Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2650267 times)

lumer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1635 am: 09.05.2021 20:27 »
Was geht denn nun hier wieder ab? Es scheint mir, als ob es vollkommen egal ist, was wassdennnun schreibt. Du würdest alles zurückweisen. Er/sie hat m.E. insofern recht, als dass es möglich ist, das Besoldungssystem umzugestalten. Das BVerfG wird dann nichts Anderes tun können, als es anhand der Verfassung zu prüfen und ggf. vollkommen neue Parameter aufzustellen oder die bisherigen zu modifizieren.

@clarion: Eine Bürgerversicherung für Krankheit wird man einführen können, eine für die Rente/Pension jedoch nicht. Es ist hergebrachter Grundsatz, dass sich die Pension aus der letzten Besoldungsgruppe ergibt. Das verträgt sich nicht mit einem Umlagensystem. Und ein kapitalgedecktes System wird nicht funktionieren wegen der schlechten Zinslage und weil nicht absehbar ist, mit welcher Besoldungsstufe jemand in den Ruhestand versetzt wird.

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1636 am: 09.05.2021 20:29 »
Was mich halt überrascht ist, dass der Berliner Beamte, gegenüber einem TB Beschäftigten mehr Netto-Einkommenssteigerung erhalten innerhalb des Zeitraumes von 2006 - 2020 erhalten.

Und die Brutto Differenz ist auch nicht >1%.

Und da bisher das BVerG oder jemand anderes beziffert hat, wie viel in den letzten Dekaden einem Single Beamten vorenthalten wurde, kann ich weiterhin nur darauf verweisen, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass einem Single Beamten 15-20% Besoldung vorenthalten wurde.

Es gibt übrigens keine bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Benachteiligung von Single Beamten, oder?

Ergo auch kein Ball in meinem Spielfeld.
Sondern nur die von mir oben aufgeführte seltsame Tatsache, die mit dem Tenor, dass alle Beamten 15% mehr haben müssen nicht wirklich in einem Einklang zu bringen ist.

Von daher steht die Aussage, dass dem Single längst nicht 15-20% Besoldung vorenthalten worden ist.

(Ausgenommen natürlich gewisse Berufsgruppen, aber eben nicht der Single Beamte per se)

Daher kann man sich nur zurücklegen (und heulen) und abwarten welchen Bockmist die Dienstherren noch verzapfen werden, bis sie die Vorgaben des BVerG korrekt umsetzen.
Die 15%-20% für alle Singles wird leider nicht dabei sein, weil diese eben nirgends aus den BVerG Beschlüssen abzuleiten ist, auch wenn einige das gerne so sehen wollen.

(Die Erhöhung beim Single wird ja eher in dem Bereich der zwischen den 2,45% und 6,28% Gap der Besoldung bezogen auf dem Nominallohn liegen, zumindest wurde "nur" dieser Gap vom BVerG festgestellt, auch damit kann ich keinen Grund für die gewünschten 20% sehen)


Und jetzt zum selber nachrechnen:
Erhöhe die Grundbesoldung um 5%, dann bleiben alle 3 Prüfparameter Tariflohnentwicklung, Nominallohnindex  und Verbraucherpreisindex unterhalb des Schwellwertes. Und man braucht da nichts mehr erhöhen. Mit 2,3% würde man auch über die Runden kommen, dann würde jedoch einer dieser 3 gerissen, aber das macht ja nix.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1637 am: 10.05.2021 00:07 »
Was geht denn nun hier wieder ab? Es scheint mir, als ob es vollkommen egal ist, was wassdennnun schreibt. Du würdest alles zurückweisen. Er/sie hat m.E. insofern recht, als dass es möglich ist, das Besoldungssystem umzugestalten. Das BVerfG wird dann nichts Anderes tun können, als es anhand der Verfassung zu prüfen und ggf. vollkommen neue Parameter aufzustellen oder die bisherigen zu modifizieren.

@clarion: Eine Bürgerversicherung für Krankheit wird man einführen können, eine für die Rente/Pension jedoch nicht. Es ist hergebrachter Grundsatz, dass sich die Pension aus der letzten Besoldungsgruppe ergibt. Das verträgt sich nicht mit einem Umlagensystem. Und ein kapitalgedecktes System wird nicht funktionieren wegen der schlechten Zinslage und weil nicht absehbar ist, mit welcher Besoldungsstufe jemand in den Ruhestand versetzt wird.

Nein, ich würde nicht alles zurückweisen - was ich zurückweise, sind haltlose Aussagen, die darüber hinaus aus dem hohlen Bauch getätigt werden und dabei letztlich nur subjektive Stimmungen transportieren, das aber als eine Tatsache hinstellen. Denn auch die weiteren Zahlen von 2,45 und 6,28 % haben nirgends eine Entsprechung, sondern sind erneut einfach nur rausgewürfelt und sollen über die Kommastellen eine Objektivität suggerieren, die sie nicht haben. In meinen Augen ist das eine reine zynische Rhetorik, da damit die verunsichert werden, die sich nicht auskennen und diesen Unsinn dann eventuell glauben, was gegen ihre eigenen Interessen steht.

Denn wie unlängst erst wieder sowohl das OVG Schleswig-Holstein als auch das VG Hamburg in Anwendung der vorgegebenen bundesverfassungsgerichtlichen Direktiven gezeigt haben, besteht in beiden Ländern eine deutliche Unteralimentation aller Beamten. Um es an Hamburg zu verdeutlichen (vgl. den Beschluss vom 29.09.2020 - 20 K 7506/17 -), dort wird im vom VG betrachteten Zeitraum zwischen 2011 bis 2019 durchgehend der erste Parameter (Vergleich mit den Tariflöhnen im öffentlichen Dienst) überschritten, auch der zweite (Vergleich mit dem Nominallohnindex) wird  bis auf das Jahr 2011 (dort liegt der Wert mit 4,93 % 0,07 % unterhalb der Vergleichsschwelle) durchgehend überschritten, und zwar seit 2014 in extremer Art und Weise, die auch für Hamburg die Abkopplung der Besoldungsentwicklung von der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes dokumentiert (vgl. Rn. 73 f.). Von beiden Werten sind per definitionem alle Beamten betroffen, unabhängig vom Familienstand.

Insbesondere die extreme Abkopplung der Besoldung von der wirtschaftlichen Entwicklung, die der zweite Parameterwert zeigt, verdeutlicht ein weiteres Mal, wie es in Deutschland um die Beamtenalimentation steht; denn Hamburg gehört in Deutschland zu der Gruppe der Höchstbesolder. Die dargelegte Abkopplung kann nun nur geheilt werden durch eine deutliche Anhebung der Grundbesoldung, da eben ausnahmslos alle Beamten, unabhängig von ihrem Familienstand und einer eventuellen Kinderzahl, von jener Abkopplung betroffen sind - und das Maß der Grundbesoldung lässt sich wiederum anhand der Mindestalimentation bestimmen. Der Fehlbetrag liegt in Hamburg zwischen 2011 und 2019 zwischen 14 und 17 % oder in Euro: pro Jahr netto im Durchschnitt deutlich über 5.000,- € (vgl. ebd., Rn. 110).

Von alledem weiß allerdings WasDennNun nichts, da er sich mit der Thematik nicht beschäftigt, sondern stattdessen auf Grundlage von wiederkehrend erfundenen Daten einen Kenntnisstand vorzutäuschen versucht, den er nicht hat, um damit wiederkehrend insbesondere jungen Kolleginnen und Kollegen ihre Rechte ausreden zu wollen, denn jene sind im höheren Maße noch nicht verheiratet und noch eher kinderlos und sie sind zugleich von der Tendenz her leichter zu verunsichern als ältere Kolleginnen und Kollegen.

Und in Anbetracht der Summen, um die es hier geht, ist sein Verhalten meiner Meinung nach nicht tolerierbar. Wenn er auch nur eine Kollegin oder einen Kollegen dazu bringt, keinen Widerspruch einzulegen, weil sie seinem Gerede Glauben schenken, dann wird sich das für jene als bitter herausstellen - das nur umso mehr, als dass wir uns hier in einem hohen Prozentsatz an Teilnehmern sicher sind, dass es noch etwas länger dauern dürfte, bis rechtskräftige Entscheidungen vorliegen werden, dass aber Widersprüche nicht nachträglich gestellt werden können.

WasDennNun kann schreiben, was er will - und man kann auf sachlicher Grundlage unterschiedliche Sichtweisen haben. Nur gibt es diese sachliche Grundlage bei ihm vielfach nicht. Und bei aller Sympathie im Einzelnen ist das nicht hinehmbar. Es reicht, wenn Besoldungsgesetzgeber und Landesregierungen tricksen, die Unwahrheit sprechen und verunsichern. Hier ist dafür nicht der richtige Ort.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1638 am: 10.05.2021 08:46 »
WasDennNun kann schreiben, was er will - und man kann auf sachlicher Grundlage unterschiedliche Sichtweisen haben. Nur gibt es diese sachliche Grundlage bei ihm vielfach nicht. Und bei aller Sympathie im Einzelnen ist das nicht hinehmbar. Es reicht, wenn Besoldungsgesetzgeber und Landesregierungen tricksen, die Unwahrheit sprechen und verunsichern. Hier ist dafür nicht der richtige Ort.
...hier können alle schreiben was sie wollen...allein schon aufgrund der Tatsache, dass es diejenigen, die letzendlich die Entscheidungen darüber treffen, ob nun das deutsche Berufbeamtentum verfassungskonform besoldet wird oder nicht, nicht interessiert...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1639 am: 10.05.2021 09:12 »
Nein, ich würde nicht alles zurückweisen - was ich zurückweise, sind haltlose Aussagen, die darüber hinaus aus dem hohlen Bauch getätigt werden und dabei letztlich nur subjektive Stimmungen transportieren, das aber als eine Tatsache hinstellen. Denn auch die weiteren Zahlen von 2,45 und 6,28 % haben nirgends eine Entsprechung,
 sondern sind erneut einfach nur rausgewürfelt und sollen über die Kommastellen eine Objektivität suggerieren, die sie nicht haben.
Dann würfelt also das BVerG (2 BvL 4/18, Rn165ff)?

Ich merke du willst es nicht sehen und verstehen, weil es dir in dein 20% Kram für alle nicht reinpasst.

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1640 am: 10.05.2021 09:12 »
...hier können alle schreiben was sie wollen...allein schon aufgrund der Tatsache, dass es diejenigen, die letzendlich die Entscheidungen darüber treffen, ob nun das deutsche Berufbeamtentum verfassungskonform besoldet wird oder nicht, nicht interessiert...

Mag sein, trotzdem sollte nicht unwidersprochen bleiben, dass die Äusserungen von Wasdennnun nicht überzeugen und den unbedarften Leser ggf. davon abhalten einen Anspruchsichernden Widerspruch einzulegen,

Organisator

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1641 am: 10.05.2021 09:46 »
Mag sein, trotzdem sollte nicht unwidersprochen bleiben, dass die Äusserungen von Wasdennnun nicht überzeugen und den unbedarften Leser ggf. davon abhalten einen Anspruchsichernden Widerspruch einzulegen,

Wer so unbedarft ist, anhand von Meinungen Einzelner in einem Forum sein Handeln auszurichten, der hat ganz andere Probleme. Man sollte sich seine eigene Meinung bilden und nicht einfach übernehmen.

Ansonsten würde auch umgehehrt gelten, dass die anderen Meinungen nicht unwidersprochen bleiben sollten, um den unbedarften Leser davon abzuhalten, einen sinnlosen Widerspruch einzulegen ;)

Fahnder

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1642 am: 10.05.2021 09:52 »
Es ist für mich unbegreiflich, wie man seitens einiger Kommentatoren ignoriert, dass die laufende Rechtsprechung der letzten Jahre Swen eindeutig Recht gibt. Die theoretischen Denk-Ansätze von einigen wenigen würden eine Änderung der Verfassung (rückwirkend unmöglich) oder eine plötzliche Abkehr des BVerfG erfordern. Warum sollte das BVerfG seine vor einem Jahr getroffene Entscheidung in naher Zukunft revidieren? Dies ergibt nun wahrlich keinen Sinn, zumal das Gericht in nächster Zeit personell nahezu identisch besetzt bleibt.

Ich glaube manche Kommentatoren verstehen auch nicht, dass nur das BVerfG das Grundgesetz final auslegt. Es ist also völlig unerheblich, was sich der Gesetzgeber, die Wähler oder Foristen unter den Satz "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" denken. Das Gericht leitet die Grundätze seit den 50er Jahren in aufeinander aufbauender Rechtsprechung vom Grundgesetz ab. Es bleibt ein Wunschtraum, dass sich dies plötzlich ändert, nur weil es manchen Politikern und Foristen so passen würde...

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1643 am: 10.05.2021 10:09 »
Mag sein, trotzdem sollte nicht unwidersprochen bleiben, dass die Äusserungen von Wasdennnun nicht überzeugen und den unbedarften Leser ggf. davon abhalten einen Anspruchsichernden Widerspruch einzulegen,
Also ich ermuntere jeden Beamten in meinem Umfeld, dass er Widerspruch einlegen sollte.
und ein Single Beamter der wegen 5% Fehlbetrag (von denen ich ausgehe, was ich auch permanent darlege warum) nicht Widerspruch einlegt, der ist in der Tat unbedarft.

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1644 am: 10.05.2021 10:26 »
auch der zweite (Vergleich mit dem Nominallohnindex) wird  bis auf das Jahr 2011 (dort liegt der Wert mit 4,93 % 0,07 % unterhalb der Vergleichsschwelle) durchgehend überschritten, u
[...]
Von alledem weiß allerdings WasDennNun nichts, da er sich mit der Thematik nicht beschäftigt,
Und wenn man um die 5% mehr bekommt, dann ist man nicht innerhalb des Nominallohnindex, das erreicht man nur mit einer 20% Steigerung, damit man amtsangemessen 15% über dem Nominallohnindex ist.
*@Swen: das war jetzt Richtung zynisch*

Aber von alledem weiß ich nichts.
Ich kann halt nur rechnen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1645 am: 10.05.2021 10:54 »
auch der zweite (Vergleich mit dem Nominallohnindex) wird  bis auf das Jahr 2011 (dort liegt der Wert mit 4,93 % 0,07 % unterhalb der Vergleichsschwelle) durchgehend überschritten, u
[...]
Von alledem weiß allerdings WasDennNun nichts, da er sich mit der Thematik nicht beschäftigt,
Und wenn man um die 5% mehr bekommt, dann ist man nicht innerhalb des Nominallohnindex, das erreicht man nur mit einer 20% Steigerung, damit man amtsangemessen 15% über dem Nominallohnindex ist.
*@Swen: das war jetzt Richtung zynisch*

Aber von alledem weiß ich nichts.
Ich kann halt nur rechnen.

Du hebst hervor: „Die Erhöhung beim Single wird ja eher in dem Bereich der zwischen den 2,45% und 6,28% Gap der Besoldung bezogen auf dem Nominallohn liegen, zumindest wurde ‚nur‘ dieser Gap vom BVerG festgestellt, auch damit kann ich keinen Grund für die gewünschten 20% sehen“, und beziehst Dich dabei offensichtlich auf die Rn. 164 bis 167 der aktuellen Entscheidung. Hier referiert das BVerfG für das Jahr 2009 und 2015 eine „Spitzausrechnungen“ des DRB, dessen Grundlagen nirgends dargestellt werden und die das BVerfG auch nicht weiter einordnet, da es solchen „Mathematisierungen“, wenn der Fall klar ist (und das ist er in Berlin), für nicht nötig erachtet.

Die gesamte weitere Argumentation des BverfG nimmst Du nicht zur Kenntnis, stattdessen greifst Du Dir wahllos einen Wert heraus und verabsolutierst ihn, ohne dass Du – genauso wie ich – dessen Hintergründe weiter prüfen kannst, da uns das vom DRB verwendete Datenmaterial nicht vorliegt. Und das – Rausgreifen eines nicht weiter überprüfbaren Wertes und Ignorieren sämtlicher weiterer vom BVerfG gemachten Darlegungen – nenne ich „Rauswürfeln“, denn wie nicht zuletzt in der Untersuchung zur Berliner Besoldung gezeigt (vgl. dort S. 20) und hier die letzten Tage wiederholt hervorgehoben, liegt der Reallohnindex in Berlin im Zeitraum von 2007 bis 2019 17 bis 17,5 % oberhalb des realen Besoldungsindex. Diesen Wert nimmst Du allerdings nicht zur Kenntnis, obgleich Du nach eigenem Bekunden die Untersuchung gelesen hast und obgleich die dort verwendeten Daten – anders als die des DRB – transparent vorliegen, also gepürft werden können. Diese Daten, die die reale Lücke zeigen, interessieren Dich nicht, da sie nicht zu Deiner These passen – und auch das nenne ich „Rauswürfeln“. Denn 17 bis 17,5 % zeigen eben die reale Entwicklung und dieser Wert korrespondiert mit denen anderer Bundesländer, was Dich – obgleich Du wiederholt Deine weitgehende These hier anbringst – offensichtlich ebenfalls nicht wirklich interessiert, eben weil es nicht zu Deiner irgendwann im letzten Herbst eingenommenen Sichtweise passt.

Nicht umsonst recherchierst Du nicht nach weiteren Ergebnissen, um zu betrachten, ob Deine einmal eingenommene Ansicht realistisch ist oder nicht, sondern stellst wiederkehrend dieselbe Behauptung auf. Insofern interessieren Dich offensichtlich auch nicht die gestern hier eingebrachten Hamburger Daten, die weder auf Grundlage einer „Spitzausrechnung“ vollzogen wurden noch im Sinne einer Gesamtbetrachtung die verbraucherpreisbereinigte Gesamtentwicklung betrachten, die also noch einmal einen deutlich höheren Unterschied zwischen Reallohnindex und realer Besoldung nachweisen würden, wenn die realen Verhältnisse vom Gericht berechnet werden würden (was es nicht tut, weil der Fall bereits so schon mehr als eindeutig ist). Denn auch sie weisen wie gestern dargelegt in dieselbe Richtung wie Berlin; und für die anderen Länder gilt das genauso, wie sich beispielsweise an Niedersachsen und Thüringen zeigen lässt; denn für beide Länder habe ich in der Vergangenheit umfassende entsprechende Berechnungen der realen Verhältnisse angestellt, ansonsten würde ich mich hier nicht so aus dem Fenster lehnen, wie ich das hier tue. Es weisen also eine ganze Reihe an Ländern eine reale Unteralimentation aller Beamten auf, die deutlich höher liegt, als Du das hier behauptest. Und bei den weiteren Ländern wird das ebenfalls kaum anders sein, da die Besoldungsentwicklungen ein gutes Stück parallelisiert sind, was im weiteren Maße auch für die wirtschaftliche Realentwicklung gilt.

Deine wiederkehrende These: "Dem Single ist da doch längst nicht 15-20% Besoldung vorenthalten worden", ist sachlich falsch und macht darüber hinaus Kolleginnen und Kollegen in ihrem Handeln unsicher – und insofern solltest Du diesen Unsinn dann vielleicht irgendwann mal einstellen oder Deine These an konkreten Berechnungen nachweisen. Du kannst rechnen, sagst Du, und davon gehe ich aus - aber dann mach das doch vielleicht auch mal und nehme dazu die verfassungerechtlichen Vorgaben des BVerfG als Maßgabe. Denn die einzige Berechnung, die Du bislang vorgenommen hast (bzw. hast gestern vom Rechner dieser Seite hast vornehmen lassen), hat leider keinen argumentativen Nährwert, was Du ebenfalls ignoriert hast, um dann nach dem nächsten Wert zu suchen, der passen soll, um Deine Behauptung fortführen zu können.

Unterbezahlt

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1646 am: 10.05.2021 13:40 »
Lieber SwenT, auch der beste Pädagoge hat mal Misserfolge. Ich muss dir aber beipflichten. Langsam tut’s echt weh und man möchte die Trolle füttern damit mal Ruhe ist.

Vielleicht mal zum Mitschreiben:
Es gibt keine Singlebesoldung und das BVerfG hat dafür auch keine Parameter festgelegt, weil die Besoldung nach BVerfG immer mit der Vier-Kopf-Familie berechnet wird.

Deshalb war die Aufgabe von SwenT auch nicht lösbar, weil es anhand der Rechtsprechung dafür gar keine Grundlage gibt.

Ändern kann sich das allenfalls für die Zukunft und das würde ein grundliegend neues Besoldungssystem erfordern. Der ganz große Wurf eben. Das will aus der Politik zur Zeit keiner.
WasDennNun (der als TB‘ler nicht mal betroffen ist) bekommt hier gefühlt alle zehn Seiten einen Rappel und behauptet erneut die abermals gut widerlegte These, dass Singles nicht unteralimentiert seien.
Aufwind bekam er zusätzlich dadurch, dass Berlin im Reparaturgesetz tatsächlich so einen Quatsch verzapft hat. Unglaublich eigentlich… Hast du da zufällig mitgewirkt? So als Maulwurf oder „agent provocateur“ ?

Der moralische Zeigefinger ist aber insgesamt deplatziert. Der Dienstherr ist es, der uns hier alle verarscht und trotz höchstrichterlichem Beschluss die Sache aussitzt und weiter trickst und täuscht. Als Dienstherr vorsätzlich die Verfassung bricht, dessen Verteidigung wir schwören mussten. Da hat man gleich richtig Lust auf Dienst...

Fairness wäre, wenn der Dienstherr rückwirkend alle Kollegen korrekt alimentiert. Und nicht wie nun geschehen, die die Rechtsbehelfe eingelegt haben.

Nur weil der Dienstherr weiter verarscht, könnte WasDennNun die Kollegen tatsächlich mit seinen strohdummen Aussagen Geld kosten. Ob er weiter so asozial sein möchte, muss er wissen.

Ich befürchte jedoch, hier liest eh kaum einer mit. Kaum ein Kollege kennt die Thematik.

Ich plädiere weiterhin für ein Aktionsbündnis der Willigen, anstatt sich hier weiter sinnlos im Kreis zu drehen und sich zu belehren. Schon vor 30 Seiten war spätestens alles gesagt. Der Rest sind die News über Verrenkungen des Dienstherrn.

Also: Wer ist dabei für Niedersachsen? Bitte PN!

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1647 am: 10.05.2021 14:21 »
Nur weil der Dienstherr weiter verarscht, könnte WasDennNun die Kollegen tatsächlich mit seinen strohdummen Aussagen Geld kosten. Ob er weiter so asozial sein möchte, muss er wissen.
Mag sein, trotzdem sollte nicht unwidersprochen bleiben, dass die Äusserungen von Wasdennnun nicht überzeugen und den unbedarften Leser ggf. davon abhalten einen Anspruchsichernden Widerspruch einzulegen,
Also ich ermuntere jeden Beamten in meinem Umfeld, dass er Widerspruch einlegen sollte.
und ein Single Beamter der wegen 5% Fehlbetrag (von denen ich ausgehe, was ich auch permanent darlege warum) nicht Widerspruch einlegt, der ist in der Tat unbedarft.


Traurig traurig, einer mehr der nicht lesen kann.

Wie bei Corona:
Wer nicht mit den 20% mehr muss für ALLE her Wölfen heult, gilt als asozial.


WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1648 am: 10.05.2021 14:27 »
Und da du mir ja nicht glaubst, hier die Hamburger Prüfkriterien:
Jahr Tariflohnentwicklung Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Mindestabstandsgebot
2011 6,63% 4,93% 5,52% verletzt (17,01%)
2012 6,63% 7,22% 5,35% verletzt (15,76%)
2013 6,82% 6,95% 4,92% verletzt (15,72%)
2014 6,82% 12,22% 5,44% verletzt (15,12%)
2015 6,82% 13,98% 4,43% verletzt (14,21%)
2016 6,82% 14,07% 2,99% verletzt (14,54%)
2017 7,03% 13,91% 1,31% verletzt (14,01%)
2018 7,26% 16,70% 2,25% verletzt (16,20%)
2019 5,25% 15,32% -0,87% verletzt (16,27%)

Eine ~5 % Grundbesoldungserhöhung und ein den Mindestabstand korrigierende FamZuschlag führt genau dahin was ich sage: Nirgends ein Anzeichen, dass eine 20 % Erhöhung für ALLE für die Verfassungsmäßigkeit notwendig ist.

Falls doch: Wo denn bitte?

Trollen ist es zu sagen, da wg Mindestabstands der 4 K Familien eine 20% Erhöhung her muss, muss 20% für alle her.

Das nenne ich Asozial.
Und sich als Single auf Kosten der Eltern mit 1 / 2 Kindern bereichern zu wollen? Ebenfalls Asozial.
« Last Edit: 10.05.2021 14:37 von WasDennNun »

SwenTanortsch

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« Antwort #1649 am: 10.05.2021 15:54 »
Und da du mir ja nicht glaubst, hier die Hamburger Prüfkriterien:
Jahr Tariflohnentwicklung Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Mindestabstandsgebot
2011 6,63% 4,93% 5,52% verletzt (17,01%)
2012 6,63% 7,22% 5,35% verletzt (15,76%)
2013 6,82% 6,95% 4,92% verletzt (15,72%)
2014 6,82% 12,22% 5,44% verletzt (15,12%)
2015 6,82% 13,98% 4,43% verletzt (14,21%)
2016 6,82% 14,07% 2,99% verletzt (14,54%)
2017 7,03% 13,91% 1,31% verletzt (14,01%)
2018 7,26% 16,70% 2,25% verletzt (16,20%)
2019 5,25% 15,32% -0,87% verletzt (16,27%)

Eine ~5 % Grundbesoldungserhöhung und ein den Mindestabstand korrigierende FamZuschlag führt genau dahin was ich sage: Nirgends ein Anzeichen, dass eine 20 % Erhöhung für ALLE für die Verfassungsmäßigkeit notwendig ist.

Falls doch: Wo denn bitte?

Trollen ist es zu sagen, da wg Mindestabstands der 4 K Familien eine 20% Erhöhung her muss, muss 20% für alle her.

Das nenne ich Asozial.
Und sich als Single auf Kosten der Eltern mit 1 / 2 Kindern bereichern zu wollen? Ebenfalls Asozial.

Also nochmal langsam und zum Mitschreiben: Der Nominallohnindex wird anhand der Grundbesoldung erstellt. Diese gilt unabhängig vom Familienstand und Kinderzahl. Ich glaube, das Thema hatten wir jetzt schon zweimal. Wenn Du diese Zahlen so anführst, dann müsstest Du in Deiner eigenen Logik zu dem Schluss kommen, dass es für alle Beamten, nicht nur für die Unverheirateten ohne Kinder, zu offensichtlich nur geringen Besoldungserhöhungen kommen sollte. Denn mehr könntest Du aus diesen Zahlen in Deiner Logik nicht schließen, da die Zahlen eben keine weitere Differenzierung nach Familienstand und Kinderzahl zuließen.

Und zweitens sollte man die Werte des zweiten und dritten Parameters im Sinne einer "Spitzausrechnung" innerhalb einer Gesamtbetrachtung miteinander vergleichen, um so den Reallohnindex mit dem Index der Realbesoldung realistisch zu vermitteln. "Spitzausrechnung" meint, man betrachtet die unterjährigen Besoldungsanpassungen - also Anpassungen, die nicht zum 01.01. eines Jahres erfolgten - in ihrer entsprechenden ökonomischen Wirkung. Denn nur dann sieht man, wie sich die Entwicklung der Reallöhne im Verhältnis zur Realbesoldung verhält - und auch das gilt dann für alle Beamte, da per definitionem weder der Nominallohnindex noch der Besoldungsindex eine Differenzierung nach Familienstand und Kinderzahl kennt.

In Berlin liegt der Reallohnindex im Zeitraum von 2007 bis 2019 zwischen 17 und 17,5 % oberhalb der Realbesoldung (s. die genannten S. 20 der Untersuchung zur Berliner Besoldung).

In Thüringen, das offensichtlich ein Extrembeispiel ist, liegt der Reallohnindex im Zeitraum von 2007 bis 2020 rund 30 % oberhalb der Realbesoldung (ich habe mir gerade noch einmal die Daten angeschaut).

In Niedersachsen liegt der Reallohnindex zwischen 2002 und 2018 bei mindestens 13 % oberhalb der Realbesoldung (auch diesen Wert habe ich gerade noch einmal nachgeschaut; hier erfolgte die Berechnung in einer noch einmal sehr viel umfassenderen Art und Weise nicht anhand der prozentualen Steigerungen, sondern anhand von realen Eurowerten, was zu Verzerrungen nach unten führen sollte, schätze ich - aber das ist bei jenem Wert auch hinlänglich egal).

Für Hamburg liegt der Nominallohnindex zwischen 2004 und 2019 ohne eine Spitzausrechnung bei rund 19 % oberhalb des Besoldungsindex (die gleiche Relation werden auch Reallöhne und Realbesoldung haben, da der Verbraucherpreisindex für beide Werte identisch ist), vgl. die gestern genannte Entscheidung (Rn. 74); da auch dort die Besoldungserhöhungen vielfach unterjährig - also nicht zum 01.01. des jeweiligen Jahres - erfolgten (vgl. ebd., Rn. 55), dürfte der Wert in der Realität noch einmal um einiges höher liegen.

So ist die Faktenlage auf Basis der ökonomischen Daten: In allen vier Bundesländern ist die reale Besoldungentwicklung in den letzten rund anderthalb Jahrzehnten insgesamt deutlich unterhalb der Entwicklung der Reallöhne verblieben. Und da diese Daten nicht nach Familienstand und Kinderzahl differenzieren, sind ausnahmslos alle Beamten davon jeweils entsprechend betroffen.

Ergo zeigt die Faktenlage in den vier Bundesländern, dass Deine wiederkehrend aufgestellt These: "Dem Single ist da doch längst nicht 15-20% Besoldung vorenthalten worden", nicht haltbar ist. Und das dürfte in den anderen Bundesländern von der Tendenz kaum anders sein. Willst Du diese These jetzt immer noch aufrechterhalten?