmter Höchstgrenzen gezahlt. Ist das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 BeamtVG gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG festzusetzen.

Bei einem vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten ist die Höchstgrenze iSv. § 55 Abs. 2 BeamtVG daher das um die Abschläge nach § 14 Abs. 3 BeamtVG verminderte Ruhegehalt.

Durch die Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Versorgungsbezüge wird bei sog. Systemwechslern, die aus einem rentenversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis in den Beamtenstatus wechseln, eine „Doppelversorgung”, die die höchstmögliche Versorgung eines „Nur-Beamten” übersteigen würde, vermieden. Darüber hinaus werden Doppelzahlungen aus öffentlichen Kassen verhindert und die Einsparung von Haushaltsmitteln bezweckt. Diese Zwecke werden dadurch erreicht, dass die Gesamtleistung von Rentenversicherung und Beamtenversorgung durch einen Höchstbetrag, nämlich die höchst erreichbare Pension, „gekappt” wird. Versorgungsbezüge ruhen, soweit beide Leistungen zusammen diese Kappungsgrenze überschreiten

Vereinfacht ausgedrückt ist damit die Höchstversorgungsgrenze 71,75 % abzüglich des Versorgungsabschlages von 14.4 %.

Bei der Fallkonstellation a) ist lediglich der Fall beschrieben worden, wie es sich verhält, wenn die Zeiten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht oder nicht vollständig auch als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden können und man vor dem Versorgungsabschlag die 66,97 % ohne die Zeiten als Angestellter nicht erreicht.

Luis1703

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Ja und das ist ja mein Problem, dass ich wenn ich bis 67 Arbeite fast die volle Pension /71,16 %) bekomme und meine Rente angerechnet wird und wenn ich mit 63 aufhöre (71,16 - 14,4)meine Pension 56,76 % ist und meine Rente auch angerechnet wird.
VG

Rentenonkel

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Ja und das ist ja mein Problem, dass ich wenn ich bis 67 Arbeite fast die volle Pension /71,16 %) bekomme und meine Rente angerechnet wird und wenn ich mit 63 aufhöre (71,16 - 14,4)meine Pension 56,76 % ist und meine Rente auch angerechnet wird.
VG

Die Höchstversorgungsgrenze ist 71,75 % - 14,4 % Abschlag (von den 71,75 %), also 61,418 %

Der persönliche Ruhegehaltssatz ist 71,16 % - 14,4 % Abschlag (von den 71,16 %), also 60,913 %.

Die Differenz von 60,913 zu 61,418 wird nicht angerechnet, alles darüber hinaus schon.

So ist sichergestellt, dass die persönliche Gesamtversorgung die maximale Versorgung eines "Nur-Beamten" nicht übersteigt.

Wenn man mit 63 Jahren mit vollen Abschlägen eine Pension haben möchte, muss man sich das leisten können und wollen.

Die Frage wäre, ob Du nicht mit 65 Jahren aufgrund der dann insgesamt 45 Jahre ohne Abschläge in die Versorgung gehen könntest. Vielleicht wäre das eine mögliche Alternative.

Luis1703

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Ja das wäre auch eine Alternative.
Im Moment bin ich mir aber nicht sicher ob ich noch länger als bis zum 60. arbeiten möchte. Was hilft mir meine abschlagfrei Pension wenn ich sie dann nicht mehr so ausgeben kann wie ich es möchte?. Ich denke mit 58 werde ich mich mal intensiv darum kümmern. Wer weiß was bis dahin alles noch möglich ist, oder auch nicht!
VG

frankundfrei

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Fallkonstellation a)


Zunächst erhält der Beamte von 63 Jahren bis 67 Jahren lediglich eine (gekürzte) Pension. Auf Antrag kann die Pension auf bis zu 66,97 % erhöht werden, weil die gesetzliche Rente noch nicht greift. Das geht aber nur dann, wenn der Ruhegehaltsatz alleine aus Beamtenzeiten unter 66,97 % liegt.

Ab 67 entfällt dieser Zuschlag auf 66,97 %. Gleichzeitig erhält der Beamte zu seiner (dann geringeren Pension) eine gesetzliche Rente. Sollte die Summe aus gesetzlicher Rente plus Beamtenversorgung die Höchstversorgungsgrenze überschreiten, wird die Pension noch weiter gekürzt. Es ist auch denkbar, dass der Beamte von 63 bis 67 ein höheres Einkommen hat als ab 67.

War mir unbekannt, diese Antragsoption: ich verstehe sie auch nicht wirklich.
Woher kommt denn dann das Geld, von wem? Der Beamtenversorger stockt die Pension auf ? Wieso ? Wie wurde vorher diese Aufstockung von wem finanziert? Stammt das Geld von der DRV? Ne,Du schreibst ja, die Pension kann erhöht werden...... ???

Rentenonkel

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Diese Aufstockung ist gedacht für Beamte, die vorzeitig im Ruhestand sind und von der eigentlichen erdienten Pension nicht leben können.

Da die vorzeitige Inanspruchnahme bei der gesetzlichen Rentenversicherung an die Wartezeit von 35 Jahren geknüpft ist, kann der Ruheständler in einer vorübergehenden Phase bis 67 zwar eine Pension erhalten, aber noch keine gesetzliche Rente.

Weil ein Beamter ein Leben lang (und damit auch im Ruhestand) einen Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung hat, stockt der Dienstherr ggf. auf Antrag die Pension vorübergehend auf, um zu vermeiden, dass der vorzeitig in Ruhestand gegangene Beamte in finanzielle Not gerät und dann gegen Bezahlung Dienstgeheimnisse ausplaudert, um seinen Lebensstandard zu sichern. Diese Aufstockung endet in dem Moment, in dem die gesetzliche Rente tatsächlich greift.

Die Beamtenversorgungen werden aus Steuergeldern finanziert, die Rente dagegen finanziert sich im Wesentlichen aus den Beiträgen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Dazu gibt es noch einen Zuschuss des Bundes, der ebenfalls aus Steuermitteln finanziert wird.

frankundfrei

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Fallkonstellation a)

Beamter geht mit 63 Jahren in Pension, hat mehr als 5 Jahre in der gesetzlichen RV aber weniger als 35 Jahre

Ergebnis:

Zunächst erhält der Beamte von 63 Jahren bis 67 Jahren lediglich eine (gekürzte) Pension. Auf Antrag kann die Pension auf bis zu 66,97 % erhöht werden, weil die gesetzliche Rente noch nicht greift. Das geht aber nur dann, wenn der Ruhegehaltsatz alleine aus Beamtenzeiten unter 66,97 % liegt.

Ab 67 entfällt dieser Zuschlag auf 66,97 %. Gleichzeitig erhält der Beamte zu seiner (dann geringeren Pension) eine gesetzliche Rente. Sollte die Summe aus gesetzlicher Rente plus Beamtenversorgung die Höchstversorgungsgrenze überschreiten, wird die Pension noch weiter gekürzt. Es ist auch denkbar, dass der Beamte von 63 bis 67 ein höheres Einkommen hat als ab 67.


Hallo Rentenonkel.

Heute nun konnte ich mit dem komm. Versorgungsträger in BW telefonieren.
Der § 28 LBeamtVG BW greift bei dem üblichen gesunden Beamten nicht.....es ist wohl vorbehalten denen, die dienstunfähig werden und Berufsgruppen wie Feuerwehrleuten....

Als ich den § 28  https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BeamtVGBWV3P28 las, dachte ich zuerst, du hast recht, aber jede Ziffer 1 bis 4 des Absatz 1 bauen leider  aufeinander auf,....es reicht nicht Eintritt 63, sondern die folgenden sind wohl weitere Bedingung.

Von daher SCHADE und dennoch Danke  :), hätte ja sein können, Du hast Recht....ist aber nicht so, oder?
Die erfahrene Bearbeiterin am Telefon war sich sicher....wirklich logisch ist es mE auch nicht.
Ich gehe freiwillig früher mit 63 in Pension (ok den 14,4 % Abschlag nehm ich hin) und dennoch finanziert man mir ne Aufstockung...!? :-[

LG
Frank