Was ja durch einen entsprechenden Anstieg beim Familienzuschlag geheilt werden kann. Die Verfassungswidrigkeit berührt dann doch nur die Höhe des Familienzuschlages, Grundbesoldung ist ja hoch genug.
Das Bundesverfassungsgericht hat für Berlin im Jahr 2015 (dem letzten von ihm betrachteten Jahr) eine Nettoalimentation in der Eingangstufe der untersten Besoldungsgruppe von 24.340,09 € festgestellt, die das Land Berlin jenen Beamten folglich gewährt hat. Es hat zugleich die Mindestalimentation jener Beamte auf 33.651,02 € festgelegt, die also um 38,25 % oder 9.310,93 € höher liegt; jene wird Berlin demnähst jenen Beamten, die fristgerecht und mit den statthaften Rechtsbehelfen Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben, gewähren müssen. Dabei handelt es sich um Nettobeträge. Hauptfaktor der sehr großen Fehlbeträge sind dabei die realitätsgerechten Unterkunftskosten, die das Bundesverfasungsgericht nun zugrunde legt.
Die vom Bund und Baden-Württemberg als deutsche Höchstbesolder für das Jahr 2018 gewährte Mindestalimentation betrug 29.037,- bzw. 29.685,24 €. Sie lag folglich um 4.614,- bzw. 3.965,- € unterhalb dessen, was Berlin nun für das Jahr 2015 zu gewähren hat. Zugleich sollten für Baden-Württemberg und dem Bund höhere Unterkunftskosten zu veranschlagen seien, da sie in den Höchstwerten über ein höheres Mietenniveau als Berlin verfügen.
Insofern kann aus den hohen Fehlbeträgen geschlossen werden, dass alle weiteren Bundesländer ebenfalls keine amtsangemessene Mindestalimentation gewähren (jene ist der Ausgangspunkt für sämtliche A-, B- und R-Besoldungsordnungen), weshalb sie allesamt als verfassungswidrig anzusehen sein sollten.
Zugleich könnten, da die Unterkunftskosten der Hauptfaktor der hohen Fehlbeträge sind, allenfalls entsprechende (Orts-)Zuschläge die Fehlbeträge mindern. Jedoch dürfte das verfassungsrechtlich - denke ich (das schaue ich mir noch einmal am Wochenende an) - nicht möglich sein, da so hohe (Orts-)Zuschläge die Besoldungssystematik verzerren dürften. Wenn dem so ist, müsste zukünftig folglich die Grundbesoldung erhöht werden - eben weil die Fehlbeträge deutlich zu hoch sein dürften, als dass sie durch Zuschläge oder Zulagen geheilt werden könnten.