Ach, Kollegen, was quält ihr euch da so rum.
Aufgrund aktueller Maßnahmen haben die Dienstherren Geld ohne Ende zur Verfügung. Auch die Bevölkerung steht voll hinter der Beamtenschaft.
Es ist zu erwarten, dass alle Beamten mind. mit A15 besoldet werden, die Pensionen auf 100% angehoben werden, die Beihilfe im Krankheitsfall ebenso auf 100%. Boni und sonstige Benefits werden den Führungskräften der Wirtschaft angeglichen.
Hab ich kürzlich so geträumt.
Träumen wird man ja noch dürfen? Aber dann bitte nicht die üble Realität aus den Augen verlieren.
Ich denke auch, dass es derzeit mit Blick auf die Komplexität der Thematik nicht zu berechnen ist, wie sich zukünftig die Besoldung genau - insbesondere das Grundgehalt - entwickeln wird. Tendenzen dürften aber mit Blick auf die Zukunft absehbar und mit Blick auf den heutigen Ist-Stand deutlich erkennbar sein.
Zur Zukunft: Sicher dürfte erstens sein, dass die Alimentation in den Agglomerationen generell wohl recht deutlich steigen wird; das betrifft insbesondere Städte, Gemeinden und Kreise, denen im Sinne des Wohngeldgesetzes mindestens die Mietenstufe IV bzw. eine höhere zugeordnet wird. Denn da Berlin einheitlich die Mietenstufe IV zugeordnet wird, ist in den betroffenen Regionen von etwa gleichen bzw. höheren Unterkunftkosten auszugehen (das BVerfG nennt die Mietenstufen als ein mögliches, aber - anders als die Vorinstanz - nicht hinreichendes Kriterium zur Bestimmung der Wohnkosten und damit eventueller (Orts-)Zuschläge). Sicher dürfte darüber hinaus zweitens sein, dass die Familienzuschläge zukünftig steigen werden, da das BVerfG auch hier hervorhebt, dass sämtliche tatsächliche Bedarfe und nicht nur Regelbedarfe bei der Bestimmung des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus und damit als Grundlage der Mindestalimentation zugrunde zu legen sind. Und sicher dürfte drittens sein, dass heute sämtliche A-, B- und R-Besoldungen (wie dargelegt) verfassungswidrig sind.
Damit wendet sich der Blick auf die Gegenwart bzw. die Vergangenheit: Denn mit Blick auf die Verfassungswidrigkeit ist dabei zu beachten, dass sich das BVerfG im Hinblick auf die Wohnkosten insgesamt nicht explizit - anders als die Vorinstanz - dazu äußert, ob solange, wie die Besoldungsgesetzgeber keine regional differenzierende Alimentation gewähren, bei Nachzahlungen Höchstwerte zugrunde zu legen sind (die Vorinstanz, das BVerwG, hat das in seinem Vorlagebeschluss explizit begründet und bejaht); jedoch folgt das BVerfG diesem Grundsatz in expliziter Anlehnung an das BVerwG und in weiterer Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Bestimmung der Heizkosten: Das BVerfG übernimmt dort den Grundsatz, dass regelmäßig von unangemessen hohen Heizkosten auszugehen ist, solange der örtlich zuständige Grundsicherungsträger keine differenzierten Heizspiegel für den konkreten Vergleichsraum erstellt, die zuverlässige Schlüsse für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten zulassen. Das dürfte dafür sprechen, dass es den Besoldungsgesetzgebern analog verwehrt sein sollte, nachträglich die Alimentation zu differenzieren, indem rückwirkend Ortszuschläge eingeführt werden, die dann regional zu geringeren als den Höchstwerten führen könnten. Da also mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit bei der Bestimmung der vergangenen Wohnkosten von jeweils auf das Bundesland bezogene Höchstwerten auszugehen sein sollte, dürften die Nachzahlungswerte, die sich aus einem Widerspruch ergeben, vielfach verhältnismäßig hoch liegen.
Zum zukünftigen Besoldungsniveau - also insbesondere dem Grundgehalt - kann man heute offensichtlich noch keine genauen Aussagen machen. Auch auf Grundlage des bis heute maßgeblichen BVerfG-Urteils zur Frage von Ortszuschlägen (Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04) halte ich es für wahrscheinlich, dass zukünftig selbst in Regionen mit einem unterdurchschnittlichen Wohnkostenniveau das Grundgehalt wird steigen müssen. Sachlogisch müsste sich das eigentlich auf der einen Seite aus dem Grundrecht der Freizügigkeit und dessen für Beamte geltende Einschränkung anhand der Residenzpflicht ergeben, wenn man zugleich auf der anderen Seite das Abstandsgebot sowie der Wertigkeit von Ämtern mit einbezieht. Ob dem aber wirklich so ist, weiß ich nicht - ich werde mir das die Tage noch einmal genauer anschauen (und es auch dann nicht wissen, da ich kein Jurist bin; aber zumindest kann dann - vielleicht - eine begründete Vermutung erfolgen). Wie sich die jeweiligen Grundgehälter in Deutschland entwickeln werden, werden wir tatsächlich erst dann wissen, wenn das BVerfG die erste auf dem aktuellen Beschluss aufbauende Entscheidung zur A-Besoldung fällt und sich dabei nicht mit Berlin, sondern einem anderen Land beschäftigt (denn da Berlin einheitlich die Mietenstufe IV zugeordnet ist, wird es hier - anders als in allen anderen Ländern mit Ausnahme von Hamburg, dem ebenfalls eine einheitliche Mietenstufe zugeordnet ist - höchstwahrscheinlich keine regionale Differenzierung der Besoldung anhand von (Orts-)Zuschlägen geben).