Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1468554 times)

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1335 am: 25.03.2021 08:01 »
Ich bin ebenso (noch) TB, also ist mir bisher auch egal. Wie genau sollte man das in der Praxis den handhaben? Alle Grundgehälter um -20 bis -30% und das frei gewordene Geld in die Zuschläge stecken? Na dann prost Mahlzeit. Bei dem vom Bund vorgelegten Beschluss machten die Zuschläge für die unteren Besoldungsgruppen doch schon ca. 35-40 des Gesamsoldes aus. Soll der Anteil auf 50% wachsen? Dagegen wurde doch auch schon argumentiert. 5-10% gibts also bestimmt für die Singles...
Wenn man für die Alimentatin von 2 Kinder und einen häuslichen Ehepartner doppelt soviel Geld benötigt wie ein Single braucht, dann spricht ja von der Logik nichts dagegen, dass man dann doppelt soviel erhält.
Damit bliebe dem Single Netto genausoviel wie dem 4K Familien Beamten.

Nenne mir einen plausiblem, in sich stimmigen Grund, warum der Single Netto mehr haben, soll als der 4K Familien-Beamte?
(Das die bisherige Besoldungsstruktur dies als Zentrum angesehen hat, ist keiner)

In die andere Richtung hat es das BVerG jetzt als verfassungswidrig angesehen (4K und 5K müssen gleich viel netto behalten). "Witzig" das es in die Gegengesetze Richtung nicht gedacht werden darf,.


5% für Singles als alibi Drop
15-20% für 4K Familie, damit die theoretisch keine H4 benötigt.
evtl. abschmelzen des FamAnteils in der Grundbesoldung bei Singles.
Wenn auf Grundbesoldung = nur für Single umgestellt wird.

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1336 am: 25.03.2021 08:09 »
Noch grösser wird das Problem, wenn die Beamten 15% extra Aufschlag als Single bekommen, so wie es sich einige erträumen, denn das ist dann nicht mehr vermittelbar, auch nicht verweise auf das BVerG.

...dafür hagelt es bestimmt Negativbewertungen...denn das ist doch die größte Gruppe der Jammerer hier ;D ;D ;D
Tagesziel: 4 stellig zu werden.  ::)

Ich suche ja immer noch den Singlebeamten, der unteralimentiert bzgl. der H4 Grenze ist.
Und ich suche auch noch den Beamten, der 10-20% weniger Einkommenssteigerung in den letzten 15 Jahren hatte gegenüber dem TB Kollegen hatte.


PS:
die 5% Lohnsteigerung der Single erreicht man ja durch die Reduktion von 41 auf 39 h Woche, was ja kostenneutral ist. Bin gespannt, wann die Politik mit diesem Trick im die Ecke kommt und sich feiern lässt.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1337 am: 25.03.2021 08:14 »
PS:
die 5% Lohnsteigerung der Single erreicht man ja durch die Reduktion von 41 auf 39 h Woche, was ja kostenneutral ist. Bin gespannt, wann die Politik mit diesem Trick im die Ecke kommt und sich feiern lässt.

..das Problem in D mit der Beamtenbesoldung ist, dass die Politik auf diesen Trick ingesamt 16 + 1 mal kommen muss...was das bedeutet, haben wir ja in den letzten Tagen mal wieder vorgeführt bekommen ::)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1338 am: 25.03.2021 08:38 »
..das Problem in D mit der Beamtenbesoldung ist, dass die Politik auf diesen Trick ingesamt 16 + 1 mal kommen muss...was das bedeutet, haben wir ja in den letzten Tagen mal wieder vorgeführt bekommen ::)

Einfach ein paar Ruhetage für uns Beamte einführen, habe gehört so ein Ruhetag löst jedes Problem.

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1339 am: 25.03.2021 09:43 »
Ich halte den von WasDennNun skizzierten Weg auch für einen gangbaren. Die vorgetragenen Argumente halte ich mindestens für so überzeugend, dass sich ein entsprechender Weg für den Besoldungsgesetzgeber aufdrängen müsste. Konsequenter Weise müsste dann natürlich eine Nettobetrachtung auch für die Kinder 1 und 2 - wenn man soweit geht - auch für den "Partner" erfolgen.
Man wird von der aktuellen Besoldung niemanden etwas wegnehmen. Die Neuausrichtung wird "nur" zu keiner Erhöhung im erhofften Ausmaß führen. Dabei löst diese Neuausrichtung nur das Problem der Mindestalimentation. Die Grundbesoldung muss natürlich weiterhin (oder wieder) amtsangemessen sein. Das Abstandsgebot ist dabei selbstverständlich zu beachten.
Dies alles wird die Besoldung allerdings nicht einfacher und überschaubarer gestalten. Die einzelnen Besoldungsgesetze werden sich noch mehr von einander entfernen.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1340 am: 25.03.2021 09:58 »
Einfach ein paar Ruhetage für uns Beamte einführen, habe gehört so ein Ruhetag löst jedes Problem.
...dann würde sich im nächsten Jahr auch die Problematik mit den "benachteiligten" kinderlosen Beamten erledigen... ;)

...allerdings befürchte ich, dass einige Pappenheimer hier mit einer solchen zusätzlichen Freizeit nichts derartig "produktives" bewerkstelligen können und lieber Ausarbeitungen über verfassungsrechtliche 20%-Erhöhungen ihrer Gehälter verfassen oder von den Ergebnissen aus Fachaufsätzen von annotuk träumen... :D :D :D

...so...und nun wieder ran an die Negativbewertungen, die 1000 lockt! ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

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WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1341 am: 25.03.2021 12:19 »
...so...und nun wieder ran an die Negativbewertungen, die 1000 lockt! ;D
noch liege ich vorne  ;D

emdy

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1342 am: 25.03.2021 12:22 »
Alles produktiver als deine Beiträge.  ;D
Und wir haben auch keine Lust mehr es WasDennNun zu erklären. Ja, die Familien haben es schwer, ist gut.

Don't feed the trolls.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1343 am: 25.03.2021 12:30 »
...ich finde es immer erschreckend, was sich "Newbie´s" hier gegenüber "Hero Member´s" herausnehmen dürfen... ;)
Gruß aus "Tief im Westen"

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lumer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1344 am: 25.03.2021 13:54 »
Um den Gedanken der Single-Besoldung weiter zu spinnen: Nähme man den Single-Beamten als Standard, müsste das meines Erachtens zu einer Ausrichtung der Besoldung an den tatsächlichen Unterhaltsverpflichtungen führen. Der Familienzuschlag müsste dann von den Unterhaltsverpflichtungen abhängen. Dazu müssten die Einkommen des Ehepartners und der Kinder berücksichtigt werden. Dass das jedoch politisch und durch die Beamtenschaft gewollt ist, bezweifle ich.

sapere aude

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« Antwort #1345 am: 25.03.2021 15:09 »
Es geht hier nicht um eine Einzelfallgerechtigkeit. Es kommt daher nicht auf den individuellen tatsächlichen Bedarf an. Es geht um einen typisierenden Bedarf. Das BVerfG rechnet diesen doch in seiner >2Kinder-Entscheidung vor. Auch würde sich die Katze in dem Schwanz beißen: Grundlage für eine zivilrechtliche Unterhaltsberechnung ist das Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen. Dieses gilt es aber gerade zu bestimmen. Die Orientierung an den Grundbedürfnissen des Sozialrechts erscheinen daher sachgerecht.
Großer Vorteil für die Besoldungsgesetzgeber: Es sind nur temporäre Besoldungsbestanteile spätestens nach 25 Jahren ist damit Schluss, wenn es bei den aktuellen Regelungen bleibt. Also schön was beiseite legen!

WasDennNun

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« Antwort #1346 am: 25.03.2021 15:10 »
Um den Gedanken der Single-Besoldung weiter zu spinnen: Nähme man den Single-Beamten als Standard, müsste das meines Erachtens zu einer Ausrichtung der Besoldung an den tatsächlichen Unterhaltsverpflichtungen führen. Der Familienzuschlag müsste dann von den Unterhaltsverpflichtungen abhängen. Dazu müssten die Einkommen des Ehepartners und der Kinder berücksichtigt werden. Dass das jedoch politisch und durch die Beamtenschaft gewollt ist, bezweifle ich.
Eher umgekehrt:
Ehepartner wird nicht mehr mit alimentiert, außer wenn er bedürftig ist.
Für Kinder gibt es die Pauschalen (wie ab Kind 3) und damit aus die Laube.
Wenn Partner/Kinder sich was für sich dazu verdienen, dann hat das ja nichts damit zu tun, das der Single nicht weniger oder mehr netto für sich haben sollte, wie der mit 1-n Kinder.
So wie es ab Kind drei jetzt höchstrichterlich zur Pflicht geworden ist.

sapere aude

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« Antwort #1347 am: 25.03.2021 15:28 »
Diese Bedürftigkeitsprüfung des Partners halte ich nicht für praktikabel. Ein bürokratisches Monster wäre die Folge. Ich würde daher die Grundbesoldung zukünftig an einem 2-Erwachsenen-Personenhaushalt ausrichten und Kinder (ab Kind Nr. 1) bei wirkungsgleicher Anwendung des BVerfG (netto) berücksichtigen.

lumer

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« Antwort #1348 am: 25.03.2021 17:22 »
Um den Gedanken der Single-Besoldung weiter zu spinnen: Nähme man den Single-Beamten als Standard, müsste das meines Erachtens zu einer Ausrichtung der Besoldung an den tatsächlichen Unterhaltsverpflichtungen führen. Der Familienzuschlag müsste dann von den Unterhaltsverpflichtungen abhängen. Dazu müssten die Einkommen des Ehepartners und der Kinder berücksichtigt werden. Dass das jedoch politisch und durch die Beamtenschaft gewollt ist, bezweifle ich.
Eher umgekehrt:
Ehepartner wird nicht mehr mit alimentiert, außer wenn er bedürftig ist.
Für Kinder gibt es die Pauschalen (wie ab Kind 3) und damit aus die Laube.
Das passt beides aber nicht zusammen. Wenn der Ehepartner nicht bedürftig, aber Erziehungsberechtigter ist, trägt er ebenfalls Unterhaltsverpflichtungen. Würde in diesem Fall genauso alimentiert wie im Falle der Bedürftigkeit des Ehegatten, damit die Kinder immer den gleichen Lebensstandard haben können, hätte der nichtledige Eltern-Beamte mehr für sich als der kinderlose Single-Beamte.

Ich stimme zu, dass eine Bedürftigkeitsprüfung bürokratisch ist, aber Pauschalisierungen führen nicht dazu, dass das jetzige Besoldungsniveau erhalten bleiben kann. Da die Regierungen aber offensichtlich keine Anpassung der Grundbesoldung möchten, müssen sie sich etwas überlegen. Sie versuchen es zzt. über höhere Familienzuschläge. Dies kann aber nur bis zu einem gewissen Grad funktionieren. Das BVerfG hat u.a. auf die höheren Unterkunfts- und Heizungskosten abgestellt. Diese seien nicht korrekt berücksichtigt worden bei der Bestimmung des Besoldungsminimums. Diese höheren Kosten fallen nicht nur bei Familien an, sondern bei allen. Sie sind nicht nur familiärer Mehrbedarf. Wenn dieser Mehrbedarf nun vollständig in höhere Familienzuschläge einfließt, dann wird damit auch nicht familiärer Mehrbedarf abgedeckt. Der verheiratete Eltern-Beamte hätte mehr für sich als der kinderlose Single-Beamte.

WasDennNun

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« Antwort #1349 am: 25.03.2021 18:12 »
Das passt beides aber nicht zusammen. Wenn der Ehepartner nicht bedürftig, aber Erziehungsberechtigter ist, trägt er ebenfalls Unterhaltsverpflichtungen. Würde in diesem Fall genauso alimentiert wie im Falle der Bedürftigkeit des Ehegatten, damit die Kinder immer den gleichen Lebensstandard haben können, hätte der nichtledige Eltern-Beamte mehr für sich als der kinderlose Single-Beamte.
Wenn der Ehepartner nicht bedürftig ist (also vom Ehegatten abhängig) dann muss der Ehepartner nichts aufwenden um die Bedürfnisse für den Ehepartner aufzubringen (außer freiwillig, Mann am Herd Frau geht arbeiten oder so).
Wenn der Ehepartner aber bedürftig ist, dann übernimmt der fürsorgliche Dienstherr eine Grundversorgung für den Ehegatten.
Jetzt bekommt man einfach ja auch so ein bisserl mehr für den Ehepartner, egal ob er zuhause ist oder Großverdiener, insofern verstehe ich deinen Einwand nicht.

Dein Ansatz ist also: 100% Kinderzuschlag wenn Ehepartner bedürftig und nichts zum Kinderwohl monetär einbringen kann.
50% wenn doch?

Klingt plausibel und spart Geld.
Somit würde bei vorhandenen Kinder automatisch 50% Kinderzuschlag bezahlt und auf Antrag 100%.

Zitat
Sie versuchen es zzt. über höhere Familienzuschläge. Dies kann aber nur bis zu einem gewissen Grad funktionieren.
Was ja auch notwendig ist, denn wegen der Kinder rutschen die Beamten ja unter H4 Niveau!
Zitat
Das BVerfG hat u.a. auf die höheren Unterkunfts- und Heizungskosten abgestellt. Diese seien nicht korrekt berücksichtigt worden bei der Bestimmung des Besoldungsminimums. Diese höheren Kosten fallen nicht nur bei Familien an, sondern bei allen. Sie sind nicht nur familiärer Mehrbedarf. Wenn dieser Mehrbedarf nun vollständig in höhere Familienzuschläge einfließt, dann wird damit auch nicht familiärer Mehrbedarf abgedeckt. Der verheiratete Eltern-Beamte hätte mehr für sich als der kinderlose Single-Beamte.
Deswegen wird es ja auch einen RegionalZuschlag zur Grundbesoldung orientiert am Bedarf des Singles geben (müssen).

(Die FamZuschläge müssen natürlich ebenfalls regionalisiert werden, außer in Berlin, da gibt es ja nur eine Region  :o )


Und wer die verzweifelten, krampfhaften Versuche der einzelnen 16+1 Hansels und Gretels sieht, der sieht bei denen, die schon mal aus der Deckung gekommen sind, jeweils ein Teil der von mir schon vor Monaten angesprochenen notwendigen Komponenten (meist dilettantisch und verfassungswidrig, aber zumindest als Ansatz) inkludiert.
Besoldungs abhängiger Kinderzuschlag
Regionalzuschläge
Massive Erhöhung der FamZuschläge
....

Schauen wir mal, was da so als nächstes kommt.