Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

<< < (36/1574) > >>

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Finanzer am 17.08.2020 07:28 ---@SwenTanortsch: Vielen Dank für die Ausführungen. So langsam glaube ich die Thematik zu verstehen.
Ich bin ja mal sehr gespannt ob vor Jahresende noch ein Schreiben der Fachgewerkschaften kommt, die DSTG Hessen hüllt sich bisher in Schweigen.

--- End quote ---

Gern geschehen - je mehr von uns (Landes-)Beamten die Thematik durchdringen, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass sich schon vor einer BVerfG-Entscheidung zur A-Besoldung etwas tut, da wir allesamt Multiplikatoren sind. Die Hoffnung sollte zwar gering sein - aber besser, als gar nichts zu tun… Denn die Gewerkschaften und Verbände haben offensichtlich die Sprengkraft des aktuellen Beschlusses noch nicht erkannt; je häufiger sie auf sie hingewiesen werden, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass sich das ändert...

BerndStromberg:
Vielen Dank auch von mir nochmal für deine Beiträge!

Ich hoffe ebenfalls sehr, dass unsere Verbandsvertreter bald aufwachen. Vielleicht laufen aber auch im Hintergrund schon längst Gespräche. Offiziell aufs Gleis gesetzt hatte man sie ja schon im Abschluss an die letzten Besoldungsgespräche der Länder („Attraktivitätsoffensive“). Dann kann man sich am Ende vor seine Mitglieder stellen und die vom BVerfG erzwungenen Änderungen als die eigenen Erfolge verkaufen.

Eine zusätzliche Dynamik dürfte die Sache jedenfalls bekommen, wenn weitere Besprechungen in den jeweiligen Fachzeitschriften stattfinden. Dann sollte eigentlich dem auch letzten klar werden, dass er unbedingt Widerspruch einlegen sollte.  Ich hoffe, dort liest man auch intensiv deine Beiträge! 😃

Diplom Verwaltungswirt:
Für Bayern gibt es ein Schreiben vom Finanzministerium. Für 2020 ist KEIN Widerspruch erforderlich.

--- Zitat --- Anträge oder Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung sind insofern nicht erforderlich und bringen im weiteren Verfahren keine Vorteile.
--- End quote ---

https://www.lff.bayern.de/download/bezuege/besoldung/2020-04-08_fms.pdf

Gruenhorn:
Die Hoffnung, die ich an die Verbände habe, ist ja, dass sie im Herbst lieber erstmal eine Absenkung der Arbeitszeit verhandeln und dann mit den Forderungen aus den Beschlüssen um die Ecke kommen. Das wäre doch das beste und strategisch sinnvoll. Ob das aber der Fall ist..

rw:
Zunächst herzlichen Dank für die intensive Begleitung und Aufarbeitung des Themas. Die teilweise scharfzüngigen, aber immer sachlich-seriös dargestellten Inhalte seitens SwenTarnotsch und einiger anderer sind schon bemerkenswert. Sicherlich gibt es auch einige die die Urteilsbegründung anders interpretieren, aber in einem Forum geht es um einen Austausch von Meinungen.

Bezugnehmend auf diesen Thread und insbesondere den TE habe ich die damals schon mit einem gewissen Befremden/fehlenden Verständnis gelesene Begründung des Niedersächsischen MF zum Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetz vom Mai 2019 herausgekramt. Auch in dieser war schon der "Nachweis" einer verfassungskonformen Alimentation enthalten.

Nach Meinung unseres MF wäre durch die  Einhaltung von drei der fünf Parameter von einer verfassungsgemäßen Besoldung auszugehen. Schöner und pulssteigernder ist jedoch die Aussage „ Auch die Besoldungsanpassung 2018 ist ebenfalls verfassungsgemäß, da auch hier unverändert nur zwei von fünf Parametern nicht eingehalten werden.“ Interessanterweise handelt es sich hier um die Abweichung der Besoldung zwischen Tariflohn > 5 % und Nominallohn > 5 %. Also wird die verfassungskonformität trotz der Abkopplung von der Lohnentwicklung der Tarifbeschäftigten im ÖD und der allgemeinen Lohnentwicklung bejaht. (Vielleicht sollten wir mal auf dem Balkon für unseren Finanzminister klatschen?! Gute Arbeit!)
Eine Wertigkeit der einzelnen 5 Parameter zu diskutieren, würde hier sicherlich den Rahmen sprengen. Bösgläubige Zungen würden behaupten, dass beim Vergleich zur Besoldung mit anderen Ländern auch nur festzustellen sei, dass diese ebenfalls "unterdurchschnittlich" besoldet werden, ein Abstand von 15% eines Vollzeitbeamten zum Existenzminimum eine selbstverständlichkeit darstellen sollte und die nicht abkopplung vom Verbraucherpreisindex bestenfalls wirtschaftlichen Entwicklungen bedingt sei, schlechtenstenfalls "pures Glück" (für wen auch immer) ist.

So weit, so (damals schon nicht) gut.

Von daher begrüße ich den 6. Leitsatz "[...]Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe [...] eingehend gewürdigt werden."

Mit dem Urteil des BVerfG wurde die Ermittlung des Mindestabstandsgebotes zum Grundsicherungsniveau näher differenziert. In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, inwieweit sich irgendjemand, vllt. Du SwenTanortsch (ggf. auch nur näherungsweise, Du hattest dich ja bereits zu den Mietstufen ausgiebig ausgelassen & auch eine Verletzung von 3x,xx % festgestellt) mit dem Vergleich der Berechnungen des Nds. MF vom Mai 2019 und dem des BVerfG Mai 2020 auseinandergesetzt hat. Dieses wird ja im 5. Leitsatz explizit nochmal ausgeführt, dass umso näher die Mindestbesoldung an dem Grundsicherungsniveau liegt, umso eher eine verfassungswidrige Ausgestaltung der Alimentation vorliegt. Und dieses, "der Hebel des Abstandsgebotes" auf die folgenden Besoldungen, ist sicherlich auch des Pudels Kern.

Zwar "hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung trägt", allerdings "hat er diesen realitätsgerecht zu ermitteln". Bei dieser Ermittlung, bzw. dem Versuch einer "realitätsgerechten Nachbildung" kann man naturgemäß schnell in kleinteilige, akademische Diskussionen verfallen. Da jedoch anhand der "eingehenden Würdigung der 1. Prüfstufe" der (selbstverständliche) Abstand zum Grundsicherungsniveau m.E. tragend ist für die Besoldung, ist eine Tendenz doch recht wegweisend (für Niedersachsen).

Meiner Meinung wird eine ggf. fehlerhafte Ermittlung (Gestaltungsspielraum hin oder her) des Mindestabstandes der Hebel sein, mit dem insgesamt die Besoldungsanpassung "begründet/erstritten/herbeigeführt/eingehend gewürdigt" werden kann. Das bloße Abschaffen von unteren Besoldungen ist ja nun wirklich ein blanker Hohn und wäre ein weiteres Indiz des Verstoß gegen die "Bestenauslese".

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version