Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2653362 times)

stressinger

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1575 am: 04.05.2021 17:33 »
Ich bin doch nur Lehrer und kein richtiger A13-Beamter.
Wieso 45%? Lohnsteuer sind bei mir 15,5% und mehr Abzüge habe ich nicht.
Mit ausrechnen meinte ich auch eher, wenn A4 Stufe 1 um 6000 erhöht werden müsste, wird das ja nicht 1 zu 1 nach oben so weitergegeben. Oder nimmt man in dem Fall dann an, dass alle Besoldungsgruppen in allen Stufen um denselben Betrag angehoben werden?

Unterbezahlt

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1576 am: 04.05.2021 17:44 »
@stressinger Ich kenne die Anwalts- und Gerichtskosten im Verwaltungsrecht leider nicht. Feststellungsklagen dürften aber nicht so mega teuer sein. Ich würde aber einfach mal sagen, alles mit Anwalt kostet locker einen Tausender.

Allerdings:
Gewinn -40% Steuern
Kosten werden jedoch aus dem Netto bezahlt.
Gewinnwahrscheinlichkeit: vorsichtig vllt. 50-70%

Lohnen tut es sich immer wenn man gewinnt, klar. Für ein Jahr wäre mir die Rechnung persönlich nicht attraktiv genug und zu viel Aufwand, für mehrere Jahre ist es ein No-Brainer.

Ein "No-Brainer" ist es sowieso. Der Widerspruch wird ja damit nicht nur für 2020 abgewiesen, sondern auch für die Jahre zuvor. Falls denn eingelegt wurde. Außerdem wird man 2021 ja nicht plötzlich den Widerspruch ruhend stellen, den man 2020 abgelehnt hat. Wir reden also über mindestens 2 Jahre und dann eben gestreckt bis zur Entscheidung A-Besoldung für dieses Bundesland seitens des BVerfG.

Streitgegenstand ist die Feststellung der Unteralimentierung über mindestens 18% netto rückwirkend für 24 Monate. Allein für ein Jahr "lohnt" sich somit die Klage. Wenn man es denn rein ökonomisch betrachten möchte.

Aus Berlin (Berliner-Besoldung.de) lesen doch hier sicher auch Kollegen mit. Ihr habt ja schon Klagen laufen. Was könnt ihr zu den Kosten sagen?

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1577 am: 04.05.2021 18:23 »
Ich bin doch nur Lehrer und kein richtiger A13-Beamter.
Wieso 45%? Lohnsteuer sind bei mir 15,5% und mehr Abzüge habe ich nicht.
Mit ausrechnen meinte ich auch eher, wenn A4 Stufe 1 um 6000 erhöht werden müsste, wird das ja nicht 1 zu 1 nach oben so weitergegeben. Oder nimmt man in dem Fall dann an, dass alle Besoldungsgruppen in allen Stufen um denselben Betrag angehoben werden?

Ich gehe jetzt von Steuerklasse 1 aus. Google einfach mal die Einkommensteuer...

stressinger

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1578 am: 04.05.2021 18:55 »
Steuerklasse 3... da bin ich bei unter 20%

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1579 am: 04.05.2021 20:27 »
"unter 20%"? Das ist dann bestimmt der Durchschnittssteuersatz.
Maßgeblich muss hier zur Bestimmung des Mehr
-Nettos der Grenzsteuersatz sein.
Wieviel Steuern muss ich für + x-Euro mehr bezahlen.

newT

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1580 am: 04.05.2021 20:27 »
Steuerklasse 3... da bin ich bei unter 20%
Die von dir erwähnten 20% sind wahrscheinlich deine Durchschnittsbelastung.
Für das zusätzliche Einkommen ist aber der Grenzsteuersatz relevant, da das zusätzliche Einkommen ja oben drauf getackert wird. Also der Steuersatz mit dem der nächste Euro versteuert wird.
Bei einem durchschnittlichen Belastung von 20% bist du bei einem Grenzsteuersatz von ca. 33-34%.

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1581 am: 04.05.2021 20:37 »
Bsp. für Einzelveranlagung
zvE 32.000 p.a. = 5.706 ESt
zvE 32.000 p.a. + 6.000 = 7.651 ESt
Für die 6.000 mehr bezahlst Du also (7.651-5.706) 1.945 mehr Steuern. Das entspricht 32,4 %.

stressinger

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1582 am: 04.05.2021 20:42 »
OK, danke, hatte mich da auch gerade kurz eingelesen.
Nur fehlen ja 6000 netto, das heißt doch, dass es am Ende bei dem Beamten A4 Stufe 1 auch 6000 mehr netto sein müssen. Nach der gewonnen Klage müsste er die doch dann netto bekommen. Oder verstehe ich das falsch?

newT

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1583 am: 04.05.2021 21:24 »
Nur fehlen ja 6000 netto, das heißt doch, dass es am Ende bei dem Beamten A4 Stufe 1 auch 6000 mehr netto sein müssen. Nach der gewonnen Klage müsste er die doch dann netto bekommen. Oder verstehe ich das falsch?
Das ist eine der Kernfragen, um die sich die letzten 106 Seiten drehen ;).

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1584 am: 04.05.2021 21:37 »
OK, danke, hatte mich da auch gerade kurz eingelesen.
Nur fehlen ja 6000 netto, das heißt doch, dass es am Ende bei dem Beamten A4 Stufe 1 auch 6000 mehr netto sein müssen. Nach der gewonnen Klage müsste er die doch dann netto bekommen. Oder verstehe ich das falsch?
Mit Frau und zwei Kinder absolut korrekt.

RARB

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« Antwort #1585 am: 04.05.2021 23:14 »
OK, danke, hatte mich da auch gerade kurz eingelesen.
Nur fehlen ja 6000 netto, das heißt doch, dass es am Ende bei dem Beamten A4 Stufe 1 auch 6000 mehr netto sein müssen. Nach der gewonnen Klage müsste er die doch dann netto bekommen. Oder verstehe ich das falsch?
Mit Frau und zwei Kinder absolut korrekt.

Und wieviel würde ein Single dann mehr bekommen?

DrStrange

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1586 am: 04.05.2021 23:42 »


Der angestellte Kollege bekommt wenigstens von Anfang an die Bezahlung, die die Stelle wert ist. Als Beamter hat man auf die Gnade des Chefs bei der Beurteilung, damit einhergehend die Beförderungs-Wartezeit und auf eine freie Planstelle zu hoffen. Da vergehen mitunter mal 10 zehn Jahre bis man die Dienspostenbewertung erreicht. In dieser Zeit ist der Angestellte in den "Erfahrungstufen" fast am Ende.

Der TBB hat meine Gedanken von damals bestätigt. Dachte schon ich bin der Einzige dem das aufgefallen ist  :o

SwenTanortsch

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« Antwort #1587 am: 04.05.2021 23:53 »
OK, danke, hatte mich da auch gerade kurz eingelesen.
Nur fehlen ja 6000 netto, das heißt doch, dass es am Ende bei dem Beamten A4 Stufe 1 auch 6000 mehr netto sein müssen. Nach der gewonnen Klage müsste er die doch dann netto bekommen. Oder verstehe ich das falsch?
Mit Frau und zwei Kinder absolut korrekt.

Und wieviel würde ein Single dann mehr bekommen?

Die Berechnungen der zukünftigen Grundbesoldung sind komplex, da von der Mindestalimentation ausgehend die jeweilige Grundbesoldung auch in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Vergleichsparametern der letzten 15 Jahre zu bestimmen sein wird (das Bundesverfassungsgericht hat hierzu noch keine mittelbare Entscheidung getroffen). Dabei dürfte im verfassungskonformen Rahmen die Möglichkeit geben sein, differenzierende Familienzuschläge unter Beachtung der Rechtslage zum Kindesunterhalt mit einzubeziehen, erneut ggf. Ortszuschläge einzuführen (die allerdings ob regionaler und lokaler Bedingungen, insbesondere der örtlichen Nähe deutlich unterschiedlicher Mietenniveaus in vielen Flächenländern nur bedingt unterschiedlich hoch ausfallen können) sowie die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen innerhalb der verfassungskonformen Möglichkeiten zu verändern (dies ist mit der Gefahr verbunden ist, dass ein solch mathematisierendes Verfahren fehlerhaft, nicht zukunftssicher und eventuell am Ende ebenfalls verfassungswidrig sein könnte, weil entsprechende Abschmelzungen sachlich zu begründen wäre und der vorrangige Grund der Personalkosteneinsparung offensichtlich kein sachlicher ist).

Am Ende wird auch diesbezüglich mit hoher Wahrscheinlichkeit das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen, da die Dienstherrn bislang keine Anstalten machen, entsprechende realitätsgerechte Berechnungen durchzuführen.

RARB

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« Antwort #1588 am: 05.05.2021 00:18 »
OK, danke, hatte mich da auch gerade kurz eingelesen.
Nur fehlen ja 6000 netto, das heißt doch, dass es am Ende bei dem Beamten A4 Stufe 1 auch 6000 mehr netto sein müssen. Nach der gewonnen Klage müsste er die doch dann netto bekommen. Oder verstehe ich das falsch?
Mit Frau und zwei Kinder absolut korrekt.

Und wieviel würde ein Single dann mehr bekommen?

Die Berechnungen der zukünftigen Grundbesoldung sind komplex, da von der Mindestalimentation ausgehend die jeweilige Grundbesoldung auch in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Vergleichsparametern der letzten 15 Jahre zu bestimmen sein wird (das Bundesverfassungsgericht hat hierzu noch keine mittelbare Entscheidung getroffen). Dabei dürfte im verfassungskonformen Rahmen die Möglichkeit geben sein, differenzierende Familienzuschläge unter Beachtung der Rechtslage zum Kindesunterhalt mit einzubeziehen, erneut ggf. Ortszuschläge einzuführen (die allerdings ob regionaler und lokaler Bedingungen, insbesondere der örtlichen Nähe deutlich unterschiedlicher Mietenniveaus in vielen Flächenländern nur bedingt unterschiedlich hoch ausfallen können) sowie die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen innerhalb der verfassungskonformen Möglichkeiten zu verändern (dies ist mit der Gefahr verbunden ist, dass ein solch mathematisierendes Verfahren fehlerhaft, nicht zukunftssicher und eventuell am Ende ebenfalls verfassungswidrig sein könnte, weil entsprechende Abschmelzungen sachlich zu begründen wäre und der vorrangige Grund der Personalkosteneinsparung offensichtlich kein sachlicher ist).

Am Ende wird auch diesbezüglich mit hoher Wahrscheinlichkeit das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen, da die Dienstherrn bislang keine Anstalten machen, entsprechende realitätsgerechte Berechnungen durchzuführen.

Sehr geehrter Sven, danke für die Antwort. Ich verfolge den Thread von Anfang an, und das mit höchstem Respekt, sowohl dein Engagement betreffend, und der juristischen Argumentation, die zwar fordernd ist, aber zwingend logisch. Im Ergebnis, dass die Beamtenbesoldung mehr oder weniger "zu gering" ist, auch unter Berücksichtigung von "Pension" (wobei: vergleichbare Ausbildung, Tätigkeit, Lebenslauf, führen inzw. zu vergleichbaren Renten), "Sicherheit" (werden AN bei einer Verurteilung zu einem Jahr auf Bewährung kraft Gesetzes entlassen?), darf es doch nicht sein, diesen Umstand nur durch "Kinder-Medizin" heilen zu wollen? Das führt mich gedanklich in definitiv ungute Zeiten!

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1589 am: 05.05.2021 07:56 »
Zitat
unter Berücksichtigung von "Pension" (wobei: vergleichbare Ausbildung, Tätigkeit, Lebenslauf, führen inzw. zu vergleichbaren Renten),
Jaein! Ein durchgängig im öD Verweilender, der durchgängig in seiner (End)EG in Vollzeit ist, der hat "nur" eine Netto Gap von ca. 5% gegenüber dem vergleichbaren Beamten, aber nur, wenn man die Frühpensionierung/Berufsunfähigkeitsrisiken, die der TB selbst absichern müsste, nicht betrachtet.

darf es doch nicht sein, diesen Umstand nur durch "Kinder-Medizin" heilen zu wollen? Das führt mich gedanklich in definitiv ungute Zeiten!
Nur wegen der Kinder sind doch die unteren Besoldungsgruppen seit Dekaden unterhalb der Grundsicherung und man benötigt für diese einen gewaltigen Schluck aus der Buddel um da wieder rauszukommen.
Dem Single ist da doch längst nicht 15-20% Besoldung vorenthalten worden.