Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2649891 times)

Unterbezahlt

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1185 am: 05.02.2021 15:57 »
Mit Sicherheit sind die Zuschläge für die Ballungsräume positiv zu werten. Da kommt erstmal Geld.

Ich sehe jedoch:

-Keine substanzielle und durchgeschlüsselte Anhebung der Grundbesoldung
-Rumgetrickse und Schönrechnerei wie in Berlin
-Eingeebnete Besoldungsstufen im unteren Bereich

Insgesamt eine grobe Missachtung des Beschlusses des BVerfG. Beim Lesen des Gesamtentwurfes werde ich sicher noch mehr finden. Auf die Details der Prozedualisierung und Begründung bin ich sehr gespannt.

Wenn das so in dieser Form durch den Bundestag gehen sollte, wäre es ein ganz mieses Signal für den Rechtstaat.

Unknown

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1186 am: 05.02.2021 16:11 »
Wenn das so in dieser Form durch den Bundestag gehen sollte, wäre es ein ganz mieses Signal für den Rechtstaat.
Das war doch von Anfang schon klar, dass aufs allerschärfste getrickst werden wird, weil eine ordnugsgemäße Umsetzung einfach viel zu teuer wäre.
Die Frage die sich mir immer noch stellt ist, wie kann man dagegen vorgehen kann.
Reicht eine Klage vor dem Verwaltungsgericht auf ordnungsgemäße Besoldung, nach dem Beschluss des BVerfG?

Unwissender20

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1187 am: 05.02.2021 16:37 »
@xap und Fahnder

Gültig ab 1. Januar 2021

Regionaler Ergänzungszuschlag nach § 41a

1.Spalte: Mietenstufe
2.Spalte: für Verheiratete und Verwitwete mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1
3.Spalte: für das erste Kind
4.Spalte: für das zweite Kind
5.Spalte: für das dritte Kind
6.Spalte:   für das vierte und jedes weitere Kind


I       = 0   0   51,00   148,00   141,00
II      = 0   0   173,00   167,00   160,00
III    = 0   83,00   216,00   187,00   182,00
IV     = 0   206,00   240,00   211,00   207,00
V      = 0   320,00   264,00   231,00   229,00
VI     = 0   442,00   286,00   256,00   255,00
VII    = 80,00   500,00   314,00   282,00   282,00

Heisst das der Familienzuschlag 1 fällt komplett weg? Oder bekommt man zusätzlich zu diesem den Regionalzuschlag?
In Spalte 2 ist überall ausser bei VII 0 vorgesehen

EinfachIch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1188 am: 05.02.2021 17:00 »
Der Familienzuschlag bleibt bestehen und wird entsprechend der Besoldung zum 1.4. um 1,2 % angehoben (Stufe 1 und 2 mit 1 oder 2 Kindern). Ab dem 3. Kind wird die Zulage stärker angehoben (auf > 400EUR).

REZ wird zusätzlich gezahlt.

Unwissender20

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1189 am: 05.02.2021 17:06 »
Danke für die Info. Ist bekannt, wann der Entwurf beschlossen werden soll. Müsste doch durch den Bundestag / Bundesrat?

Unwissender20

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1190 am: 05.02.2021 17:09 »
Im Beitrag des BDZ ist die Rede davon, dass man den Familienzuschlag 2 halbieren möchte?!

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1191 am: 05.02.2021 17:31 »
Die erheblich Spreizung der REZ (insbesondere bei einem Kind) kann ich so nicht nachvollziehen. Beim Wohngeld haben die Mietstufen nicht solch eine erheblich Auswirkung. Den Entwurf kenne ich natürlich nicht.
Darüber hinaus wird deutlich: Die Besoldungsregelungen driften weiter auseinander. Bisher sind mir (oberflächlich) die Regelungen in  Berlin, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und im Bund "bekannt". Jeder Besoldungsgesetzgeber geht einen eigenen Weg. Besser wird es dadurch nicht!

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1192 am: 05.02.2021 17:32 »
Wenn das so in dieser Form durch den Bundestag gehen sollte, wäre es ein ganz mieses Signal für den Rechtstaat.
Das war doch von Anfang schon klar, dass aufs allerschärfste getrickst werden wird, weil eine ordnugsgemäße Umsetzung einfach viel zu teuer wäre.
Die Frage die sich mir immer noch stellt ist, wie kann man dagegen vorgehen kann.
Reicht eine Klage vor dem Verwaltungsgericht auf ordnungsgemäße Besoldung, nach dem Beschluss des BVerfG?

Eigentlich schon schlimm, dass nicht wenige von uns als Beamte bereits im Vorfeld schon keinerlei Glauben mehr daran haben, dass mit Blick auf unsere Besoldung noch rechtsstaatliche und also grundgesetzgleiche Rechte Beachtung fänden. Wer, wenn nicht wir, die wir ihn in Erfüllung exekutiver Handlungen vertreten, sollte eigentlich noch an ihn glauben? Und mit jeder weiteren dieser evident sachwidrigen und darüber hinaus mindestens in Berlin Willkürmaßnahmen wird deutlich, dass die gegenseitige Treuepflicht offensichtlich einer Einbahnstraße gewichen ist. Schauen wir also mal, wie jetzt die Gewerkschaften und Verbände reagieren, sofern sie nicht von zuviel Dornröschen-Sekt (oder hatte der einen anderen Namen?) bereits mit roten Bäckchen und entsprechendem Schlafkäppchen in einen 100-jährigen Mittagsschlummer gefallen sind.

Der einfachgerichtliche Weg ist tatsächlich noch verschlossen und würde erst geöffnet werden, wenn das BVerfG im Sinne von § 35 BVerfGG entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen beschließen würde. Das hat es beispielsweise 1998 im Verfahren um die Alimentation kinderreicher Beamter vollzogen, nachdem der Besoldungsgesetzgeber nach 1977 und 1990 jeweils nicht wirklich entsprechend der Direktiven des BVerfG tätig geworden ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, Rn. 72). Die Vollstreckungsregelung ist dabei i.d.R. eines seiner letzten Mittel. Sobald jene vollzogen wird, wird mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit als aktuell rechtskonformer vonseiten der Besoldungsgesetzgeber gehandelt werden. Denn die dann zu erwartende Flut an Klagen würde deren rechtliche Kapazitäten recht schnell an den Rand der Handlungsunfähigkeit bringen. Die damalige Entscheidungsformel lautete:

"Die Entscheidungsformel zu 2. beruht auf § 35 BVerfGG. Die Maßnahme ist geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 und vom 22. März 1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt hat. Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31. Dezember 1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren (vgl. oben C. III. 3.). Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen."

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1193 am: 05.02.2021 18:44 »
@xap und Fahnder

Gültig ab 1. Januar 2021

Regionaler Ergänzungszuschlag nach § 41a

1.Spalte: Mietenstufe
2.Spalte: für Verheiratete und Verwitwete mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1
3.Spalte: für das erste Kind
4.Spalte: für das zweite Kind
5.Spalte: für das dritte Kind
6.Spalte:   für das vierte und jedes weitere Kind


I       = 0   0   51,00   148,00   141,00
II      = 0   0   173,00   167,00   160,00
III    = 0   83,00   216,00   187,00   182,00
IV     = 0   206,00   240,00   211,00   207,00
V      = 0   320,00   264,00   231,00   229,00
VI     = 0   442,00   286,00   256,00   255,00
VII    = 80,00   500,00   314,00   282,00   282,00

Danke für die Erklärung. Dann heist es jetzt Beamter werden, 2 Kinder in die Welt setzen, und in die Nähe des AGs Mietenstufe 6 ziehen.

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1194 am: 05.02.2021 20:49 »
Nur für das Verständnis:
Wird dieser regionale Ergänzungszuschlag pro Kind auf die normale Familienzulage zusätzlich aufgeschlagen???

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1195 am: 05.02.2021 22:14 »
OK, ich habe es gerade nachgelesen. Die Beträge werden zusätzlich gezahlt. Das ist für Familien ein krasser Batzen.

DrStrange

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« Antwort #1196 am: 06.02.2021 00:23 »
...ich bin ja nach wie vor skeptisch, ob es in Zukunft (kurzfristig passiert da sowieso nix) eine spürbare Erhöhung der Grundbesoldung geben wird..

...wenn es aber dazu kommen sollte, würde das Beamtenbashing natürlich weiter zunehmen...was würde z.B. der tarifbeschäftigte Kollege, der nebenan im Büro ggfls. die absolut gleichen Tätigkeiten ausübt und schon heute nicht unerheblich netto weniger in der Tasche hat, sagen, wenn der Beamte nebenan plötzlich noch ein paar Hunderter mehr in der Tasche hat?...dem kann man dann nicht mehr mit seinen 39 Wochenstunden kommen...

...armer Betriebsfrieden!

Der angestellte Kollege bekommt wenigstens von Anfang an die Bezahlung, die die Stelle wert ist. Als Beamter hat man auf die Gnade des Chefs bei der Beurteilung, damit einhergehend die Beförderungs-Wartezeit und auf eine freie Planstelle zu hoffen. Da vergehen mitunter mal 10 zehn Jahre bis man die Dienspostenbewertung erreicht. In dieser Zeit ist der Angestellte in den "Erfahrungstufen" fast am Ende.

DrStrange

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1197 am: 06.02.2021 00:26 »
...Neid und Mißgunst sind charakterschwach, da gebe ich dir Recht...

...nur dein Betrachtungswinkel ist m.E. falsch...wenn A und B die selbe Tätigkeit ausüben, A allerdings 500€ weniger dafür ausgezahlt bekommt als B,  ist die Empörung von A darüber in erster Linie eine Frage von nicht übereinstimmender Gerechtigkeit (wobei Neid und Mißgunst zwar auch vorhanden sein können, aber eher als weitere Folge)...

Dann ist doch die Frage, warum ist an dieser Stelle ein Beamter nötig? Oder umgekehrt: warum kann an dieser Stelle ein Angestellter die Aufgabe auch erledigen? Da läuft ja systemisch was falsch.

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1198 am: 06.02.2021 09:28 »
...ich bin ja nach wie vor skeptisch, ob es in Zukunft (kurzfristig passiert da sowieso nix) eine spürbare Erhöhung der Grundbesoldung geben wird..

...wenn es aber dazu kommen sollte, würde das Beamtenbashing natürlich weiter zunehmen...was würde z.B. der tarifbeschäftigte Kollege, der nebenan im Büro ggfls. die absolut gleichen Tätigkeiten ausübt und schon heute nicht unerheblich netto weniger in der Tasche hat, sagen, wenn der Beamte nebenan plötzlich noch ein paar Hunderter mehr in der Tasche hat?...dem kann man dann nicht mehr mit seinen 39 Wochenstunden kommen...

...armer Betriebsfrieden!

Der angestellte Kollege bekommt wenigstens von Anfang an die Bezahlung, die die Stelle wert ist. Als Beamter hat man auf die Gnade des Chefs bei der Beurteilung, damit einhergehend die Beförderungs-Wartezeit und auf eine freie Planstelle zu hoffen. Da vergehen mitunter mal 10 zehn Jahre bis man die Dienspostenbewertung erreicht. In dieser Zeit ist der Angestellte in den "Erfahrungstufen" fast am Ende.

Wie man hier immer wieder liest, wird auch bei den Angestellten getrickst. Sei es durch subalterndes Führungspersonal, unfähigen Personalern oder einfache Gleichgültigkeit. Zudem führen die  Tätigkeitsmerkmale bei den Angestellten oft zu einer niedrigeren Eingruppierung. Noch nie einen A12er und E10er auf dem „gleichen Dienstposten“ gesehen? Also fang bitte nicht das weinen an.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1199 am: 06.02.2021 10:26 »
Dann ist doch die Frage, warum ist an dieser Stelle ein Beamter nötig? Oder umgekehrt: warum kann an dieser Stelle ein Angestellter die Aufgabe auch erledigen? Da läuft ja systemisch was falsch.
...im kommunalen Bereich ist es üblich, fast ausnahmslos (mit nur wenigen Ausnahmen) Stellen für beide Gruppen auszuschreiben...das Beamte und Tarifbeschäftigte die gleiche Tätigkeit ausüben ist dort der Normallfall
Gruß aus "Tief im Westen"

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