Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2727376 times)

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,552
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1995 am: 26.08.2021 11:00 »

Die Arbeitgeberseite hat für die TDL 2021 angekündigt, den Arbeitsvorgang (und somit die Entgeltordnung als Ganzes) als Kernthema zu machen. Damit steht sicherlich auch in der Beamtenbesoldung die Eingruppierung, Überleitung und Erfahrungsstufe auf dem Prüfstand.


Seit wann sind Beamte eingruppiert? Oder werden übergeleitet?

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 603
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1996 am: 26.08.2021 11:28 »

Die Arbeitgeberseite hat für die TDL 2021 angekündigt, den Arbeitsvorgang (und somit die Entgeltordnung als Ganzes) als Kernthema zu machen. Damit steht sicherlich auch in der Beamtenbesoldung die Eingruppierung, Überleitung und Erfahrungsstufe auf dem Prüfstand.


Seit wann sind Beamte eingruppiert? Oder werden übergeleitet?

Beamte sind selbstverständlich nicht eingruppiert oder werden übergeleitet. Wenn das Tarifergebnis im Rahmen der Besoldungsanpassungsgesetze umgesetzt wird, ist es jedoch erwartbar, dass auch solche Änderungen im Beamtenrecht in irgendeiner Form Einklang finden.

Ich erinnere mich noch an die Änderungen "Altersstufen" in "Erfahrungsstufen", die zumindest in NRW entsprechend umgesetzt wurden.

LehrerInNRW

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 188
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1997 am: 26.08.2021 11:42 »
Wie muss ich den Rechtsmittel verstehen? Ich muss Klage eingereicht haben und der Widerspruch reicht nicht, um rückwirkend Geld zu erhalten?
« Last Edit: 26.08.2021 11:49 von LehrerInNRW »

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 603
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1998 am: 26.08.2021 12:21 »
Wie muss ich den Rechtsmittel verstehen? Ich muss Klage eingereicht haben und der Widerspruch reicht nicht, um rückwirkend Geld zu erhalten?

Mit dem Gesetzesentwurf werden Nachzahlungsansprüche für Zeiträume vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2020 für alle Personen normiert, die im Hinblick auf ihre dritten und ggf. weiteren Kinder eine höhere Alimentation als die seinerzeit gesetzlich vorgesehenen Familienzuschläge durch einen Antrag schriftlich zeitnah geltend gemacht haben, soweit über ihre Anträge oder Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden worden ist.

Wichtig dabei ist, dass in jedem Jahr ein entsprechender Antrag gestellt worden sein muss und dieser Antrag nicht für die Folgejahre gegolten hat.

Da nach meiner Kenntnis erst ab dem Jahre 2017 seitens des Landes NRW einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zugestimmt wurde, dürften nur noch ganz wenige Fälle noch nicht abschließend entschieden worden sein.

Das ergibt sich auch aus den voraussichtlichen Mehrausgaben des Finanzministeriums NRW:

Jährliche Mehrkosten ab dem Jahr 2022: 88 Mio EUR pro Jahr

Einmalige Kosten im Jahr 2021: 120 Mio EUR

Rein mathematisch sind es also für alle Betroffenen für die gesamte Zeit vor dem 01.01.2021 lediglich rund 32 Mio EUR Nachzahlung.

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,552
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1999 am: 26.08.2021 12:25 »
Ich erinnere mich noch an die Änderungen "Altersstufen" in "Erfahrungsstufen", die zumindest in NRW entsprechend umgesetzt wurden.

Und diese Änderung hatte nichts mit Tarifbeschäftigten zu tun.

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 603
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2000 am: 26.08.2021 15:33 »
Ich erinnere mich noch an die Änderungen "Altersstufen" in "Erfahrungsstufen", die zumindest in NRW entsprechend umgesetzt wurden.

Und diese Änderung hatte nichts mit Tarifbeschäftigten zu tun.

Wenn man es eng auslegt, stimmt das natürlich. Diese Neuregelung diente vor allem der verbesserten Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Die Umsetzung der o.g. EU Richtlinie war allerdings vorher auch schon Gegenstand der tariflichen Auseinandersetzung mit den bekannten Änderungen im Tarifrecht.

Meine Sorge wird jedenfalls Durch Deine Argumentation nicht zerstreut. Ich gehe davon aus, dass nicht nur im Tarifrecht, sondern später auch im Beamtenrecht die Axt an die bisherigen Regelungen der Eingruppierung gelegt werden soll. Wir werden sehen, ob meine Sorgen begründet sind oder nicht.

Descartes

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 39
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2001 am: 26.08.2021 16:23 »
Wie muss ich den Rechtsmittel verstehen? Ich muss Klage eingereicht haben und der Widerspruch reicht nicht, um rückwirkend Geld zu erhalten?
[/

Da nach meiner Kenntnis erst ab dem Jahre 2017 seitens des Landes NRW einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zugestimmt wurde, dürften nur noch ganz wenige Fälle noch nicht abschließend entschieden worden sein.

Das ergibt sich auch aus den voraussichtlichen Mehrausgaben des Finanzministeriums NRW:

Jährliche Mehrkosten ab dem Jahr 2022: 88 Mio EUR pro Jahr

Einmalige Kosten im Jahr 2021: 120 Mio EUR

Rein mathematisch sind es also für alle Betroffenen für die gesamte Zeit vor dem 01.01.2021 lediglich rund 32 Mio EUR Nachzahlung.
Bedeutet das, dass man ab 2017 keinen Widerspruch mehr gegen die Alimentation einlegen musste, um seine Ansprüche zu wahren?

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 603
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2002 am: 26.08.2021 16:54 »
Wie muss ich den Rechtsmittel verstehen? Ich muss Klage eingereicht haben und der Widerspruch reicht nicht, um rückwirkend Geld zu erhalten?
[/

Da nach meiner Kenntnis erst ab dem Jahre 2017 seitens des Landes NRW einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zugestimmt wurde, dürften nur noch ganz wenige Fälle noch nicht abschließend entschieden worden sein.

Das ergibt sich auch aus den voraussichtlichen Mehrausgaben des Finanzministeriums NRW:

Jährliche Mehrkosten ab dem Jahr 2022: 88 Mio EUR pro Jahr

Einmalige Kosten im Jahr 2021: 120 Mio EUR

Rein mathematisch sind es also für alle Betroffenen für die gesamte Zeit vor dem 01.01.2021 lediglich rund 32 Mio EUR Nachzahlung.
Bedeutet das, dass man ab 2017 keinen Widerspruch mehr gegen die Alimentation einlegen musste, um seine Ansprüche zu wahren?

Nein. Das bedeutet konkret, dass alle Widersprüche bis zum Jahre 2016 nach meiner Kenntnis durch Widerspruchbescheid entschieden wurden und man zur Wahrung der Ansprüche gegen diese Entscheidung hätte klagen müssen. Vor dem Hintergrund des Kostenrisikos (und wer klagt schon gegen den Dienstherrn, der noch Karriere machen will?) haben sicherlich nur sehr wenige geklagt. Zusätzlich hätte man dann ja noch auf ein Verwaltungsgericht treffen müssen, dass entweder das Verfahren ruhend stellt oder zu seinen Gunsten urteilt.

Ab dem Jahr 2017 wurden die jährlich zu stellenden Widersprüche auf Antrag nach meiner Kenntnis ruhend gestellt und nicht entschieden, so dass einem der jährlich neue, kostenpflichtige Gang zum Verwaltungsgericht erspart blieb.

Da für das Jahr 2021 die Widerspruchsfrist erst am 31.12.2021 abläuft, sieht der Gesetzesentwurf für dieses Jahr eine rückwirkende Erhöhung für alle Betroffenen ab dem 01.01.2021 vor. Wer für die Jahre davor keine offenen Rechtsmittelverfahren mehr hat, geht für die Zeiträume davor leer aus.

Diese Verfahrensweise ist juristisch nicht angreifbar. Der Gesetzgeber muss nicht rückwirkend Alimente nachzahlen. Der Landesgesetzgeber ist allerdings selbstverständlich berechtigt, diesen anhaltenden Vertrauensverstoß auch rückwirkend zu beseitigen. Und wenn er dies seit dem Zeitpunkt der BVerfG-Entscheidungen (also zumindest ab dem Jahre 2020) für alle Betroffenen unabhängig von einem Antrag tun würde, wäre er damit jedenfalls näher am Sinn des Beamtenverfassungsrechts. Danach sieht es allerdings aktuell nicht aus.

Descartes

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 39
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2003 am: 26.08.2021 17:12 »
Vielen Dank lieber Kollege!

Ytsejam

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 130
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2004 am: 27.08.2021 07:55 »
Startschuss Tarifrunde 2021

https://www.dbb.de/teaserdetail-ekr-2021/oeffentlicher-dienst-dbb-fordert-mehr-geld-fuer-beschaeftigte-der-laender.html

Mit 5% in den Ring steigen bei einer erwarteten Inflation von 5%, wohlwissend dass man sich mal wieder bei der Hälfte gestreckt auf 2 Jahre trifft - Ich werde es nie verstehen wie Gewerkschaften so gegen ihre eigenen Mitglieder agieren können. Man hat das Schwert des BVerfG-Urteils in der Hand und nimmt wieder nur den Zeigefinger.

TonyBox

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2005 am: 27.08.2021 08:27 »
Antwort der AG... viel zu Hoch und überzogen, haben kein Geld wegen Corona...
Nächste Gesprächsrunde wir konnten uns auf nichts einigen, die bösen AG... die blockieren
Dritte Runde oh wie wunderbar wir haben uns einigen können... und das mit einem sensatuonellen  Abschluss...
Nullrunde in 2021, 1,2% in 2022 und 1,1% in 2023.

Als wäre das neu  8)
Der Rest interessiert die nicht. Ist nur Augenwischerei und Populismus das ganze

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,531
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2006 am: 27.08.2021 08:28 »
Startschuss Tarifrunde 2021

https://www.dbb.de/teaserdetail-ekr-2021/oeffentlicher-dienst-dbb-fordert-mehr-geld-fuer-beschaeftigte-der-laender.html

Mit 5% in den Ring steigen bei einer erwarteten Inflation von 5%, wohlwissend dass man sich mal wieder bei der Hälfte gestreckt auf 2 Jahre trifft - Ich werde es nie verstehen wie Gewerkschaften so gegen ihre eigenen Mitglieder agieren können. Man hat das Schwert des BVerfG-Urteils in der Hand und nimmt wieder nur den Zeigefinger.
...wenn die Gewerkschaften dieses Schwert bei den Tarifverhandlungen TV-L ziehen würden, würden die Arbeitgeber diese zum Amtsarzt schicken..
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

DeGr

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 72
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2007 am: 27.08.2021 09:16 »
Ich erinnere mich noch an die Änderungen "Altersstufen" in "Erfahrungsstufen", die zumindest in NRW entsprechend umgesetzt wurden.

Und diese Änderung hatte nichts mit Tarifbeschäftigten zu tun.

Wenn man es eng auslegt, stimmt das natürlich. Diese Neuregelung diente vor allem der verbesserten Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Die Umsetzung der o.g. EU Richtlinie war allerdings vorher auch schon Gegenstand der tariflichen Auseinandersetzung mit den bekannten Änderungen im Tarifrecht.

Meine Sorge wird jedenfalls Durch Deine Argumentation nicht zerstreut. Ich gehe davon aus, dass nicht nur im Tarifrecht, sondern später auch im Beamtenrecht die Axt an die bisherigen Regelungen der Eingruppierung gelegt werden soll. Wir werden sehen, ob meine Sorgen begründet sind oder nicht.

Inwiefern soll eine geänderte Definition des Rechtsbegriffs "Arbeitsvorgang" denn auf Beamte übertragbar sein? Es handelt sich um ein vollkommen anderes Stellenbewertungsverfahren. Beschäftigten-Stellen werden summarisch bewertet, Beamtenstellen werden analytisch bewertet - z. B. nach dem Verfahren der KGSt. Der Begriff "Arbeitsvorgang" taucht bei der Bewertung von Beamtenstellen einfach nicht auf. Und es wird auch gesetzlich kein Verfahren zur Bewertung von Beamtenstellen vorgegeben.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 6,548
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2008 am: 27.08.2021 09:30 »
Inwiefern soll eine geänderte Definition des Rechtsbegriffs "Arbeitsvorgang" denn auf Beamte übertragbar sein? Es handelt sich um ein vollkommen anderes Stellenbewertungsverfahren. Beschäftigten-Stellen werden summarisch bewertet, Beamtenstellen werden analytisch bewertet - z. B. nach dem Verfahren der KGSt. Der Begriff "Arbeitsvorgang" taucht bei der Bewertung von Beamtenstellen einfach nicht auf. Und es wird auch gesetzlich kein Verfahren zur Bewertung von Beamtenstellen vorgegeben.

Da es keine rechtliche Vorgabe gibt, wie die Beamtendienstposten bewertet werden, könnte man sich ja auch an Arbeitsvorgängen orientieren und diese ähnlich der EntgO summarisch bewerten.
Hätte den Vorteil, dass man für jede Stelle nur eine TD schreiben müsste und diese dann ganz ähnlich bewerten könnte.

wossen

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 132
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2009 am: 27.08.2021 09:50 »
falscher Thread. lässt sich nicht mehr löschen
« Last Edit: 27.08.2021 10:06 von wossen »