Zitat von: Malkav am 08.05.2024 08:05Zitat von: A6 ist das neue A10 am 08.05.2024 07:22Wenn das so kommt wie abgedacht ist die Besoldung nichts weiter als ein glorifiziertes Bügergeld mit Nachweispflichten. Frauen werden plötzlich nichts mehr verdienen (Herdprämie) und Angaben werden wenig Wahrheitsgehalt haben. Da gibts doch den Entwurf aus Thüringen, welcher eine entsprechende Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorsieht. Die Strafandrohung für eine falsche Versicherung wirkt dann bestimmt Wunder. Damit sind die Beamtinnen und Beamten formell weniger vertraiuenswürdig als die Bezieher sonstiger Sozialleistungen, für deren Beantragung regelmäßig keine EV gefordert werden kann. Zitat von: A6 ist das neue A10 am 08.05.2024 07:22Wenn wie von Herrn Bayaz erwähnt zusätzlich möglicherweise Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen angerechnet werden könnten, schlägt das dem Faß den Boden wahrlich aus.Ach grüne Finanzminister machen sowas doch schon! Schaue dir Frau Heinold in SH und Ihren § 45a SHBesG an. Hier wird einfach pauschal auf den Gesamtbetrag der Einkünfte von BeamtIn und PartnerIn gem. § 2 Abs. 3 EStG (abzuüglich gewisser definierter Posten) abgestellt. Damit dürfte fast alles erfasst sein. Wenn euer Herr Bayaz das auch so macht, kann er das sogar als Vereinheitlichung im Föderalismusdschungel feiern So ist es:https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/B/besoldungsrecht/Downloads/Rundschreiben_Alimentationsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2ZitatC) Einkommensbegriff In § 45a Absatz 1 SHBesG wird auf den Begriff „Gesamtbetrag der Einkünfte“ aus dem Einkommensteuerrecht Bezug genommen, damit das Bestimmtheitsgebot gesetzlicher Normen erfüllt ist. Gleichzeitig wurde in Anlage 10 zum SHBesG weitere Erläuterungen eingefügt, um die Anspruchsprüfung für die betroffenen Dienststellen zu erleichtern. Für die Gewährung des Ergänzungszuschlags nach § 45a Absatz 1 kommt es darauf an, ob der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten, weiteren Elternteils oder Lebenspart- ners unter den in Anlage 10 angegebenen jährlichen Hinzuverdienstgrenzen (3. Tabelle) liegt. Aufgrund der Höhe der Einkommensgrenzen wird in der Mehrzahl der Fälle bereits ein ein- faches Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung der Ehegattin oder des Ehegat- ten, weiteren Elternteils oder Lebenspartnerin oder Lebenspartners ausreichen, um einen Anspruch auf Familienergänzungszuschlag auszuschließen. Deshalb ist in fast allen Fäl- len eine summarische Prüfung ausreichend. Die Vorschriften des § 45a SHBesG sind als Auffangregelung konzipiert, um sicherzustellen, dass in allen Konstellationen, in denen kein zweites Einkommen vorhanden ist, der zusätzliche Bedarf für die im Familienzuschlag berücksichtigten Kinder erfüllt wird. Bei atypischen Ausnahmefällen, in denen eine genaue Prüfung notwendig ist, sind fol- gende Einkunftsarten im Gesamtbetrag der Einkünfte zu berücksichtigen: • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft • Einkünfte aus Gewerbebetrieb • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit • Einkünfte aus Kapitalvermögen • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung • Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - 6 - (Die 7 Einkunftsarten bilden die Summe der Einkünfte) Weiterhin zu berücksichtigen sind: • Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG • Der Freibetrag für Land- und Forstwirte gem. § 13 Absatz 3 EStG • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
Zitat von: A6 ist das neue A10 am 08.05.2024 07:22Wenn das so kommt wie abgedacht ist die Besoldung nichts weiter als ein glorifiziertes Bügergeld mit Nachweispflichten. Frauen werden plötzlich nichts mehr verdienen (Herdprämie) und Angaben werden wenig Wahrheitsgehalt haben. Da gibts doch den Entwurf aus Thüringen, welcher eine entsprechende Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorsieht. Die Strafandrohung für eine falsche Versicherung wirkt dann bestimmt Wunder. Damit sind die Beamtinnen und Beamten formell weniger vertraiuenswürdig als die Bezieher sonstiger Sozialleistungen, für deren Beantragung regelmäßig keine EV gefordert werden kann. Zitat von: A6 ist das neue A10 am 08.05.2024 07:22Wenn wie von Herrn Bayaz erwähnt zusätzlich möglicherweise Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen angerechnet werden könnten, schlägt das dem Faß den Boden wahrlich aus.Ach grüne Finanzminister machen sowas doch schon! Schaue dir Frau Heinold in SH und Ihren § 45a SHBesG an. Hier wird einfach pauschal auf den Gesamtbetrag der Einkünfte von BeamtIn und PartnerIn gem. § 2 Abs. 3 EStG (abzuüglich gewisser definierter Posten) abgestellt. Damit dürfte fast alles erfasst sein. Wenn euer Herr Bayaz das auch so macht, kann er das sogar als Vereinheitlichung im Föderalismusdschungel feiern
Wenn das so kommt wie abgedacht ist die Besoldung nichts weiter als ein glorifiziertes Bügergeld mit Nachweispflichten. Frauen werden plötzlich nichts mehr verdienen (Herdprämie) und Angaben werden wenig Wahrheitsgehalt haben.
Wenn wie von Herrn Bayaz erwähnt zusätzlich möglicherweise Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen angerechnet werden könnten, schlägt das dem Faß den Boden wahrlich aus.
C) Einkommensbegriff In § 45a Absatz 1 SHBesG wird auf den Begriff „Gesamtbetrag der Einkünfte“ aus dem Einkommensteuerrecht Bezug genommen, damit das Bestimmtheitsgebot gesetzlicher Normen erfüllt ist. Gleichzeitig wurde in Anlage 10 zum SHBesG weitere Erläuterungen eingefügt, um die Anspruchsprüfung für die betroffenen Dienststellen zu erleichtern. Für die Gewährung des Ergänzungszuschlags nach § 45a Absatz 1 kommt es darauf an, ob der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten, weiteren Elternteils oder Lebenspart- ners unter den in Anlage 10 angegebenen jährlichen Hinzuverdienstgrenzen (3. Tabelle) liegt. Aufgrund der Höhe der Einkommensgrenzen wird in der Mehrzahl der Fälle bereits ein ein- faches Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung der Ehegattin oder des Ehegat- ten, weiteren Elternteils oder Lebenspartnerin oder Lebenspartners ausreichen, um einen Anspruch auf Familienergänzungszuschlag auszuschließen. Deshalb ist in fast allen Fäl- len eine summarische Prüfung ausreichend. Die Vorschriften des § 45a SHBesG sind als Auffangregelung konzipiert, um sicherzustellen, dass in allen Konstellationen, in denen kein zweites Einkommen vorhanden ist, der zusätzliche Bedarf für die im Familienzuschlag berücksichtigten Kinder erfüllt wird. Bei atypischen Ausnahmefällen, in denen eine genaue Prüfung notwendig ist, sind fol- gende Einkunftsarten im Gesamtbetrag der Einkünfte zu berücksichtigen: • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft • Einkünfte aus Gewerbebetrieb • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit • Einkünfte aus Kapitalvermögen • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung • Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - 6 - (Die 7 Einkunftsarten bilden die Summe der Einkünfte) Weiterhin zu berücksichtigen sind: • Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG • Der Freibetrag für Land- und Forstwirte gem. § 13 Absatz 3 EStG • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
Die Amtsangemessene Alimentation bleibt auch nach der Ankündigung zum Besoldungsübertrag weiterhin ein Thema. Hier wird es in naher Zukunft Gespräche mit dem zuständigen Finanzministerium geben, um auch hier eine sachgerechte Lösung für alle Beamt*innen im Land zu finden.
Gleichzeitig gönnen sich die Abgeordneten im Landtag einen kräftigen Schluck aus der Lohnpulle. Kein Wunder ist kein Geld mehr da https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.diaeten-landtagsabgeordnete-im-suedwesten-bekommen-mehr-geld.4ca165ea-3214-4f07-a55e-2250121ef357.html
Zitat von: flohafa am 15.05.2024 17:07Gleichzeitig gönnen sich die Abgeordneten im Landtag einen kräftigen Schluck aus der Lohnpulle. Kein Wunder ist kein Geld mehr da https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.diaeten-landtagsabgeordnete-im-suedwesten-bekommen-mehr-geld.4ca165ea-3214-4f07-a55e-2250121ef357.htmlDas ist per se in Ordnung; zeigt nur wie mues unsere Abschluss war.Und diesen haben, auch hier, einige mal wieder schöngeredet.
Falls es wen interessiert, ich bekam heute meinen Besoldungsbescheid für Juni 2024 in dem ich 20 Tage in Elternzeit bin.Mein Gehalt und die Familienzuschläge bekam ich zwar nur anteilig, aber die 120.- Inflationsausgleich bekam ich voll.
Zitat von: LehrerBW am 17.05.2024 15:52Falls es wen interessiert, ich bekam heute meinen Besoldungsbescheid für Juni 2024 in dem ich 20 Tage in Elternzeit bin.Mein Gehalt und die Familienzuschläge bekam ich zwar nur anteilig, aber die 120.- Inflationsausgleich bekam ich voll.Das würde mich wundern, wenn es dabei bleibt. Ich bin seit längerem ebenfalls in Elternzeit, allerdings mit Teilzeit und erhalte die IAP aber nur im Verhältnis zu meiner Teilzeitbeschäftigung.