Für die an einer Klage Interessierten:
1. Die Gerichtskosten sind abhängig vom Streitwert. Der bestimmt sich grundsätzlich nach der Höhe der Forderung. In der Klage müsst ihr geltend machen, um wie viel Geld es euch geht. Danach richtet sich dann die Gebühren. Die Höhe der Gebühren könnt ihr selbst ausrechnen: Es ist die dreifache Gebühr für den jeweiligen Streitwert. Die einfache Gebühr findet ihr in der Anlage 2 zum GKG (
https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2.html).
Die RA-Kosten werden ähnlich berechnet, soweit es nach dem RVG geht, sind aber im Detail komplexer. Ich bezweifle aber, dass viele Anwälte bei diesem Fall nach den RVG-Sätzen abrechnen. Falls doch: Es fällt grundsätzlich eine Geschäftsgebühr vom 1,3-fachen des Gebührensatzes nach Anlage 2 zum RVG (
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2.html) zzgl. 20 € Pauschale für Telefon, Porto usw. und auf alles dann die Umsatzsteuer von 19% an. 1,3 ist jedoch der Mittelsatz. Bei dieser recht speziellen Materie werden die meisten Anwälte bestimmt höher gehen. Bis 2,5 ist möglich. Das beträfe die Vertretung im Widerspruchsverfahren. Sofern es zum Gerichtsverfahren kommt, kommen noch mal 1,3 hinzu, wobei 0,75 der Geschäftsgebühr angerechnet werden. Wenn es eine mündliche Verhandlung gibt, kommen noch mal 1,2 drauf. Ggf. solltet ihr das im Erstgespräch abklären. (Dieses kostet bis zu 190 € zzgl. USt.; § 34 RVG. Wenn es nur das sein soll, unbedingt drauf achten, dass der RA kein schriftliches Gutachten o. ä. ausarbeitet oder irgendwas für euch verschickt.
)
2. Die Widerspruchsbehörde darf eurem Widerspruch nicht stattgeben. Sie ist an das Gesetz gebunden (Vorrang des Gesetzes). Das solltet ihr eigentlich wissen. Formelle Gesetze können nur von den Verfassungsgerichten aufgehoben werden. Deshalb darf das angerufene VG die Feststellung auch nicht treffen, ohne das Besoldungsgesetz vorher dem zuständigen Verfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle vorgelegt zu haben. Und das VG muss das noch nicht einmal. Es könnte, wenn es nicht viel Arbeit damit haben möchte, einfach die Klage abweisen. Dann müsst ihr die Tippeltappeltour über OVG und ggf. BVerwG gehen. Erst das BVerwG ist gezwungen vorzulegen, wenn es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm hat.
3. Wenn das VG das Besoldungsgesetz dem Verfassungsgericht vorgelegt und dieses das Besoldungsgesetz für eure Besoldungsgruppe (und nur diese!) für verfassungswidrig oder für unvereinbar mit der Verfassung erklärt hat, kann das VG die Unteralimentierung feststellen. Da ihr aber keine Leistungsklage, sondern eine Feststellungklage erhoben habt (eine Leistungsklage ist nicht zulässig), spricht das VG eben auch nur dies aus. Es spricht keine Summe aus, die ihr erhalten werdet. Das liegt dann in der Hand des Gesetzgebers. Ihr wisst erst dann, was ihr bekommt, wenn der Gesetzgeber ein neues Besoldungsgesetz für den Zeitraum und für die Besoldungsgruppe, die das Verfassungsgericht für verfassungswidrig/unvereinbar erklärt hat, auf den Weg bringt und es im entsprechenden Verkündungsblatt verkündet worden ist. Sollte das dann immer noch verfassungswidrig sein, wird man erneut ranmüssen ... Ob und wie muss man sich dann überlegen ...
Es ist also ein laaaanger Weg, bis da was ankommt. Die Verwaltungsgerichte benötigen i.d.R. ein bis anderhalb Jahre, wenn's gut läuft. Bei "normalen" Verfahren. Hier muss zwischendrin noch das BVerfG angerufen werden. Das braucht bestimmt auch noch mal ein bis zwei Jahre, wenn's gut läuft. Dann kommt die Zeit für den Gesetzgeber noch oben drauf. Ihr seid also – wenn die Zeit ab Einlegen des Widerspruchs einbezieht – mindestens fünf Jahre damit beschäftigt. Eher länger.
Aber das alles soll niemanden davon abhalten, den Weg zu beschreiten.
Ihr solltet m.E. nur wissen, was auf euch zukommt.