Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1488520 times)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2370 am: 22.10.2021 18:12 »
Und eventuell noch eine kurze politische Einschätzung, die allerdings noch unter dem Eindruck des Verfahrens steht: Insbesondere die Regierungsfraktionen haben sich mit dem Verlauf des parlamentarischen Verfahrens ein ziemliches Kuckucksei ins Nest gelegt. Die Vertreterin der größten Regierungspartei war offensichtlich nicht in der Lage, sich mit Ausnahme der vorgesehenen Anerkennungsleistungen für ehemalige angestellte Professoren neuen Rechts überhauot zu äußern. Die weitere Regierungsfraktion der Bündnisgrünen scheint niemanden gefunden zu haben, der oder die sich äußern konnte oder wollte. Die SPD-Fraktion hat mit ihrer Rednerin sachlich falsch argumentiert, da dort augenscheinlich weiterhin nicht die Funktion der Gesamtbetrachtung und Gesamtabwägung in der Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkannt oder verstanden worden ist. Die CDU und FDP sind am Ende offensichtlich von ihrer Haltung im Haushalts- und Finanzausschuss abgewichen und haben in glaubhafter Art und Weise weitere Gespräche nicht zuletzt mit dem tbb angekündigt, ohne sich allerdings dazu entschließen zu können, den evident unzureichenden Gesetzentwurf abzulehnen. Der AfD ist es seitens ihres Redners gelungen, sich als maßgebliche Interessensvertretung für die Belange der Thüringer Beamten darzustellen, was ihr vonseiten der anderen Parteien ein weiteres Mal sehr einfach gemacht worden ist. Die Finanzministerin sollte ggf. noch einmal versuchen, gemeinsam mit ihren beiden Beamten das Schrifttum zum Thema - insbesondere die wenigen Seiten der Gewerkschaften und Verbände, des Battis-Gutachtens und der Stellungnahme des wissenschaftlichen Diensts - Wort für Wort zu lesen. Ansonsten kann sie diese Rede guten Gewissens und also ohne größere Probleme am kommenden 11.11. überall im Land vorlesen, ohne dass sie dabei also negativ auffallen dürfte.

Nach der Gesetzgebung ist vor der Gesetzgebung. Hinter dem, was man heute öffentlich erklärt hat, kann man morgen, wenn es also alsbald um die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Thüringer Beamtenschaft geht, nicht mehr zurück. Ein kluger Kopf im Thüringer Land beendet seine Mails grundsätzlich mit den Worten: "Wir warten". Recht hat er.

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2371 am: 22.10.2021 20:34 »
Könnte die Fraktion, die heute dem Gesetzesentwurf nicht zugestimmt hat, (konsequenter Weise) Verfassungsklage erheben und damit das Verfahren beschleunigen?

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2372 am: 26.10.2021 11:30 »
Ein Interview mit Saskia Esken:
Ein weiteres SPD-Thema ist das neue Bürgergeld, das Hartz IV ersetzen soll. Wie hoch soll es sein?

In unserem Zukunftsprogramm steht, dass wir die Berechnung überarbeiten wollen. Gleichzeitig gilt das Lohnabstandsgebot. Wer Vollzeit arbeitet, muss mehr in der Tasche haben als BezieherInnen einer Lohnersatzleistung. Wenn die Löhne steigen, kann das entsprechend höher sein.

Darauf kann man auch als Beamter gespannt sein, denn die niedrigste Besoldungsgruppe muss ja 15 % über diesen Sätzen liegen. Da Frau Esken das Lohnabstandsgebot zitiert, wird sie auch über das Abstandsgebot der verfassungsgemäßen Alimentation von Beamten Bescheid wissen. Es bleibt zu hoffen, dass irgendwann nicht mehr das Bundesverfassungsgericht über die Höhe der Beamtenbesoldung im Nachhinein entscheiden muss.

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2373 am: 27.10.2021 08:29 »
Das LBV NRW setzt das Gesetz von September im Dezember um. . . . .

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2374 am: 27.10.2021 08:50 »
Da Frau Esken das Lohnabstandsgebot zitiert, wird sie auch über das Abstandsgebot der verfassungsgemäßen Alimentation von Beamten Bescheid wissen.

Und Schweine können fliegen...

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2375 am: 27.10.2021 11:40 »
Das LBV NRW setzt das Gesetz von September im Dezember um. . . . .

Woher hast Du die Info?

Auf der offiziellen Seite steht noch nichts, bei den Bezügen für den Monat November ist das Gesetz definitiv noch nicht umgesetzt worden.

Hier der link zum LBV: 

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/aenderung-beim-kinderanteil-im-familienzuschlag-ab-dem-dritten-kind

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2376 am: 27.10.2021 17:16 »
27. Oktober 2021
 
Thüringer Beamtenbund zieht vor Gericht
Landesregierung leidet unter Realitätsverweigerung

„Sie hat nun mit Stimmen ihrer drei Fraktionen im Landtag ein Gesetz durchgesetzt, dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit infrage steht. Das hat sie schriftlich: zwei Gutachten belegen diese Annahme. Auch mehrere Stellungnahmen durch Anzuhörende hatten schon den Finger in die Wunde gelegt. Allein – es scheint niemanden interessiert zu haben.“

Schönborn sieht keine andere Lösung, als nun vor Gericht zu ziehen. Zudem werde der tbb seine Mitglieder zum Widerspruch gegen die neue Regelung aufrufen. „Nur so kann es eine Klärung geben.“

Fatal bestätige sie aktuell jene Entwicklung, die der renommierte Verfassungs- und Besoldungsrechtler Prof. Ulrich Battis in seinem Gutachten beschrieb: Man zerstöre mit solch Vorgehen ohne Not sämtliches Vertrauen der im Öffentlichen Dienst Tätigen, die ein wichtiger Garant für die politische Stabilität im Land seien.

LehrerInNRW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2377 am: 27.10.2021 21:25 »
@Rentenonkel

Zumindest die Nachzahlungen erfolgen in 12/21. Da gab es gestern und heute Post mit den Abhilfebescheiden.

algo86

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2378 am: 28.10.2021 18:08 »
In welchem Bereich bewegen sich denn die Zahlungen? Ist da was bekannt?

NWB

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2379 am: 28.10.2021 21:18 »
Je nach Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder und der eingelegten Widersprüche können das nennenswerte Summen sein, in Ausnahmefällen bis in den 6-stelligen Bereich hinein. 6 Kinder, ab 2011 immer fleißig Widerspruch eingelegt, da freut sich das Bankkonto.

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2380 am: 29.10.2021 09:25 »
Da es sich um Netto Nachzahlungen handelt ( Begründung des Gesetzesentwurfes Seite 89, Anlage 10), beispielsweise für Kind 3 = 204,69 €, der neue Familienzuschlag für 2021 mit aber 807,15 € für das dritte Kind beträgt ( alte Zuschlagshöhe: 397,89 €), ist die Netto Nachzahlung eine andere, als sich beispielsweise für 2021 dann im Einzelfall ergibt. Denn die Nettonachzahlung berücksichtigt nicht den individuellen Steuersatz und daher kann 2021 mehr von der Nachzahlung übrig bleiben, als bei der Rückzahlung für die Vorjahre.

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2381 am: 29.10.2021 09:26 »
Also für NRW für das Jahr 2020 dann die Nachzahlung 12 x 204,69 €.

Steht aber auch alles in der Anlage zum Gesetzentwurf.

RandomValue

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2382 am: 29.10.2021 10:50 »
Das ereignisreiche Jahr neigt sich dem Ende zu, d.h. es wird wieder Widerspruchszeit!
Hat sich dieses Jahr etwas so verändert, dass der Widerspruch, der hier mal im Thread gepostet wurde, angepasst werden muss oder kann der einfach wiederverwendet werden?

algo86

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2383 am: 29.10.2021 11:54 »
Also für NRW für das Jahr 2020 dann die Nachzahlung 12 x 204,69 €.

Steht aber auch alles in der Anlage zum Gesetzentwurf.

Danke für die Info.
Komme aus Bayern und da gibt es noch nix konkretes, wollte nur mal so ne grobe Richtung haben was da kommt.
Ich rechne mit nichts und freue mich deshalb über alles was vielleicht kommen mag.
Hab 2 Kinder und bei mir würde es eh erst mit dem Jahr 2020 los gehen, weil ich vorher keinen Widerspruch eingereicht hatte.

Neuer12

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2384 am: 29.10.2021 14:01 »
Das hat BW vor.
Leider kann ich das PDF hier nicht einstellen, deswegen Copy and paste und dadurch schlechte Formatierung:

4-Säulen-Modell
Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2020 zur Alimentation der Beamtinnen/Beamten sowie Richterinnen/Richter
1. Hintergrund
Das BVerfG hat mit dem Beschluss zur Richterbesoldung in Berlin insbesondere den Min-destabstand der Netto-Besoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe (BesGr.) zum Grundsi-cherungsniveau (Abstand muss mind. 15 % betragen) und die Anforderungen an die Ermitt-lung des Grundsicherungsniveaus näher bestimmt ("BVerfG-Beschluss 1"). Mit dem Be-schluss zum kinderbezogenen Familienzuschlag ab dem 3. Kind in NRW (Zuschlag muss 15 % über dem Grundsicherungsniveau eines Kindes liegen) hat das BVerfG außerdem ge-änderte Berechnungsparameter vorgegeben ("BVerfG-Beschluss 2").
Warum sind wir an die BVerfG-Beschlüsse gebunden?
Die BVerfG-Beschlüsse ergingen zwar zu Berlin und NRW, die darin aufgestellten Grunds-ätze zum Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) binden allerdings alle Verwaltungen und Gerichte (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). D.h., dass nachgeordnete Gerichte entsprechende Fälle dem BVerfG vorlegen müssten. Die Besoldung beim Bund und den Ländern, also auch in Baden-Württemberg, muss deshalb an die neu justierten Maßstäbe angepasst werden. Hier-für hat das FM ein 4-Säulen-Modell (s.u.) entwickelt, mit dem Ziel, die Vorgaben des BVerfG ab 2022 umzusetzen.
Warum muss auch etwas für die Vergangenheit getan werden?
Dazu besteht aufgrund beider BVerfG-Beschlüsse die Verpflichtung: "Eine rückwirkende Be-hebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist" (vgl. BVerfG-Beschluss 1, Rn. 183 und BVerfG-Be-schluss 2, Rn. 95):
• Offene Fälle: Die Fälle, bei denen Widersprüche beim LBV eingegangen sind sowie Fälle, bei denen Klageverfahren, insb. bei Verwaltungsgerichten, aufgrund der BVerfG-Rechtsprechung ruhend gestellt sind. Bei den Klageverfahren haben die Gerichte auf die BVerfG-Beschlüsse verwiesen und warten nun auf die gesetzgeberische Umsetzung der Länder.
Hinweis: Die Widerspruchswelle begann in BaWü ab 2017 (rd. 13.500 Fälle).
• Betroffene Fälle der Jahre 2020 und 2021: Ab Bekanntwerden der BVerfG-Beschlüsse vom Mai 2020 drohten Massenwidersprüche aller Beamt*innen (rd. 190.000). Aus Grün-den der Verwaltungsvereinfachung, Entbürokratisierung und Wertschätzung der Be-amt*innen hat deshalb das FM mit dem BBW und dem Richterbund vereinbart, dass die Einlegung von Widersprüchen zur Wahrung des Rechtsanspruchs nicht erforderlich ist (vergleichbar hat seinerzeit auch Bayern agiert).
• Betroffene Besoldungsgruppen: Für die Jahre vor 2022 ergeben sich für alle betroffe-nen Beamt*innen (grds. bis BesGr. A10, abhängig von Höhe der Erfahrungsstufe) Nach-zahlungen.
2. Vorgaben der BVerfG-Beschlüsse 1 und 2 sowie Herausforderungen einer kostenef-fizienten Lösung
Im Rahmen der Umsetzung des BVerfG-Beschlusses 1 musste die Schwierigkeit gelöst werden, nach Maßgabe des BVerfG die Abstände der Besoldungsgruppen (BesGr.) zwi-schen A 6 und B 11 grds. nicht wesentlich zu verändern (vgl. BVerfG vom 23.5.2017 - 2 BvR883/14, 2 BvR 905/14) und gleichzeitig eine kosteneffiziente sowie bedarfsgerechte Lösung für die Umsetzung des BVerfG-Beschlusses 1 zu entwickeln.
Lösung 4-Säulen-Modell
Ziel des 4-Säulen-Modells: Stärkung der unteren BesGr., sodass sie mit Sicherheit 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegen und das Abstandsgebot hierbei gewahrt wird.
Kostenvergleich mit anderen Modellen
Alternativ wäre die Anhebung der Grundgehälter oder die Erhöhung der Familienzuschläge für das 1. und das 2. Kind aller Beamt*innen/Richter*innen denkbar. Diese wären jedoch mit erheblich höheren jährlichen Mehrausgaben verbunden:
• Die Anhebung der Grundgehälter würde kosten: 2,9 Mrd. € zzgl. 60 Mio. € (Anhebung kinderbezogener Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind von jeweils 407,78 € auf ca. 691 € aufgrund der Umsetzung des BVerfG-Beschlusses 2).
• Die Erhöhung der Familienzuschläge für das 1. und das 2. Kind würde kosten: 547 Mio. € zzgl. 60 Mio. € (Anhebung kinderbezogener Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind von jeweils 407,78 € auf ca. 691 € aufgrund der Umsetzung des BVerfG-Beschlusses 2).
• Die Umsetzung des 4-Säulen-Modells würde kosten: 178 Mio. € zzgl. 60 Mio. € (Anhe-bung kinderbezogener Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind von jeweils 407,78 € auf ca. 691 € aufgrund der Umsetzung des BVerfG-Beschlusses 2), also insg. jährlich 238 Mio. €.
Hinzukommen bei allen Modellen einmalige Kosten für die Vergangenheit vor 2022 von je-weils 236,6 Mio. € (vgl. Ziff. 5.2).
3. Konkrete Umsetzung des BVerfG-Beschlusses 1 (4-Säulen-Modell)
Um mit der Netto-Besoldung den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau einzuhalten (Behebung des bestehenden Defizits zur erforderlichen Höhe der Netto-Besoldung) und den neu justierten Maßstäben des BVerfG zu genügen, wurde folgendes 4-Säulen-Modell für die Umsetzung des BVerfG-Beschlusses 1 entwickelt:
1. Säule
Ämteranhebung
Anhebung Eingangsamt mittlerer Dienst
(mD) von BesGr. A 6 nach A 7 (ehemals
einfacher Dienst ["eD"])
Anhebung
derzeitige Ämter in BesGr. A 7
und A 8 ( Eingangsamt mD,
Beförderungamt "eD"
Abbildung derzeitige Stellenstruktur
Hebungen von BesGr. A 8 nach A 9
Anhebung Endamt mD
von BesGr. A 9
nach A 10 bzw. BesGr. A 9 Z nach A 10 Z
Anhebung Eingangsamt gehobener
Dienst von BesGr. A 9 nach A 10
(nichttechnisch) bzw. von BesGr. A 10
nach A 11 (technisch)
2. Säule
Neustrukturierung
Erfahrungsstufen
1. und 2. Erfahrungs
stufe fallen weg
Besserer Einstieg
in
Erfahrungsstufe 3 (betrifft
BesGr. bis A 10, da ab
BesGr. A 11 ohnehin in
Erfahrungsstufe 3 gestartet
wird und Mindestabstand
zum
Grundsicherungsniveau
bisher schon ab BesGr. A 11
gewahrt ist).
3. Säule
Rücknahme
Absenkung
Beihilfebemessungs
sätze
Rücknahme
der
Absenkung der
Beihilfebemessungs
sätze durch das
HHBegleitG 2013/2014
(von 50% auf wieder
70%
Es profitieren:
Die von
der Absenkung
betroffenen
Beamt*innen mit zwei
oder mehr Kindern,
berücksichtigungsfähige
Ehegatt*innen/
Lebenspartner*innen
sowie Beamt*innen
nach Eintritt in den
Ruhestand
4. Säule
Erhöhung
kinderbezogene
Familienzuschläge
für das 1. und das 2.
Kind
Erhöhungsbeträge
für 2.
Kinder ausgehend von
BesGr. A 7
(Erfahrungsstufe 3) ab
ca. 300 € in absteigender
Höhe bis BesGr. A 14 (bis
ca. 10 €) bzw. R 1
(Erfahrungsstufen 1 3)
Erhöhungsbeträge für
1.
Kinder jeweils 50 € in
den BesGr. bis A 10 bzw.
25 € in den BesGr. A 11
bis A 13
Notwendige Rechtsänderungen: Aufgrund der im 4-Säulen-Modell vorgesehenen Maßnah-men müssten das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg, das Landesbeamtenge-setz und die Beihilfeverordnung geändert werden.
Wie sieht der Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens aus?
Im Anschluss an das Tarifergebnis der Länder und die Entscheidung über die Übertragung auf die Beamt*innen ist beabsichtigt, einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtengesetzes und der Beihilfeverordnung vorzulegen. Für das Gesetzgebungsverfahren ist mit einer Dauer von 9 Monaten zu rechnen.
4. Vorteile des 4-Säulen-Modells
• Kosteneffizienz, da erheblich geringere Mehrausgaben als bei den anderen Modellen.
• Verwaltungsvereinfachung, weil eine regional unterschiedliche Ermittlung des Grund-sicherungsniveaus nach Mietenstufen des Wohngeldgesetzes vermieden wird,
• Steigerung der Konkurrenzfähigkeit des Landes gegenüber privaten Arbeitgebern insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen,
• Vermeidung von Standortnachteilen und Anschluss insbesondere gegenüber dem Bund und Bayern bei der Attraktivität als Dienstherr,
• Verbesserung unserer Verhandlungsposition bei der Übertragung des Tarifergebnis-ses der Länder, welches für Ende November 2021 erwartet wird und
• Verbesserungen bzgl. der Beihilfe, die den unteren BesGr. und Familien mit zwei Kin-dern besonders zugutekommen, weil sie von den höheren Versicherungsbeiträgen am meisten betroffen sind; zudem droht eine juristische Niederlage in Gerichtsverfahren zu Beihilfebemessungssätzen.
5. Zusammenfassung der Kosten der Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse 1 und 2 in Baden-Württemberg
Aufgrund der Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse ergeben sich laufende Kosten sowie ein-malige Kosten.
5.1 Laufende jährliche Kosten in der Zukunft (ab 2022)
Für die Jahre ab 2022 ergeben sich dauerhafte Personalmehrausgaben i.H.v. insg. jährlich rd. 238 Mio. €:
Beschluss 1 - 4-Säulen-Modell:
rd. 178 Mio. €
Beschluss 2 - Erhöhung Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder:
rd. 60 Mio. €
Gesamtkosten:
rd. 238 Mio. €
5.2 Einmalige Kosten für die Vergangenheit (Jahre vor 2022)
Für die Jahre vor 2022 ergeben sich durch Nachzahlungen einmalige Personalmehrausga-ben i.H.v. insg. rd. 236,6 Mio. €:
Beschluss 1 - Spitzabrechnung Mindestabstand:
rd. 96,6 Mio. €
Beschluss 2 - Erhöhung Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder:
rd. 140 Mio. €
Gesamtkosten:
rd. 236,6 Mio. €

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