Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2674747 times)

Epiin

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1171 am: 05.02.2021 13:15 »
Ja tatsächlich bin ich schockiert über die Dreistigkeit des Bundes in der Sache. Da zeichnen sich ja sogar Verlierer ab durch die teilweise Reduzierung der Familienzuschläge. Scheinbar war Kostenneutralität die Priorität...

Noch schockierender finde ich die Dummheit des Verbandes. An der Kritik des lässt sich Ablesen wie wenig Sie den Beschluss 2 BvL 4/18 verstanden haben. Gar nicht. Sofort austreten.

Mal abwarten wie sich die Verbände insgesamt positionieren. Und was das Finanzministerium zur Sache sagt. Ob die SPD da mitzieht, obwohl sie absehbar bald in die Opposition geht?

Fahnder

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1172 am: 05.02.2021 13:30 »
Ja tatsächlich bin ich schockiert über die Dreistigkeit des Bundes in der Sache. Da zeichnen sich ja sogar Verlierer ab durch die teilweise Reduzierung der Familienzuschläge. Scheinbar war Kostenneutralität die Priorität...

Noch schockierender finde ich die Dummheit des Verbandes. An der Kritik des lässt sich Ablesen wie wenig Sie den Beschluss 2 BvL 4/18 verstanden haben. Gar nicht. Sofort austreten.

Mal abwarten wie sich die Verbände insgesamt positionieren. Und was das Finanzministerium zur Sache sagt. Ob die SPD da mitzieht, obwohl sie absehbar bald in die Opposition geht?

Eine Minderung des FamZ erfolgt m.E. nicht. Es handelt sich wohl um einen handwerklichen Fehler vom BDZ, die entsprechende Passage ergibt nämlich keinen Sinn.

Dennoch wird sich wie Sie bereits andeuten verrenkt, nicht so extrem wie Berlin, jedoch in eine ähnliche Richtung. Sie stauchen die Besoldung der Eingangsämter im eD und mD zusammen und geben den Singles im gD und hD unabhängig vom Wohnort keinen einzigen Cent, obwohl im Beschluss des BVerfG eindeutig auf das Abstandsgebot hingewiesen und die Unteralimentierung anhand der R-Besoldung! festgemacht hat. Das ist schon mutig vom Bund, so offen gegen den Beschluss anzurennen. Ich bin auf die Prozedualisierung gespannt.

FunFact: Neben der Single-Problematik wird in Zukunft ein Münchner mit einem Kind ganze 80 EUR im Monat mehr bekommen als ein Kollege mit Kind in z. B. Sachsen-Anhalt. Alle Vorgaben des Beschlusses seien damit seitens des Bundes erfüllt. Da kann man ruhig mal klatschen (gegen den Kopf...).

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1173 am: 05.02.2021 13:39 »
Die Gewerkschaften sind einfach nur peinlich...

bgler

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1174 am: 05.02.2021 13:53 »
FunFact: Neben der Single-Problematik wird in Zukunft ein Münchner mit einem Kind ganze 80 EUR im Monat mehr bekommen als ein Kollege mit Kind in z. B. Sachsen-Anhalt. Alle Vorgaben des Beschlusses seien damit seitens des Bundes erfüllt. Da kann man ruhig mal klatschen (gegen den Kopf...).

Wieso?
REZ 1.Kind Mietstufe 7 (München): 500,00 EUR
REZ 1.Kind Mietstufe 3 (Höchste Mietstufe in ST): 83,00

D.h., der Münchner bekommt doch mindestens 417,00 EUR mehr als der Kollege in Sachsen-Anhalt.

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1175 am: 05.02.2021 14:01 »
FunFact: Neben der Single-Problematik wird in Zukunft ein Münchner mit einem Kind ganze 80 EUR im Monat mehr bekommen als ein Kollege mit Kind in z. B. Sachsen-Anhalt. Alle Vorgaben des Beschlusses seien damit seitens des Bundes erfüllt. Da kann man ruhig mal klatschen (gegen den Kopf...).

Wieso?
REZ 1.Kind Mietstufe 7 (München): 500,00 EUR
REZ 1.Kind Mietstufe 3 (Höchste Mietstufe in ST): 83,00

D.h., der Münchner bekommt doch mindestens 417,00 EUR mehr als der Kollege in Sachsen-Anhalt.

REZ 1. Kind MS 7 entsprechen 80, nicht 500€. 500€ werden erst beim 2. Kind fällig.

Fahnder

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1176 am: 05.02.2021 14:01 »
FunFact: Neben der Single-Problematik wird in Zukunft ein Münchner mit einem Kind ganze 80 EUR im Monat mehr bekommen als ein Kollege mit Kind in z. B. Sachsen-Anhalt. Alle Vorgaben des Beschlusses seien damit seitens des Bundes erfüllt. Da kann man ruhig mal klatschen (gegen den Kopf...).

Wieso?
REZ 1.Kind Mietstufe 7 (München): 500,00 EUR
REZ 1.Kind Mietstufe 3 (Höchste Mietstufe in ST): 83,00

D.h., der Münchner bekommt doch mindestens 417,00 EUR mehr als der Kollege in Sachsen-Anhalt.

Das sind die Werte für das zweite Kind. Meine Zahlen beziehen sich auf das erste und ggf. einzige Kind. Man erkennt die Dimensionen, in welchen sich das bewegt. Diese müssen mit der Prozedualisierung begründet werden.

Und ich frage mich, wie die Begründung aussieht, dass ein Kind in München nur 960 EUR p.a. mehr kostet als ein Kind in der Provinz, aber ein zweites plötzlich 6.000 EUR p.a. mehr. Diese Verrenkung ist aus meiner Sicht nicht zu begründen. Ich glaube kaum dass niemand dagegen vorgehen wird mit Verweis auf Artikel 3 GG.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1177 am: 05.02.2021 14:32 »
FunFact: Neben der Single-Problematik wird in Zukunft ein Münchner mit einem Kind ganze 80 EUR im Monat mehr bekommen als ein Kollege mit Kind in z. B. Sachsen-Anhalt. Alle Vorgaben des Beschlusses seien damit seitens des Bundes erfüllt. Da kann man ruhig mal klatschen (gegen den Kopf...).

Wieso?
REZ 1.Kind Mietstufe 7 (München): 500,00 EUR
REZ 1.Kind Mietstufe 3 (Höchste Mietstufe in ST): 83,00

D.h., der Münchner bekommt doch mindestens 417,00 EUR mehr als der Kollege in Sachsen-Anhalt.

Sofern das tatsächlich so begründet werden würde, dürfte das evident sachwidrig sein: Eine Besoldungsdifferenzierung nach Bundesländern entspräche ja nicht dem WoGG, das nicht nach Bundesländern, sondern nach Gemeinden und ggf. nach Kreisen differenziert (vgl. § 12 (3) WoGG). Da Ländergrenzen in der Bundesbesoldung keine Rolle spielen können, ist diese Differenzierung von einem Bundesgesetz sachlich zu beachten. Dabei ist darüber hinaus zu beachten, dass es aneinander grenzende Gemeinden und Kreise gibt, denen deutlich unterschiedliche Mietenstufen zugeordnet sind, und darüber hinaus auch, dass Pendler ihren ständigen Wohnsitz nicht in direkter Nähe des Dienstorts haben können.

Denn zwar kennt § 15 BBesG den "dienstlichen Wohnsitz". So wie jener Paragraph formuliert ist, dürfte es aber nicht ausreichen, realitätsgerechte Unterkunftskosten, die verpflichtend zu beachten sind (vgl. Rn. 59 i. V. m. Rn. 57 in der aktuellen Entscheidung), automatisch und für jeden Beamten an jenen zu binden. Denn dann läge offensichtlich keine realitätsgerechte Bemessung zu Grunde.

Letztlich lässt die aktuelle BVerfG-Entscheidung nur die Möglichkeit einer begrenzten Besoldungsdifferenzierung mittels Ortszuschlägen, wie anderer Stelle ausführlicher dargelegt worden ist (vgl. https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.165.html Beitrag vom 16.08.2020, 19:43 h): Das, was dort weiter oben zu Niedersachsen und weiter unten zu Baden-Württemberg gesagt wird, sollte sich weitgehend auf den Bund übertragen lassen - das auch zugleich mit Blick auf den vierten Parameter der ersten Prüfungsstufe, also das Abstandsgebot, dass also die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht eingeebnet werden dürfen. Dabei ist zu bedenken, dass die Bundesbesoldung noch einmal deutlich komplexere Bedingungen zu beachten hat als jedes einzelneBundeslLand, eben weil bei der Besoldungsdifferenzierung mittels Ortszuschlägen von ihr der Raum der gesamten Bundesrepublik zu beachten und zu bemessen ist.

Kalliope73

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1178 am: 05.02.2021 14:44 »
Wie müsste ein Ortszuschlag oder REZ, wie der Bund es offenbar nennt, denn aussehen? Orientiert er sich am Dienstort oder am gemeldeten Hauptwohnsitz? Letzteres steht im oben verlinkten BDZ Artikel.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1179 am: 05.02.2021 14:55 »
Wie müsste ein Ortszuschlag oder REZ, wie der Bund es offenbar nennt, denn aussehen? Orientiert er sich am Dienstort oder am gemeldeten Hauptwohnsitz? Letzteres steht im oben verlinkten BDZ Artikel.

Das BVerfG hat sich dazu noch nicht abschließend geäußert, da es mit Ausnahme von Bayern und der Auslandsbesoldung in den letzten Jahrzehnten in Deutschland keine Ortszuschläge mehr gegeben hat. Die aktuelle Entscheidung impliziert, dass beides zu beachten sei: Beamte dürfen "weder ihre Dienststelle noch ihren Wohnort beliebig wählen. Der Bestimmung der Dienststelle durch den Dienstherrn können nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten entgegengehalten werden (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 76 <November 2009> m.w.N.). Die Beamten sind zudem auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Residenzpflicht verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird" (Rn. 60 der aktuellen Entscheidung).

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1180 am: 05.02.2021 14:57 »
Wie müsste ein Ortszuschlag oder REZ, wie der Bund es offenbar nennt, denn aussehen? Orientiert er sich am Dienstort oder am gemeldeten Hauptwohnsitz? Letzteres steht im oben verlinkten BDZ Artikel.

Und PS. Es musste sich auch deshalb nicht abschließend äußern, weil Berlin einheitlich der Mietenstufe IV zugeordnet wird.

bgler

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« Antwort #1181 am: 05.02.2021 15:08 »
REZ 1. Kind MS 7 entsprechen 80, nicht 500€. 500€ werden erst beim 2. Kind fällig.

Nein, das ist Unsinn. Die von dir genannten 80,00 EUR beziehen sich auf Verheiratete und Verwitwete mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1.

Das sind die Werte für das zweite Kind. Meine Zahlen beziehen sich auf das erste und ggf. einzige Kind. Man erkennt die Dimensionen, in welchen sich das bewegt. Diese müssen mit der Prozedualisierung begründet

Nein das sind sie nicht.


bgler

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« Antwort #1182 am: 05.02.2021 15:18 »
@xap und Fahnder

Gültig ab 1. Januar 2021

Regionaler Ergänzungszuschlag nach § 41a

1.Spalte: Mietenstufe
2.Spalte: für Verheiratete und Verwitwete mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1
3.Spalte: für das erste Kind
4.Spalte: für das zweite Kind
5.Spalte: für das dritte Kind
6.Spalte:   für das vierte und jedes weitere Kind


I       = 0   0   51,00   148,00   141,00
II      = 0   0   173,00   167,00   160,00
III    = 0   83,00   216,00   187,00   182,00
IV     = 0   206,00   240,00   211,00   207,00
V      = 0   320,00   264,00   231,00   229,00
VI     = 0   442,00   286,00   256,00   255,00
VII    = 80,00   500,00   314,00   282,00   282,00


Fahnder

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« Antwort #1183 am: 05.02.2021 15:22 »
@xap und Fahnder

Gültig ab 1. Januar 2021

Regionaler Ergänzungszuschlag nach § 41a

1.Spalte: Mietenstufe
2.Spalte: für Verheiratete und Verwitwete mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1
3.Spalte: für das erste Kind
4.Spalte: für das zweite Kind
5.Spalte: für das dritte Kind
6.Spalte:   für das vierte und jedes weitere Kind


I       = 0   0   51,00   148,00   141,00
II      = 0   0   173,00   167,00   160,00
III    = 0   83,00   216,00   187,00   182,00
IV     = 0   206,00   240,00   211,00   207,00
V      = 0   320,00   264,00   231,00   229,00
VI     = 0   442,00   286,00   256,00   255,00
VII    = 80,00   500,00   314,00   282,00   282,00



Das ergibt wirklich mehr Sinn, vielen Dank für den Hinweis. Insoweit ist es dann doch differenzierter als gedacht!

EinfachIch

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« Antwort #1184 am: 05.02.2021 15:31 »
Danke bgler, so sehe ich das auch. Die ursprüngliche Formatierung der Tabelle war unglücklich.

Absolut guter Entwurf, der Familien in teuren Ballungsräumen unglaublich helfen würde.