Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1490117 times)

wossen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1815 am: 09.07.2021 03:31 »
Eine Erhöhung der Grundgehälter wird es schon deshalb nicht geben, um die Netto-Gehaltsunterschiede gegenüber tätigkeitsgleichen Tarifbeschäftigten (die durch das Urteil ja noch erheblich ansteigen werden),vor allem in den höheren Gehaltsgruppen, nicht zu transparent werden zu lassen. Dies dürfte auch im gemeinsamen Interesse von AG und Gewerkschaften liegen.

Das ist natürlich ein generelles Problem (auch wenn die Rechtskonstruktion so ist, dass es formal getrennte Systeme sind, aber...Zudem geht in der Rechtsprechung ja die Tendenz dahin, dass bei Besoldungserhöhungen immer mehr Bezug genommen wird auf den Tarifbereich - falls dies vorteilhaft ist für den Beamtenbereich. Faktische Gehaltskürzungen/Strukturänderungen im TB-Bereich wie bei der Umstellung von BAT auf TVL/TVöD werden freilich ausgeklammert - der Blick starr auf Tarifabschlüsse in Gehaltsbereich gelegt )

micha77

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1816 am: 10.07.2021 15:52 »
Die spannende Phase beginnt jetzt in den Ausschüssen.

Schauen wir mal wie es weitergeht und ob es irgendwelche Änderungen in den Gesetzentwurf schaffen...
16.07.21 10-13 Uhr Haushalts- und Finanzausschuss (Punkt 7)
21.- 23.07.21 Plenarsitzung

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1817 am: 10.07.2021 20:52 »
Weiß jemand was geschieht, wenn der Gesetzgeber sich absichtlich dumm stellt und trotz Rechtsprechung des BVG neue Besoldungsgesetze erlässt, die erneut verfassungswidrig sind? Irgendwie zeichnet sich das ja nun in einigen Bundesländern ab. Dann wird wieder geklagt und es vergehen erneut 10 Jahre. Das kann ja ewig so weitergehen. Ich meine, dass BVG hat ja sicher keinen Gerichtsvollzieher, der dann im Sinne einer Vollstreckung tätig wird.  ???

micha77

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1818 am: 10.07.2021 21:39 »
Das habe ich mich auch gefragt, was passiert, wenn das Besoldungsgesetz (als Bsp Thüringen, oder auch Berlin) angepasst wird und man der Meinung ist, dass es weiter verfassungswidrig ist. Widerspruch einlegen ist die eine Sache, was ist aber wenn dieser versagt wird. Soweit ich mich erinnern kann, reicht dann eine Klage vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht. Dann müsste man aber auch erstmal warten was das BVerfG zur A-Besoldung im nächsten Jahr entscheidet.
Swen hatte glaube ich auch mal was erwähnt, dass das BVerfG die Bundesländer rügen kann.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1819 am: 11.07.2021 10:19 »
Sofern man davon ausgeht, dass der Besoldungsgesetzgeber keine amtsangemessene Alimentation gewährt, bleibt grundsätzlich zunächst nur der Weg, sich mit statthaften Rechtsbehelfen zu wehren, also Widerspruch einzulegen, und, sofern dieser negativ beschieden wird, Klage einzureichen. Das wird sich zukünftig nicht ändern - eventuell wird das Bundesverfassungsgericht in der für das nächste Jahr zu erwartenden Entscheidung zur Berliner A-Besoldung eine sog. Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG erlassen, um so das vom ihm gefundene Recht und die Herbeiführung des von der Sachentscheidung geforderten Zustands durchzusetzen; denn dann wären, wie es das BVerfG formuliert, untergerichtliche Entscheidungen in den Grenzen des Tenors jener Entscheidung und der ihn tragenden Gründe zulässig, d.h., die Verwaltungsgerichte könnten entsprechende Entscheidungen vornehmen, sodass der Gang nach Karlsruhe dann nicht mehr nötig wäre. Aber ob dem tatsächlich so kommen wird und sofern es so kommen würde, in welchem konkreten Rahmen, weiß mit Ausnahme des BVerfG niemand.

Letztlich ist es in unserer Rechtsordnung nicht vorgesehen, dass die Legislative willkürlich handelt, wie das im Frühjahr in Berlin und gerade im Bund geschehen ist und weiterhin von Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern augenscheinlich geplant wird, weshalb die Verfassung keine entsprechenden Regelungen vorsehen kann. Nicht umsonst wird das am 25.06. vom Bundesrat beschlossene BBVAnpÄndG 2021/2022 allerdings weiterhin vom Bundespräsidenten geprüft, ist also nicht - anders als die vormalige Gesetzgebung der vergangenen Jahre - umgehend ausgefertig worden. Denn bislang ist das Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Darüber hinaus hat das OVG Schleswig gerade den Volltext seiner Entscheidung vom 23.03.2021 veröffentlicht (2 LB 93/18; https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/iat/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE210002492&documentnumber=2&numberofresults=60&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint), sie als Vorlage nach Karlsruhe überwiesen und einen Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 9 konstatiert (vgl. ebd., Leitsatz). Als Folge sieht es - anders als die Vorinstanz im Oktober 2018 - die Alimentation der Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 als nicht amtsangemessen an und verweist in klarer Argumentation ebenfalls darauf, dass davon im Sinne der Judikatur des BVerfG auch deren Grundgehaltssätze betroffen sind. Damit stellt es sich implizit zugleich gegen gerade erst wieder vom TFM vorgenommene Berechnungen (die Berlin im Frühjahr ähnlich vollzogen hatte) anhand einzelner Beamten, da es solchen Berechnungen an judikativen Grundlagen gebricht (vgl. ebd., Rn. 106-110). Letztlich zeigt auch diese Entscheidung, auf welch verlorenem Posten die betreffenden Dienstherrn juristisch mit ihren nicht rechtmäßigen Winkelzügen stehen. Über kurz oder lang werden ihnen (oder wenn sie Glück haben: ihren Nachfolgern) die Konsequenzen ihres Handelns vor die Füße fallen.

wossen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1820 am: 11.07.2021 10:50 »
Das Problem scheint doch zu sein, dass die durch Gerichte gegebenen Vorgaben politisch kaum umzusetzen sind.

Dies gilt insbesondere für die Erhöhung der Familienzuschläge im hD. Es ist einfach so, dass Politiker natürlich auch die noch stärkere Nettospaltung zwischen TBs und Beamten im Blick haben...Die Trennung dieser Bereiche ist zwar fomal-juristisch korrekt - aber Politik orientiert sich ja nicht nur an diesem Kriterium....(und im TB-Bereich können sie durch die Einbindung in die TdL wenig/nichts Kompensatorisches machen - ich bin übrigens davon überzeugt, dass die TBs wesentlich besser da stünden, wenn länderspezifisch verhandelt werden würde. Aber dagegen stehen primär die Gewerkschaften - und die stellen ihr eigenes Organisationsinteresse natürlich über das Wohl der Beschäftigten.)

Diese Nichtübertragbarkeit auf den TB-Bereich scheint mir der Kern der politischen Vorbehalte zur Umsetzung der Rechtsprechung zu sein (und wenn die Presse das Thema entdecken würde.....nuja...)

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1821 am: 11.07.2021 11:25 »
Zitat
die Alimentation der Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 als nicht amtsangemessen

Warum fehlt da A14? Hatte da niemand geklagt?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1822 am: 11.07.2021 12:46 »
Zitat
die Alimentation der Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 als nicht amtsangemessen

Warum fehlt da A14? Hatte da niemand geklagt?

Ja, die Klagen erstreckten sich auf die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16; das OVG hat die Verfahren zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden, was zumindest auf jeweiliger Länderebene auch ab dem kommenden Jahr vom BVerfG erwartbar ist.

@ wossen

Dass eine amtsangemessene Erhöhung der Alimentation umgehend dazu führen dürfte, dass vonseiten der Gewerkschaften (zurecht) eine Erhöhung der Tariflöhne gefordert werden würde, wird die betreffenden Dienstherrn als ein wichtiger oder gewichtiger Grund davon abhalten, entsprechend im Sinne unserer verfassungsmäßigen Ordnung zu handeln.

Wie unlängst das VG Hamburg gezeigt hat, ist allerdings in den Jahren 2005 bis 2019 nicht nur die Besoldung, sondern sind auch die Tariflöhne im öffentlichen Dienst recht deutlich hinter dem Anstieg der Nominallöhne zurückgeblieben: Während der Besoldungsindex in jenem Zeitraum im Hamburg um 25,12 % gestiegen ist, stieg der Index der Tariflöhne im öffentlichen Dienst um 31,69 % und der Nomiallohnindex um 44,29 % (Beschluss vom 29.09.2020 - 20 K 7506/17 - Rn. 73 f.; http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?doc.id=MWRE200004703&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint). Der Verbraucherpreisindex ist in jenem Zeitraum um 24,03 % gestiegen (ebd., Rn. 75). Das "Sonderopfer", dass das OVG Schleswig in der vorhin genannten Entscheidung am Ende schlüssig für die Beamten ausgemacht hat (vgl. dort, Rn. 159), ist insofern - in gegenüber den Beamten abgeschwächer Form - auch den Tarifbeschäftigen im öffentlichen Dienst auferlegt worden.

Zugleich hat Gisela Färber in ihrem im Juni erschienenen Aufsatz zu den "Neuere[n] Entwicklungen in der Beamtenbesoldung seit 2018" (gemeinsam mit Lutz Rodermond in ZBR 6/2021, S. 181 ff.) noch einmal zurecht auf die Schwierigkeit, Beamtenbesoldung und Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst miteinander zu vergleichen, hingewiesen: "Bezüglich der Endstufen in der Besoldung und im Tarifbereich [...] ist aus der in etwa parallelen Entwicklung eine deutliche Divergenz geworden, bei der sich der Tarifbereich gerade in den letzten Jahren deutlich abhebt [...] Zu beachten ist, dass die Abstände des TVÖD zum Beamtenbereich beim Bund und bei den Kommunen in den 'gut zahlenden' Ländern Bayern, Baden-Württemberg sowie Sachsen bei 7-8 % liegen, in den anderen Ländern bei bis zu 16,4 % (Saarland), also nach Verrechnung eines Zuschlags für die Rentenversicherungsbeiträge (unter Berücksichtigung der einkommensteuerlichen Entlastung von rd. 6,5 %) deutlich besser liegen. Auch zum TV-L liegen die Unterschiede in den hohen Besoldungsländern unterhalb dieses Zuschlagswertes, in den schlecht zahlenden bis zu 13,6 % darunter." (ebd., S. 182)

Die "Nettospaltung" ist insofern insgesamt ein komplexes Phänomen, da es sich in den verschiedenen Ländern unterschiedlich zeigt: in den eine höhere Alimentation gewährenden Ländern liegt die Nettoalimentation tendenziell oberhalb der Nettolöhne, in den eine nur geringe Alimentation gewährenden liegen die Nettolöhne - nicht zuletzt auf das gesamte Arbeits- bzw. Dienstleben im öffentlichen Dienst bezogen - tendenziell oberhalb der gewährten Nettoalimentation. Die jeweils betroffenen Politiker können sich insofern entsprechend aussuchen, wie sie ihren Versuch, die Personalkosten möglichst nur gering bis gar nicht steigen zu lassen, begründen...

wossen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1823 am: 11.07.2021 14:51 »
Durch die Intransparenz kann das Ganze ja nur aufrecht erhalten werden...

Im Bereich des hD (bzw. Tätigkeiten von TBs ab TVL 13) ist die Lage ja nun ziemlich eindeutig hinsichtlich der Nettolage, egal, ob man im Hochalimentierungsland seinen Dienst verrichtet oder nicht - im Lehrerbereich, nicht der kleinste Bereich in TVL, sind ja mittlerweile absurde Zustände (auch durch die unzähligen Verweise auf das Beamtenrecht im Tarifvertrag, identische Arbeitszeit, Paralleltabelle - im TB-Bereich allerdings mit Stufenverlusten bei Höhergruppierung - usw.).

Wenn man etwas für die sogenannten 'kleinen' Beamten macht, kann das relativ problemlos legitimiert werden und unter dem Radar der Öffentlichkeit laufen. Das sieht halt im hD (und entsprechendem TB-Bereich) anders aus. Im (zugegeben spezifischen) Lehrerbereich ließe sich eine weitere Spreizung kaum noch vermitteln....und erklären (und natürlich gibt es bei Politikern da die Sorge, dass da mal medial 'nachgefragt' wird) . Dazu kommt natürlich noch, dass der Pensionsanspruch aufgrund der wohl langfristigen Niedrigzinsen immer höher zu bewerten ist.

Das ist schon eine Problemlage für Politiker  (übrigens finde ich diese Tarifabschluss-versus Besoldungsvergleiche immer hochgradig irreführend, weil Strukturvariablen nicht berücksichtigt werden - 2006 war halt mit TVöD/TVL eine strukturelle Gehaltskürzung für Neueinsteiger, die durch Vergleiche der Tarifentwiclung/Besoldungsentwicklung überhaupt nicht abgebildet wird)
« Last Edit: 11.07.2021 15:01 von wossen »

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1824 am: 11.07.2021 16:56 »
Ja, die Intransparenz hat ja nach der 2003/05 von der TdL gezielt vom Zaun gebrochenen Zerstörung der Besoldungseinheit sukezessive zugenommen, sodass die vorhin skizzierte Entlastung der Haushalte sowohl durch Einsparungen im Tarifbereich als auch in der Besoldung so erst möglich geworden ist. Das hat - zumindest auf Länderebene - ja weitgehend erst die Einhaltung der Ende der 2000er Jahre geschaffenen "Schuldenbremse" möglich gemacht, die bis Ende 2019 praktisch von allen Ländern erreicht worden war. Ohne jene "Sonderopfer" wäre das letztlich nicht möglich gewesen.

Die Intransparenz und ihre Folgen hat das Statistische Bundesamt erneut letztes Jahr (wie schon seit Jahren einheitlich) wie folgt beschrieben:

„Die Länderbesoldungen sind mit der Bundesbesoldung nur noch schwerlich vergleichbar. So haben einige Länder – ebenso wie der Bund – 15 Besoldungsgruppen in der Besoldungsordnung A, andere haben die Besoldungsgruppen im einfachen Dienst vermindert. Auch die vom Bund vollzogene Reform bei der Erhöhung des Grundgehalts in bestimmten Zeitabständen, den sogenannten Stufen, sowie die Einführung von Leistungszulagen wurden nur von einem Teil der Länder übernommen. Zudem unterscheiden sich Bundes- und Landesbesoldungsgesetze in Höhe und Zeitpunkt von Besoldungsanpassungen sowie den Regelungen zu Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld). Die Monats- und Jahresgehälter der Beamtinnen und Beamten beim Bund und bei den einzelnen Ländern weichen daher auch bei gleicher Besoldungsgruppe und gleichem Dienstalter voneinander ab. Diese Unterschiede werden in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter zunehmen.“ (Statistisches Bundesamt: Verdienste und Arbeitskosten. Verdienste im öffentlichen Dienst für Beamte und Tarifbeschäftigte bei Bund, Ländern und Gemeinden. o.O. 02.01.2020, S. 8 (https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/Tarifverdienste/Verdienst_oeffentlicherDienst5622102189004.pdf?__blob=publicationFile); vgl. zur vielfältig unterschiedlichen Struktur der Besoldung, Besoldungserhöhung und -anpassung, Arbeitszeit, Entgelt- und Erfahrungsgruppen sowie Sonderzahlungen der einzelnen Bundesländer ebd., 9-17)

Jene Intransparenz hat aber nicht nur primär Folgen für den ehemals einfachen und mittleren Dienst ermöglicht - die vorhin genannte Gisela Färber hat das auf Grundlage der umfassenden Berechnungen nicht zuletzt der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in dem vorhin genannten Artikel auf den S. 181 f. wie folgt festgehalten:

"Für einen Vergleich zwischen Beamten- und Tarifbereich ist weiter zu beachten, dass die Erfahrungsstufen unterschiedlich verlaufen, im Tarifbereich schneller - das Maximum der Erfahrungsstufe 6 ist im 16. Beschäftigungsjahr erreicht -, im Beamtenbereich über die seit 1997 gestreckten höheren Erfahrungsstufen langsamer [so erreichen Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 6 bis A 16 beispielsweise die Endstufe nach der 2009 neu geschaffenen Stufeneinteilung in der Regel erst ab dem 24. Jahr; S.T.]. Der Vergleich ist insbesondere für GrundschullehrerInnen, die in der Vergangenheit sowohl in A 12 als auch in E 11 beschäftigt wurden, unmittelbar realitätsrelevant. In den ersten sechs Jahren der Berufstätigkeit liegt das Jahresbruttoeinkommen der Besoldung und des Tarifentgelts noch auf einem relativ ähnlich hohen Niveau. Ab dem siebten Jahr ist das Tarifentgelt stets größer: im elften Beschäftigungsjahr erreicht der Vorsprung mit 17 % sein Maximum und nimmt in der Folge stufenweise auf schließlich 7 % ab. Selbst in dieser spätesten Phase wird der Einkommensnachteil i. H. v. 6% bis 6,5%, welchen die Rentenversicherungspflicht für die Tarifbeschäftigten gegenüber den BeamtInnen darstellt, noch übertroffen. Über das gesamte unterstellte 40 Jahre dauernde Berufsleben summiert sich der Bruttoeinkommensvorteil der Tarifentgelte in NRW auf 8,05 % auf, in den 'guten Besoldungsländern' mit Bayern an der Spitze allerdings nur auf 2,3 %, also nach Rentenversicherung effektiv schlechter für Tarifbeschäftigte."

Das ist einer der Gründe, weshalb die Besoldungsgesetzgeber seit geraumer Zeit mit Vorliebe an den ersten Erfahrungsstufen rumschrauben, ohne so nach Möglichkeit insbesondere die Endstufengehälter zu erhöhen. Nicht umsonst hat die niedersächsische CDU in Gestalt des heutigen Finanzministers Reinhold Hilbers Ende 2016 noch in der Opposition folgende Vorschlag zur vermeintlichen Attraktivitätssteigerung für Berufsanfänger unterbreitet, der weiterhin vielen Landesregierungen aus dem Herzen spricht; nicht umsonst hat die damals noch rot-grüne Landesregierung dann Anfang 2017 eine entsprechend ähnliche Reform vollzogen:

„Darüber hinaus fehlten gestalterische Elemente, insbesondere zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Niedersachsen. So sei beispielsweise denkbar, die Anfangsgrundgehälter höher zu bemessen und anschließend die Erfahrungsstufen ‚flacher‘ auszugestalten. Damit sei zwar auf lange Sicht im Ergebnis keine Besoldungserhöhung verbunden, der Einstieg in jungen Jahren wäre aber attraktiver.“ (Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften; Nds.-Drs. 17/7081 v. 08.12.2016, S. 2)

Fahnder

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1825 am: 12.07.2021 11:08 »
Letztlich ist es in unserer Rechtsordnung nicht vorgesehen, dass die Legislative willkürlich handelt, wie das im Frühjahr in Berlin und gerade im Bund geschehen ist und weiterhin von Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern augenscheinlich geplant wird, weshalb die Verfassung keine entsprechenden Regelungen vorsehen kann. Nicht umsonst wird das am 25.06. vom Bundesrat beschlossene BBVAnpÄndG 2021/2022 allerdings weiterhin vom Bundespräsidenten geprüft, ist also nicht - anders als die vormalige Gesetzgebung der vergangenen Jahre - umgehend ausgefertig worden. Denn bislang ist das Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Das wäre natürlich starkes Stück seitens des Bundespräsidenten, wenn er bzw. die Mitarbeiter seiner Behörde die klare Verfassungswidrigkeit erkennen und er das Gesetz daher nicht unterzeichnet. Grundsätzlich wäre es ja sogar die Pflicht des Bundespräsidenten und ist in der Vergangenheit auch schon vorgekommen. Dennoch mag ich noch nicht so recht daran glauben. Vielleicht haben ja auch Kollegen, Verbände, Gutachter oder Richter etc. das Bundespräsidialamt entsprechend kontaktiert. Anders kann ich mir die lange Verweildauer des Gesetzes nicht erklären.

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1826 am: 12.07.2021 13:45 »
In der Entscheidung des OVG Schleswig hatte wohl das beklagte Land mit einer herrlichen Begründung gesagt, dass es ok ist wenn die Besoldung niedrig sei, sie wäre ja auch im Angestelltenbereich gesunken >:( >:( >:(

Rd.Nr. 153 "Eine niedrige Besoldung kann daher nicht relativiert werden, indem man auf ebenfalls niedrige Löhne und Kürzungen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes verweist. Der öffentliche Arbeitgeber rechtfertigt seine eine Bezahlung dann mit seiner anderen Bezahlung. Dies würde dem Zweck der Überprüfung amtsangemessener Alimentation zuwiderlaufen."

Ich kann nicht mehr vor Lachen :) :) :)

BStromberg

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« Antwort #1827 am: 13.07.2021 07:02 »
In der Entscheidung des OVG Schleswig hatte wohl das beklagte Land mit einer herrlichen Begründung gesagt, dass es ok ist wenn die Besoldung niedrig sei, sie wäre ja auch im Angestelltenbereich gesunken >:( >:( >:(

Rd.Nr. 153 "Eine niedrige Besoldung kann daher nicht relativiert werden, indem man auf ebenfalls niedrige Löhne und Kürzungen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes verweist. Der öffentliche Arbeitgeber rechtfertigt seine eine Bezahlung dann mit seiner anderen Bezahlung. Dies würde dem Zweck der Überprüfung amtsangemessener Alimentation zuwiderlaufen."

Ich kann nicht mehr vor Lachen :) :) :)

Allein der Versuch zeigt doch, wie NIVEAULOS die Besoldungsgesetzgeber - landauf, landab - zu Werke gehen.

Wenn ich mal die fehlende Verfasstheit außer Acht lasse, mangelt es schlich an Respekt (ggü. dem geltenden Rechtssystem) und Fairness (gegenüber der eigenen Belegschaft).

Das Geld wird an quasi allen Ecken und Enden für Themen aus Abstrusistan und Wolkenkuckucksheim rausgehauen (mal mehr, mal weniger sinnhaft) und fehlt am Ende für die Basics... da muss man weder Verwaltungsjurist, noch Kaufmann sein, um das zu erkennen.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

Der Obelix

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« Antwort #1828 am: 13.07.2021 09:34 »
ja, die Wertschätzung kann man wohl seit eigentlich fast 20 Jahren nicht mehr an den Besoldungsentscheidungen festmachen.

An Sonderopfern hat es nicht gemangelt seit dieser Zeit:

- Besoldungskürzung durch Einführung einer Leistungsprämie in NRW (diese wurde nur 2x ausgeschüttet und dann eingestampft, die damalige geringere Erhöhung aber nicht wieder rückgängig gemacht)
- Streckung der Dienstaltersstufen und damit ein verschieben der Steigungen nach hinten
- Kostendämpfungspauschale
- Streichung des Weihnachtsgeldes
- Streichung des Urlaubsgeldes
- Streichung des AZV Tages
- Nullrunden 2004,2005,2006 bei ordentlicher Inflation
- to be continued.....

TonyBox

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« Antwort #1829 am: 13.07.2021 14:41 »
nicht zu vergessen, die Erhöhung der Arbeitszeit auf 41 Std. die bis heute nicht rückgängig gemacht wurde...