Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1488549 times)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2130 am: 10.09.2021 14:06 »
Man erlaube mir eine dumme Frage. Ich verfolge dieses Thema schon seit langem und habe mir nunmal die Mühe gemacht dies selsbt für mich auszurechnen, was denn 15% über Grundsicherung für mich bedeutet. Ich bin a7 Stufe 8 in SH, bin Verheirattet und habe 2 Kinder und Wohneigentum. Jedoch komme ich wenn ich die Grundsicherung ausrechne noch nicht mal irgendwie annähernd auf meine derzeitige Besoldung. Ich habe hier jedoch immer wieder gelesen, dass es gerade auch um meine Konstellation geht die Probleme machen soll. Denke ich falsch oder gibt es dazu mal Richtwerte?  Vielen Dank.

Wenn man das Verhältnis von Mindest- und Nettoalimentation für Schleswig-Holstein berechnen will, muss man zunächst das Grundsicherungsniveau bemessen (vgl. zum nachfolgenden Vorgehen die in der Anfangzeit diesen Forums getätigten Ausführungen, die ich hier nicht noch einmal umfassend wiederhole). Diese sind für Schleswig-Holstein im Jahr 2020:

Regelleistungen für zwei Erwachsene und zwei Kinder (Existenminimumbericht): 1.368,00 €
Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie Sozialtarife (Existenzminimumbericht): 124,46 €
Kalte Unterkunftkosten (95 %-Perzentile der BfA): 1.050 €
Heizkosten (Bundesweiter Heizspiegel, SH: 85 qm): 160,15 €

sozialhilferechtlicher Grundsicherungsbedarf: 2.702,61 €
Mindestalimentation (115 %ige Vergleichsschwelle): 3.108,00 €

Die Mindestalimentation ist dabei insgesamt zu gering bemessen, da für Schleswig-Holstein bislang keine realitätsgerechten Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife vorliegen, sodass hier die Werte des Existenzminimumberichts zu Grunde gelegt werden (inklusive der Coronahilfe für 2020). Da das Land realitätsgerechte Bemessungen vornehmen muss, wird sich der Wert noch einmal recht deutlich erhöhen, wie die bereits von Berlin und Thüringen vollzogenen Bemesseungen zeigen.

Die Nettoalimentation einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie setzt sich in der ersten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe für das Jahr 2020 wie folgt zusammen:

Grundgehalt (A 2/1): 2.137,10 €
Familienzulage: 406,92 €
Sonderzahlung: 55,00 €
Sonderbetrag Kinder: 66,67€
Summe Bruttobezüge: 2.665,68 €

Bei der Berechnung der Einkommensteuer muss der sogenannte BEG-Anteil mit einbezogen werden, der laut Mitteilung des PKV-Verbands 2020 485,42 € betrug. Der steuerliche Abzug beträgt so 89,66 €. Von dieser Summe sind darüber hinaus die PKV-Kosten abzuziehen, die laut der genannten Mitteilung für 2020 602,42 € betrugen. Am Ende ist das Kindergeld in Höhe von 408,00 € zu addieren. Die Nettoalimentation betrug 2020 folglich 2.381,60 €. Der Fehlbetrag zwischen Mindest- und Nettoalimentation betrug insofern 2020 726,40 € bzw. 23,4 %.

Da das Grundgehalt von A 7/8 2020 2.927,39 € betrug, beläuft sich die Bruttobesoldung unter Heranziehung der im letzten Absatz genannten weiteren Bedingungen für die entsprechende vierköpfige Familie auf 3.425,30 € (auch hier werden also nachfolgend Stellenzulagen nicht berücksichtigt, was vom BVerfG demnächst für die Besoldungsgruppen des mittleren Diensts konkretisiert werden muss - in welche Richtung auch immer). Unter Beachtung des BEG-Anteils beläuft sich der steuerliche Abzug auf 267,83 €. Von dieser Summe sind die genannten PKV-Kosten abzuziehen und ist das Kindergeld zu addieren. Die entsprechende Nettoalimentation in der achten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 7 betrug insofern 2020 2.963,05 € und lag damit 144,95 € unterhalb der Mindestalimentation. Dabei ist zu bedenken, dass diese wegen der nicht realitätsgerechten Bemessung der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife hier deutlich zu gering vollzogen worden ist. Der Fehlbetrag zwischen Netto- und Mindestalimentation dürfte insofern insgesamt jeweils noch einmal deutlich höher ausfallen.

Wie an anderer Stelle für Berlin gezeigt wurde, wird dort selbst noch von Teilen des gehobenen Diensts die Mindestalimentation nicht erreicht. In Schleswig-Holstein dürfte das nicht anders sein, da das Grundgehalt von A 7/8 höher ist als von A 10/2. In Anbetracht der dargelegten Größenordnungen, die in den anderen Bundesländern von der Tendenz nicht unähnlich sind (insbesondere in den alten Ländern), dürfte es ein interessante Aufgabe sein, wie man das Maß der Mindestalimentation nicht unterschreiten wollte, ohne das Grundgehalt zu erhöhen, denke ich.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2131 am: 10.09.2021 14:45 »
Wenn also der kleinste Beamte mit zwei Kindern durch diese Reform seine rund 2.000 EUR Lohnsteuer sparen könnte, die er laut dem bekannten Gehaltsrechner auf dieser Seite zahlen darf, fehlen ihm nur noch 7.500 EUR zu einer verfassungskonformen Alimentation  8)

Also verstehe ich das richtig: Du willst eine Bezuschussung der Gutverdiener mit ca. 8k€/Jahr dadurch rechtfertigen, dass dadurch für die Krümel am unteren Einkommensrand vielleicht auch 2k€ übrigbleiben -- die du vorschiebst, weil die ja zu wenig erhalten? (Ich habe es nicht durchgerechnet, aber da die einkommensschwachen Beamten in A5 o.Ä. ja i.W. auf das bisschen, was sie oberhalb der Grundfreibeträge liegen, den Eingangssteuersatz zahlen, während die Gutverdiener als Grenzsteuersatz sich natürlich bei 42%+Soli bewegen, sollte etwa ein Faktor Vier herauskommen, was die Besserverdienenden von einem gleichen Steuerfreibetrag für alle mehr profitieren als die Einkommensschwachen...)

Ist das Satire?


Das war nicht satirisch gemeint und es liegt mir fern, das eine oder andere Konzept rechtfertigen zu wollen.

Ich habe in meiner Aufzählung lediglich möglichst neutral darstellen wollen, welche Lösungsansätze ich in der unterschiedlichen Parteienlandschaft und den Gesetzesvorhaben gefunden habe.

Es ist ja nicht von vorneherein auszuschließen, dass die Union wieder eine Regierungsbeteiligung hat und ein entsprechendes Steuerkonzept dann umsetzt. Daher lohnt es aus meiner Sicht schon, sich zumindest über das Familiensplitting Gedanken zu machen und es als eine von mehreren möglichen Stellschrauben im Hinterkopf zu behalten.

Was ich persönlich will, ist eine verfassungsgemäße Besoldung. Ich möchte diese verfassungsgemäße Besoldung möglichst zeitnah, rückwirkend und auch langfristig rechtssicher, ohne jährlich einen Einspruch einlegen zu müssen.

cyrix42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2132 am: 10.09.2021 14:50 »
@Rentenonkel: Die Forderung der Union ist ja auch eine, die man durchaus stellen kann. Wenn man der Meinung ist, dass die Gut- und Bestverdienenden (insbes. Familien) zu viele Steuern zahlen, dann kann der Vorschlag dies angehen. Allein: Es ist keine Lösung für das hier diskutierte Problem, dass einige Beamten-Familien weniger als die 115% des Existenzminimums zur Verfügung haben. Und darauf wollte ich hinweisen...

cyrix42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2133 am: 10.09.2021 15:03 »
Wenn man das Verhältnis von Mindest- und Nettoalimentation für Schleswig-Holstein berechnen will, muss man zunächst das Grundsicherungsniveau bemessen (vgl. zum nachfolgenden Vorgehen die in der Anfangzeit diesen Forums getätigten Ausführungen, die ich hier nicht noch einmal umfassend wiederhole). Diese sind für Schleswig-Holstein im Jahr 2020:

Regelleistungen für zwei Erwachsene und zwei Kinder (Existenminimumbericht): 1.368,00 €
Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie Sozialtarife (Existenzminimumbericht): 124,46 €
Kalte Unterkunftkosten (95 %-Perzentile der BfA): 1.050 €
Heizkosten (Bundesweiter Heizspiegel, SH: 85 qm): 160,15 €

sozialhilferechtlicher Grundsicherungsbedarf: 2.702,61 €
Mindestalimentation (115 %ige Vergleichsschwelle): 3.108,00 €

Die Mindestalimentation ist dabei insgesamt zu gering bemessen, da für Schleswig-Holstein bislang keine realitätsgerechten Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife vorliegen, sodass hier die Werte des Existenzminimumberichts zu Grunde gelegt werden (inklusive der Coronahilfe für 2020). Da das Land realitätsgerechte Bemessungen vornehmen muss, wird sich der Wert noch einmal recht deutlich erhöhen, wie die bereits von Berlin und Thüringen vollzogenen Bemesseungen zeigen.

In dem weiter vorn verlinkten Gesetzesentwurf aus SH, der leider unter dem dortigen Link nicht mehr zur Verfügung steht, wird eine
Rechnung des Gesetzgebers wie folgt aufgemacht:

Anlage 1 - Grundsicherungsbedarf vierköpfige Familie in 2022
Regelbedarfe Erwachsene   9.912,72 €
Regelbedarf für zwei Kinder, gewichtet 7.951,60 €
Unterkunftskosten 13.800,00 €

Feste Bedarfe für Bildung und Teilhabe 1.626,96 €, davon im Einzelnen:
Schulbedarf, gewichtet 200,00 €
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben 360,00 €
Mittagsverpflegung 324,89 €
Schulausflüge und Klassenfahrten 89,77 €
Schülerbeförderung 437,17 €
Lernförderung/Nachhilfe 215,13 €

Sonstige Leistungen 2022
Sozialtarife 228,00 €
Kinderbetreuung (A 6, St. 2)* 0,00 € [da diese auch entsprechenden Geringverdienern entlassen werden würden, Anmerk. ich]
Geldwerte Vorteile 210,00 €

Daraus ergibt sich ein Grundsicherungsniveau 2022 von 33.729,28 €, d.h. eine Mindestbesoldung von 38.788,68 €.

Das stimmt weitgehend mit den Zahlen von SwenTanortsch (für 2020) überein.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2134 am: 10.09.2021 15:16 »
Ich hatte mir den Entwurf vor geraumer Zeit mal nur überfliegend angeschaut - wenn ich es recht erinnere, wird die Bemessung der warmen Unterkunftskosten nicht im Sinne der BVerfG-Direktiven vollzogen, weil dort nicht beachtet wird, dass das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung beide Berechnungen getrennt voneinander vornimmt. Dadurch sind die vom Entwurf ausgegebenen Werte hier zu gering, wenn auch nicht im größeren Umfang. Wie Cyrix42 zeigt, dürften die Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife auch für 2020 höher liegen, ohne dass wir genau wissen, um wie viel höher (jedenfalls für 2020), sodass die für 2020 angegebene Mindestalimentation noch einmal entsprechend höher liegt. Anhand der Werte für 2022 kann das für 2020 abgeschätzt werden, wobei für 2020 noch die 2022 bislang nicht vorgesehenen Corona-Hilfen mit einfließen müssen, was den Werte - wie schon gesagt - erhöht und was zugleich zeigt, dass eine von den Besoldungsgesetzgeber mathematisierend vollzogene Besoldungsanpassung, die Personalkosten einsparen möchte, keine Zukunft hat, wie das auch vom Battis-Gutachten schlüssig begründet wird.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2135 am: 10.09.2021 16:16 »
@Rentenonkel: Die Forderung der Union ist ja auch eine, die man durchaus stellen kann. Wenn man der Meinung ist, dass die Gut- und Bestverdienenden (insbes. Familien) zu viele Steuern zahlen, dann kann der Vorschlag dies angehen. Allein: Es ist keine Lösung für das hier diskutierte Problem, dass einige Beamten-Familien weniger als die 115% des Existenzminimums zur Verfügung haben. Und darauf wollte ich hinweisen...

Das sehe ich anders: Wenn der kleinsten Beamtenfamilie 9500 EUR / Jahr für eine verfassungsgemäße (Netto-)Besoldung fehlen, müsste der (Landes-)Gesetzgeber die (Brutto-)Alimente bei der derzeitigen Steuergesetzgebung um etwa 11.500 EUR bis 12.000 / Jahr brutto anheben.

Je nachdem, welches politische Modell sich auf Bundesebene für die finanzielle Verbesserung der Kinder durchsetzt, könnten aber auch schon 6000 EUR - 9000 EUR brutto / Jahr reichen. Für die betroffene Beamtenfamilie mag es egal sein, aus welcher Tasche die insgesamt 9.500 EUR netto / Jahr fließen. Für den Landesgesetzgeber ist es sicherlich nicht egal. Je stärker er den kleinsten Beamten für eine verfassungsgemäße Alimentation unterstützen muss, desto weitreichender sind die Folgen auf die gesamte Besoldungsstruktur.

Im Hinblick auf die nötigen Erhöhungen der betroffenen und der darauf aufbauenden Besoldungsgruppen geht es da schon um nennenswerte Unterschiede in der Haushaltsplanung.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2136 am: 10.09.2021 18:47 »
Wie wäre es damit:

Ein grob vereinfachtes, pauschalisiertes Modell zur Reform der Familienbesoldung könnte unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben,
insbesondere der Abstandsgebote zwischen Besoldungsgruppen und zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum, folgendermaßen aussehen222:
1. Abschaffung des Verheirateten-Zuschlags. Dieser ist gesellschaftlich
nicht mehr zeitgemäß und führt lediglich dazu, dass verheiratete BeamtInnen ohne durch Leistungen gerechtfertigten Grund eine Gehaltserhöhung erhalten, welche ledigen BeamtInnen vorenthalten wird.
2. Abschaffung der aktuellen Eingangsstufe aller Besoldungsgruppen, sodass die bisherige zweite Erfahrungsstufe zur neuen Eingangsstufe wird.
Eine Abschaffung in allen Besoldungsgruppen ist aufgrund des Abstandsgebots nötig. Gleichzeitig wird in unteren Besoldungsgruppen die Problematik des Abstandsgebots zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum
in den Eingangsstufen adressiert. Zusätzliche Erhöhung der Grundgehälter in unteren Erfahrungsstufen durch die freiwerdenden Mittel aus dem
abgeschafften Verheirateten-Zuschlag: Schließlich gibt es kein Abstandsgebot zwischen Erfahrungsstufen. Höhere Eingangsgehälter würden
gleichzeitig die monetäre Attraktivität für BerufseinsteigerInnen erhöhen.
3. Abschaffung des kinderbezogenen Familienzuschlags für erste und
zweite Kinder. Teilweise Integration in die Grundgehälter, sodass bereits
die Grundgehälter eine amtsangemessene Alimentation für eine Kleinfamilie darstellen.
4. Entlastung von Beamtenfamilien im Rahmen der Beihilfe. Erhöhter Beihilfesatz für Kinder, gegebenenfalls zu 100%. Dadurch würde der Dienstherr über die Gesundheitsversorgung der Beamtenfamilien an einen konkreten Unterhaltsbedarf anknüpfen. Gleichzeitig würde man Mehraufwendungen von BeamtInnen gegenüber gesetzlich Versicherten adressieren, die ihre Kinder kostenlos im Rahmen der Familienversicherung
mitversichern können. Gegebenenfalls Abschaffung oder Reduktion von
Kostendämpfungspauschalen.
5. Deutlich verringerte Kinderzuschläge für dritte und weitere Kinder, die in
Flächenländern gegebenenfalls durch Erhöhungsbeträge an gestiegene

222 Dabei werden teils die vom Bundesverfassungsgericht gemachten Vorschläge aus der
vorangegangenen Fußnote berücksichtigt.
116
Lebenshaltungskosten in Ballungsräumen variabel aufgestockt werden.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ein Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten als nicht verfassungsrechtlich geboten erachtet, aufgrund der Anknüpfung an das sozialhilferechtliche Existenzminimum ist
eine räumliche Differenzierung in der Höhe der verbleibenden Kinderzuschläge durchaus sinnvoll. Immerhin knüpft dieses an die örtlichen Kosten der Unterkunft an. Ortsgebundene Erhöhungsbeträge sind auch für
erste und zweite Kinder denkbar.
6. Gegebenenfalls Finanzierung der Umstellung durch Reduzierung der Stufenaufstiege und Streckung der Erfahrungszeiten. In dieser Hinsicht wären die Vorschläge des Neuen Eckpunktepapiers bzw. des gescheiterten
Gesetzes zur Reform der Strukturen des öffentlichen Dienstes (StruktReformG) mit ihren Ideen zur Leistungsbesoldung neu zu überdenken.
7. Abschaffung der Besoldungsgruppen des klassischen einfachen Dienstes,
falls diese die Anforderungen des Abstandsgebots zum Existenzminimum
nicht einhalten.


Ist doch schon alles untersucht worden.
https://dopus.uni-speyer.de/frontdoor/deliver/index/docId/4339/file/FB-293.pdf

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2137 am: 10.09.2021 18:53 »
Mich beindruckt besonders, was alles möglich ist. :o

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2138 am: 11.09.2021 09:35 »
Was sind BeamtInnen?

Ist das eine weiterentwickelte höhere Form des Beamten?

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2139 am: 11.09.2021 10:14 »
5. Deutlich verringerte Kinderzuschläge für dritte und weitere Kinder, die in
Flächenländern gegebenenfalls durch Erhöhungsbeträge an gestiegene
Lebenshaltungskosten in Ballungsräumen variabel aufgestockt werden.


Ist doch schon alles untersucht worden.
https://dopus.uni-speyer.de/frontdoor/deliver/index/docId/4339/file/FB-293.pdf
Und schon wieder hinfällig und Blödsinn, da verfassungswidrig (zumindest für die R Besoldung  :P)
Es gilt:
Ein Beamter darf wegen seiner Kinder ab Kind 3 keine Nettoeinkunftseinbußen für sich persönlich haben!

Somit ist auch 3. en reiner feuchter (illegaler) Traum von Kinderlosen ü40er.

Abschaffung der Eingangsstufen sind natürlich ein probates Mittel für die 115% Regelung.
Aber das braucht es ja nicht, wenn die Kinderzuschläge und Grundbesoldung entsprechend angepasst werden. 
(Gibt es eigentlich ein Besoldungsgesetz wo bei einem Single diese Grenze gerissen wird?)

cyrix42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2140 am: 11.09.2021 14:35 »
Was sind BeamtInnen?

Ist das eine weiterentwickelte höhere Form des Beamten?

Jo, vollkommen korrekt. Das neue Feature ist, dass sie neue Beamte und Beamtinnen in die Welt setzen können.

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2141 am: 12.09.2021 19:45 »
Gibt es eigentliche neue Informationen für Hessen?
Zum Jahresende 2020 hieß es: "Eine Entscheidung des VGH Kassel wird zeitnah erwartet".
Eine Einlassung wie Niedersachen (frei zitiert: geht uns nichts an) habe ich bzgl. Hessen nicht gelesen. Eigentlich habe ich von den hessischen (politischen) Verantwortlichen gar nichts im Zusammenhang mit den BVerfG Entscheidungen gelesen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2142 am: 13.09.2021 08:20 »
Der dbb Hessen hat sich Ende April zum Thema geäußert: https://www.dbb-hessen.de/aktuelles/news/dbb-podcast-zum-sachstand-der-besoldungsklagen/. Es dürfte wahrscheinlich sein, dass mit Blick auf das 95 %-Perzentil für die Unterkunft eine Neuberechnung vonseiten der BfA nötig sein müsste, darauf deutet jedenfalls das, was im Beitrag gesagt wird, hin. Das dürfte jedoch zu kaum einem anderen Ergebnis führen als dem, der im Beitrag angesprochen wird, nämlich dass selbst in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 die Mindestalimentation nicht erreicht wird. Deshalb scheint der Hess. VGH im Herbst 2020 beim Prozessbeauftragten des Hessischen Innenministeriums schriftlich ein Anerkenntnis der anhängigen Klage angeregt zu haben, wie es der Beitrag hervorhebt. Sofern das Innenministerium darauf eingegangen wäre - so ist zu vermuten -, bräuchte man in Hessen wohl nicht weiter zu warten.

DrStrange

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2143 am: 13.09.2021 11:37 »
Hab heute einen Artikel bei FAZ+ gelesen.
Er heißt: Mit Aktien zur sicheren Rente

Es geht um das Thema Rente und welche Vorschläge es zur Sicherung dieser gibt. Dort wird auch erwähnt, dass die Beamten in das Rentensystem einzahlen sollen. Und da wird vom Autor doch tatsächlich geschrieben: "... Die Eingliederung der 1,7 Millionen Beamten in das gesetzliche Rentensystem klingt zunächst verlockend. Doch rund ein Drittel von ihnen dienen im einfachen und mittleren Dienst. Dort ist die Besoldung zum Teil so knapp, dass das Bundesverfassungsgericht Anpassungen verlangt, um einen Abstand von mindestens 15 Prozent zu Hartz IV zu gewährleisten...." (Quelle: FAZ online)

Das Thema ist tatsächlich bekannt und es ist für mich das erste Mal, dass ich es in so einem Medium lese.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2144 am: 13.09.2021 11:52 »
...arme Schlucker kann das Rentensystem nicht gebrauchen... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen