Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2638893 times)

SwenTanortsch

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Ach, Kollegen, was quält ihr euch da so rum.

Aufgrund aktueller Maßnahmen haben die Dienstherren Geld ohne Ende zur Verfügung. Auch die Bevölkerung steht voll hinter der Beamtenschaft.

Es ist zu erwarten, dass alle Beamten mind. mit A15 besoldet werden, die Pensionen auf 100% angehoben werden, die Beihilfe im Krankheitsfall ebenso auf 100%. Boni und sonstige Benefits werden den Führungskräften der Wirtschaft angeglichen.

Hab ich kürzlich so geträumt.

Träumen wird man ja noch dürfen? Aber dann bitte nicht die üble Realität aus den Augen verlieren.

Ich denke auch, dass es derzeit mit Blick auf die Komplexität der Thematik nicht zu berechnen ist, wie sich zukünftig die Besoldung genau - insbesondere das Grundgehalt - entwickeln wird. Tendenzen dürften aber mit Blick auf die Zukunft absehbar und mit Blick auf den heutigen Ist-Stand deutlich erkennbar sein.

Zur Zukunft: Sicher dürfte erstens sein, dass die Alimentation in den Agglomerationen generell wohl recht deutlich steigen wird; das betrifft insbesondere Städte, Gemeinden und Kreise, denen im Sinne des Wohngeldgesetzes mindestens die Mietenstufe IV bzw. eine höhere zugeordnet wird. Denn da Berlin einheitlich die Mietenstufe IV zugeordnet wird, ist in den betroffenen Regionen von etwa gleichen bzw. höheren Unterkunftkosten auszugehen (das BVerfG nennt die Mietenstufen als ein mögliches, aber - anders als die Vorinstanz - nicht hinreichendes Kriterium zur Bestimmung der Wohnkosten und damit eventueller (Orts-)Zuschläge). Sicher dürfte darüber hinaus zweitens sein, dass die Familienzuschläge zukünftig steigen werden, da das BVerfG auch hier hervorhebt, dass sämtliche tatsächliche Bedarfe und nicht nur Regelbedarfe bei der Bestimmung des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus und damit als Grundlage der Mindestalimentation zugrunde zu legen sind. Und sicher dürfte drittens sein, dass heute sämtliche A-, B- und R-Besoldungen (wie dargelegt) verfassungswidrig sind.

Damit wendet sich der Blick auf die Gegenwart bzw. die Vergangenheit: Denn mit Blick auf die Verfassungswidrigkeit ist dabei zu beachten, dass sich das BVerfG im Hinblick auf die Wohnkosten insgesamt nicht explizit - anders als die Vorinstanz - dazu äußert, ob solange, wie die Besoldungsgesetzgeber keine regional differenzierende Alimentation gewähren, bei Nachzahlungen Höchstwerte zugrunde zu legen sind (die Vorinstanz, das BVerwG, hat das in seinem Vorlagebeschluss explizit begründet und bejaht); jedoch folgt das BVerfG diesem Grundsatz in expliziter Anlehnung an das BVerwG und in weiterer Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Bestimmung der Heizkosten: Das BVerfG übernimmt dort den Grundsatz, dass regelmäßig von unangemessen hohen Heizkosten auszugehen ist, solange der örtlich zuständige Grundsicherungsträger keine differenzierten Heizspiegel für den konkreten Vergleichsraum erstellt, die zuverlässige Schlüsse für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten zulassen. Das dürfte dafür sprechen, dass es den Besoldungsgesetzgebern analog verwehrt sein sollte, nachträglich die Alimentation zu differenzieren, indem rückwirkend Ortszuschläge eingeführt werden, die dann regional zu geringeren als den Höchstwerten führen könnten. Da also mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit bei der Bestimmung der vergangenen Wohnkosten von jeweils auf das Bundesland bezogene Höchstwerten auszugehen sein sollte, dürften die Nachzahlungswerte, die sich aus einem Widerspruch ergeben, vielfach verhältnismäßig hoch liegen.

Zum zukünftigen Besoldungsniveau - also insbesondere dem Grundgehalt - kann man heute offensichtlich noch keine genauen Aussagen machen. Auch auf Grundlage des bis heute maßgeblichen BVerfG-Urteils zur Frage von Ortszuschlägen (Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04) halte ich es für wahrscheinlich, dass zukünftig selbst in Regionen mit einem unterdurchschnittlichen Wohnkostenniveau das Grundgehalt wird steigen müssen. Sachlogisch müsste sich das eigentlich auf der einen Seite aus dem Grundrecht der Freizügigkeit und dessen für Beamte geltende Einschränkung anhand der Residenzpflicht ergeben, wenn man zugleich auf der anderen Seite das Abstandsgebot sowie der Wertigkeit von Ämtern mit einbezieht. Ob dem aber wirklich so ist, weiß ich nicht - ich werde mir das die Tage noch einmal genauer anschauen (und es auch dann nicht wissen, da ich kein Jurist bin; aber zumindest kann dann - vielleicht - eine begründete Vermutung erfolgen). Wie sich die jeweiligen Grundgehälter in Deutschland entwickeln werden, werden wir tatsächlich erst dann wissen, wenn das BVerfG die erste auf dem aktuellen Beschluss aufbauende Entscheidung zur A-Besoldung fällt und sich dabei nicht mit Berlin, sondern einem anderen Land beschäftigt (denn da Berlin einheitlich die Mietenstufe IV zugeordnet ist, wird es hier - anders als in allen anderen Ländern mit Ausnahme von Hamburg, dem ebenfalls eine einheitliche Mietenstufe zugeordnet ist - höchstwahrscheinlich keine regionale Differenzierung der Besoldung anhand von (Orts-)Zuschlägen geben).

was_guckst_du

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Und sicher dürfte drittens sein, dass heute sämtliche A-, B- und R-Besoldungen (wie dargelegt) verfassungswidrig sind.

....sprach primus de jure und der Schatzmeister öffnete alsbald sein Kästchen,  auf das das Volk gar nicht so schnell jubilieren konnte, wie die Taschen aller mit Goldtaler gefüllt wurden...

...also was diskutiert ihr hier eigentlich noch rum?... ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Chrisdus

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Und sicher dürfte drittens sein, dass heute sämtliche A-, B- und R-Besoldungen (wie dargelegt) verfassungswidrig sind.

....sprach primus de jure und der Schatzmeister öffnete alsbald sein Kästchen,  auf das das Volk gar nicht so schnell jubilieren konnte, wie die Taschen aller mit Goldtaler gefüllt wurden...

...also was diskutiert ihr hier eigentlich noch rum?... ;D

Ich habe es weiter oben schon einmal angedeutet: Warum immer dieses Sticheln? Kann man nicht sachlich diskutieren, ohne despektierlich andere Diskutanten permanent anzugreifen oder durch Ironie/Sarkasmus/wasauchimmer zu beleidigen?

Das, was SwenT. hier für alle lang ausführt, ist sachlich vollkommen richtig. Ob man den Ausführungen folgt oder nicht, muss doch hier nicht das Thema sein.

Fakt ist, dass das BVerfG Berechnungskriterien für die Besoldungsstruktur ausgeurteilt hat. Dem folgt auch das Statement aus dem FM-Bayern. Daran ist nicht zu rütteln. Dazu kommt die Prozeduralisierungspflicht. Auch das ist ein Fakt, den jeder(!) Gesetzgeber beachten muss.
Dazu kommen die Grundsätze, die dem letzten Urteil vorangestellt wurden.

Ob Jurist oder nicht, jeder kann das Urteil lesen und sich ein eigenes Urteil bilden oder, wenn man das nicht kann, sich das Urteil durch fachkundigen Rat bilden lassen.

Bzgl. der "Bezahlbarkeit" der Besoldung hilft auch das Lesen des Urteils.

Abgesehen davon kann natürlich die Besoldung in der Grundstruktur flexibel in alle Richtungen ausgestaltet werden. Dann treten andere Besoldungsbestandteile hinzu, die der Normbesoldung (Ehepaar mit 2 Kindern) wieder zum geforderten Netto verhilft. Auch das steht im Urteil (=> weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten).

Ansonsten freue ich mich auf eine weitere, sachliche Diskussion.

 

was_guckst_du

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...mit Unterstützung von "ganz oben" (Chri-t-dus) kann nun wirklich nichts mehr passieren... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

kommunalbeamter91

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Jetzt wird es trollig.... ::)

BerndStromberg

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Vielen Dank für die vielen sachlichen (!) Beiträge hier! Etwas Fundierteres zu dem Thema habe ich bisher nirgendwo gelesen. Aus der juristischen Fachliteratur kann ich zu dem Thema (allerdings noch VOR den beiden aktuellen Entscheidungen des BVerfG) wärmstens die Aufsätze von Stuttmann in der NVwZ 2016 und 2018 empfehlen.

Bisher treten mir die Berufsverbände noch viel zu zurückhaltend auf. Ich hoffe, das ändert sich noch. Insbesondere ärgert es mich, wenn von dort der Eindruck erweckt wird, es gehe nur um die Familienzuschläge (NRW) bzw. um Schwächen in der Berliner Besoldung (bis 2015). Insbesondere der DRB spricht lediglich davon, es sei kurzsichtig, die Besoldung bis an den Rand der Verfassungswidrigkeit abzusenken. Als ob die Besoldungsgesetzgeber nicht weit darüber hinaus gegangen wären. Gerade der DRB sollte es eigentlich besser wissen!

Letztlich wird nur eine deutliche Erhöhung der Widerspruchsquote auch die Gesetzgeber anderer Bundesländer zu einer schnellen Überarbeitung ihrer verfassungswidrigen Besoldungsgesetze veranlassen. Da erwarte ich mir von meinen Verbandsvertretern einfach etwas mehr Nachdruck. Nicht im Sinne lautsprecherischer Gewerkschaftsrhetorik, aber doch so, dass man erkennt, wessen (höchstrichterlich bestätigte) Interessen man dort eigentlich vertritt. Manchmal habe ich den Eindruck, dass man die dort vor lauter falsch verstandener Staatsraison zu kleinlaut formuliert. Warum fordert eigentlich kaum jemand mal ein, dass nicht nur die wenigen Geld zurück erhalten, die Widerspruch gegen ihre jahrelange verfassungswidrige Besoldung eingelegt haben, sondern auch die Millionen Staatsdiener, die auf die Redlichkeit ihres Dienstherrn bis zuletzt vertraut haben?
« Last Edit: 13.08.2020 08:08 von BerndStromberg »

WasDennNun

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Ob Jurist oder nicht, jeder kann das Urteil lesen und sich ein eigenes Urteil bilden oder, wenn man das nicht kann, sich das Urteil durch fachkundigen Rat bilden lassen.
Mir persönlich ist immer noch nicht klar, woher die Aussage kommt, dass sämtliche A-, B- und R-Besoldungen verfassungswidrig sind.
Entweder ich habe es überlesen, oder nicht verstanden.
Zitat
Abgesehen davon kann natürlich die Besoldung in der Grundstruktur flexibel in alle Richtungen ausgestaltet werden. Dann treten andere Besoldungsbestandteile hinzu, die der Normbesoldung (Ehepaar mit 2 Kindern) wieder zum geforderten Netto verhilft. Auch das steht im Urteil (=> weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten).
Denn die klare Verfassungswidrigekeit ist sicherlich bei der Struktur zu erkennen, die dafür sorgt, dass kinderreiche o.ä. deutlich unteralimentiert sind.

Aber ausgehend von dem Punkt, dass es bei Singles der untersten Besoldungsgruppe nirgends zu einer Verletzung des Mindestabstand zur Grundsicherung kommt (selbst in München oder FFM nicht) und da ja noch Luft nach unten ist um diese Hürde zu reißen, wäre ja es nur noch die Frage, ob einzelne Länder bei den zu vergleichenden Einkommensentwicklungen (Tariflohn/Einkommensentwicklung/andere Beamte/ Lohnentwicklungen ..) die gelb rote Karten sehen.
Wenn jedoch der Dienstherr entsprechende Ortszuschläge und Familienzuschläge bei der zu erwartenden Reformierung der Besoldungsstruktur einführt, dann fallen doch diverse Punkte aus den Urteilen weg und sind dann nicht mehr relevant.
Ob da dann noch ein großes Füllhorn über die Mehrheit ausgeschüttet wird?

Vielleicht kann mich da jemand aufklären, warum diese Urteile für die Singles (insbesondere vom Bund und Bayern) eine Auswirkung haben muss.

Spid

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Ob Jurist oder nicht, jeder kann das Urteil lesen und sich ein eigenes Urteil bilden oder, wenn man das nicht kann, sich das Urteil durch fachkundigen Rat bilden lassen.
Mir persönlich ist immer noch nicht klar, woher die Aussage kommt, dass sämtliche A-, B- und R-Besoldungen verfassungswidrig sind.
Entweder ich habe es überlesen, oder nicht verstanden.

Die Besoldung in der niedrigsten Stufe der niedrigsten Besoldungsgruppe ist in keinem Land und auch nicht im Bund so hoch, als daß sie die Vorgaben des BVerfG zur Mindestbesoldung erfüllte. Da sich aus dieser die Besoldung aller übrigen Ämter ableitet, sind mithin alle Besoldungen verfassungswidrig. Letzteres nicht zwingend der Höhe nach, aber ob der ihnen zugrundeliegenden Berechnung.

WasDennNun

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Die Besoldung in der niedrigsten Stufe der niedrigsten Besoldungsgruppe ist in keinem Land und auch nicht im Bund so hoch, als daß sie die Vorgaben des BVerfG zur Mindestbesoldung erfüllte. Da sich aus dieser die Besoldung aller übrigen Ämter ableitet, sind mithin alle Besoldungen verfassungswidrig. Letzteres nicht zwingend der Höhe nach, aber ob der ihnen zugrundeliegenden Berechnung.
Was ist dann an dieser Rechnung falsch? Bzw. wie wäre denn die Rechnung für Singles?

Regelsatz 432€
Unterkunft 700€
PKV 300€
115% Abstandsgebot
macht 1650€ Mindestalimentation !!
Geringste Single Beamtennetto > 1800€
Geringste Verheiratet Beamtennetto >2300€

Spid

  • Gast
Du mußt die "Normfamilie" zugrundelegen: 2 Erwachsene, 2 Kinder

Zudem ist bei den KdU vom Maximalwert auszugehen.

kommunalbeamter91

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Das BVerfG geht davon aus, dass die Besoldung bzw. auch die Grundgehaltsätze so konzipiert sind, dass damit die Normfamilie alimentiert werden kann. Ob man nun Single ist oder Familie hat, war, bis auf den Fall kinderreicher Familien (drei oder mehr Kinder), hier vollkommen unbeachtlich. Aus dem Urteil geht auch überhaupt nicht hervor, ob die klagenenden Richter Kinder hatten oder ob alle verheiratet waren. Für die Zukunft, so geht aus dem Urteil hervor, kann der Gesetzgeber die Besoldungstrukturen natürlich ändern und entsprechend nach Singles und Kinder etc. ausrichten. Für die Vergangenheit sind jedoch aller Voraussicht nach alle Besoldungsgesetzte, wie oben zuvor erwähnt, verfassungswidrig.

WasDennNun

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Was ja durch einen entsprechenden Anstieg beim Familienzuschlag geheilt werden kann. Die Verfassungswidrigkeit berührt dann doch nur die Höhe des Familienzuschlages, Grundbesoldung ist ja hoch genug.

Denn es wird ja im Urteil Rn47 genau darauf hingewiesen:
"Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann"

und eben auch

Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung.


und konkret

Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können.Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.
[/i]

Also Besoldungsgesetzte höchstwahrscheinlich verfassungswidrig, weil Famzuschlag zu niedrig.
Singles (und evtl Kinderlose) sind davon unberührt.
« Last Edit: 13.08.2020 10:17 von WasDennNun »

Spid

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Nein, die Grundbesoldung ist eben nicht hoch genug. Sie könnte es sein, wenn der Familienzuschlag höher wäre. Ist er aber nicht.

WasDennNun

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Zudem ist bei den KdU vom Maximalwert auszugehen.
Bzgl. max KdU würde ein Single selbst in Mü oder FFM nicht unteralimentiert (was mich erstaunt)

und bzgl. Regionalisierung der Mindstalimentierung (Rn53)
Stellt er dabei eine erhebliche (regionale) Spreizung innerhalb seines Verantwortungsbereichs fest, kann er darauf mit einer regionalen Differenzierung der Beamtenbesoldung reagieren.

kommunalbeamter91

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Was ja durch einen entsprechenden Anstieg beim Familienzuschlag geheilt werden kann. Die Verfassungswidrigkeit berührt dann doch nur die Höhe des Familienzuschlages, Grundbesoldung ist ja hoch genug.

Denn es wird ja im Urteil Rn47 genau darauf hingewiesen:
"Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann"

und eben auch

Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung.


und konkret

Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können.Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.
[/i]

Also Besoldungsgesetzte höchstwahrscheinlich verfassungswidrig, weil Famzuschlag zu niedrig.
Singles (und evtl Kinderlose) sind davon unberührt.

Nein, die Grundgehaltssätze sind verfassungswidrig.

"Mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar sind

    Anlage IV Nummer 4 zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798 – Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R ab 1. August 2004),......"

Deine Ausführungen sind nur für die Zukunft relevant. Wer jetzt Widerspruch einlegt, kann jedoch zumindest für die Vergangenheit auf Nachzahlung hoffen, ob Single oder nicht.