Wie wäre es damit:
Ein grob vereinfachtes, pauschalisiertes Modell zur Reform der Familienbesoldung könnte unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben,
insbesondere der Abstandsgebote zwischen Besoldungsgruppen und zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum, folgendermaßen aussehen222:
1. Abschaffung des Verheirateten-Zuschlags. Dieser ist gesellschaftlich
nicht mehr zeitgemäß und führt lediglich dazu, dass verheiratete BeamtInnen ohne durch Leistungen gerechtfertigten Grund eine Gehaltserhöhung erhalten, welche ledigen BeamtInnen vorenthalten wird.
2. Abschaffung der aktuellen Eingangsstufe aller Besoldungsgruppen, sodass die bisherige zweite Erfahrungsstufe zur neuen Eingangsstufe wird.
Eine Abschaffung in allen Besoldungsgruppen ist aufgrund des Abstandsgebots nötig. Gleichzeitig wird in unteren Besoldungsgruppen die Problematik des Abstandsgebots zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum
in den Eingangsstufen adressiert. Zusätzliche Erhöhung der Grundgehälter in unteren Erfahrungsstufen durch die freiwerdenden Mittel aus dem
abgeschafften Verheirateten-Zuschlag: Schließlich gibt es kein Abstandsgebot zwischen Erfahrungsstufen. Höhere Eingangsgehälter würden
gleichzeitig die monetäre Attraktivität für BerufseinsteigerInnen erhöhen.
3. Abschaffung des kinderbezogenen Familienzuschlags für erste und
zweite Kinder. Teilweise Integration in die Grundgehälter, sodass bereits
die Grundgehälter eine amtsangemessene Alimentation für eine Kleinfamilie darstellen.
4. Entlastung von Beamtenfamilien im Rahmen der Beihilfe. Erhöhter Beihilfesatz für Kinder, gegebenenfalls zu 100%. Dadurch würde der Dienstherr über die Gesundheitsversorgung der Beamtenfamilien an einen konkreten Unterhaltsbedarf anknüpfen. Gleichzeitig würde man Mehraufwendungen von BeamtInnen gegenüber gesetzlich Versicherten adressieren, die ihre Kinder kostenlos im Rahmen der Familienversicherung
mitversichern können. Gegebenenfalls Abschaffung oder Reduktion von
Kostendämpfungspauschalen.
5. Deutlich verringerte Kinderzuschläge für dritte und weitere Kinder, die in
Flächenländern gegebenenfalls durch Erhöhungsbeträge an gestiegene
222 Dabei werden teils die vom Bundesverfassungsgericht gemachten Vorschläge aus der
vorangegangenen Fußnote berücksichtigt.
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Lebenshaltungskosten in Ballungsräumen variabel aufgestockt werden.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ein Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten als nicht verfassungsrechtlich geboten erachtet, aufgrund der Anknüpfung an das sozialhilferechtliche Existenzminimum ist
eine räumliche Differenzierung in der Höhe der verbleibenden Kinderzuschläge durchaus sinnvoll. Immerhin knüpft dieses an die örtlichen Kosten der Unterkunft an. Ortsgebundene Erhöhungsbeträge sind auch für
erste und zweite Kinder denkbar.
6. Gegebenenfalls Finanzierung der Umstellung durch Reduzierung der Stufenaufstiege und Streckung der Erfahrungszeiten. In dieser Hinsicht wären die Vorschläge des Neuen Eckpunktepapiers bzw. des gescheiterten
Gesetzes zur Reform der Strukturen des öffentlichen Dienstes (StruktReformG) mit ihren Ideen zur Leistungsbesoldung neu zu überdenken.
7. Abschaffung der Besoldungsgruppen des klassischen einfachen Dienstes,
falls diese die Anforderungen des Abstandsgebots zum Existenzminimum
nicht einhalten.
Ist doch schon alles untersucht worden.
https://dopus.uni-speyer.de/frontdoor/deliver/index/docId/4339/file/FB-293.pdf