Wenn das so in dieser Form durch den Bundestag gehen sollte, wäre es ein ganz mieses Signal für den Rechtstaat.
Das war doch von Anfang schon klar, dass aufs allerschärfste getrickst werden wird, weil eine ordnugsgemäße Umsetzung einfach viel zu teuer wäre.
Die Frage die sich mir immer noch stellt ist, wie kann man dagegen vorgehen kann.
Reicht eine Klage vor dem Verwaltungsgericht auf ordnungsgemäße Besoldung, nach dem Beschluss des BVerfG?
Eigentlich schon schlimm, dass nicht wenige von uns als Beamte bereits im Vorfeld schon keinerlei Glauben mehr daran haben, dass mit Blick auf unsere Besoldung noch rechtsstaatliche und also grundgesetzgleiche Rechte Beachtung fänden. Wer, wenn nicht wir, die wir ihn in Erfüllung exekutiver Handlungen vertreten, sollte eigentlich noch an ihn glauben? Und mit jeder weiteren dieser evident sachwidrigen und darüber hinaus mindestens in Berlin Willkürmaßnahmen wird deutlich, dass die gegenseitige Treuepflicht offensichtlich einer Einbahnstraße gewichen ist. Schauen wir also mal, wie jetzt die Gewerkschaften und Verbände reagieren, sofern sie nicht von zuviel Dornröschen-Sekt (oder hatte der einen anderen Namen?) bereits mit roten Bäckchen und entsprechendem Schlafkäppchen in einen 100-jährigen Mittagsschlummer gefallen sind.
Der einfachgerichtliche Weg ist tatsächlich noch verschlossen und würde erst geöffnet werden, wenn das BVerfG im Sinne von § 35 BVerfGG entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen beschließen würde. Das hat es beispielsweise 1998 im Verfahren um die Alimentation kinderreicher Beamter vollzogen, nachdem der Besoldungsgesetzgeber nach 1977 und 1990 jeweils nicht wirklich entsprechend der Direktiven des BVerfG tätig geworden ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, Rn. 72). Die Vollstreckungsregelung ist dabei i.d.R. eines seiner letzten Mittel. Sobald jene vollzogen wird, wird mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit als aktuell rechtskonformer vonseiten der Besoldungsgesetzgeber gehandelt werden. Denn die dann zu erwartende Flut an Klagen würde deren rechtliche Kapazitäten recht schnell an den Rand der Handlungsunfähigkeit bringen. Die damalige Entscheidungsformel lautete:
"Die Entscheidungsformel zu 2. beruht auf § 35 BVerfGG. Die Maßnahme ist geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 und vom 22. März 1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt hat. Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31. Dezember 1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren (vgl. oben C. III. 3.). Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen."