Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2716245 times)

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1305 am: 20.03.2021 12:25 »
Geht das hier wieder los  ;D Die Wette mit dem Sommerurlaub steht noch  ;)

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1306 am: 20.03.2021 14:26 »
@ Wasdennnun, Kinder von A16er sind mehr Wert als die von A6er? Das kann doch kein realistischer Ansatz sein?

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1307 am: 20.03.2021 14:57 »
@ Wasdennnun, Kinder von A16er sind mehr Wert als die von A6er? Das kann doch kein realistischer Ansatz sein?
Sie sind nicht mehr Wert, es geht doch darum, dass der Beamte das gleiche Netto für die Kinder zu erhalten hat.
So hat das Gericht entschieden und verlangt.
BTW, das gilt allerdings erst ab dem 3. Kind.

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1308 am: 20.03.2021 20:39 »
Gibt es hier jemanden aus Mecklenburg-Vorpommern mit drei oder mehr Kindern? Ist der Mehrbetrag bereits ausgezahlt worden? Wie ist mit den Jahren vor 2019 umgegangen worden?

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1309 am: 21.03.2021 10:07 »
Gibt es hier jemanden aus Mecklenburg-Vorpommern mit drei oder mehr Kindern? Ist der Mehrbetrag bereits ausgezahlt worden? Wie ist mit den Jahren vor 2019 umgegangen worden?
Warum sollte das passiert sein? Das Urteil bezieht sich ja nur auf R2/R3 Besoldung  8)


sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1311 am: 21.03.2021 11:32 »
@Big T
Genau darum! Danke!

Unterbezahlt

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1312 am: 21.03.2021 12:34 »
Hallo,

ich muss sagen, so ganz habe ich die Materie noch immer nicht verstanden. Beim Überfliegen der 87 Seiten hier und bei diversen Gewerkschaftsartikeln habe ich den Eindruck gewonnen, dass v.a. bei kinderreichen Familien kein hinreichender Abstand zum Hartz IV Niveau in den unteren Besoldungsgruppen gegeben ist. Und da innerhalb des Besoldungsgefüges auch ein hinreichenden Abstand der Besoldungsgruppen untereinander gegeben sein muss, sind auch die höhere Besoldungsgruppen bis A16 hinauf und die Richter unteralimentiert. Soweit richtig?

Vorsichtshalber habe ich Ende letzten Jahres auch Widerspruch eingelegt und mittlerweile eine Eingangsbestätigung mit Verzicht auf Einrede der Verjährung bekommen.

Meine Fragen sind nun, gilt das Argument der Unteralimentation auch für Singles und Paare ohne Kinder?

Ich entnehme der Diskussion, dass der Gesetzgeber sich primär daran denkt, Ortszuschläge und erhöhte Kinderzuschläge einzuführen bei gleichbleibende Grundbesoldung. Ist das ein verfassungskonformer Ansatz oder dürfen sich alle klitzekleine Hoffnungen machen?

Bitte steinigt mich nicht, dass ich nicht tagelang versuche, Swen Tanortsch Postings in Gänze zu verstehen. Ich bin ihm jedoch ziemlich dankbar, dass er die Steine ins Rollen bringt.

Ich versuche das mal äußerst verkürzt zu beantworten:

Es gibt zwei relevante BVerfG-Beschlüsse zur Thematik, jeweils aus Mai 2020, veröffentlicht im Juli 2020. Zum einen (2 BvL 6/17), welches sich mit der Unteralimentierung kinderreicher Richter (und mittelbar Beamter) beschäftigt (+3 Kinder) und dann der hier diskutierte Beschluss (2 BvL 4/18), welcher sich generell mit der Amtsangemessenheit der R-Besoldung in Berlin beschäftigt und darin die Modalitäten der Bemessung Mindestalimentation über dem Sozialhilfeniveau (115%) konkretisiert. Da geht es um die Stufen aus 2015, Wohnkostenberechnung, soziale Teilhabe etc pp. Das BVerfG hat seine Rechtsprechung der Bemessung der Beamtenbesoldung damit weiter konkretisiert und dem Land Berlin, sowie mittelbar allen anderen Dienstherrn in Deutschland eine schallende Ohrfeige verpasst. Es ist unmöglich, das Gesamtgefüge hier in wenigen Zeilen zusammenzufassen. Absolut unstrittig ist jedenfalls, dass es alle Beamten in Deutschland betrifft, völlig unabhängig ihres Familienstandes und ihrer Fertilität. Alle gegenwärtig gültigen Besoldungsgesetze in Deutschland sind damit verfassungswidrig ausgestaltet. Vermutlich auch die Neufassung aus Berlin aus 01/2021.
Das ist nicht nur die Auffassung von SwenT, sondern auch von Dr. Stuttmann. Letzterer hat einen lesenswerten Fachartikel geschrieben. Die Gewerkschaften halten sich bislang merkwürdigerweise komplett zurück und haben den Beschluss und die Sprengkraft noch gar nicht verstanden. Auch das Video von Ex-Verfassungsrichter Di Fabio (DBB.de, Fachtagung) ist zur Sache sehenswert.

Die Beiträge von“ WasDennNun“ zum Thema sind zwar philosophisch nicht uninteressant, jedoch trägt er mantraartig sachfremde Erwägungen vor, die nicht mit der Rechtsprechung des BVerfG in Einklang zu bringen sind. Mit der Wiederholung wird’s nicht korrekter.

Es betrifft nicht nur kinderreiche Richter-Familien mit Ehering! Auch der Single ist nicht unerheblich unteralimentiert. Durch die Bank weg wird in Deutschland erst ab A10 mittlere Stufe bzw. ab A11 gegenwärtig der Abstand zur Sozialhilfe eingehalten (vgl. Dr. Stuttmann). Es kann nur in der Bezugsgröße Vier-Kopf-Familie gerechnet werden, eine andere ist derzeit nicht zulässig und damit auch nicht für die Vergangenheit. In Zukunft könnten die Dienstherren bzw. Gesetzgeber die Besoldung grundliegend umstrukturieren.

Über die Details der monetären sowie juristischen Behebung des Problems gibt es Streit. Ich weiß noch nicht ganz warum, jedoch behauptet der Richterbund konträr zu Stuttmann und Dr. Schwan, dass die Unteralimentierung aus der untersten Stufe (in Berlin sind’s höchstrichterlich ca. 25% Unteralimentierung bei A4/A5) nicht linear auf das gesamte Besoldungsgefüge durchgereicht werden muss. Erklärung hierzu fehlt. Ich habe auch noch nicht alles verstanden. SwenT. neigt zu komplexen Erläuterungen in bestem Edelfeder-Amtsdeutsch, jedoch ist die Sach- und Rechtslage derartig komplex, dass entsprechend pointierte Vereinfachungen meist falsch sind.

Wir werden alle Abwarten müssen, bis die A-Besoldungsverfahren der jeweiligen Bundesländer vom BVerfG beschieden sind. Bis dahin sollte hier jeder jährlich neu Widerspruch einlegen, egal welche Absichtserklärungen politisch kamen oder was die Bezügestellen geantwortet haben. „Dezemberfieber“.

Meine Prognose ist weiterhin, dass die Dienstherren völlig rechtswidrige Regelungen erlassen werden, um sich insbesondere der ruhend gestellten Ansprüche zu entledigen. Nur ein Bruchteil der Beamten wird klagen. Der Rest wird aufgeben, aufgrund von Risiko und Aufwand - und der Anspruch ist dahin. Es wird ordentliche Anwaltsrechnungen geben. Hohe Streitwerte. Die Gewerkschaften haben Rechtsschutz in der Sache bereits ausgeschlossen.

Lasst euch nicht unterkriegen! Evtl. ordnet das BVerfG im nächsten Beschluss die Vollstreckung an. Dann geht’s doch schnell. Das Feuer brennt noch.

lumer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1313 am: 21.03.2021 13:12 »
Die Unteralimentierung der untersten Stufe muss nicht linear in die oberen Besoldungsgruppen durchgereicht werden, da der Abstand zwischen zwei Besoldungsgruppen nicht fest ist und der Besoldungsgesetzgeber diesbezüglich Spielraum hat. Er muss nur beachten, dass die Abstände relativ nicht zu sehr abschmelzen (vgl. BVerfG von 2015) und dass sie nicht eingeebnet werden. Das BVerwG ist der Auffassung ein Abstand von 2% ist offensichtlich verfassungswidrig, einer von 7% bedarf weiterer Überprüfung.

Unterbezahlt

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1314 am: 21.03.2021 14:14 »
Berlin und der Bund (im geplanten und dann zurückgezogenen Gesetz) machen jedoch genau das. A5-A8 kein substanzieller Unterschied mehr. Und dann wird ab A9 unverändert fortgesetzt als sei nichts passiert. Wenn das kein "einebnen" ist...

Im Detail war das ja in der Untersuchung von Dr. Schwan dargestellt worden.

// Die weitere spannende Frage ist ja auch:

Der Gesetzgeber kann für die Zukunft den Abstand zwischen den Besoldungsgruppen neu ordnen. Da besteht ein Gestaltungsspielraum. Aber nicht für die Vergangenheit. Demnach müsste für die Vergangenheit, sprich der ruhenden Widersprüche, der festgestellte prozentuale Fehlbetrag, sog. Mindestabstand SGB2 zur untersten Besoldungsgruppe + 15% linear durchgezogen werden. Korrekt?

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1315 am: 21.03.2021 15:25 »

Schön zusammengefasst.
Die Beiträge von“ WasDennNun“ zum Thema sind zwar philosophisch nicht uninteressant, jedoch trägt er mantraartig sachfremde Erwägungen vor, die nicht mit der Rechtsprechung des BVerfG in Einklang zu bringen sind. Mit der Wiederholung wird’s nicht korrekter.

[...]

In Zukunft könnten die Dienstherren bzw. Gesetzgeber die Besoldung grundliegend umstrukturieren.
Das ist das, was ich mantraartig wiederhole.
Ich habe niemals rückwärtsgewandte Dinge betrachtet.
Der Gesetzgeber wird umstellen und sowohl regionale Unterscheide als auch die Bedürfnisse für die Familie durch Zuschläge zahlen.
Und wenn er sich traut, wird er die Grundbesoldung nicht mehr auf die 4K Familie ausrichten und nicht mehr als Mittelpunkt deklarieren, sondern vom Single ausgehen (warum das dem Gesetzgeber für zukünftige, neue Gesetze verboten ist, habe ich noch nicht kapiert).

Das hat allerdings alles keine Relevanz für die Vergangenheit und die Nachzahlungen.

MasterOf

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1316 am: 21.03.2021 17:24 »
Was sind denn eure Vermutungen, wie es insbesondere mit dem zurückgezogenen Gesetzesentwurf im Bund bzgl. des regionalen Ergänzungszuschlages weitergehen könnte?

micha77

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« Antwort #1317 am: 23.03.2021 07:39 »
zumindestens tut sich in Thüringen etwas...wenn auch noch hinter verschlossenen Türen:
(19.03.2021)
Der Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation ist beim tbb im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangen.

Derzeit arbeitet der tbb als Spitzenverband an einer Stellungnahme. Nähere Angaben können im Rahmen der Beteiligung derzeit noch nicht kommuniziert werden.

Der tbb setzt sich generell jedoch für eine Lösung ein, die alle Besoldungsgruppen unabhängig von ihrem familiären Status trifft.

https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/gesetzentwurf-zur-aenderung-des-besoldungsgesetz-vorgelegt/

Unabhängig mal von dem ganzen Thema, muss ich sagen, dass die Seite des TBB tagtäglich mit den neuesten Informationen aufwartet, so stell ich mir Informationsweitergabe vor und nicht so wie auf anderen Seiten des DBB (Berlin ist überfüllt von Covid19 Beschlüssen), Hessen hat wenn es hoch kommt jede Woche mal ein Beitrag.

Stefan35347

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« Antwort #1318 am: 23.03.2021 08:48 »
In Bayern kommt jede Woche ein Beitrag ".... Wir sind der öffentliche Dienst....". Toll.