Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2649843 times)

Big T

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 196
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1485 am: 20.04.2021 14:01 »
Ja schaut so aus.
« Last Edit: 20.04.2021 14:14 von Big T »

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,540
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1486 am: 20.04.2021 14:03 »
...es geht ausschließlich um Nachzahlungen aus den Jahre 2009-15 für bestimmte Richter und das auch nur, wenn seinerzeit Rechtsmittel eingelegt wurden...

...also kein Neuwagen für alle... ;D

Für single Richter, welche Einspruch eingelegt haben schon...

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,529
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1487 am: 20.04.2021 14:07 »
...es geht ausschließlich um Nachzahlungen aus den Jahre 2009-15 für bestimmte Richter und das auch nur, wenn seinerzeit Rechtsmittel eingelegt wurden...

...also kein Neuwagen für alle... ;D

Für single Richter, welche Einspruch eingelegt haben schon...
...wenn sie zu dem genannten Personenkreis gehören (R1, R2 u R3 i.V.m. den entsprechenden Zeiträumen)...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1488 am: 20.04.2021 17:39 »
Die Berechnung der Mindestalimentation erfolgt nicht anhand der vom BVerfG vorgegebenen Direktiven, da keine vierköpfige Familie, sondern eine Einzelperson betrachtet wird (s. S. 32-37), und kommt deshalb zu keinem korrekten Schluss. Der vom BVerfG festgestellte verfassungswidrige Zustand wird so nicht behoben - genauer: das Thema wird noch nicht einmal inhaltlich behandelt, da keine thematisch direktive Entsprechung gegeben ist -, sondern bleibt rechtlich unbehandelt bestehen, auch wenn der Entwurf etwas anderes behauptet. Der Senat macht sich weiterhin seine Welt, wie sie ihm gefällt und wird auch damit die selbe harte Klatsche vor dem BVerfG beziehen wie gerade erst mit dem nicht minder schlecht gemachten Berliner Mietendeckel, von dem jedem ebenfalls im Vorfeld klarsein musste, dass ein so konstruiertes Gesetz niemals vor dem BVerfG Bestand haben konnte, sodass es von ihm ebenfalls nicht einmal mehr inhaltlich betrachtet werden, sondern in diesem Fall schon an der mangelnden Gesetzgebungskompetenz scheitern musste. Wenn ein solch naives Staats- und Rechtsverständnis, wie es der Berliner Senat regelmäßig offenbart, nicht so traurig und auch peinlich wäre, könnte man fast darüber lachen.

sapere aude

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 314
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1489 am: 20.04.2021 17:44 »
Warum wird die Berechnung des Mindestabstandes nur für den Single Beamten vorgenommen?
Ist dies der Anfang vom Systemwechsel?

Eine Auseinandersetzung mit Verletzung des Mindestabstandsgebot für die „Muster-Beamtenfamilie“ (alleinverdienende beamtete Dienstkraft, Ehepartnerin bzw. Ehepartner und zwei Kinder), so wie es das BVerfG erkannt hat, erfolgt inhaltlich überhaupt nicht. Es erfolgt auf S. 37 lediglich der Hinweis: "Soweit das BVerfG eine Verletzung des Mindestabstandsgebot für die „Muster-Beamtenfamilie“ (alleinverdienende beamtete Dienstkraft, Ehepartnerin bzw. Ehepartner und zwei Kinder) erkannt hat, hätte dem mit der Gewährung eines höheren Familienzuschlags begegnet werden können. Diese Möglichkeit, die Besoldung stärker als bisher von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen, wird dem Besoldungsgesetzgeber vom BVerfG
ausdrücklich eingeräumt (Rn. 47)."

Die Auswirkung auf die prozentuale Erhöhung in den einzelnen Haushaltsjahren bleibt damit für diesen Parameter - zumindest für mich - unklar.

sapere aude

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 314
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1490 am: 20.04.2021 17:51 »
@SwenTanortsch
Da warst Du schneller. Aber diesbezüglich sind wir eine Meinung

Warum wird die Fragestellung nicht auch für die A-Besoldung geklärt. Dies ist zwar kein Muss, aber mE kann die Entscheidung des BVerfG im Grundsatz nicht anders ausfallen. Das Monetäre sollte keinen Ausschlag geben, da die entsprechenden Widersprüche bereits eingegangen sein müssen und Verjährung hier nicht problematisiert wird. Zumindest bis 2015 hätte Berlin dann abschließend Klarheit geschaffen. Einfach nur ein Zeitspiel?

Unknown

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 469
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1491 am: 20.04.2021 18:21 »
Einfach nur ein Zeitspiel?
Klar jeder Tag der vergeht, wo keine abschliessende Entscheidung getroffen wurde und die man nach hinten schieben kann, ist bares Geld wert. Solange meiner Meinung nach das BVerfG den Besoldungsgesetzgebern die Daumenschrauben nicht noch enger anlegt, wird auch aus meiner Sicht in zehn Jahren noch nicht viel passiert sein. Bei VW im Zuge der Dieselthematik funktioniert das Verschleppen genauso. Jeder Tag der vergeht, spart VW Geld.
Ist das bei den 16 Ländern und dem Bund etwa anders?
Gibts eigentlich bereits was neues aus NRW? Die sollten doch bis zum 30.06.2021 ihre Besoldung überarbeiten oder habe ich das falsch in Erinnerung?

uw147

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 89
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1492 am: 20.04.2021 18:42 »
Gibts eigentlich bereits was neues aus NRW? Die sollten doch bis zum 30.06.2021 ihre Besoldung überarbeiten oder habe ich das falsch in Erinnerung?

Nur für das dritte Kind bei Richtern und bisher ist "Still ruht der See".


was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,529
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1494 am: 23.04.2021 16:30 »
Info der komba gewerkschaft vom 23.04.2021

Der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen ist der Verpflichtung durch das Bundesverfassungs-gericht  nachgekommen  und  hat  einen  Gesetzentwurf  vorgelegt  zurAlimentation  kinderreicher Familien. In dem Gesetzentwurf sind Netto-Nachzahlungen ausschließlich für das in der Besoldung bzw. Ver-sorgung  zu  berücksichtigende  dritte  Kind,  vierte  Kind  usw.in der Höhe zwischen 148,48 € und 242,16 € rückwirkend ab dem Jahr 2011 vorgesehen. Für die Jahre 2011 bis 2020 erfolgen die Nach-zahlungen aber nur an Beamtinnen und Beamte bzw. Versorgungsanfängerinnen und Versorgungs-empfänger,  die  ihren  Anspruch  schriftlich  gegenüber  der  Dienststelle  im  jeweiligen  Haushaltsjahr geltend gemacht hatten. 

Für  das  Jahr  2021  sind  auch  für  drei  und  mehr  Kinder  im Familienzuschlag Erhöhungen vorgesehen, so dass für dieses Jahr eine weitere Antragstellung nicht erforderlich  ist.  Das  Gesetzgebungsverfahren  wird  wahrscheinlich  Ende  Juli  2021  abgeschlossen sein, so dass erst ab diesem Zeitpunkt mit Nachzahlungen zu rechnen ist.
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

nero

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 82
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1495 am: 23.04.2021 19:28 »
Reicht das für NRW erst mal. Oder müssen die bei der Grundbesoldung noch mal nachlegen? 

sapere aude

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 314
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1496 am: 23.04.2021 21:17 »
Genügt für einen Nachzahlungsanspruch in Sachen "3. Kind" ein Widerspruch gegen die Besoldung und Forderung einer amtsangemessenen Alimentation, oder ist eine explizite Bezugnahme auf eine "Unterversorgung" durch einen zu niedrigen Familienzuschlag erforderlich (gewesen)?

NRW hätte damit - sofern die Ausgestaltung korrekt ist - die Verpflichtung aus dem BVerfG-Beschluss umgesetzt. Der BVerfG-Beschluss 2 BvL 4/18 ist (zunächst) nur von Berlin verbindlich umzusetzen.

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,529
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1497 am: 23.04.2021 21:41 »
Reicht das für NRW erst mal. Oder müssen die bei der Grundbesoldung noch mal nachlegen?
...das wird von der Landesregierung noch geprüft lt. komba gewerkschaft
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Diplom Verwaltungswirt

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 32
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1498 am: 24.04.2021 09:42 »
Ca. ab Minute 3:10 gehts um des BVerfG Urteil. Konkret wird Herr Söder aber nicht.
https://youtu.be/Wlm_KEbCXpI
 

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1499 am: 24.04.2021 10:42 »
Reicht das für NRW erst mal. Oder müssen die bei der Grundbesoldung noch mal nachlegen?

Das aktuelle Besoldungsanpassungsgesetz für NRW ist eines der am schlechtesten prozeduralisierten in Deutschland, insbesondere erfolgt keine aktuelle Berechnung zum Grundsicherungsniveau und also keine aktuelle Bemessung der Mindestalimentation (vgl. die entsprechende Drucksache 17/6681 vom 27.06.2019, S. 75). Hierzu wird auf die veraltete Vorlage 16/4766 vom 10.02.2017 verwiesen (vgl. dort S. 4-7), deren Prämissen materiell evident unzureichend sind, weil sie mit Blick auf die Unterkunfts-, Heiz- und Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie Sozialtarife ausschließlich auf den jeweiligen Existenzminimumbericht zurückgreift. Zugleich bleibt hier ebenfalls die Bemessung der Jahresnettoalimentation eher unklar, da zwar jeweils ein Wert ausgewiesen, jener aber nur bedingt aufgeschlüsselt wird. Das Gesetz ist insofern sowohl aus materiellen als auch aus prozeduralen Gründen verfassungswidrig.

So sollten beispielsweise für 2017 Unterkunftskosten in Höhe von 592,- € zu Grunde gelegt worden sein (jener ist der Wert des 11. Existenziminimumberichts vom 02.11.2016, BT-Drs. 18/10220, S. 4 f. und S. 7); das verbindliche 95 %-Perzentil der BfA weist jedoch für 2017 Unterkunftskosten in Höhe von 950,- € auf; die Bemessung ist also bereits an dieser Stelle um rund 350,- € zu gering. Legt man für 2020 die von Stuttmann verwendeten Daten zu Grunde und korrigiert die von ihm um rund 100,- € zu hoch angesetzten Unterkunftskosten (er ist 2020 von Unterkunftskosten in Höhe von 1.160,06 € ausgegangen, da ihm das aktuelle 95 %-Perzentil nicht vorlag; die BfA weist für 2019 als aktuelleste Daten ein 95 %-Perzentil von 1.050,- € aus), dann ergibt sich ein Fehlbetrag, der verfassungsrechtlich nicht ausschließlich über (Familien-)Zuschläge ausgeglichen werden kann, sodass ebenfalls die Grundbesoldung nach oben angepasst werden muss.

Wenn die Landesregierung das rund ein Jahr nach der aktuellen BVerfG-Entscheidung noch immer prüft, dann handelt sie entweder instrumentell (denn eine solche Prüfung bedarf keines Aufwands, der ein Jahr in Anspruch nimmt) oder sie ist völlig unfähig, weil sie selbst zu banalsten Handlungen nicht in der Lage wäre. Sofern letzteres der Fall wäre, dürfte man für NRW nur beten, dass die Bundesrepublik bald einen demokratischen Kanzler christlicher Provenienz erhielte, der so dann auch seinem Amtseid nachkäme, nämlich Schaden vom Land zu wenden.

@ saper aude

Zur Wahrung der Ansprüche kinderreicher Beamter ist ein eigener Widerspruch nötig, der der entsprechenden Norm widerspricht. In diesem Sinne ist die Schlussformel der Entscheidung 2 BvL 6/17, Rn. 93-95 zu verstehen, die im Sinne der Entscheidung genau jene Norm(en) behandelt und also hervorhebt, dass auch ein Widerspruchsverfahren zur Anspruchserhaltung ausreicht (Rn. 95). Ein einfacher Widerspruch gegen die Besoldung als solche dürfte nicht ausreichen.

Und Danke, Diplomverwaltungswirt, für den Link auf das sehr erhellende Statement unseres sinkenden Leitsterns unionischer Politik: "Es gibt immer so kleine Momente, die nicht einfach sind [...] Ich bin immer derjenige, das sage ich ganz offen, der versucht, einen Ausgleich vorzunehmen" - für die Bayerischen Beamten ist es offensichtlich schade, dass der Kollege Söder am Ende nicht in der Lage war, durch einen anvisierten Amtswechsel Schaden vom Land abzuwenden; zugleich wird es für ihn wohl nix mehr mit einer Karriere als Torschützenkönig des FC Bayerns, denn die können keinen gebrauchen, der nur versucht, einen Ausgleich vorzunehmen, sondern brauchen immer welche, die Siegtreffer erzielen - Söder wird also höchstwahrscheinlich nicht mehr der Lewandowski der deutschen Politik. Eigentlich schade. Und zugleich zeigt seine in die Länge gezogene Aussage ja eindeutig, wohin die Reise auch in Bayern gehen soll. Auch dadurch wird offenbar, weshalb man ab dem August 2020 nichts mehr von der intensiven Prüfung gehört hat, die das Finanz-, Wissenschafts- und Justizministerium angekündigt hatten. Und wer sich am Ende der eindeutigen Ausagen des MP noch so artig bedankt, der darf sich nicht wundern, wenn ihm als Franke zwar Lobeshymnen gesungen werden, während sich Söder sicherlich seinen Teil denkt, weshalb er ja offensichtlich so mit dem BBB umspringen kann, wie er es tut...