Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2628128 times)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1665 am: 11.05.2021 12:31 »
Denn spätestens, wenn Ende des Jahres alle 16 Länder neue Anpassungsgesetze beschließen müssen, dürfte die Thematik eine neue und umfassende Bedeutung bekommen.
...wieder eine sehr optimistische Aussage...

...mit viel Glück werden Ende des Jahres vielleicht die Tarifverhandlungen im Bereich TV-L beendet sein, womit der Tarifvertrag selbst aber noch lange nicht "in trockenen Tüchern" ist...erst danach wird sich das eine oder andere Land genötigt fühlen, das Besoldungsgesetzverfahren einzuleiten, welches dann auch wieder einige Monate dauern wird...vor Mitte 2022 läuft da bestimmt  nichts...

Das ist keine optimistische Aussage, sondern eine Sachaussage. Wenn sich 16 Länder mit einer politisch komplexen Thematik im öffentlichen Raum beschäftigen müssen - und das müssen sie, da es im Vorfeld der anstehenden BVerfG-Entscheidung keinen für die Öffentlichkeit sachlichen Grund gibt, wieso die zum 31.12. des Jahres auslaufenden Besoldungsgesetze nicht fristgerecht neu verabschiedet werden sollten -, dann bekommt jene Thematik, wenn sie zuvor noch verhältnismäßig wenig im öffentlichen Fokus stand, praktisch zwangsläufig eine neue und ob der Zahl der betroffenen Länder eine umfassende Bedeutung. Das ist Teil des politischen Geschäfts und liegt in der Natur der Sache, wie jeder weiß, der schon mal Zeitung gelesen hat. Dein krampfhafter Versuch, anderen etwas zu unterstellen, was sie nicht sagen, ist wiederkehrend echt süß, weil man da so schön das Kind im Manne wiedererkennt. Bewahr dir das, das ist wertvoll!

matzl

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1666 am: 11.05.2021 12:37 »
wieso die zum 31.12. des Jahres auslaufenden Besoldungsgesetze nicht fristgerecht neu verabschiedet werden sollten
Keines der deutschen Besoldungsgesetze läuft zum 31.12. aus
Es ist lediglich gängige Praxis, dass diese nach den vorangegangenen Tarifverhandlungen angepasst werden.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1667 am: 11.05.2021 13:11 »

Das ist keine optimistische Aussage, sondern eine Sachaussage. Wenn sich 16 Länder mit einer politisch komplexen Thematik im öffentlichen Raum beschäftigen müssen - und das müssen sie, da es im Vorfeld der anstehenden BVerfG-Entscheidung keinen für die Öffentlichkeit sachlichen Grund gibt, wieso die zum 31.12. des Jahres auslaufenden Besoldungsgesetze nicht fristgerecht neu verabschiedet werden sollten -, dann bekommt jene Thematik, wenn sie zuvor noch verhältnismäßig wenig im öffentlichen Fokus stand, praktisch zwangsläufig eine neue und ob der Zahl der betroffenen Länder eine umfassende Bedeutung. Das ist Teil des politischen Geschäfts und liegt in der Natur der Sache, wie jeder weiß, der schon mal Zeitung gelesen hat. Dein krampfhafter Versuch, anderen etwas zu unterstellen, was sie nicht sagen, ist wiederkehrend echt süß, weil man da so schön das Kind im Manne wiedererkennt. Bewahr dir das, das ist wertvoll!
...da hast du wohl offensichtlich nur oberflächig recherchiert....oder passte es mal wieder nicht in deine Argumentationskette.. ;D

...ich kann mich auch nicht erinnern, dass Änderungen von Besoldungsgesetzen je ein großes öffentliches Interesse geweckt haben..und wenn Sie es dann doch mal tun, dann ganz sicherlich nicht zur Unterstützung der Beamtenschaft...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1668 am: 11.05.2021 13:20 »
wieso die zum 31.12. des Jahres auslaufenden Besoldungsgesetze nicht fristgerecht neu verabschiedet werden sollten
Keines der deutschen Besoldungsgesetze läuft zum 31.12. aus
Es ist lediglich gängige Praxis, dass diese nach den vorangegangenen Tarifverhandlungen angepasst werden.

Besoldungsanpassungsgesetze sind zeitlich befristet, deshalb tragen sie in der Regel ihren Zeitraum im Namen wie beispielsweise gerade der entsprechende Entwurf für den Bund BBVAnpÄndG 2021/2022. Wenn Du Dir die Laufzeiten anschauen möchtest, schaue hier: https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/ Wenn ich es richtig erinnere, laufen ausnahmslos alle entsprechenden Ländergesetze zum 31.12.2021 aus.

@ wasguckstdu

sind wir schon wieder auf Pensionärsniveau?

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1669 am: 11.05.2021 13:35 »
..das Landesbesoldungsgesetz NRW ist z.B. seit 2016 in Kraft und seitdem noch nie durch zeitliche Befristung ausgelaufen... ::)

Gruß aus "Tief im Westen"

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was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1670 am: 11.05.2021 13:38 »

@ wasguckstdu

sind wir schon wieder auf Pensionärsniveau?

...ich fühle mich zwar nicht angesprochen, frage mich aber trotzdem, was die hier mitlesenden Pensionäre von deiner Verachtung ihnen gegenüber halten, die du ja mit deinem Einwurf sehr deutlich gemacht hast...

...die können schließlich auch nichts dafür, dass deine Prognosen bisher allesamt nicht eingetroffen sind... 8)
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Fragmon

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1671 am: 11.05.2021 13:48 »
Das stimmt leider nicht. Die Gesetze sind nicht zeitlich befristet sondern einzelne Artikel treten nur zeitversetzt in Kraft. Es wäre schade, wenn das Gesetz befristet wäre, weil sonst nach Ablauf die alten Tabellen wieder Gültigkeit entfalten.
« Last Edit: 11.05.2021 13:54 von Fragmon »

Lars73

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1672 am: 11.05.2021 13:55 »
Besoldungsanpassungsgesetze sind zeitlich befristet, deshalb tragen sie in der Regel ihren Zeitraum im Namen wie beispielsweise gerade der entsprechende Entwurf für den Bund BBVAnpÄndG 2021/2022. Wenn Du Dir die Laufzeiten anschauen möchtest, schaue hier: https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/ Wenn ich es richtig erinnere, laufen ausnahmslos alle entsprechenden Ländergesetze zum 31.12.2021 aus.

Ernsthaft? Eigentlich müsste man damit alle bisherigen rechtlichen Ausführungen von dir ignorieren. Aus dem Namen eines Gesetzes auf eine Befristung zu schließen...  Eine Befristung müsste im Gesetz geregelt sein. Das ist hier nicht der Fall. Die Regelung bleibt gültig. Lediglich muss der Gesetzgeber später erneut die Notwendigkeit der Anpassung des Besoldungsgesetzes prüfen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1673 am: 11.05.2021 13:58 »

@ wasguckstdu

sind wir schon wieder auf Pensionärsniveau?

...ich fühle mich zwar nicht angesprochen, frage mich aber trotzdem, was die hier mitlesenden Pensionäre von deiner Verachtung ihnen gegenüber halten, die du ja mit deinem Einwurf sehr deutlich gemacht hast...

...die können schließlich auch nichts dafür, dass deine Prognosen bisher allesamt nicht eingetroffen sind... 8)

Ok, das ist das Schöne an dir, dass du am liebsten Aunahmen wie NRW als Regel betrachtest. Und es stimmt, ich kann mit deinen hohen logischen Fähigkeiten nicht mithalten. Wie hast du gerade wieder so bestechend klar geschrieben: "...ich kann mich auch nicht erinnern, dass Änderungen von Besoldungsgesetzen je ein großes öffentliches Interesse geweckt haben..und wenn Sie es dann doch mal tun, dann ganz sicherlich nicht zur Unterstützung der Beamtenschaft..."

Du kannst dich nicht erinnern und erinnerst dich dann, dass es auf jeden Fall so ist oder ganz sicher werden wird, wie du dich nicht erinnern kannst. Ich denke, dein Spezialgebiet ist bestimmt Fuzzylogik - und da kenne ich mich nicht aus; und weil ich deinen hier jederzeit bewiesenen hohen Ansprüchen leider nicht gerecht werden kann und bevor ich hier womöglich schon wieder Pensionäre beschimpfe (auch da zeigst du dein spezifisches Erinnerungsvermögen in Perfektion), muss ich nun diese an sich argumentativ sehr weiterführend Diskussion beenden. Schade eigentlich, wo so's gerade wieder so erhellend wird.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1674 am: 11.05.2021 13:59 »
Besoldungsanpassungsgesetze sind zeitlich befristet, deshalb tragen sie in der Regel ihren Zeitraum im Namen wie beispielsweise gerade der entsprechende Entwurf für den Bund BBVAnpÄndG 2021/2022. Wenn Du Dir die Laufzeiten anschauen möchtest, schaue hier: https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/ Wenn ich es richtig erinnere, laufen ausnahmslos alle entsprechenden Ländergesetze zum 31.12.2021 aus.

Ernsthaft? Eigentlich müsste man damit alle bisherigen rechtlichen Ausführungen von dir ignorieren. Aus dem Namen eines Gesetzes auf eine Befristung zu schließen...  Eine Befristung müsste im Gesetz geregelt sein. Das ist hier nicht der Fall. Die Regelung bleibt gültig. Lediglich muss der Gesetzgeber später erneut die Notwendigkeit der Anpassung des Besoldungsgesetzes prüfen.

Dann ignoriere doch einfach, was ich schreibe. Das spart dir auch jede Menge Zeit, weil das, was ich schreibe, vielfach sehr umfangreich ist.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1675 am: 11.05.2021 14:17 »

Dann ignoriere doch einfach, was ich schreibe. Das spart dir auch jede Menge Zeit, weil das, was ich schreibe, vielfach sehr umfangreich ist (und vor allem immer voller Wiederholungen)

..mal ganz im Ernst...das ist seit langem mal wieder ein guter Vorschlag von dir.....

...neuerdings wirst du ja sogar ausfallend, wenn man anderer Meinung ist...
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Lars73

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« Antwort #1676 am: 11.05.2021 14:31 »
Dann ignoriere doch einfach, was ich schreibe. Das spart dir auch jede Menge Zeit, weil das, was ich schreibe, vielfach sehr umfangreich ist.

Du bleibst also bei deiner Auffassung zur Befristung der Gesetze? Ok, dann lohnt es tatsächlich nicht rechtliche Ausführungen von Dir zu lesen.

SwenTanortsch

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« Antwort #1677 am: 11.05.2021 15:08 »
Dann ignoriere doch einfach, was ich schreibe. Das spart dir auch jede Menge Zeit, weil das, was ich schreibe, vielfach sehr umfangreich ist.

Du bleibst also bei deiner Auffassung zur Befristung der Gesetze? Ok, dann lohnt es tatsächlich nicht rechtliche Ausführungen von Dir zu lesen.

"Nun gut, dann schauen wir nochmal, was geschrieben worden ist:

"Das ist keine optimistische Aussage, sondern eine Sachaussage. Wenn sich 16 Länder mit einer politisch komplexen Thematik im öffentlichen Raum beschäftigen müssen - und das müssen sie, da es im Vorfeld der anstehenden BVerfG-Entscheidung keinen für die Öffentlichkeit sachlichen Grund gibt, wieso die zum 31.12. des Jahres auslaufenden Besoldungsgesetze nicht fristgerecht neu verabschiedet werden sollten -, dann bekommt jene Thematik, wenn sie zuvor noch verhältnismäßig wenig im öffentlichen Fokus stand, praktisch zwangsläufig eine neue und ob der Zahl der betroffenen Länder eine umfassende Bedeutung."

Die Anpassungsgesetze laufen in allen Bundesländer zum 31.12.21 aus. Es ist richtig, dass sie, sofern an ihre Stelle nicht ein neu verabschiedetes Gesetz tritt, de facto weiterwirken. Das ist aber nicht der Regelfall, und um den ging es in der oben genannten Darlegung.

Zugleich ist es etwas verkürzend, es so darzustellen, als wenn die weiterwirkende Befristung problemlos in die Zukunft reichen könnte. Das wäre nämlich nicht der Fall; das ist einer der Gründe, weshalb die Anpassungsgesetze befristet sein müssen. Das ist der juristische Grund, weshalb sich der Entwurf zu BBVAnpÄndG 2021/2022 im beschleunigten Verfahren befindet. Denn die Befristung des derzeit noch weiterwirkenden Gesetzes ist Ende letzten Jahres ausgelaufen.

lumer

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« Antwort #1678 am: 11.05.2021 15:40 »
Weder die Besoldungsgesetze noch die Anpassungsgesetze sind in der Regel befristet. Sie gelten ab dem Zeitpunkt, für den das Inkrafttreten bestimmt ist. Wären sie befristet, wäre im Gesetz eine Regelung zum Außerkrafttreten vorhanden. Das findest du da nicht, also sind sie nicht befristet. Besoldungs- und Besoldungsanpassungsgesetze sind auch keine Haushaltsgesetze, die aufgrund des jeweiligen Haushaltsverfassungsrechts tatsächlich für das Jahr befristet sind, das sie im Namen tragen. Vielleicht kommt daher die Gleichbehandlung.  ???

Wozu es allerdings (teilweise auch gesetzlich normiert) eine Pflicht gibt, ist die regelmäßige Überprüfung und Anpassung (vgl. § 14 I BBesG). Dadurch gibt es regelmäßig Anpassungsgesetze. Und deshalb ist es nicht unproblematisch, wenn es einmal kein Anpassungsgesetz gibt. Aber das hängt nicht mit der Befristung zusammen. In manchen Ländern werden die Besoldungstabellen nicht jedes Mal neu gefasst und veröffentlicht, sondern da gibt es nur eine Prozentzahl und das war's. Das zuständige Ressort wird lediglich ermächtigt, die neuen Werte in einem Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. In solch einem Land wäre es fatal, wenn die Anpassungsgesetze nicht fortgelten würden. Denn dann würde man ggf. weniger bekommen. Oder der prozentuale Erhöhungsbetrag wäre eine sehr hohe für keinen nachzuvollziehende Zahl.
Fiktives Beispiel:
2015: Grundbesoldung festgelegt → 3000 €
2016: Anpassung +2% → 3060 €
2017: Anpassung +1,8% → 3115,08 €
2018: Anpassung +2,3% → 3186,73 €
Wären die Anpassungsgesetze befristet bis zum Ende des jeweiligen Jahres, bekäme der Beamte 2017 3054 € und 2018 3069 €. Oder die Anpassungsgesetze müssten Erhöhungen von +3,836% bzw. +6,2243% ausweisen.  ;)

lotsch

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« Antwort #1679 am: 11.05.2021 16:52 »
Damit es keinen allzu großen Aufschrei in der Bevölkerung bei einer notwendigen hohen Beosldungserhöhung gibt und da es sowieso einen Personalmangel gibt, würde ich im Gegenzug die Arbeitszeit der Beamten auf 42 Wochenstunden erhöhen, sowie es einst Stoiber in Bayern gemacht hat. Da kam eine Verordnung auf den Tisch, streiche 39 setze 42, und das wars, und kein Beamter konnte etwas dagegen machen.