Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2719502 times)

stressinger

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1530 am: 01.05.2021 23:19 »
Das LfF in Rheinland-Pfalz hat alle Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. Besoldung sei angemessen, auch unter Einbeziehung des Urteils vom BVerfG. Ganz toll...

Das ist ja echt dreist. Vermutlich werden die meisten Kollegen die Frist verstreichen lassen und aufgrund der Kosten von einer Klage absehen. Der Anspruch für die Nachzahlung wäre dann verwirkt und RLP hat richtig viel Geld gespart.

Und die haben wirklich alle Widersprüche beschieden?

Ich kann aufgrund der Sachlage jedem Beamten bundesweit zu einer Klage raten, sollte der Widerspruch nicht ruhend gestellt und abgewiesen werden.

Mich würde die Begründung aus RLP interessieren. Mag jemand anonymisiert hier den Text hochladen?
Das ist alles nur allgemeines Bla Bla.
Es werden letztlich auch die Prüfungsschritte des BVerfG angesprochen.
Es seien nicht die zur Erfüllung der ersten Prüfungsstufe erforderlichen Parameter erfüllt.
Auch wird gesagt, dass die Besoldung seit 2015 jährlich angehoben wurde und dies die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung untermauert.
Auch die zusätzliche Erhöhung von 2% in RLP würde das untermauern.

Es ist viel Text, komplett allgemein gehalten, nur auf der ersten von 9 Seiten steht mein Name.

Wenn wirklich Interesse besteht, kann ich alles in ein PDF packen und zur Verfügung stellen.

nero

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1531 am: 01.05.2021 23:31 »
https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/DE_Landesregierung-passt-Familienzuschlag-fuer-kinderreiche-Familien-rueckwirkend-zum-01-01-2021-an-?open&ccm=300035005

In einer Anlage gibt es auch Zahlen für den Familiemzuschlag ab dem dritte Kind.

Die Nettobetrachtung findet (wohl) keine Anwendung. Beim Familienzuschlag wird nur marginal nach Besoldungsgruppen differenziert. Mehr Brutto für die höheren Besoldungsgruppen gibt es nicht.
807€ für das dritte Kind  :o

stressinger

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CmdrMichael

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1533 am: 02.05.2021 00:10 »
Ist die Pressemitteilung oder das Schreiben falsch?

In der PM steht:
"So steigt der Erhöhungsbetrag des Familienzuschlags für das dritte zu berücksichtigende Kind für eine Kollegin oder einen Kollegen ab der Besoldungsgruppe A 9 von bisher 402,69 Euro auf 807,15 Euro. "
Im Schreiben steht:
"Für das dritte zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag in den übrigen Besoldungsgruppen um 807,15 Euro."
Das sind zwei verschiedene Aussagen.


nero

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1535 am: 02.05.2021 06:51 »
Ist die Pressemitteilung oder das Schreiben falsch?

In der PM steht:
"So steigt der Erhöhungsbetrag des Familienzuschlags für das dritte zu berücksichtigende Kind für eine Kollegin oder einen Kollegen ab der Besoldungsgruppe A 9 von bisher 402,69 Euro auf 807,15 Euro. "
Im Schreiben steht:
"Für das dritte zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag in den übrigen Besoldungsgruppen um 807,15 Euro."
Das sind zwei verschiedene Aussagen.
Nein, hier geht es um den Familienzuschlag nach Stufe 2. Der erhöht sich für das zweite Kind und diese Summe erhöht sich für das dritte Kind.

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1536 am: 02.05.2021 10:26 »
Ist der Familienzuschlag 2 nicht für ein einzelnes Kind? Stufe 1 ist doch die Ehe u.a. oder nicht?

Bedeutet das für das erste Kind 400 Euro mehr, für das zweite Kind auch 400 Euro mehr und für das dritte Kind 800 Euro insgesamt? Also 3 Kinder gleich 1600 Euro mehr Brutto? :o

newT

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1537 am: 02.05.2021 10:47 »
Ist der Familienzuschlag 2 nicht für ein einzelnes Kind? Stufe 1 ist doch die Ehe u.a. oder nicht?

Bedeutet das für das erste Kind 400 Euro mehr, für das zweite Kind auch 400 Euro mehr und für das dritte Kind 800 Euro insgesamt? Also 3 Kinder gleich 1600 Euro mehr Brutto? :o

Nein so krass ist es auch nicht, da ja die familiären Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind zum Teil durch das Grundgehalt abgebildet werden.

Für NRW ergibt sich nach dem Entwurf:
Stufe 2 (verheiratet+ 1 Kind, ab A9): 277,84
+ das weitere Kind: 129,32
+ das dritte Kind: 807,15

somit ergibt sich für Verheiratete mit 3 Kindern ein Familienzuschlag von etwas über 1200€.
Zu finden im Anhang: https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/DB6B5E3FCA3FF992C12586C400494643/$file/Werte_01.01.21.pdf

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1538 am: 02.05.2021 19:33 »
@stressinger wenn dein Widerspruch nur 2020 betrifft lohnt sich eine Klage fast nicht.

Wenn es mehrere Jahre sind, unbedingt Klage einreichen.

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1539 am: 02.05.2021 19:40 »
Ich verstehe das Schreiben auch so, dass nur für 2020 "inhaltlich" geprüft wurde.
Das RPL kein Problem mit der Mindestalimentation hat, mag ich jedoch nicht glauben. In dem Schrieben gibt es diesbzlg. nur einen Satz.

stressinger

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1540 am: 02.05.2021 19:46 »
Es geht nur um 2020.
Klage lohnt sich nicht, meint ihr? Ich habe mich mit den Kosten noch nicht auseinandergesetzt und weiß ja auch gar nicht, was am Ende bei einem "Sieg" finanziell rauskommen würde.
Muss jeder für sich klagen oder kann man da sammeln? Betrifft viele aus dem Kollegium, auch meine Frau.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1541 am: 02.05.2021 23:12 »
Es geht nur um 2020.
Klage lohnt sich nicht, meint ihr? Ich habe mich mit den Kosten noch nicht auseinandergesetzt und weiß ja auch gar nicht, was am Ende bei einem "Sieg" finanziell rauskommen würde.
Muss jeder für sich klagen oder kann man da sammeln? Betrifft viele aus dem Kollegium, auch meine Frau.

Die Begründungen auf den S. 6 f. sind nachhaltig in Zweifel zu ziehen; denn auch in Rheinland-Pfalz als einem der am niedrigsten besoldenden Bundesländer wird die gewährte Nettoalimentation deutlich nicht das Mindestalimentationsniveau erreichen. Die vom Schreiben angeführten prozentualen Steigerungswerte dürften daran nichts ändern. Ein tatsächlicher Beweis der vom Landesamt eingenommenen Sichtweise anhand der zu Grunde zu legenden Daten erfolgt durch das Schreiben nicht.

Allerdings dürfte, wenn ich das richtig sehe, eine Klage von Deiner Seite auch für das Jahr 2020 keine Erfolgsaussichten haben, wenn die Aussage auf der S. 7 korrekt ist, dass Du Widerspruch für das Kalenderjahr 2020 erst im Jahr 2021 eingereicht habest. Denn in diesem Fall sollte der Widerspruch nicht zeitnah erfolgt sein. In diesem Sinne heißt es am Ende der aktuellen Entscheidung:

"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (Rn. 183).

Eine Klage sollte von daher aus formalen Gründen niedergeschlagen werden, denke ich - mit welchem Datum hast Du Widerspruch für das Jahr 2020 eingelegt?

Insofern dürfte die Klage höchstwahrscheinlich ausschließlich für das aktuelle Kalenderjahr Erfolgsaussichten haben. Wenn ich es zeitlich schaffe, werde ich in den nächsten Tagen mal eine überschlagsmäßige Berechnung der Mindestalimentation für Rheinland-Pfalz erstellen, versprechen kann ich das allerdings nicht.

BlauerJunge

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1542 am: 03.05.2021 00:27 »
Gibt es eigentlich eine grobe Schlagrichtung in welchen finanziellen Bereichen sich eine Klage gegen die Ablehnung des Widerspruch bewegen würde?

Was kostet klagen in Deutschland?  ???

Kalliope73

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1543 am: 03.05.2021 07:26 »
Ich habe auf meinen im Dezember zugestellten Widerspruch beim LfF (RLP) bislang weder Eingangsbestätigung noch Ablehnung erhalten. Ich gehe aber mal davon aus, dass ich das gleiche Schreiben bald erhalte. Auch bei mir geht es nur um das Jahr 2020.

stressinger

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1544 am: 03.05.2021 08:41 »
Posteingang war im Dezember 2020, habe den Rückschein vom Einschreiben. Ich glaube, dass alle den gleichen Wisch bekommen und man darf sich seine Texte selbst heraussuchen.