Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1489691 times)

Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2025 am: 01.09.2021 21:01 »
Lade die Datei bspw. bei
wetransfer.com
hoch und setz uns den link hier ins forum.

boysetsfire

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2026 am: 02.09.2021 19:07 »
Das ist ja ne coole Sache, danke! Hier ist der Link zum "GGaAAzsGaABBzK":

https://we.tl/t-DENGmdWAks



TonyBox

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2028 am: 03.09.2021 15:31 »
Was bedeutet das für NRW?

Alle schauen in die Röhre...

Dann bin ich mal gespannt wann ich den Bescheid vom LBV bekomme. Danach müsste man ja Klagen, richtig?

Descartes

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2029 am: 03.09.2021 16:26 »
Also wenn laut Ausschussprotokoll selbst Die Versammelte Linke dem Vorgehen der LR die Rechtmäßigkeit zuerkannt hat, kannst du das natürlich versuchen….. . Nächste Woche geht‘s in den LT und dann mal schauen. Ich arbeite für einen privaten Träger, bei uns wird die evtl. Umsetzung dann erfahrungsgemäß bis Weihnachten dauern.

cyrix42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2030 am: 03.09.2021 21:21 »
@boysetsfire: Danke für das Dokument!

Ich habe mir den Spaß (Anpassung Besoldung in SH) mal angeschaut und finde einige interessante Punkte darin, insbesondere in der Gesetzesbegründung.

So wird recht viel Zeit darauf verwendet, zu argumentieren, warum es sinnvoll erlaubt, in gewissem Sinne gar geboten, das Bild der Alleinverdiener-Familie weiterzuentwickeln und "in die Zeit zu stellen". Es wird etwa auf die Entwicklung des Unterhaltsanspruchs via BGB in einer Ehe abgestellt, welcher sich von einer "Hausfrauenehe" (in der der Ehemann seiner Ehefrau unterhaltspflichtig war, während diese den Haushalt zu führen hatte; und bis in die 1970er der Ehemann eigenmächtig die Erwerbstätigkeit der Ehefrau fristlos kündigen konnte) hin zu einer gleichberechtigten Ehe (in der beide füreinander und die Familie unterhaltspflichtig sind, während, sollte die private Entscheidung zur Haushaltsführung durch eine Eheperson führen, diese dadurch ihren Unterhaltspflichten schon ausreichend nachkommt) abgestellt. Historisch hätten sich bis dahin die Ausgestaltung familienbezogener Anteile Beamtenbesoldung sowie die Sozialgesetzgebung im Kaiserreich, der Weimarer Republik und der frühen Bundesrepublik parallel entwickelt, während an dieser Stelle in den 70ern zwar die Sozialgesetzgebung, nicht aber die Beamtenbesoldung weiterentwickelt wurde. Insbesondere deshalb sieht man -- wie auch das BVerfG auch -- die Bemessung an der vierköpfigen-Alleinverdiener Ehe nicht als Teil der garantierten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. (Weiterhin wird auch m.E. schlüssig darauf hingewiesen, dass eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten, die etwa in die Grundsicherung Aufnahme bekommen haben, damit auch Personen mit Kindern einer Berufstätigkeit nachgehen können, wenig Sinn ergibt, wenn man von einer Betreuung durch einen nicht-erwerbstätigen Ehepartner ausgeht, der den Haushalt führt und Kinderbetreuung übernimmt.)

Die Autoren des Entwurfs formulieren deutlich, dass ihr Vorgehen keine Abkehr oder Schlechterstellung der Alleinverdiener-Ehe sei, da ja in solchen Konstellationen die entsprechenden Familienzuschläge die Differenz des Netto-Haushaltseinkommens zu den geforderten 115% der Grundsicherung ausgleichen würden. Es spiegele die reale Situation aber besser wider, wenn auch -- sofern vorliegend -- das Einkommen des Ehepartners Berücksichtigung finde. Dies sei etwa deshalb relevant, da auch verheiratete Frauen mittlerweile fast so häufig einer Arbeitstätigkeit nachgehen würden wie Männer, sodass die Alleinverdiener-Ehe nicht mehr die einzig relevante Familienkonstellation ist. Da insbesondere beide Ehepartner unterhaltspflichtig ihren Kindern gegenüber sind, ist bei der Betrachtung der Bedarfe der Kinder also auch ein ggf. vorhandenes Einkommen des Ehepartners einzubeziehen.

Weiterhin heißt es zur Begründung der Differenzierung zwischen Familien mit ein bzw. zwei Einkomensbeziehern:

"Diese Differenzierung ist auch deshalb geboten, um kaum mehr zu vermittelnde Verwerfungen  innerhalb  des  Besoldungssystems  insgesamt,  aber  auch  im  Verhältnis  zu den Tarifbeschäftigten zu vermeiden. Denn außerhalb des beamtenrechtlichen Besoldungsrechts  spielt  die  jeweilige  Familiensituation  für  die  Bezahlung  überhaupt  keine Rolle. Wie weiter oben unter Ziffer 1 ausgeführt, ist der nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts  notwendige  Korrekturbedarf  bei  der  Alimentation  von  Beamtinnen und Beamten mit Familie und Kindern erheblich, obwohl schon nach gegenwärtigem Recht über die Familienzuschläge Gehaltskomponenten beträchtlichen Umfangs gewährt werden, die es wie gesagt außerhalb des Beamtenrechts nicht gibt. Ein Ausgleich des Fehlbetrags in der Alimentation nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts muss zwangsläufig zu Spannungen innerhalb der Beamtenschaft insgesamt  als  auch  insbesondere  im  Verhältnis  zu  den  Tarifbeschäftigten  führen,  weil  die Höhe der Zuschläge, deren einziges Anknüpfungsmerkmal das Vorhandensein von Kindern ist, schwerlich zu vermitteln ist. Denn außerhalb des Beamtenrechts wird die persönliche Entscheidung für Kinder und die damit einhergehenden finanziellen Belastungen dem Bereich der Privatsphäre zugeordnet."


Dann folgt eine recht ausführliche Beschreibung, wie man die Bedarfe ermittelt hat. Das dürfte dann wohl der vom BVerfG geforderten Begründungsnotwendigkeit doch Genüge tun. Interessant finde ich, dass man sich nicht nur auf den Bedarf einer vier-köpfigen Familie (plus ggf. weitere Kinder) beschränkt, sondern auch auf den Fall einer Familie mit nur einem Kind schaut; und auch hier bei den unteren Besoldungsgruppen eine zu geringe Besoldung feststellt.

Bei der Ermittlung des Fehlbetrags bei der derzeitigen Besoldung für das dritte Kind (und weitere) wird übrigens auf einen Beamten nach A13 abgestellt, da dies die größte Beamtengruppe sei. Nach meinem Verständnis führt dies aber dazu, dass für höhere Besoldungsgruppen ein zu geringer steuerlicher Abzug berücksichtigt wird, sodass Netto ein zu geringer Betrag für Kind Nr. 3 + übrig bleibt. (Wie viel das ausmacht, habe ich aber nicht durchgerechnet. All zu viel wird es wohl nicht sein.)

Bei den Wohnkosten ist man (beim Mehrbedarf für kinderreiche Familien) von Mietstufe IV ausgegangen und hat einen 10% Sicherheitsaufschlag draufgepackt. (Bei der 4K-Familie orientiert man sich am 95% der Statistik der Bundes-Arbeits-Agentur.)



So viel dazu. Ich mag ja als Mathematiker in juristischen Fragen des Beamtenrechts nicht so bewandert zu sein wie manch anderer hier. Für mich hört sich das aber durchaus nachvollziehbar an...

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2031 am: 03.09.2021 21:41 »
So viel dazu. Ich mag ja als Mathematiker in juristischen Fragen des Beamtenrechts nicht so bewandert zu sein wie manch anderer hier. Für mich hört sich das aber durchaus nachvollziehbar an...
Danke für die Zusammenfassung.
Klingt ja quasi nach einem Eigentor.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2032 am: 03.09.2021 23:49 »
Lass das mal nicht den Markus lesen, cyrix - das heilige Familienbild der Union geopfert auf dem schnöden Altar der Besoldung: keine Herdprämie mehr, kein Papi oder keine Mami sorgen sich zu Hause mehr um's Kind, das herzlos auf die Ganztagsschule abgeschoben wird und statt eines ordentlichen Stufenschnitts nur 'ne mittlere Mietstufe bekommt. Wenn das so weitergeht, würde heute womöglich selbst der Bobbele bestenfalls nur noch einen Sicherheitsaufschlag für Deutschland hinbekommen. Es wird also ganz dringend Zeit, dass der Armin mal mit dem Christian im hohen Norden schnellstens einen Schnaps in der Nachvollziehbar hebt, vielleicht aus'ner Birne Helene gebrannt, nachdem die Birne Helmut in der Union offensichtlich ausgestorben ist, sodass sich Deutschland am Ende noch von der Union trennte und keiner mehr Alimente für die CSU zahlte.

cyrix42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2033 am: 03.09.2021 23:57 »
Klingt ja quasi nach einem Eigentor.

Wie meinen?

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2034 am: 04.09.2021 00:15 »
Klingt ja quasi nach einem Eigentor.

Wie meinen?
Ich werde das Gefühl nicht los, dass die derzeit bessergestellen Singles/Paare ohne Kinder langfristig schlechter da stehen.
Und da alle Beamten diesen Status irgendwann erreichen, es für alle unterm Strich kein Jackpot wird.

2strong

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2035 am: 04.09.2021 00:15 »
"Diese Differenzierung ist auch deshalb geboten, um kaum mehr zu vermittelnde Verwerfungen  innerhalb  des  Besoldungssystems  insgesamt,  aber  auch  im  Verhältnis  zu den Tarifbeschäftigten zu vermeiden.
Das Argument halte ich für nicht tragfähig. Die Unterscheidung liegt doch gerade im Unterhaltscharakter der Besoldung begründet, wohingegen beim Dienstvertrag ein Leistungsaustausch stattfindet.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2036 am: 04.09.2021 10:18 »
...ich wiederhole mich ungern, aber mein Vorhersage von Anfang 2020, dass bezüglich der hier oft propagierten "Erhöhung für alle Beamten mit entsprechender Nachzahlung" erstmal lange gar nichts passieren wird und wenn, dann würde es noch sehr lange dauern, ist eingetroffen... :P

...selbst ST scheint  - nach seinem letzten Eintrag nach zu urteilen - nun desillusioniert zu sein...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2037 am: 04.09.2021 10:37 »
Stimmt, ich erinnere mich noch gut, wie du Anfang 2020 (war es am 3. oder 4. Januar?) die Ende Juli 2020 veröffentlichte Entscheidung des BVerfG vom Mai 2020 so präzise wie prophetisch als einen "jämmerlichen Blupp" erkannt hast. Wenn ich deine jederzeit präzisen Kurzeinwürfe lese, habe ich immer Sven Regener im Ohr: https://www.youtube.com/watch?v=yLLJARZ6lNw

was_guckst_du

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« Antwort #2038 am: 04.09.2021 13:01 »
ok....dann war es eben Mitte 2020...habe mir nicht die Mühe gemacht, nachzuschauenj... 8)

...ändert aber nichts am Inhalt meiner Aussage...
Gruß aus "Tief im Westen"

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was_guckst_du

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« Antwort #2039 am: 04.09.2021 13:09 »
...und - um das mal richtig zu stellen - habe ich nicht das BVerfG-Urteil als jämmerlichen Blupp bezeichnet, sondern gesagt, dass die darauf hier erwartete "Sprengkraft" sich im Endeffekt als jämmerlicher Blupp herausstellen wird...

also bitte im Kontext bleiben :)
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