Ich meine für Jahre vor 2020 sind deine Ansprüche verfallen. Laut FMS des LfF sei für 2020 kein Widerspruch nötig. Einige Leute hier im Forum werden mir sicher widersprechen, dass das hinterher möglicherweise nicht viel Wert ist und empfehlen trotzdem einen Widerspruch einzulegen.
Das passt schon so.
Ansprüche sind zeitnah, regelmäßig innerhalb des Besoldungs- bzw. Haushaltsjahres geltend zu machen (siehe z.B. § 3 VII LBesG NRW). Daraus folgt regelmäßig, dass diese Ansprüche THEORETISCH/GRUNDSÄTZLICH auch alljährlich wiederholend geltend zu machen sind, ABER die Praxis hat - da es sich i.d.R. um Massenverfahren handelt - oftmals die Verfahren ruhend gestellt und auf die Einrede der Verjährung ggü. den Widerspruchführern bis zur höchstrichterlichen Klärung verzichtet, damit die Personalstellen im Dezember noch halbwegs arbeitsfähig bleiben.
Dabei handelt es sich (sofern der eigene Dienstherr dies so kommuniziert hat) um eine vertrauensbegründende Maßnahme, auf deren Einhaltung sich ein objektiver Dritter wird verlassen dürfen. Insofern hat eine solche Verfahrenszusage auch regelmäßig vor Gericht Bestand, was die haushaltsjährliche Einlegung von Rechtsmitteln überflüssig macht.
Wer auf Nummer sicher gehen will oder eine solche Verfahrensaussage nicht bekommen hat, musste/muss Fleißarbeit leisten und jedes Jahr auf's neue einen Dreizeiler gegen die
verfassungswidrig zu niedrig bemessene Alimentation einlegen. Eine solche Allgemeinformulierung hat - so in meinem praktischen Fall - auch den Charme, dass das
Dogma der verfassungsgemäßen Besoldung quasi eine Oberbegrifflichkeit darstellt, die alle offenen Verfahren mit abdeckt (Auslegung nach dem Sinn und Zweck):
- Kürzung Jahressonderzahlung
- Nichtübertragung von Tarifabschlüssen
- Zuführungen/Abzüge in die bzw. für die Beamtenversorgung
- Höhe Kostendämpfungspauschale
- zu niedrig bemessene Grundbesoldung
- Unteralimentation kinderreicher Familien
- ...
Wer das alles unter dem Schlagwort der oberbegrifflichen
"Verfasstheit der Besoldung" hat ruhend stellen lassen, kann sich m.M.n. entspannt zurücklegen und muss eigentlich erst dann aktiv werden, wenn ein Ablehnungsbescheid ins Haus trudelt (ich rechne fest damit, dass diese in 2021/2022 flächendeckend ausgestellt werden, um zumindest 8 von 10 Ansprüche platt zu machen)... so langsam erkennen die Finanz- und Innenministerien die fiskalische Tragweite der jahrelangen Missachtung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung!