Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2670385 times)

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,546
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2235 am: 06.10.2021 06:11 »
Hallo clarion,

eigentlich müsste sich - bei Umsetzung des BVerfG - der Familienzuschlag (zumindest ab dem dritten Kind) am Netto orientieren. Mecklenburg-Vorpommern macht es auch so:
https://www.laf-mv.de/static/LAF/Inhalte/Abteilung%20Bezuege/Inhalte_LBA/Besoldung/_Dokumentenliste/Anlage%201%20LAF%20Erh%C3%B6hungsbetr%C3%A4ge%20Jun%20-%20Dez%202021.pdf

Man orientiert sich doch auch am netto? Wer macht das nicht?

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2236 am: 06.10.2021 08:07 »
Ich möchte mal einen Gedanken in den Raum stellen, von dem ich mir nicht sicher bin, ob er im Rahmen der anstehenden Gesetzgebung bereits gewürdigt wurde.

Die Sicherstellung der Mindestalimentation soll in den einzelnen Ländern ja vorallem durch eine Erhöhung der Familienzuschläge erfolgen. Bei starker Erhöhung der Familienzuschäge entsteht aber eine prozentual höhere Steuerquote, die sich auf alle Bestandteile der Alimentation auswirkt.

In der Folge wird die Grundbesoldung eines kinderreichen Beamten stärker besteuert, als die Grundbesoldung eines kinderlosen Beamten. Das Amt an sich wird folglich netto schlechter alimentiert, sobald Kinder im Spiel sind. Dies wird umso deutlicher, je mehr Kinder im Spiel sind und je höher die Zuschläge sind. Wenn ich mich nicht irre, wird ein Teil der beabsichtigten Erhöhungen über eine prozentual höhere Besteuerung der Grundbesoldung wieder in den allgemeinen Steuertopf umgelenkt.

Hierzu würde ich gern mal weitere Meinungen / Gedanken erfragen.
Ab Kind 3 hat ja das BVerG genau das in Augenschein genommen und verlangt, dass der Beamte mit mehr als 2 Kinder Netto nicht schlechter gestellt wird, als der mit 2.
Deswegen plädiere ich ja auch für ein Paradigmenwechsel in der Besoldung, damit die kinderlosen Single nicht mehr so viele monetäre Vorteile haben, gegenüber den Familien.
Sprich Grundbesoldung für den kinderlosen Single, der Rest nach Bedarf als Zulage, so dass Single und Eltern das gleiche Netto für sich haben.
Das wäre logisch, fair und konsequent.
Aber Kinderlose dürfen halt besser gestellt, gegenüber den KuK mit Kindern,aber Eltern mit mehr als 2 Kinder nicht gegenüber denen die mehr Kinder haben. (Finde den logischen Fehler!)

Deswegen gieren ja die Singles auf einem fetten Zuschlag für sie, wegen der jahrzehntelangen, asozialen Unterschreitung Mindestalimentation der Beamten mit 2 Kindern, obwohl sie überhaupt nicht vom Problem der Mindestalimentation direkt betroffen sind.

Aber mir wurde hier ja erklärt, dass das derzeitig nicht mit dem GG vereinbar wäre.

Bin gespannt, wann die Deppen der Politik diese Problemlösung (die für sie langfristig auch günstiger sein würde, insbesondere bzgl. Pension) adressieren.
« Last Edit: 06.10.2021 08:22 von WasDennNun »

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2237 am: 06.10.2021 08:23 »
Hallo clarion,

eigentlich müsste sich - bei Umsetzung des BVerfG - der Familienzuschlag (zumindest ab dem dritten Kind) am Netto orientieren. Mecklenburg-Vorpommern macht es auch so:
https://www.laf-mv.de/static/LAF/Inhalte/Abteilung%20Bezuege/Inhalte_LBA/Besoldung/_Dokumentenliste/Anlage%201%20LAF%20Erh%C3%B6hungsbetr%C3%A4ge%20Jun%20-%20Dez%202021.pdf

Man orientiert sich doch auch am netto? Wer macht das nicht?
Das BVerG bei Beamten bis 2 Kindern.

ACDSee

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 145
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2238 am: 06.10.2021 09:49 »
Ich glaube, ACDSee meint die Progression.  Ein Kinderreicher Beamter mit Familienzuschlägen wegen der Progression eine höhere Steuerquote als ein kinderlose Beamter und um das wiederum auszugleichen müssen die Kinderzuschlägge ggf. noch mehr erhöht werden.

Genau.

Die Anforderungen des BVGs können m.E. nicht allein über Familienzuschläge gelöst werden können. Die Besoldung würde dann kaum noch durch das Statusamt definiert sondern durch den Reproduktionsfaktor

Auch das stimmt.

Weiterhin kommt die Bundesverwaltung wahrscheinlich vor lachen nicht in den Schlaf. Immerhin nehmen sich die Länder mit der Erhöhung der steuerpflichtigen Zuschlägen selbst Geld weg. Es gehen immerhin 42,5 % des Lohnsteueraufkommens an den Bund. Durch zu versteuerende Familienzuschläge subentioniern die Länder folglich die Bundesverwaltung.

Wenn eine angemessene Nettoalimentation von kinderreichen Beamten über Familienzuschläge erreicht werden soll, würde ich überlegen, ob diese steuerfrei ausgestaltet werden können. So bliebe netto mehr Geld im Land. Die - aufgrund von Progressionseffekten - unterschiedliche Nettozuschlagshöhe in den verschiendenen Ämtern würde entfallen und die absolute Höhe könnte niedriger angesetzt werden.
« Last Edit: 06.10.2021 10:00 von ACDSee »

Prüfer SH

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 504
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2239 am: 06.10.2021 10:17 »
Anbei ein Link über die derzeitige Lage, bzw. über die Absichten unserer Finanzministerin (Schleswig-Holstein):

https://www.merkur.de/hamburg-schleswig-holstein/hoehere-besoldung-fuer-viele-beamte-im-norden-geplant-zr-90906090.html

Mich würde die Meinung von euch insbesondere in Sachen Partnereinkommen interessieren. Kommt das Finanzministerium da wirklich mit durch, einfach neue und ausschließlich kinderbezogene Zulagen zu gewähren und diese diese dann auch noch vom Einkommen des Partners abhängig zu machen? Kann das richtig sein? Die Bezugsgröße des BVerfG ist nun mal eine andere. Meiner Meinung nach geht niemanden das Einkommen der Partner etwas an!? Und überhaupt; eine solche "Regelung" würde dann doch etliche andere zu beachtende Punkte zerstören (Mindestabstandsgebot, Leistungsprinzip usw.)?

Dass das Ministerium natürlich die "billigste" Lösung sucht, kann ich sogar nachvollziehen. Aber dann doch wenigstens im Rahmen der vom BVerfG Möglichkeiten. Das jetzige Vorgehen zeigt nur ein mal mehr deutlich, wie hoch die Wertschätzung der Politik gegenüber ihren Beamten ist. Einfach nur traurig.

Kennt jemand gute Rechtsanwälte, die sich ggf. sogar auf diese besoldungsspezifischen Themen spezialisiert haben? Nach derzeitigem Stand sehe ich keine andere Möglichkeit, als über den Klageweg.

Sind ggf. sogar schon einige Kollegen im Klageverfahren angekommen? Wer von euch plant diesen Weg ein? Und vor allem würde mich interessieren, wie ihr die Chancen vor Gericht einschätzt? Im Prinzip hat das BVerfG den Rahmen ja klar und deutlich vorgegeben.

Danke und allerbeste Grüße

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,565
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2240 am: 06.10.2021 11:28 »
Also bezüglich der Grundsicherung, die hier ja die Ausgangslage darstellt, ist das Partner-Einkommen sehr wohl relevant. Genauso ist der Unterhaltsanspruch beider Elternteile gegenüber den gemeinsamen Kindern nachvollziehbar. Warum also ein Kind ausschließlich über die Alimentation eines Beamten, nicht aber über das Einkommen des zweiten Elternteils versorgt werden muss, erschließt sich auch nicht.

Weder Leistungsprinzip noch Mindestabstand werden dadurch untergraben. Im Gegenteil: Wenn es nach Leistung gehen würde, bräuchte es überhaupt keine Alimentierung. Denn der Beamte wird ja ganz offensichtlich eben nicht für seine Arbeit bezahlt; sonst gäbe es überhaupt keine familien-bezogene und damit leistungs-ferne Bestandteile der Besoldung.

Malkav

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 237
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2241 am: 06.10.2021 11:44 »
@ Prüfer SH

Der Referentenentwurf wurde im Volltext bereits hier im Thread verlinkt. Meiner Meinung nach hat dieser erhebliche Schwächen und ist (vermutlich auch deshalb) bisher nicht vom Kabinett gebeschlossen und in den Landtag eingebracht worden. Diese Schwächen stellen sich u.a. wie folgt dar:

1. Durch das starke Abschmelzen des geplanten Familienergänzungszuschlages mit steigender Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe wird das Abstandsgebot nicht nur angegriffen, sondern schlicht abgeschafft. Der nominelle Unterschied der gewährten Gesamtbesoldung (inkl. aller Besoldungsbestandteile wie dem neuen Familienergänzungszuschlag) zwischen dem Eingangsamt des ehem. einfachen Dienstes (dann A6) und ehem. gehobenen Dienstes (A9) auf einen einstelligen Eurobetrag pro Jahr reduziert.

Dies ist dem FM bewusst, wobei dieses entgegen dem BVerwG sich auf den Standpunkt tritt, dass sich das Abstandsgebot ausschließlich auf die Grundbesoldung und nicht auf die Gesamtbesoldung bezieht.

2. Es fehlt jegliche sachliche Begründung für die geplante Anhebung des Einstiegsamtes des ehem. einfachen Dienstes von A4 (2019) auf A5 (2020) und nunmehr auf A6. In diesem Zeitraum haben die Beamtinnen und Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppen (Wachtmeister in den Gerichten und Staatsanwaltschaften) keine Aufgabenänderungen erfahren.

3. Über die Änderungen bei der Beihilfe kann man diskutieren. Worin der sachliche Grund bestehen soll lediglich Kinder mit mindestens zwei Geschwistern und Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner mit mindestens zwei Kindern einen erhöhten Beihilfesatz zukommen zu lassen erschließt sich mir nicht. Der Entwurf zielt hier auch ausschließlich auf das "Ausrechnen" der Nettoalimentation ab, sodass offenkundig ausschließlich sachfremde Erwägungen zu Grunde liegen.

4. Das Einbeziehen des Familieneinkommens gem. § 45a Abs. 1 SHBesG-E ist absolut indiskutabel. Hier wird die Besoldung der Beamten vom Mitwirken privater Dritter abhängig gemacht (viel Spaß in laufenden Scheidungsverfahren  ;)). Auch weitere Einkünfte der Beamtinnen und Beamten (Kapitalerträge, Mieteinnahmen, vergütete Nebentätigkeiten etc.) selber wurden eins zu eins auf die Besoldung angerechnet.

Auch dass ein solcher Zuschlag nur auf Antrag gezahlt werden soll ist ein offensichtlicher Versuch die Beamtenschaft abzuschrecken. Die Darlegungslast soll in diesem Fall der Antragssteller tragen, wobei die Nachweise für das laufende Jahr erst abschließens bei Vorlage des Steuerbescheides des laufendem Jahres im Folgejahr erbracht werden können. Außer natürlich die Bezügestelle soll zu einer Art Nebenfinanzamt mit monatlicher Einkommensberechnung ausgebaut werden  ;D

5. Die Umsetzung der BVerfG-Entscheidung zur Alimentation kinderreicher Beamter in § 45a Abs. 2 SHBesG-E knüpft wieder an das Familieneinkommen ein. Es wird dabei offensichtlich verkannt, dass selbst den Staatssekretären in der Besoldugnsgruppe B9 wesentlich höherer Zuschläge für ein drittes Kind (115% der Grundsicherung) zustehen, da diese ihr Grundgehalt für den Unterhalt des dritten Kindes nicht "anzugreifen" brauchen.

6. In der Berechnungsweise des Grundsicherungsniveaus sind so viele Fehler und Rechentricks enthalten, dass ich die gar nicht aufzählen möchte.

7. Bei der Ermittlung der Kosten der Kinderbetreuung plant das FM die Beamten auf Sizialleistungen gem. § 7 Abs. 2 KiTaG zu verweisen. Eine Begründung dafür, weshalb ein Verweis auf Grundsicherung und Wohngeld unzulässig, der Verweis auf diese konkrete Sozialleistung jedoch zulässig sein soll, bleibt der Entwurf schuldig.

Ich könnte wohl noch ewig weiterschreiben, aber das täte meinem Puls nicht gut. Im Endergebnis führt der Entwurf zur Einführung einer Herdprämie für Beamtenparter und einem montären Anreiz dafür geschaffen wird bloß nicht finanziell fürs Alter vorzusorgen, da die Kapitalerträge ja von der Besoldung abgezogen werden.

Alles in allem scheint es mir, dass hier einfach mal ein Testballon gestartet. Die Landesregierung hat schlicht noch nichts zu verlieren. "Schadenersatz" für die Beamten aufgrund nicht amtsangemessener Alimentation scheidet aus. Viele werden sich abschrecken lassen durch den (wohl bewusst erzeugten) Papierkram und allein dadurch kann man Millionen sparen. Das blödeste was passieren kann ist ein erhobener Zeigefinger vom BVerfG in Karlsruhe oder vom LVerfG in Schleswig und dann geringere Nachzahlungen irgendwann in der Zukunft.

Der dbb SH hat der Finanministerin wohl schon den Kopf gewaschen (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/heinold-verteidigt-besoldungsplaene-dbb-sh-sieht-falsche-signale/), aber im Besoldungsgesetzgebunsverfahren ist man dort halt auch nur ein Lobbyist wie jeder andere.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2242 am: 06.10.2021 11:54 »
Anbei ein Link über die derzeitige Lage, bzw. über die Absichten unserer Finanzministerin (Schleswig-Holstein):

https://www.merkur.de/hamburg-schleswig-holstein/hoehere-besoldung-fuer-viele-beamte-im-norden-geplant-zr-90906090.html

Mich würde die Meinung von euch insbesondere in Sachen Partnereinkommen interessieren. Kommt das Finanzministerium da wirklich mit durch, einfach neue und ausschließlich kinderbezogene Zulagen zu gewähren und diese diese dann auch noch vom Einkommen des Partners abhängig zu machen? Kann das richtig sein? Die Bezugsgröße des BVerfG ist nun mal eine andere. Meiner Meinung nach geht niemanden das Einkommen der Partner etwas an!? Und überhaupt; eine solche "Regelung" würde dann doch etliche andere zu beachtende Punkte zerstören (Mindestabstandsgebot, Leistungsprinzip usw.)?

Dass das Ministerium natürlich die "billigste" Lösung sucht, kann ich sogar nachvollziehen. Aber dann doch wenigstens im Rahmen der vom BVerfG Möglichkeiten. Das jetzige Vorgehen zeigt nur ein mal mehr deutlich, wie hoch die Wertschätzung der Politik gegenüber ihren Beamten ist. Einfach nur traurig.

Kennt jemand gute Rechtsanwälte, die sich ggf. sogar auf diese besoldungsspezifischen Themen spezialisiert haben? Nach derzeitigem Stand sehe ich keine andere Möglichkeit, als über den Klageweg.

Sind ggf. sogar schon einige Kollegen im Klageverfahren angekommen? Wer von euch plant diesen Weg ein? Und vor allem würde mich interessieren, wie ihr die Chancen vor Gericht einschätzt? Im Prinzip hat das BVerfG den Rahmen ja klar und deutlich vorgegeben.

Danke und allerbeste Grüße

Nein, damit kommt niemand durch, weil es - wie hier schon mehrfach dargelegt - juristischer Unsinn ist, der einzig das Ziel verfolgt, Kosten zu sparen (was schon für sich genommen verfassungswidrig wäre), der sich deshalb auch nicht hinreichend prozeduralisieren ließe und der am Ende dem Land langfristig teuer zu stehen kommen wird, wenn sich eine genügende Zahl an Widersprüchen finden wird; letztlich handelt es sich um ein extreme Form der Steuerverschwendung. Denn da die geplante Regelung sachwidrig ist, werden am Ende ebenfalls alle, die nun die höheren Familienzuschläge erhalten, darüber hinaus noch einmal die Nachzahlungen erhalten, die das BVerfG beschließen wird - das nur umso mehr, wenn die Rechtsprechung die in der aktuellen Entscheidung bislang nur angedeutete Regelung zur Bemessung eines evident unzureichenden Grundgehalts präzisieren wird, was kommen wird, da das sonst nicht angedeutet worden wäre. Die Regierung Günther scheint mit hoher Wahrscheinlichkeit irgendwo in der Ostsee ein Füllhorn Geldes gefunden zu haben, sodass sie nun Steuermittel großen Ausmaßes verschwenden kann, ohne dass sich irgendwer darauf zurückziehen könnte, er hätte davon nichts gewusst: So fließen die Millionen um Millionen dahin... Es ist schon grotesk, auf was für spleenige Ideen man kommen kann.

Das OVG Schleswig-Holstein hat gerade erst einen Vorlagebeschluss gefasst (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -). Von jenem ausgehend, wird das BVerfG auf Grundlage seiner Rechtsprechung die Besoldung in Schleswig-Holstein seit 2007 als evident unzureichend betrachten. Dann wird es für jene, die Widerspruch eingelegt haben oder Klage führen, zu entsprechenden Nachzahlungen kommen und ab 2022 dann noch einmal Nachzahlungen auch für alle jene, die materiell keiner bedürften, jedoch normativ ebenfalls jene zugesprochen bekommen werden, da das BVerfG auch deren Grundgehaltssätze für evident unzureichend betrachten wird.

Es ist erfreulich, dass beim BVerfG mittlerweile Vorlagebeschlüsse aus der Hälfte der Bundesländer vorliegen, da davon auszugehen ist, dass mit jedem weiteren groben Unsinn, der Eingang in die Gesetzgebung findet, die Direktiven zur Prüfung des amtsangemessenen Gehalts der Alimentation nur immer kleinschrittiger werden werden; das BVerfG wird da nicht viel Federlesen machen, da man auch dort wenig Lust hat, sich mit ausgemachten juristischen Unsinn beschäftigen zu müssen - und andersherum: Es ist ein Armutszeugnis für die entsprechend politisch Handelnden, dass sie nicht mehr in der Lage sind, relativ einfache politische Probleme wie die Alimentation ihrer Beamten zu regeln - wie soll man jenen dann zutrauen, die wirklich anstehenden Probleme des Klimawandels, des demografischen Wandels, des Digitalisierungsrückstands und die damit zusammenhängenden ökonimschen Folgen zu lösen? Irgendwie scheint das Ergebnis der letzten Bundestagswahl noch nicht ganz bei der Regierung Günther angekommen zu sein.

Und PS. Ich lese nach dem Schreiben gerade Deinen Beitrag, Malkav: Du bringst es auf den Punkt!

Fahnder

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 67
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2243 am: 06.10.2021 11:56 »
Ich stimme Malkav vollkommen zu. Neben den administrativen und offensichtlich gewollt abschreckenden Elementen wäre die Einbeziehung des Familieneinkommens vor allem eines: eine verfassungswidrige  Herdprämie, wie sie im Buche steht.

Wenn mein Partner entscheiden müsste, ob er arbeitet oder bei gleichem Geld nicht arbeitet, was wird er wohl wählen? Wie kann man einerseits  argumentieren, das Einverdiener-Modell sei keine Bezugsgröße mehr und andererseits will man eine Herdprämie verteidigen? Was für eine Doppelmoral von einigen hier... Daran merkt man, dass es einigen nicht um konstruktive und verfassungsgemäße Vorschläge geht, sondern nur darum, dass ja kein Beamter und seine Familie einen EUR mehr in der Tasche haben darf. So sehen es offensichtlich auch einige Dienstherren, die jeden Strohhalm ergreifen, und sei er noch so eindeutig verfassungswidrig.

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,565
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2244 am: 06.10.2021 11:59 »
Neben den administrativen und offensichtlich gewollt abschreckenden Elementen wäre die Einbeziehung des Familieneinkommens vor allem eines: eine verfassungswidrige  Herdprämie, wie sie im Buche steht.

Also "Herdprämien" gibt es m.W. zumindest in Bayern und Sachsen. Eine evidente Verfassungswidrigkeit wäre mir nicht bekannt...

Fahnder

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 67
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2245 am: 06.10.2021 12:04 »
Neben den administrativen und offensichtlich gewollt abschreckenden Elementen wäre die Einbeziehung des Familieneinkommens vor allem eines: eine verfassungswidrige  Herdprämie, wie sie im Buche steht.

Also "Herdprämien" gibt es m.W. zumindest in Bayern und Sachsen. Eine evidente Verfassungswidrigkeit wäre mir nicht bekannt...

Achja stimmt, sie haben Recht. Jetzt wo Sie es sagen ist es natürlich vollkommen im Einklang mit Art. 33 GG. Es hat zwar das eine nichts mit dem anderen zutun, aber das kann Ihnen ja egal sein, schließlich haben Sie zum eigentlichen Thema offensichtlich nichts beizutragen, was im Einklang mit der Verfassung stehen würde.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2246 am: 06.10.2021 12:08 »
Also bezüglich der Grundsicherung, die hier ja die Ausgangslage darstellt, ist das Partner-Einkommen sehr wohl relevant. Genauso ist der Unterhaltsanspruch beider Elternteile gegenüber den gemeinsamen Kindern nachvollziehbar. Warum also ein Kind ausschließlich über die Alimentation eines Beamten, nicht aber über das Einkommen des zweiten Elternteils versorgt werden muss, erschließt sich auch nicht.

Weder Leistungsprinzip noch Mindestabstand werden dadurch untergraben. Im Gegenteil: Wenn es nach Leistung gehen würde, bräuchte es überhaupt keine Alimentierung. Denn der Beamte wird ja ganz offensichtlich eben nicht für seine Arbeit bezahlt; sonst gäbe es überhaupt keine familien-bezogene und damit leistungs-ferne Bestandteile der Besoldung.

... Es geht aber nicht um die Grundsicherung in ihrer ganzen Bandbreite als solche, sondern um eine vergleichende Betrachtung von Grundsicherung und Alimentation, für die das BVerfG die Vergleichskriterien bestimmt hat, um einen Vergleich unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG durchführen zu können. Deshalb hebt es immer wieder den qualitativen Unterschied zwischen beiden normativen Systemen hervor. Da das BVerfG erst gerade wieder die vierköpfige Alleinverdienerfamilie als abgeleitete Bezugsgröße bestätigt hat, ist nicht davon auszugehen - so wie ich das gestern dargelegt habe -, dass sich die zu beachtenden Direktiven in nächster Zeit grundlegend ändern werden. Es wird weiterhin unter Beachtung des qualitativen Unterschieds die jeweils vergleichende absolute Untergrenze zum Maßstab machen, sodass ein darüber hinausgehendes Familieneinkommen bei der Bemessung jeweils keine Rolle spielen wird.

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,546
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2247 am: 06.10.2021 12:14 »
Neben den administrativen und offensichtlich gewollt abschreckenden Elementen wäre die Einbeziehung des Familieneinkommens vor allem eines: eine verfassungswidrige  Herdprämie, wie sie im Buche steht.

Also "Herdprämien" gibt es m.W. zumindest in Bayern und Sachsen. Eine evidente Verfassungswidrigkeit wäre mir nicht bekannt...

Was hat das Familiengeld (wie es in Bayern heist) damit zu tun?

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2248 am: 06.10.2021 12:31 »
1. Durch das starke Abschmelzen des geplanten Familienergänzungszuschlages mit steigender Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe wird das Abstandsgebot nicht nur angegriffen, sondern schlicht abgeschafft. Der nominelle Unterschied der gewährten Gesamtbesoldung (inkl. aller Besoldungsbestandteile wie dem neuen Familienergänzungszuschlag) zwischen dem Eingangsamt des ehem. einfachen Dienstes (dann A6) und ehem. gehobenen Dienstes (A9) auf einen einstelligen Eurobetrag pro Jahr reduziert.
Das lustige daran ist ja, dass mindestens ab dem 3. Kind (wg. Steuerprogression) ja ein mit dem Einkommen steigender Brutto Zuschlag notwendig ist, um dem Urteilen genüge zu tun.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2249 am: 06.10.2021 12:35 »
Es ist ein Armutszeugnis für die entsprechend politisch Handelnden, dass sie nicht mehr in der Lage sind, relativ einfache politische Probleme wie die Alimentation ihrer Beamten zu regeln - wie soll man jenen dann zutrauen, die wirklich anstehenden Probleme des Klimawandels, des demografischen Wandels, des Digitalisierungsrückstands und die damit zusammenhängenden ökonimschen Folgen zu lösen?
Oh ja wie Recht du hast.
und Hirnlos nicht einfach mal anfangen zu Denken um zu  erkennen worin die Problematik liegt, einen großen Wurf machen und eine Neuauflage der Besoldung durchführen, sondern verzweifelt stümperhaft, rumdoktern.
Ekelhaft.
Aber in allen anderen Bereiche ja auch regelmäßig zu sehen.