Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1468746 times)

Fahnder

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1545 am: 03.05.2021 09:09 »
Posteingang war im Dezember 2020, habe den Rückschein vom Einschreiben. Ich glaube, dass alle den gleichen Wisch bekommen und man darf sich seine Texte selbst heraussuchen.

Insoweit sind die Aussagen des Schreibens unrichtig und eine Klage für 2020 sollte m.E. ernsthaft in Betracht gezogen werden! Die Verwaltungsgerichte werden m.E. ziemlich schnell erkennen, dass das Landesbesoldungsgesetz rechtswidrig ist und der Klage stattgeben.

Aus meiner Sicht begeht das Land einen letzten verzweifelten aber auch dreisten Versuch, sich so vieler wie möglich Widersprüche zu entledigen. Das Kalkül: Klage einreichen wird wohl nur ein geringer Anteil und für die restlichen Bediensteten ist jeder Anspruch verloren. Das Land wird sich bewusst sein zu verlieren, muss dann aber die Nachzahlung rechtmäßig nur an die relativ wenigen verbliebenen Bediensteten bezahlen. Außerdem verzögert dies eine Regelung mindestens bis nächstes Jahr. Das wird zu großem Unmut führen, ist dem Land aber offensichtlich egal. Um den Beamten nicht einen EUR zu früh bezahlen zu müssen nimmt man offensichtlich gröbste Rechtsbeugung in Kauf.

TonyBox

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1546 am: 03.05.2021 09:49 »
Rheinland-Pfalz bezahlt aktuell immerhin besser als Nordrhein-Westfalen... wie Peinlich ist das denn für NRW?

Naja, NRW hat ja auch bisher noch keine Zeit gehabt, auf eingelegte Widersprüche von 2020 zu antworten bzw. zu Bescheiden...

« Last Edit: 03.05.2021 10:00 von TonyBox »

Pepper2012

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1547 am: 03.05.2021 11:11 »
LBV NRW ist die destruktivste Behörde, mit der ich je zu tun gehabt habe, das gilt gleichermaßen für Besoldungs- wie für Beihilfeangelegenheiten.

Ich habe in früheren Jahren auch schonmal Eingangsbestätigungen doppelt und dreifach bekommen...

LehrerInNRW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1548 am: 03.05.2021 12:01 »
Ich habe noch irgendeine Reaktion auf meine Einsprüche erhalten.

Kalliope73

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1549 am: 03.05.2021 12:17 »
Ich habe auf meinen im Dezember zugestellten Widerspruch beim LfF (RLP) bislang weder Eingangsbestätigung noch Ablehnung erhalten. Ich gehe aber mal davon aus, dass ich das gleiche Schreiben bald erhalte. Auch bei mir geht es nur um das Jahr 2020.
Heute kam auch die Ablehnung meines Widerspruchs in RP. Auch bei mir wird wahrheitswidrig behauptet, die Geltendmachung erfolgte nicht 2020. Ich überlege nun ebenfalls, ob eine Klage, die nur auf das Jahr 2020 abzielt, sinnvoll ist, oder nicht. Ein Kollege erhielt das gleiche Schreiben.

Lars73

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1550 am: 03.05.2021 12:26 »
In dem veröffentlichten Text wird nicht behauptet der Antrag kam nicht rechtzeitig. Sondern falls der Widerspruch erst in 2021 erfolgte greift zusätzlich der zusätzlich Ablehnungsgrund. Man hat es sich sehr einfach gemacht. Aber das ist nicht zu beanstanden, dass man die zutreffenden Gründe selber zusammensuchen muss.

Kalliope73

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1551 am: 03.05.2021 12:34 »
In dem veröffentlichten Text wird nicht behauptet der Antrag kam nicht rechtzeitig. Sondern falls der Widerspruch erst in 2021 erfolgte greift zusätzlich der zusätzlich Ablehnungsgrund. Man hat es sich sehr einfach gemacht. Aber das ist nicht zu beanstanden, dass man die zutreffenden Gründe selber zusammensuchen muss.
Danke für die Klarstellung! Ich habe es zunächst anders verstanden.

Fahnder

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1552 am: 03.05.2021 12:37 »
In dem veröffentlichten Text wird nicht behauptet der Antrag kam nicht rechtzeitig. Sondern falls der Widerspruch erst in 2021 erfolgte greift zusätzlich der zusätzlich Ablehnungsgrund. Man hat es sich sehr einfach gemacht. Aber das ist nicht zu beanstanden, dass man die zutreffenden Gründe selber zusammensuchen muss.

Es ist unbestreitbar frech, dass sich nicht einmal jeder einzelne Fall angeschaut wurde. Stellen Sie sich vor, in der Rechtsbehelfsstelle einer Behörde würden solche schwammigen Entscheidungen formuliert werden, ohne den Sachverhalt zu konkretisieren. Die Verantwortlichen dieser Abhandlung sollten sich schämen. Ich hoffe dieser Dreistigkeit folgen hunderte Klagen. Die Gerichte werden dieses Schreiben wahrlich auseinandernehmen.

Mark 5

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1553 am: 03.05.2021 14:16 »
Auch ich bin von der absolut unverschämten Widerspruchszurückweisung des LfF in Koblenz betroffen.
Leider habe ich mein Schreiben am 27.12.2020 persönlich dort eingeworfen und kann somit nicht nachweisen, dass mein Widerspruch "zeitnah" erfolgte.

Mich würde allerdings auch interessieren, mit welchen Kosten man grob rechnen muss, wenn man gegen einen solchen Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht einreicht.

Ich werde wohl die Zeit nutzen, um mir eine gute Rechtschutzversicherung zuzulegen, um einen ähnlich lautenden Bescheid im nächsten Jahr vom zuständigen Verwaltungsgericht prüfen zu lassen. Ich ärgere mich sehr, dies nicht bereits in diesem Jahr tun zu können - jedenfalls nicht mit echten Erfolgsaussichten...
« Last Edit: 03.05.2021 14:28 von Mark 5 »

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1554 am: 03.05.2021 15:12 »
Posteingang war im Dezember 2020, habe den Rückschein vom Einschreiben. Ich glaube, dass alle den gleichen Wisch bekommen und man darf sich seine Texte selbst heraussuchen.

Es ist genauso, wie Fahnder schreibt: Da Du zeitnah Widerspruch eingelegt hast, gilt dieser auch für das Jahr 2020.

Überschlagsmäßig lässt sich folgende Berechnung des Grundsicherungsniveaus für das aktuelle Jahr 2021 vornehmen:

1. Regelsätze für zwei Erwachsene: 802,- €
2. gewichtete Regelsätze für zwei Kinder: 629,12 €
3. Unterkunftskosten (95 %-Perzentil RP): 1.000,- €
4. Heizkosten: 169,58 €
5. Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie Sozialtarife: 145,60 €
6. Kinderbonus: 25,-

Grundsicherungsniveau: 2.771,30 € p.m., 33.255,60 € p.a.
Mindestalimentation (115-prozentige Vergleichsschwelle): 3.187,- p.m., 38.244,- € p.a.

Zu 1. und 2. s. den aktuellen Existenzminimumbericht der Bundesregierung (BT-Drs. 19/22800 v. 26.10.2020, S. 5 und 7).
Zu 3. BfA-Statistik 2019 (Sachstand: September 2020)
Zu 4. aktueller co2-online Heizspiegel für Deutschland 2020 (90 qm-Wohnung, Fernwärme)
Zu 5. Da die konkreten Daten nicht vorliegen, kann nur eine eingeschränkte Berechnung auf Grundlage von Erfahrungswerten anderer Länder, insbesondere der aktuellen Begründung zum Thüringer Gesetzentwurf, erfolgen; die nachfolgenden Werte erfolgen pro Kind: (a) Schulausflüge und Klassenfahrten: 9,50 €, (b) Schulbedarfe: 8,30 €, (c) Mittagsverpflegung: 40,- €, (d) Teilhabepauschale 15,-, (e) Kinderbetreuungkosten werden nicht berücksichtigt, weil sie in Rheinland-Pfalz weitgehend abgeschafft sind, (f) die Sozialtrarife können nicht ermittelt werden und werden deshalb nicht berücksichtigt. Die unter der Nr. 5 angegebenen Werte sind insgesamt als zu gering bemessen anzusehen.
Zu 6. Im Jahr 2021 wird pro Kind ein Bonus von 150,- € angerechnet (§ 66 (1) 2 EStG)

Die Nettoalimentation für das Jahr 2021 erfolgt anhand der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 4 (vgl. zur Berechnung: http://rechner24.info/lohnsteuer/rechner?jahr=2020&STKL=3&F=&RE4=2964.81&LZZ=2&ZKF=2&KG=2&PVZ=&LAND=bw&KIRCHE=0&LZZFREIB=&LZZFREIB_LZZ=2&LZZHINZU=&LZZHINZU_LZZ=2&RENTE=0&PKV=1&PKPV=524%2C25&progwerte=&progwerte=&oed=1&TEXT=Beamtenbesoldung+Rheinland-Pfalz+2021+%7C+Besoldungsgruppe+A4%2C+Stufe+1%2C+Tabelle+01.01.2021+-+30.09.2021%3F&ck=2964.81&tmp=2765.48&url=%2Fc%2Ft%2Frechner%2Fbeamte%2Frp%3Fid%3Dbeamte-rlp%26g%3DA_4%26s%3D1%26f%3D3%26zulageid%3D10.1%26zulageid%3D10.2%26z%3D100%26zulage%3D%26stkl%3D3%26r%3D%26zkf%3D):

Grundgehalt: 2.442,32 €
Familienzuschlag: 522,49 €
Monatsbrutto: 2.964,81 €
Lohnsteuer (Steuerklasse III, 2 Kinder): 146,- €
Monatsnetto: 2.818,81 €
PKV: 524,25 € (der vom BVerfG für das Jahr 2015 zu Grunde gelegte Wert von 465,52 € - vgl. Rn. 151 - wird mit einer jährlichen 2 %-igen Steigerung versehen; die PKV-Kosten sind steuerlich zu berücksichtigen)
Kindergeld: 408,- €
Nettoalimentation: 2.702,56 € p.m., 32.430,72 € p.a.

Die Nettoalimentation in Rheinland-Pfalz dürfte im Jahr 2021 für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 4 um rund 500,- p.m. bzw. rund 6.000,- p.a. zu gering bemessen sein. Sie muss um mindestens 18 % erhöht werden, um die Mindestalimentation zu erreichen. Ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern in der Eingangsstufe des Besoldungsgruppe A 4 wird in Rheinland-Pfalz im Jahr 2021 offensichtlich unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert, erreicht also nicht das Existenzminimum.

nero

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« Antwort #1555 am: 03.05.2021 15:54 »
Gab es eine solche Berechnung hier schon mal für NRW?

stressinger

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« Antwort #1556 am: 03.05.2021 16:17 »
@SwenTanortsch vielen Dank für die Berechnung! In dem Artikel von Stuttmann wurde ja für RLP erst bei A10 Stufe 3 der Abstand zum Existenzminimum erreicht. Den hat aber wohl niemand beim LfF gelesen...
Ich werde mich dann schonmal um einen Anwalt kümmern.

Unterbezahlt

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« Antwort #1557 am: 03.05.2021 17:08 »
@stressinger: Vielen Dank für den Upload. Zur Begründung hat SwenT. nun schon alles gesagt. Ich kann über das LfF RPL nur den Kopf schütteln. Das ist echt dreist!

Mal sehen, ob sich andere Bundesländer daran ein Beispiel nehmen. Da nur wenige Kollegen klagen werden, kann man sich so durch die Hintertür der Altlasten entledigen.

Soviel zur "Wertschätzung".

An alle die nun eine Klage anstreben: Die Prozesskosten wären aus meiner Sicht eher ein nachrangiges Argument. Die können das nach m.E. gar nicht gewinnen. Wenn ihr es bei Abweisung eures Widerspruchs nicht tut, verliert ihr eure rückwirkenden Ansprüche. Nur ein ruhend gestellter Widerspruch schützt oder eben die Klage. Alle Beamten bundesweit sind gegenwärtig verfassungswidrig unteralimentiert. Siehe Stuttmann und Schwan, siehe alle Äußerungen der Fachverbände. Für die Festellung der Unteralimentierung und der verfassungswidrigkeit aller Besoldungsgesetze gibt es inzwischen eine erdrückende Evidenz.


Dank auch an SwenT für die Berechnung RPL. Min 18% zu wenig in A4 ist ja schon allerhand.

 
« Last Edit: 03.05.2021 17:15 von Unterbezahlt »

SwenTanortsch

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« Antwort #1558 am: 03.05.2021 17:15 »
Gab es eine solche Berechnung hier schon mal für NRW?

Für NRW sieht's mit hoher Wahrscheinlichkeit in etwa wie folgt aus:

1. Regelsätze für zwei Erwachsene: 802,- €
2. gewichtete Regelsätze für zwei Kinder: 629,12 €
3. Unterkunftskosten (95 %-Perzentil NRW): 1.050,- €
4. Heizkosten: 179,- €
5. Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie Sozialtarife: 145,60 €
6. Kinderbonus: 25,-

Grundsicherungsniveau: 2.830,72 € p.m., 33.968,64 € p.a.
Mindestalimentation (115-prozentige Vergleichsschwelle): 3.255,33 p.m., 39.063,94,- € p.a.

Zu 1. und 2. s. den aktuellen Existenzminimumbericht der Bundesregierung (BT-Drs. 19/22800 v. 26.10.2020, S. 5 und 7).
Zu 3. BfA-Statistik 2019 (Sachstand: September 2020)
Zu 4. aktueller co2-online Heizspiegel für Deutschland 2020 (95 qm-Wohnung, Fernwärme)
Zu 5. Da die konkreten Daten nicht vorliegen, kann nur eine eingeschränkte Berechnung auf Grundlage von Erfahrungswerten anderer Länder, insbesondere der aktuellen Begründung zum Thüringer Gesetzentwurf, erfolgen; die nachfolgenden Werte erfolgen pro Kind: (a) Schulausflüge und Klassenfahrten: 9,50 €, (b) Schulbedarfe: 8,30 €, (c) Mittagsverpflegung: 40,- €, (d) Teilhabepauschale 15,-, (e) die Kinderbetreuungkosten sollen nach Information des Landes bis auf Weiteres erlassen werden, werden also nicht berücksichtigt, (f) die Sozialtrarife können nicht ermittelt werden und werden deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt. Die unter der Nr. 5 angegebenen Werte sind insgesamt als zu gering bemessen anzusehen.
Zu 6. Im Jahr 2021 wird pro Kind ein Bonus von 150,- € angerechnet (§ 66 (1) 2 EStG)

Die Nettoalimentation für das Jahr 2021 erfolgt anhand der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 5 (http://rechner24.info/lohnsteuer/rechner?jahr=2021&STKL=3&F=&RE4=2.848%2C63&LZZ=2&ZKF=2&KG=2&PVZ=&LAND=nw&KIRCHE=0&LZZFREIB=&LZZFREIB_LZZ=2&LZZHINZU=&LZZHINZU_LZZ=2&RENTE=0&PKV=1&PKPV=524%2C25&progwerte=&progwerte=&oed=1&TEXT=Beamtenbesoldung+Rheinland-Pfalz+2021+%7C+Besoldungsgruppe+A4%2C+Stufe+1%2C+Tabelle+01.01.2021+-+30.09.2021%3F&ck=2964.81&tmp=2765.48&url=%2Fc%2Ft%2Frechner%2Fbeamte%2Frp%3Fid%3Dbeamte-rlp%26g%3DA_4%26s%3D1%26f%3D3%26zulageid%3D10.1%26zulageid%3D10.2%26z%3D100%26zulage%3D%26stkl%3D3%26r%3D%26zkf%3D):

Grundgehalt: 2.409,36 €
Familienzuschlag: 439,27 €
Monatsbrutto: 2.848,63 €
Lohnsteuer (Steuerklasse III, 2 Kinder): 108,33 €
Monatsnetto: 2.740,30 €
PKV: 524,25 € (der vom BVerfG für das Jahr 2015 zu Grunde gelegte Wert von 465,52 € - vgl. Rn. 151 - wird mit einer jährlichen 2 %-igen Steigerung versehen; die PKV-Kosten sind steuerlich zu berücksichtigen)
Kindergeld: 438,- €
Nettoalimentation: 2.654,05 € p.m., 31.848,60 € p.a.

Die Nettoalimentation in NRW dürfte im Jahr 2021 für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 5 um rund 600,- € p.m. bzw. rund 7.200,- € p.a. zu gering bemessen sein. Sie muss um mindestens 22,7 % erhöht werden, um die Mindestalimentation zu erreichen. Auch ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern in der Eingangsstufe des Besoldungsgruppe A 5 wird in NRW im Jahr 2021 offensichtlich unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert, erreicht also nicht das Existenzminimum.

Eine Nettoalimentation von 33.969,- € und damit das Existenzminimum erreicht der entsprechende verheiratete Beamte mit zwei Kindern erst mit einer Grundbesoldung von 2.637,73 €. Diesen Wert überschreitet erst die Grundbesoldung in der zweiten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 8 (2.675,29 €). Eine Nettoalimentation von 39.064 € und damit die Mindestalimentation, die also minimal in der Eingangsstufe von A 5 gewährt werden muss, wird erst mit einer Grundbesoldung von 3.086,73 € erreicht. Diesen Wert erreichen weder die Besoldungsgruppen A 5 und A 6 in der Endstufe; auch noch nicht die achte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 7 und die sechste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 8, die vierte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 9 sowie die zweite Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 10; denn selbst sie bleibt - bei Zugrundelegung identischer Familienzuschläge - derzeit noch unterhalb der Mindestalimentation, die also der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 5 zu gewähren ist.

uw147

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1559 am: 03.05.2021 17:25 »
Ich werde wohl die Zeit nutzen, um mir eine gute Rechtschutzversicherung zuzulegen, um einen ähnlich lautenden Bescheid im nächsten Jahr vom zuständigen Verwaltungsgericht prüfen zu lassen. Ich ärgere mich sehr, dies nicht bereits in diesem Jahr tun zu können - jedenfalls nicht mit echten Erfolgsaussichten...

Denk daran, dass die meisten Rechtsschutzversicherungen eine Wartezeit nach Abschluss haben. Zudem haben diese i.d.R. einen Ausschluss für Vorgänge, zu denen man vor Abschluss bereits einen Antrag o.ä. bei einer Behörde eingereicht hat. Für 2020 wirst du da daher wahrscheinlich keine Unterstützung mehr bekommen. Wenn du deinen Widerspruch für 2021 erst nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung + Wartezeit absendest, könnte das zumindest für 2021 klappen (wenn man dann 2020 von der Klage ausnimmt; das ist aber nur eine Vermutung/Interpretation von mir und hängt vom Versicherungsvertragsrecht ab).