Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2691628 times)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2205 am: 26.09.2021 10:50 »
Und PS: So verstanden habt ihr allesamt Recht: Denn eventuell wird durch das neue Gesetz der Alimentationsbestandteil des Familienzuschlags ab dem dritten Kind aufwärts verfassungskonform ausgestaltet, da aber die Mindestalimentation vom Land nicht gewährleistet wird, werden ebenfalls kinderreiche Beamte nicht amtsangemessen alimentiert.

2strong

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2206 am: 26.09.2021 11:25 »
Der kinderlose Single-Beamte erhält also mit seinem Grundgehalt bereits teilweise den Familienzuschlag für Kinder, die er noch gar hat. Ernsthaft?
Der Gedanke ist wohl eher, dass der Beamte in seinen Wagen noch eine Frau und auf dem Rücksitz im Zweifel auch noch zwei Kinder deponieren kann, bevor er für ein drittes Kind spätestens einen größeren Wagen wird anschaffen müssen. Ebenso bei Wohnraum: Wenn der Beamte nicht eher bescheiden wohnt, sondern alleine drei Zimmer bewohnt, kann er darin auch seine spätere Frau beherbergen. Wenn die Dame des Hauses dann auf den begehbaren Kleiderschrank verzichtet, ist sogar ein Kinderzimmer möglich - und izumindest n der Generation meiner Eltern war es auch noch üblich, dass sich Kinder ein Zimmer teilten. Ab Kind Nummer drei durfte dann spätestens eine größere Wohnung erforderlich sein werden, was die Fixkosten in Gestalt der Miete sprunghaft erhöht.

fragezeichen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2207 am: 26.09.2021 12:02 »
@SwenTanortsch:
Vielen Dank für die Erläuterungen.
Mir geht es aber um die ganz konkrete Umsetzung des Familienzuschlages in NRW. Das BVerfG geht in seinen Berechnungen ja immer nur vom Mehrbedarf ab dem dritten Kind aus.

@2strong
In den Berechnungen ist die Nettobesoldung eines verheirateten Richters bzw. Beamten mit 2 Kindern die Bezugsgröße, woraus auf Basis des Grundsicherungsbedarfs der Mehrbedarf für die weiteren Kinder ermittelt wurde.
Die Prämisse bzw. die Bezugsgröße der Nettobesoldung mit 2 Kindern war ja in den Begründungen des BVerfG gesetzt und nicht Gegenstand des Urteils. Es geht also nicht (zumindest nicht direkt) um ein ab dem dritten Kind notwendiges größeres Auto oder ein extra Zimmer.

Deswegen meine Aussage: Die aktuelle Umsetzung mit einem Familienzuschlag für das zweite Kind in Höhe von rund 130 Euro und dem Sprung mit dem Zuschlag von rund 800 Euro ab dem dritten Kind ist eine Verzerrung des Besoldungsgefüges und der Familienzuschläge und zeigt vielmehr, dass hier insgesamt etwas in Schieflage ist.
« Last Edit: 26.09.2021 12:17 von fragezeichen »

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2208 am: 26.09.2021 12:50 »
@ fragezeichen

Die Schieflage, von der Du sprichst, ist tatsächlich vorhanden, allerdings - das habe ich wohin versucht, zu verdeutlichen - nicht in der Alimentation des Mehrbedarfs, der kinderreichen Beamten aus dem Kinderreichtum erwächst, sondern sich ergibt aus der nicht amtsangemessenen Alimentation aller Beamten. Das Land NRW musste den Kinderzuschlag ab dem dritten Kind deutlich erhöhen, da der Mehrbedarf ab dem dritten Kind zuvor von den Besoldungsgesetzgebern nicht verfassungskonform bemessen worden ist. In diesem Sinne heißt es in der aktuellen Entscheidung zur Alimentation kinderreicher Familien: "Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Richtern und Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249), vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) und vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) konkretisiert. Der Besoldungsgesetzgeber hat die Besoldung so zu regeln, dass Richter und Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder eine ihrem Amt angemessene Lebensführung aufrechtzuerhalten oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (vgl. BVerfGE 44, 249 <267, 273 f.>; 99, 300 <315>). Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Zahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 81, 363 <376>; 99, 300 <315>)" (2 Bvl 6/17, Rn. 29)." Und weiter: "Diese in den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe bedürfen insofern einer Aktualisierung, als die Regelungen zu der als Vergleichsmaßstab herangezogenen sozialen Grundsicherung seither grundlegend umgestaltet worden sind (a) und auch bei der Berechnung des Nettoeinkommens neue Aspekte berücksichtigt werden müssen (b)." (ebd., Rn. 38)

Die deutliche Erhöhung der Familienzuschläge ab dem dritten Kind ist Ausfluss der deutlich umgestalteten und dabei ebenfalls ausgeweiteten Sozialgesetzgebung, wie sie sich nicht nur im Unterhaltsrecht, sondern ebenfalls in der Bemessung der Unterkunfts- und Heizkosten widerspiegeln, aber beispielsweise auch durch die Ausweitung der staatlich garantierten und für Grundsicherungsempfänger freigestellten Kinderbetreuungsformen ergeben haben und weiter ergeben bzw. ergeben werden. Als Folge der seit 1998 stark veränderten Rechtslage und gesellschaftlichen Wirklichkeit hat das BVerfG nun in der Entscheidung 2 BvL 6/17 seine Direktiven entsprechend aktualisiert. Als Folge muss der Familienzuschlag ab dem dritten Kind grundsätzlich stark erhöht werden. Damit wird hier die vormalige Schieflage korrigiert, was das Land NRW aufnimmt, da es durch die Entscheidung zur Korrektur verpflichtet worden ist.

Die Entscheidung 2 BvL 4/18 zeigt nun wiederum, dass ebenfalls die Bemessung der Alimentation aller Beamten in Deutschland bislang nicht verfassungskonform vollzogen worden ist, da die Besoldungsgesetzgeber hier ebenfalls - mit Blick auf die Mindestalimentation - nicht die sozialgesetzliche Entwicklung der letzten Jahre oder letzten rund zwei Jahrzehnte ausreichend beachtet haben. Deren Rückbezug auf die Pauschalisierungen des Existenzminimumberichts der Bundesregierung ist - mit Ausnahme der Heranziehung der Regelsätze für zwei Erwachsene und die nach Alter differenzierten Regelsätze für zwei Kinder - im Hinblick auf die sozialgesetzlichen Entwicklungen nicht verfassungskonform vollzogen worden. Insofern muss das deutlich höhere Grundsicherungsniveau über die 15 %ige Vergleichsschwelle, die der Gesetzgeber als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentum verpflichtend beachten muss, zu einer deutlich höheren Nettoalimentation aller Beamten in Deutschland führen, da das Maß der Unteralimentation so groß ist, dass es allein über Detailregelungen nicht hinreichend korrigiert werden kann, wobei der Besoldungsgesetzgeber nicht zuletzt mit Blick auf die Bruttobesoldung über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügt, wie er am Ende die amtsangemessene Nettoalimentation erreicht. Das BVerfG prüft hingegen nur, ob die gesetzliche Regelung am Ende evident unzureichend ist oder nicht.

Der langen Rede kurzer Sinn: Die hohen Familienzuschläge ab dem dritten Kind werden in Zukunft der Regelfall sein. Wie sich die Familienzuschläge für Beamte mit einem oder zwei Kindern entwickeln werden, liegt im Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers, der darauf zu achen hat, dass die Nettoalimentation insgesamt die 15 %ige Vergleichsschwelle nicht unterschreitet.

fragezeichen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2209 am: 26.09.2021 13:28 »
@SwenTanortsch:
Erneut vielen Dank für die Erläuterungen.

Die aktuelle Umsetzung empfinde ich zwar noch immer als Schieflage, aber letztlich ist es wohl wie Sie es in Ihren Ausführungen darlegen, bzw.: Sinnvollerweise hätte man besser alle verfassungswidrigen Besoldungsanteile in einem Zug korrigiert, aber ist halt nicht passiert.

SwenTanortsch

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« Antwort #2210 am: 26.09.2021 14:41 »
@SwenTanortsch:
Erneut vielen Dank für die Erläuterungen.

Die aktuelle Umsetzung empfinde ich zwar noch immer als Schieflage, aber letztlich ist es wohl wie Sie es in Ihren Ausführungen darlegen, bzw.: Sinnvollerweise hätte man besser alle verfassungswidrigen Besoldungsanteile in einem Zug korrigiert, aber ist halt nicht passiert.

Und zugleich dürfte es wahrscheinlich sein, dass auch NRW mit der anstehenden Besoldungsanpassung die Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder deutlich erhöhen wird, was auch in Ordnung und richtig ist, solange das im Rahmen unserer Rechtsordnung geschehen wird. Solch hohen Beträge wie sie nun für das dritte Kind aufwärts gewährt werden, werden allerdings verfassungsrechtlich - wie hier schon in der Vergangenheit diskutiert - bis zum zweiten Kind nicht möglich sein. In Anbetracht dessen, dass insbesondere in den alten Ländern die gewährte Nettoalimentation zum Teil bis weit in den gehobenen Dienst hinein unterhalb der Mindestalimentation verbleibt, wird den Besoldungsgesetzgebern am Ende nichts anderes übrigbleiben, als ebenfalls auch die Grundgehaltssätze zu erhöhen - und das dürfte für sie auch ab dem Moment günstiger werden, ab dem sie damit ein deutlich höheres Maß an Widersprüchen verhinderten, als sie in den Jahren bis 2020 getätigt worden sind (oder andersherum formuliert: ein deutlich höheres Maß an Widersprüchen als in der Vergangenheit dürfte ab einem bestimmten Punkt für die Besoldungsgesetzgeber teurer werden als eine verfassungskonform vollzogene Alimentation).

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2211 am: 27.09.2021 11:57 »
Ich habe mir mal die Regelungen des Landes MV durchgelesen. Dort scheint man ja nicht mehr auf Bestandspersonal zu schauen, sonst würde man das Besoldungsgefüge insgesamt verbessern.

Nein es wird auch noch direkt gesagt, dass man nur an den "neuen" Kolleginnen und Kollegen interessiert ist.

Ein Eingangsamt wird gestrichen. Damit wäre man dann konkurrenzfähiger.

Dass dies eine Mogelpackung ist, brauche ich hier glaube ich, nicht erwähnen.

Die Einstiegsgehälter in den Besoldungsgruppen A13, A14 und R1 sollen aufgrund des beson-deren  Wettbewerbsdrucks  um  Nachwuchskräfte  in  diesem  Bereich  durch  die  Streichung  der jeweiligen  Eingangsstufe  erhöht  werden.  Hierdurch  steigt  das  Anfangsgrundgehalt  in  die nächste Stufe auf. Mecklenburg-Vorpommern würde durch diese Maßnahme in das verdichtete Mittelfeld im  Bund-Länder-Vergleich  aufrücken.  Zwar  liegt  Mecklenburg-Vorpommern  bei einem  Bund-Länder-Vergleich  auf  Grundlage  der  Endgrundgehälter  noch  im verdichteten Mittelfeld,  jedoch  ist  für  Nachwuchskräfte  hinsichtlich  der  Gehaltserwartungen  nach  allen Erfahrungen  aus  der  Praxis  die  Anfangsbesoldung  entscheidend. 


Sprachlose Grüße mal wieder....

Graveler

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2212 am: 28.09.2021 18:18 »
Hallo zusammen,

ich bin in NRW Kommunalbeamter, habe drei Kinder, und gehöre somit zu den "Profiteuren" der neuen gesetzlichen Regelung.

Dazu habe ich eine konkrete Frage:

Ich bin zum 01.07.2021 zu einem neuen Dienstherren versetzt worden. Habe aber bereits 2019 Widerspruch gegen die Alimentation mit dem Musterwiderspruch des DBB bei meinem alten Dienstherren eingelegt. In meiner Personalakte ist der Widerspruch auch vorhanden. Wer muss jetzt zahlen? Komplett der neue Dienstherr oder bis 30.06.2021 der alte? Habe leider keinen Zugriff auf einen Kommentar des LBG NRW. Aber § 25 Abs. 5 LBG lege ich mal so aus, dass der neue Dienstherr auch rückwirkend zahlen muss!? Wer kann Näheres dazu sagen?

Danke und Gruß
Jürgen

TonyBox

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« Antwort #2213 am: 29.09.2021 07:53 »
Ich bin mir nicht ganz sicher, aber es zahlt erst mal der neue Dienstherr und holt sich dann das Geld vom alten Dienstherr zurück. So werden zu mindestens bei uns Abordnungen gehandhabt.

Graveler

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« Antwort #2214 am: 29.09.2021 09:21 »
Vielen Dank. Hatte heute Kontakt zu meinem alten Dienstherrn. Die wussten noch nichts von der Gesetzesänderung. Wiederspruch liegt dort aber vor und wird berücksichtigt. Gehen davon aus, dass sie direkt an mich nachzahlen, sobald in der Personalbuchhaltung die Auszahlungsprogramme (hier LOGA) entsprechend angepasst worden sind.

TonyBox

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2215 am: 01.10.2021 15:41 »
nun steigt das Delta der Unteralimentierung weiter....


https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,116910.0.html


DrStrange

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2216 am: 02.10.2021 14:25 »
In Sachsen gibts wohl einen Vorschlag vom FM:

"Danach soll der notwendige Abstand zwischen der Besoldung einer Musterbeamtenfamilie nach dem Bild des Bundesverfassungsgerichts (alleinverdienender verheirateter Beamter mit zwei Kindern in der niedrigsten Besoldung) und einer vergleichbaren auf Sozialleistungen angewiesenen Familie durch Streichung der Besoldungsgruppe A4 sowie Verbesserungen bei der Beihilfe durch Anhebung der Beihilfebemessungssätze für berücksichtigungsfähige Kinder und Ehegatten auf 100% erreicht werden."

https://www.sbb.de/aktuelles/news/gespraeche-laufen-weiter-1/

SwenTanortsch

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« Antwort #2217 am: 02.10.2021 23:59 »
Der Sächsische Richterverein hebt - im Sinne der allgemeinen Position des DRB - entsprechend hervor: "Derzeit besteht – selbst nach Auffassung des Finanzministeriums – keine Aussicht, dass bis zum Jahresende die Verfassungswidrigkeit der geltenden sächsischen Besoldungsvorschriften beseitigt wird. Darüber hinaus halten wir das Lösungskonzept des Finanzministeriums für die Einhaltung des Mindestabstandsgebots nicht für tragfähig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe an Fällen gebildet, die Richter betrafen. In einem Fall war ein alleinstehender und kinderloser Kollege betroffen, im anderen ein Geschiedener mit Kindern und im dritten die Witwe eines Kollegen. Wenn das Bundesverfassungsgericht bei der Ausgestaltung des Mindestabstandsgebots eine Änderung der Beihilfe für Angehörige vor Augen gehabt hätte, wie sie das Finanzministerium vornehmen will, hätte es mit Sicherheit nicht diese Fälle für seine Entscheidung ausgewählt. Der SRV wird gegen das Konzept des Finanzministeriums aktiv werden." (https://www.richtervereinsachsen.de/)

Diplom Verwaltungswirt

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2218 am: 03.10.2021 12:07 »
Viel BlaBla vom Bayerischen Beamtenbund aber keine konkrete Aussage:
Zitat
EINE GROSSE HERAUSFORDERUNG!

Bayern ist bereits seit Jahren Spitzenreiter in der Besoldung. Gleichwohl weist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Korrekturbedarf hin. Der Ruf, den Bayern sich mit seinen Regelungen zum Beamtenrecht und der Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes an sich erworben hat, lässt andere Länder nun gespannt auf die zu treffenden Regelungen schauen. Der BBB befindet sich in engem Austausch mit der Bayerischen Staatsregierung, um bestmögliche Lösungen zu finden.

Den ganzen Artikel gibts im Mitgliederbereich beim BBB.

SwenTanortsch

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« Antwort #2219 am: 03.10.2021 19:12 »
Mittlerweile ist der Text erschienen: https://www.bbb-bayern.de/service/beamte/

... Die Mitteilung zeigt eventuell, dass der BBB noch keine eigenen Berechnungen durchgeführt hat. Denn der "Spitzenreiter" ist beim Verhältnis von Mindest- und gewährter Nettoalimentation gemeinsam mit Berlin und Baden-Württemberg eher das deutsche Besoldungsschlusslicht. Wer glaubte, das durch die "Ballungsraumzulage" von rund 130,- € im "Verdichtungsraum München" irgendwie auffangen zu können, der scheint die tatsächliche Dimension der Unteralimentation in Bayern nicht zu kennen. Andererseits ist zu vermuten, dass die Bayerische Staatsregierung nach weit über einem Jahr "eingehender Berechnungen" und 'intensiver Prüfung' eventuell doch schon wissen könnte, wie evident unzureichend die gewährte Alimentation ist (hier noch einmal der eigene Anspruch am 04.08.2020: https://www.lff.bayern.de/bezuege/besoldung/). Es ist auf jeden Fall gut, dass das schöne Bayernland auch bei der Digitalisierung bundesdeutscher Spitzenreiter ist. Denn wer nach weit über einem Jahr intensiven Rechnens noch immer zu keinem für Ende letzten Jahres angekündigten Ergebnis gelangt ist, der beweist, dass auch der Abakus im Bayerischen Finanzministerium Weltniveau hat.