Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1468528 times)

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,386
Was spricht eigentlich dagegen, bei einer Reform der Beamten-Besoldung vom Ideal des Alleinverdiener-Haushalts abzuweichen? (Gesamtgesellschaftlich hat sich die Anzahl der Doppelverdiener-Haushalte ja deutlich erhöht, sodass nicht ersichtlich ist, warum sich die Mindestalimentation aus einer Situation ableiten sollte, die nicht [mehr] der überwiegenden Lebenswirklichkeit entspricht.)

DerOptimist

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Vielen Dank an euch für die ausführliche Darstellung des Urteils und seine möglichen Folgen!

Nun mal eine ganz dumme Frage: Wenn ich nun – gemäß der zahlreichen Empfehlungen – Widerspruch einlegen möchte, wie genau mache ich das (Niedersachsen)?

Gibt es irgendwo einen Mustertext?

Danke!

Der Optimist

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Der langen Rede kurzer Sinn: Doch, die derzeitige Höhe des Grundgehalts sollte - in Anbetracht der deutlichen Steigerung der Mindestalimentation - generell verfassungswidrig sein. Ein System, in dem die Mindestalimentation um streckenwesie mehr als dreißig und vierzig Prozent erhöht werden muss, kann nicht anhand der ausschließlichen Erhöhung von Beihilfeleistungen, Zulagen, Zuschlägen und Sonderzahlungen ausdifferenziert werden, ohne gänzlich aus dem Lot zu geraten.
Die Mindestalimentation für Beamte mit (zwei) Kinder, ja.
Für Singles, Nein.
Änderung der Höhe des Famzuschlages und schon bleiben Singles bei einer +1€ in der Alimentationserhöhung.
Ich verstehe nicht warum das nicht gehen sollte.

Oder bist du ernsthaft der Meinung, dass die Alimentation eines Singles zwingend um 30% erhöht werden muss, damit diese Verfassungskonform ist?

Der Jahrelange Fehler im Besoldungssystem ist, dass die Kinderzuschläge zu niedrig sind im Gesamtgefüge und damit das Grundgehalt zu teuer wurde.

Weiterhin kann man ja die Einstiegsstufen abschaffen und die Laufzeiten der oberen erhöhen, somit die jüngeren Beamten mit nem Geldregen versorgen und die oberen gehen dann auch leer aus. Warum sollte diese Variante nicht greifen? Wo wäre da ein Verfassungskonflikt?

Ich sehe bezogen auf die Mindestalimenation genug Spielraum, dass es für die Endstufe kein nennenswerten Cent mehr gibt, wenn man die Besoldungssystematik ein wenige verdreht.
« Last Edit: 22.08.2020 07:42 von WasDennNun »

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,002
Hallo SwenTanortsch,

vielen Dank für Ihre umfangreichen und aus meiner Sicht wirklich substantiellen Ausführungen. Ich verfolge die rechtliche Situation seit 2015, habe jedoch nicht im Ansatz mit diesem Ergebnis gerechnet. Es klingt für mich unglaublich, dass das BVerfG monetär deutlich über die Urteile des BVerwG und der weiteren Instanzen hinaus gegangen ist (Sie haben sich ja bereits bei Herrn Voßkuhle bedankt). Insbesondere der umfassende und damit höhere Ansatz der Wohnkosten wird in den Ministerien und Ausschüssen Kopfschmerzen bereiten.

Ich versuche im Moment, etwaige Auswirkung auf mein Bundesland nachzuvollziehen, da ich im letzten Jahr zum Glück noch rechtzeitig Widerspruch für 2019 einlegen konnte und für 2020 dies abhängig von der weiteren Entwicklung noch tuen werde. Die meisten Parameter sind ziemlich gut zu recherchieren (Regelsätze, Besoldung, Steuer, Kindergeld, Mindestbetrag, usw.) bzw. anhand des Sachverhaltes in Berlin zumindest ohne größere Unsicherheiten zuungunsten der Beamtenschaft zu schätzen (Pkv, Heizkosten, Teilhabeleistung, ...).

Die große Unbekannte sind m. E. die Unterkunftskosten. Wie Sie auf Seite 15 festgestellt haben, wurden die Unterkunftskosten laut BVerfG im Gegensatz zum BVerwG in Höhe von genau 50 % bzw. 58,8 % über den im WoGG festgelegten Werten ermittelt. Das BVerfG schreibt jedoch dazu, dass man die Daten seitens der Bundesagentur erhalten habe und diese 95 % aller Fälle einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft im Bundesland abdecken sollte. Heißt das nun, dass man die Wohnkosten generell dadurch ermitteln kann, dass man die höchste Mietstufe im Land laut WoGG um 50 % erhöht oder handelt es sich hierbei um einen großen Zufall?

Wenn es wirklich so einfach sein sollte wäre eine Alimentationsberechnung für jedes Bundesland in Minuten zu erledigen, ich kann mir dies jedoch kaum vorstellen. Wie sehen Sie das?

Hallo Fahnder,
mir ging es genauso, ich war im Vorfeld gespannt, ob das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Wohnkostenmodell als verfassungskonform betrachtet werden würde. Womit ich ebenfalls nicht gerechnet hätte, ist, dass das Bundesverfassungsgericht aus der bisherigen Rechtsprechung eine offensichtlich schlüssige und zugleich noch einmal zwangsläufig über das Bundesverwaltungsgericht hinausgreifende Bestimmungsmethodik für die Unterkunftskosten ableiten würde. Wie schon geschrieben, die ganze Entscheidung nötigt mir höchsten Respekt ab (unabhängig davon, dass sie mir nun inhaltlich passt). Wenn ich auch kein Jursit bin, so empfinde ich sie auch sprachlich sehr elegant (das war bei den beiden Entscheidungen des Jahres 2015 anders).

Während also das Bundesverwaltungsgericht die Mietenstufe als hinreichend betrachtet, sind sie nach dem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nur ein mögliches (aber kein zwingendes) Kriterium, und zwar - wenn man es genau betrachtet - nicht für die Unterkunftskosten als solche, sondern in der möglichen Abstufung "eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags" (Rn. 61).

Da es diese Abstufung für Berlin mit großer Wahrscheinlichkeit offensichtlich nicht geben kann, ansonsten hätten das die dem Gericht von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Werte widerspiegeln sollen (und zugleich sollte dann in ganz Berlin nicht eine einheitliche Mietenstufe gelten), konnte ich die beiden Varianten erstellen. Für alle anderen Länder - selbst für die, deren höchstes Mietenniveau ebenfalls + 5 bis unten + 15 %ig überdurchschnittlich ausfällt, sodass dort die Mietenstufe IV zugrunde zu legen wäre (Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Thüringen) - wäre ich vorsichtiger, da das Gericht mit Ausnahme von Berlin nicht klärt, was es generell unter realitätsgerechten Unterkunftskosten versteht.

Zugleich gehe ich zwar wie Sie ebenfalls nicht davon aus, dass die für die Jahre 2009 und 2010 und dann für die Jahre 2011 bis 2015 jeweils identischen prozentualen Steigerungen Zufall sein können; aber daraus lässt sich eben leider nicht sachlogisch folgern, dass sie in anderen Regionen ebenfalls zur Bestimmung der Unterkunftskosten anhand der Mietenstufen (also mittels der Konstante 1,5 bzw. 1,58 multipliziert mit dem Betrag der jeweiligen Mietenstufe) herangezogen werden könnten.

Das Bundesverfasungsgericht ist folglich vorgegangen, wie es immer vorgeht, wenn es nicht in den weiten Entscheidungsspielraum der Besoldungsgesetzgeber eingreifen darf: Es hat sie auf ein realitätsgerechtes Vorgehen festgelegt, also unsachgemäße Pauschalisierungen anhand des Existenzminimumberichts für die Kosten von Unterkunft, Heizung und der Bedarfe von Bildung und Teilhabe für verfassungswidrig erklärt, auch eine Methodik als mögliche Leitplanken konkretisiert, zugleich aber wie gehabt betont (anderes könnte es nicht, ohne unverhältnismäßig in den breiten Gestaltungsspielraum der Besoldungsgesetzgeber einzugreifen), dass seine Methodik keine für die Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage darstellt, sodass es ihnen freistünde, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (Rn. 53).

Plausibel wäre eine solche Methode, wenn sie ohne sachfremde Erwägungen auskäme, realitätsgerecht, wenn sie in ihren notwendigerweise typisierenden und also vereinfachenden (aber nicht sachfremden) Erwägungen von dem Ziel bestimmt wäre, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Sicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (Rn. 52).

Ergo müssen wir abwarten, wie sich jetzt die Rechtspraxis entwickelt. Eines kann man aber auf jeden Fall tun, nämlich das Grundsicherungsniveau an folgenden Prämissen für den jeweiligen Höchstwert eines Landes (also dem Kriterium der höchsten Mietenstufe) ausrechnen:

a) Regelsatz für zwei in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Erwachsene
b) Regelsatz für zwei Kinder
c) Unterkunftskosten anhand der höchsten Mietenstufe
d) Heizkosten anhand unverhältnismäßig hoher Heizkosten mittels des entsprechenden Heizspiegels
e) Bedarfe für Bildung und Teilhabe anhand der Werte des BVerfG erstellen

Damit erhält man ein Grundsicherungsniveau, das offensichtlich recht deutlich zu gering ausfallen dürfte (die Faktoren c und e liegen ja offensichtlich zu tief), das aber eine Ahnung hinterlässt, wohin die Reise gehen kann. Denn spaßeshalber kann man ja mal die 50- und 58%ige Steigerung für die Unterkunftskosten hinzurechnen...

Da ich mir gerade noch einmal die Begründungen der aktuellen Besoldungsgesetze anschaue: In welchem Land leben Sie?

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Mich irritiert dennoch rein handwerklich, dass man eindeutig vom 95 %-Perzentil spricht, dann jedoch offensichtlich als Ausgangsbasis die höchste Mietstufe ansetzt und diese mit den immer gleichen o. g. Prozenten erhöht. Soweit dies dann 95 % der Haushaltsgemeinschaften erfasst, stimmt es ja, aber ein "Störgefühl" bleibt. Ggf. liegt es an der Berechnung des WoGG, der eine entsprechende Würdigung zulässt. Aber wofür hat sich das Gericht dann die Daten der Bundesagentur kommen lassen?

Ich lebe in Sachsen, wo man 2016 bereits auf ein Urteil des BVerfG von 2015 reagieren musste. Lustigerweise wurde damals explizit in der Gesetzesbegründung zum "Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung" darauf hingewiesen, dass für einen ausreichenden Abstand zur Grundsicherung "mangels Hinweisen des BVerfG" keine Zweifel bestünden. Man macht in Sachsen zwar seit 2015 offensichtlich handwerkliche Fehler in der Berechnung (z. B. Kindergeld wird bei der Berechnung vom Hartz 4 abgezogen und mindert so die Mindestalimentation), aber bis heute wurde nicht darauf reagiert, obwohl das VG Chemnitz bereits im Beschluss vom 08.11.2018 auf Fehler hingewiesen hat (Az.: 3 K 2000/15). Die Frage der Mindestalimentation wurde auch in Sachsen neben den bereits von Ihnen erwähnten Ländern ebenfalls dem BVerfG vorgelegt und liegt dort (leider nur für die R-Besoldung) zur Entscheidung vor.

Ich habe für das wahrlich wohngünstige Sachsen die Berechnung analog BVerfG anhand der höchsten Mietstufe 3 für Dresden vorgenommen. Selbst mit dieser geringen Mietstufe (ohne Berücksichtigung des 95.-Perzentil) wird der Abstand zum Existenzminimum um wenige Prozent gerissen. Soweit man jedoch analog der Entscheidung in Berlin die Unterkunftskosten entsprechend erhöht, um 95 % aller Haushalte zu erfassen, kann man (mit entsprechenden Abstufungen) von einer Unteralimentation 2020 von bis zu 21 % (bei 58,8 % Erhöhung von Mietstufe 3) ausgehen. Das ist wahrlich faszinierend, ist aber aufgrund der bereits ausführlich genannten Gründe nur konsequent und sollte denjenigen Kollegen, die in ähnlichen Ländern wohnen und erst Recht denjenigen, die in teuren Ländern wohnen, ermutigen, wenigstens noch für 2020 Widerspruch einzulegen, um sich ggf. mehrere tausend EUR zu sichern.

Das, was Sie im ersten Absatz geschrieben haben, hat mich auch verwundert. Denn wenn die (a) Daten der Bundesagentur für Arbeit gänzlich unabhängig von denen wären, die sich ergeben, wenn man die (b) Mietenstufen zur Grundlage wählte, dann sollten prozentuale Abweichungen, aber nicht in zwei Jahreskohorten (2009 und 2010 sowie die Jahre ab 2011) die absolut gleichlaufenden prozentualen Steigerungen der auf (a) und (b) basierenden Ergebnisse erfolgen, genauso wie Sie es schreiben.

Ich vermute ebenfalls, das Ganze hat mit der Herkunft des Datenmaterials zu tun, dass die Bundesagentur für Arbeit verwendet. Denn die BA wird mit Blick auf ihre Aufgaben, zu denen ja eigentlich nicht der ganze Bereich der Unterkunftskosten gehört, höchstwahrscheinlich über einen Fundus an Daten verfügen, durch den der Maßstab des 95%-Perzentils erfüllt wird. Jener wird dann wohl aus einem sozialgesetzlichen Kontext (die Grundlage der BA-Arbeit) herrühren und ausgewertet vorliegen (alles andere dürfte zu viel Arbeit machen). Denn ansonsten wäre eher zu erwarten gewesen, dass das Verfassungsgericht auf Daten des Amts für Statistik Berlin-Brandenburg zurückgreift, das ja eigentlich für statistische Erhebungen zuständig ist.

Sachsen war ja in der Vergangenheit mit Blick auf die Beamtenbesoldung das traurige Beispiel, nicht umsonst hat es als einziges Land bereits zwei Mal - 2015 und 2017 - eine jeweils deftige Niederlage vor dem Verfassungsgericht erlitten. Wenn man nun das aktuelle Besoldungsgesetz betrachtet, dann kann man dem Land nicht absprechen, dass es aber zumindest streckenweise versucht hat, aus beiden Niederlagen zu lernen, wobei am Ende dann doch wieder instrumentelles Handeln durchscheint.

Denn anders als die meisten anderen Bundesländer hat es in seiner aktuellen Gesetzesbegründung offensichtlich in Teilen die Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung der Jahre 2017 und 2018 mit herangezogen, indem es sich bei den zugrunde gelegten Unterkunftskosten offensichtlich an den Mietenstufen orientiert hat und deshalb einen differenzierenden Wert anhand von Dresden wählte (ich habe mir das jetzt gerade noch einmal angeschaut, vgl. die Gesetzesbegründung Drs. 6/17566 v. 2.5.2019, S. 43 f. unter https://oeffentlicher-dienst.info/g/sn-anpg-2019-2020-2021). Am Ende kommt es aber doch zu verschiedenen Normverstößen, was auch dieses Gesetz verfassungswidrig werden lässt. Ich gehe es noch einmal inhaltlich durch.

Die Regelleistung für zwei in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Erwachsene wird zunächst korrekt anhand des 11 Existenminimumberichts in Verbindung mit der Regelbedarsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 ausgewiesen. Die Regelbedarfe für zwei Kinder übersteigen wegen der nach Lebensalter differenzierenden Zugrundelegung (sieben- und zehnjährig; S. 43) den möglichen niedrigeren, anhand der relevanten 18 Lebensjahre gewichteten Durchschnittswert analog dem Existenzminimumbericht um 28,- € p.m. bzw. 336,- € p.a. Hier zeigt sich ein Lernverhalten; denn das Land konnte nicht wissen, dass das Verfassungsgericht den niedrigeren Durchschnittswert für verfassungskonform anerkennen würde. Es hat vorsichtshalber den höheren zugrunde gelegt. So sind nicht viele Länder vorgegangen.

Die Unterkunftskosten werden einerseits differenzierend anhand der Bruttokaltmonatsmiete für Dresden in Höhe von 603,63 € angesetzt. Auch hier zeigt sich höchstwahrscheinlich ein Lernverhalten, denn hier werden höchstwahrscheinlich die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beachtet, was ebenfalls kaum ein anderes Land getan hat. Als Folge liegen die beachteten Unterkunftskosten oberhalb derer, die beispielsweise die Länder Brandenburg und Bremen ihren Berechnungen zugrunde legten, obgleich in jenen beiden Ländern in den Höchstwerten ein höheres Mietenniveau vorhanden ist und deshalb eine höhere Mietenstufe (Mietenstufe IV) gilt. Auch liegen die beachteten Unterkunftskosten als nächstes Beispiel nur um rund 40,- € unterhalb derer, die Baden-Württemberg angesetzt hat, wo ja in den Höchstwerten ein deutlich höheres Mietenniveau vorhanden ist, weshalb 2019 dort als Höchststufe die Mietenstufe VI vorlag (die Mietenstufe VII wurde erst zum 01.01.2020 eingeführt).

Andererseits wird jedoch an keiner Stelle dargelegt, auf welcher Basis bzw. anhand welcher Quelle dieser Wert von 603,63 € erstellt wird. Damit erfolgt keine ausreichende Prozeduralisierung, da so nicht nachprüfbar ist, ob ein materieller Verstoß vorliegt (was der Fall ist; das war aber bei Erstellung der Gesetzesbegründung nicht erkennbar, weil die aktuelle Entscheidung des Verfassungsgerichts noch nicht vorlag). Zugleich liegt der Wert von 603,63 € unterhalb dessen, was laut Mietenstufe III zu erwarten gewesen wäre: Denn für diese Stufe lag der Regelwert 2019 bei 656,- €. Hier scheint eventuell - trotz allen Lernverhaltens - ein instrumentelles Interesse durch, nämlich entsprechend Personalkosten zu sparen. Die mangelhafte Prozeduralisierung macht das Gesetz zugleich nach der aktuellen Entscheidung des Verfassungsgericht unabhängig von der materiellen Dimension verfassungswidrig. Darüber hinaus liegt, da der zugrundegelegte Wert noch unterhalb des nach der Mietenstufe III zu erwartenden liegt, offensichtlich ein Normverstoß vor, der das Gesetz ebenfalls verfassungswidrig macht.

Auch bezüglich der Heizkosten wird einerseits differenzierend anhand der Heizspiegel für Deutschland 2018 vorgegangen, wodruch Sachsen auch hier höhere Kosten als beispielsweise Baden-Württemberg, Brandenburg und Bremen ansetzt. Andererseits wird jedoch nicht der Höchst-, sondern ein Durchschnittswert herangezogen, ohne dass weiter ausgeführt wird, worauf dieser beruht. Auch das verfehlt offensichtlich die nötige Prozeduralisierung und macht das Gesetz deshalb verfassungswidrig. Darüber hinaus stellt die Festsetzung eines Durchschnitts- und nicht des Höchstwerts einen Normenverstoß dar, wie das Verfassungsgericht in seinem aktuellen Beschluss entschieden hat. Auch deshalb ist das Gesetz verfassungswidrig.

Auf die Bedarfe für Bildung und Teilhabe wird an keiner Stelle eingegangen; dass keine Kosten für sie angesetzt werden, ist offensichtlich ein Normverstoß, der das Gesetz verfassungswidrig macht. Zugleich bleibt gänzlich unverständlich, wieso gerade hier keine Werte angesetzt werden, da das auf den ersten Blick als Normverstoß erkennbar ist. Die Wege des Herrn und auch des Dienstherrn sind unergründlich, nicht nur in Sachsen.

Darüber hinaus wird das Grundsicherungsniveau für die Jahre 2020 und 2021 nicht berechnet (S. 48 und 52), was eventuell die Prozeduralisierungspflichten verletzt.

Die Normverstöße werden offensichtlich aus einer Melange an instrumentellen Interessen und mangelnder Durchdringung der Materie begangen, so ist zu vermuten. Denn es ist unsinnig, dass das Kindergeld dem Grundsicherungsniveau entzogen wird (S. 44), auch stellt ja die Grundsicherung kein "verfügbares Jahresnettoeinkommen" dar, wie dort behauptet wird, da es das steuerrechtlich nicht sein kann.

Andererseits erfolgt dort, wo der Kindergeldbetrag subtrahiert werden müsste, nämlich bei der Nettobesoldung, kein entsprechnder Abzug. Da der korrekte Wert von 4.776,- € so verstanden zwar an der falschen Stelle abgezogen wurde, jedoch am Ende zum identischen Ergebnis führt, liegt hier kein Normverstoß vor.

Der langen Rede kurzer Sinn: Wie Sie ja auch schon anhand der materiellen Dimension gezeigt haben, ist auch das Sächsische Besoldungsgesetz in seiner jetzigen Form verfassungswidrig - so wie jedes andere Besoldungsgesetz in Deutschland auch. Da das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung die Kriterien für eine verfassungskonforme, also amtsangemessene Alimentation präzisiert hat, dürfte folglich jedes Besoldungsgesetz nun auf dem untergerichtlichen Weg, also vor dem Verwaltungsgericht, angefochten werden können, ohne dass dann noch der weitere Rechtsweg über höhere Instanzen beschritten werden sollte. Denn wie jetzt gerade noch einmal am Beispiel Sachsen gezeigt, liegen in allen aktuellen Besoldungsgesetzen so viele Normverstöße und Prozeduralisierungsunzulänglichkeiten vor, dass die Verwaltungsgerichte kaum eine Berufung zulassen können sollten - ergo: Das wäre jetzt eigentlich der Weg, den man den Gewerkschaften und Verbänden empfehlen sollte, denke ich. Eine amtsangemessen Alimentation sollte nun mitels der anhand der A-Besoldung zu erstellenden und für sie gleichmaßen geltenden Mindestalimentation auf dem Rechtsweg über das Verwaltungsgericht einklagbar sein.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,002
Ich kann mir gut vorstellen, dass die Gesetzgeber u. a. die Grundgehälter für die Eingangsstufe jeder Besoldungsgruppe werden erhöhen müssen, dafür dann aber auch die Struktur der Besoldungstabellen deutlich verändern werden. Bis zur Dienstrechtsreform 1997 waren die Dienstaltersstufen der A-Besoldung alle zwei Jahre gestiegen. Danach wurden die Tabellen neu strukturiert, wobei die Grundgehälter der unteren Dienstaltersstufen erhöht und ab der fünften bzw. neunten Stufe verlängerte Stufenlaufzeiten von drei bzw. vier Jahren eingeführt worden sind.

Ähnliches böte sich auch jetzt an, in dem man z. B. die Anzahl der Stufen deutlich verringert, die Stufenlaufzeiten verlängert und die Erhöhungsbeträge für die folgenden Stufen verringert oder einfriert. Insoweit dürften wohl künftig die jüngeren Beamten durch eine solche Neuregelung stärker von Erhöhungen profitieren als die bereits länger Verbeamteten. Zugleich würde eine solche Regelung aber auch die Auswirkungen auf die Höhe der späteren Versorgungsbezüge begrenzen.

Es ist gut, dass das Thema hier noch mal ausführlich diskutiert wird. Nach dem Wegfall der Sonderzahlung im Jahr 2005 haben viele Beamte Widerspruch eingelegt. Von dem Thema noch unbeleckt dürfte aber ein Großteil der Beamtinnen und Beamten sein, die erst in den letzten Jahren neu eingestellt worden sind und entsprechende Aufrufe nicht mitbekommen haben. Dafür auch mein Respekt an SwenTanortsch, da es doch viel Zeit und Aufwand beansprucht, sich so umfassend in das Thema einzuarbeiten.

Hab Dank für Deine abschließenden Worte, Tyrion, sie zu lesen, freut einen natürlich.

Und zugleich sehe ich es auch so wie Du. Die Besoldungsgesetzgeber werden, da sie die Systematik sowieso werden grundlegend überarbeiten müssen, das womöglich dazu nutzen, die Erfahrungsstufen zu verändern (und die Länder, die bislang nicht die untersten Besoldungsgruppen ersatzlos gestrichen haben, werden mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit auch diese Möglichkeit jetzt nutzen). Das Ziel wird weiterhin sein, möglichst viel Personalkosten einzusparen - nicht zuletzt, weil diese in den nächsten Jahren auf Grundlage der neuen Rechtslage deutlich ansteigen werden.

Interessant wird es sein, ob sie diese neuen Systematik so gestalten können, dass ein eventuell neues Erfahrungsstufenmodell auf alle Beamten angewandt werden kann. Dann würden die Beamten übergeleitet, ohne dass sie bis zum aktuellen Datum Nachteile davon haben dürften. Durch daran anschließende Abschmelzungen könnte die insgesamt erhöhte Alimentation danach sicherlich abgeschmolzen werden. Wie weit, das müsste die Zukunft zeigen. Denn insgesamt bleibt ja das Abstandsgebot, in das auch die Erfahrungsstufen mit einbezogen sind, erhalten.

Zugleich könnte es auch sein - das kommt darauf an, wie eine neue Systematik konkret ausgestaltet wird -, dass eine neue Systematik nicht mit der alten zur Deckung zu bringen sein würde. Dann würde eine neue Systematik für alle zukünftig Verbeamtete eingeführt werden und würden die bis zum Zeitpunkt der neuen Systematik bereits Verbeamteten im Sinne des Bestandsschutzes in der alten fortlaufen. Es würden also zwei Systematiken parallel laufen. Die bereits Verbeamteten dürften dann durch die neue Systematik nicht benachteiligt werden und müssten das Recht erhalten, in diese neue freiwillig übergeleitet zu werden.

So oder so: Die Informatiker sollten nicht arbeitslos werden.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,002
Was spricht eigentlich dagegen, bei einer Reform der Beamten-Besoldung vom Ideal des Alleinverdiener-Haushalts abzuweichen? (Gesamtgesellschaftlich hat sich die Anzahl der Doppelverdiener-Haushalte ja deutlich erhöht, sodass nicht ersichtlich ist, warum sich die Mindestalimentation aus einer Situation ableiten sollte, die nicht [mehr] der überwiegenden Lebenswirklichkeit entspricht.)

Ich glaube nicht, dass das so einfach möglich ist. Denn was Du anführst, sind richtige und berechtigte gesellschaftliche und ökonomische Gründe.

Allerdings ist mit Blick auf die Besoldung und Alimentation in erster Linie das rechtliche System zu beachten und zu betrachten: Die Besoldung und amtsangemessene Alimentation leitet sich aus dem Alimentationsprinzip ab, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums als grundgesetzgleich zu betrachten ist.

Eine zentrale Grundlage des Alimentationsprinzips ist, dass der Dienstherr verpflichtet ist, seine Beamte und ihre Familien lebenslang amtsangemessen zu alimentieren. Nur dadurch ist sichergestellt, dass der Beamte seine Treuepflicht erfüllen kann, nämlich insbesondere zu steter Dienstleistung bereit zu sein (das könnte er nicht, wenn er noch weitere Verpflichtungen hätte, um seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten). Zugleich ist der Beamte verpflichtet, sich seinem Amt mit voller Hingabe zu widmen, was es ihm ebenfalls verwehrt, noch einer weiteren Verpflichtung zum Bestreiten seines und des Lebensunterhalts seiner Familie einzugehen. Zugleich ist aber nur der Beamte, nicht aber seine Familie verbeamtet, sodass entsprechende Pflichten für den Partner von Beamten nicht gelten - woraus folgt, dass der jeweilige Partner auch nicht verpflichtet werden kann, zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen.

Ergo: Juristisch gesehen, kann kaum vom hergebrachten Grundsatz abgewichen werden - und das ist unabhängig von der Juristerei auch aus pragmatischen Gründen für unsere Staatsordnung wichtig, finde ich. Denn wenn der Beamte mitsamt seiner Familie nicht mehr alimentativ ausreichend abgesichert wäre, würde er leichter anfällig für anderweitige Verlockungen, sprich das würde der Korruption Tür und Tor öffnen.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,002
Vielen Dank an euch für die ausführliche Darstellung des Urteils und seine möglichen Folgen!

Nun mal eine ganz dumme Frage: Wenn ich nun – gemäß der zahlreichen Empfehlungen – Widerspruch einlegen möchte, wie genau mache ich das (Niedersachsen)?

Gibt es irgendwo einen Mustertext?

Danke!

Der Optimist

Ein mögliches Widerspruchsschreiben habe ich hier am 31.07. im Beitrag von 12:18 Uhr eingestellt. Zugleich sind im gleichen Zeitraum weitere genannt worden.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,002
Der langen Rede kurzer Sinn: Doch, die derzeitige Höhe des Grundgehalts sollte - in Anbetracht der deutlichen Steigerung der Mindestalimentation - generell verfassungswidrig sein. Ein System, in dem die Mindestalimentation um streckenwesie mehr als dreißig und vierzig Prozent erhöht werden muss, kann nicht anhand der ausschließlichen Erhöhung von Beihilfeleistungen, Zulagen, Zuschlägen und Sonderzahlungen ausdifferenziert werden, ohne gänzlich aus dem Lot zu geraten.
Die Mindestalimentation für Beamte mit (zwei) Kinder, ja.
Für Singles, Nein.
Änderung der Höhe des Famzuschlages und schon bleiben Singles bei einer +1€ in der Alimentationserhöhung.
Ich verstehe nicht warum das nicht gehen sollte.

Oder bist du ernsthaft der Meinung, dass die Alimentation eines Singles zwingend um 30% erhöht werden muss, damit diese Verfassungskonform ist?

Der Jahrelange Fehler im Besoldungssystem ist, dass die Kinderzuschläge zu niedrig sind im Gesamtgefüge und damit das Grundgehalt zu teuer wurde.

Weiterhin kann man ja die Einstiegsstufen abschaffen und die Laufzeiten der oberen erhöhen, somit die jüngeren Beamten mit nem Geldregen versorgen und die oberen gehen dann auch leer aus. Warum sollte diese Variante nicht greifen? Wo wäre da ein Verfassungskonflikt?

Ich sehe bezogen auf die Mindestalimenation genug Spielraum, dass es für die Endstufe kein nennenswerten Cent mehr gibt, wenn man die Besoldungssystematik ein wenige verdreht.

Ich glaube, ich hätte besser gleich anhand der Praxis und nicht weitgehend mittels eines langen und weitgehend theoretischen Textes argumentieren sollen: Denn grau ist alle Theorie. Deshalb mache ich nun die Wirkung, die sich aus der ursprünglich sozialgesetzlichen Grundlage des Grundsicherungsniveaus ergibt, noch einmal anhand der Berliner Nettoalimentation in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe nachvollziehbar:

Zunächst erstelle ich anhand des Besoldungsrechners die aktuellen Werte für die BesGr. A 4, Erfahrungsstufe 1, Familienzulage Stufe 3 (verheiratet, zwei Kinder), Lohnsteuerklasse III (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/be?id=beamte-berlin-2020&g=A_4&s=1&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2020&stkl=3&r=0&zkf=0):

a) Grundgehalt: + 2.180,53 €
b) Familienzulage: + 409,58 €
c) Sonderzahlung: + 129,17 €
c) Monats-Brutto: + 2.719,28 €
d) Lohnsteuer: -152,67 €
Monats-Nettobesoldung: 2.566,61 € bzw. Jahresnetto: 30.799,32 €



Um zur Nettoalimentation zu gelangen, sind weiter zu beachten (ich nehme die Werte meines Beitrags vom 20.08., 18:05 Uhr zur Grundlage):

e) Kindergeld: + 404,- €
f) PKV: - 501,50 €

Die monatliche Nettoalimentation liegt folglich bei 2.369,28 € oder bei 28.431,36 € pro Jahr.

Die Mindestalimentation beträgt nach (s. wiederum den genannten Beitrag):

Variante I: 37.361,54 € pro Jahr bzw. 3.113,46 € pro Monat

Variante II: 38.576,60 € pro Jahr bzw. 3.214,72 € pro Monat

Variante III: 39.463,11 € pro Jahr bzw. 3.288,59 € pro Monat

Die derzeitige Nettoalimentation müsste also pro Monat in der

Variante I um 744,18 € (+ 31,04 %)

Variante II um 845,44 € (+ 35,68 %)

Variante III um 919,31 € (+ 38,8 %)

erhöht werden.

Bei den drei letzten Werten handelt es sich wegen des Nettoprinzips der Grundsicherung weiterhin um Nettowerte. Sie müssten nun zunächst wieder in Bruttowerte überführt werden, weil ja die Besoldungsordnung an Bruttowerten auszurichten ist, von denen nach Steuerabzug die jeweilige Nettobesoldung bzw. Nettoalimentation übrig bleibt. Da mir diese Berechnung nicht möglich ist, vereinfache ich die Umrechnung, indem ich die prozentuale Nettoerhöhung auf die vorliegende Bruttobesoldung übertrage.

Diese Umrechnung ist in der Realität natürlich so nicht möglich, da sich wegen des progressiven Steuersystems die Prozentwerte zwischen Brutto- und Nettobeträgen unterscheiden. Deshalb gehe ich willkürlich davon aus, dass die Bruttobeträge im Durchschnitt um 5 % niedriger liegen als die Nettobeträge. Damit halte ich am durchgängigen Prinzip fest, dass die Problematik von einem beträgemäßig eher unteren Rand her betracht wird. Denn ich schätze, dass der prozentuale Unterschied nicht so groß sein sollte.

Aus der letzten Überlegung ergeben sich für das Monats-Bruttogehalt von 2.719,28 €

Variante I (+ 26,04 %): 3.427,38 € (+ 708,10 €)
Variante II (+ 30,68 %): 3.553,56 € (+834,28 €)
Variante III (+ 33,8 %):3.638,40 (919,12 €)

Also müsste das derzeitige Monats-Bruttogehalt von derzeit 2.719,28 € in den drei Varianten um jeweils

Variante I: + 708,10 €
Variante II: + 834,28 €
Variante III: + 919,12 €

erhöht werden, damit später die Netto-Mindestalimentationshöhe nicht signifikant unterschritten wird.

Das derzeitige Monat-Bruttogehalt von 2.719,28 € in der ersten Erfahrungsstufe der Bes-Gr. A 4 setzt sich zusammen aus (s.o.):

a) Grundgehalt: + 2.180,53 €
b) Familienzulage: + 409,58 €
c) Sonderzahlung: + 129,17 €

Dem könnte nun ein Ortszuschlag hinzugefügt werden, der jedoch nicht so hoch bemessen sein darf - wie ich in den Tagen zuvor dargelegt habe -, dass er am Ende das Abstandsgebot verletzte. Er könnte wie auch der Familienzuschlag sozial differenziert werden, also in höheren Besoldungsgruppen höher ausfallen als in unteren, da in der Logik des Verfassungsgerichts die höheren Besoldungsgruppen ob der angenommenen höheren Qualität ihrer Leistung über ein höheres Ansehen verfügten, das sich wiederum auch in zu gestattener höher Konsumfähigkeit auswirkte und folglich dann auch in repräsentativeren Unterkünften zeigen könnte. Eine solche soziale Staffelung würde zugleich die Folgen des Abstandsgebots beachten, woraus ebenfalls folgt, dass er in den unteren Besoldungsgruppen nicht übermäßig hoch ausfallen kann.

Die Sonderzahlung(en) könnten gleichfalls - wie es derzeit ebenfalls der Fall ist - sozial gestaffelt werden (derzeit in Berlin: A 4 - A 9 129,17 €; ab A 10 75,- €). Auch dabei müsste dann insbesondere beim Übergang - also derzeit von A 9 nach A 10 - auf das Abstandsgebot geachtet werden. Zugleich wirkt eine Sonderzahlung, von der alle Besoldungsgruppen betroffen sind, wie eine indirekte Erhöhung der Grundgehälter.

Schließlich könnte der Familienzuschlag erhöht werden - aber eben, wie ich gestern und vorgestern geschrieben habe, weitgehend nur anteilig der Wirkung, die die ursprünglich sozialgesetzlich erfolgte Festsetzung auf die jeweiligen Besoldungsbestandteile ausübt.

Wenn man nun also die Variante II zum Maßstab nehmen würde, dann könnte der Besoldungsgesetzgeber den Familienzuschlag für die Besoldungsgruppe A 4 nicht um 834,28 € von also derzeit 409,58 € auf dann 1.243,86 € erhöhen. Denn dann würde er die Wirkungen aus der ursprünglich sozialgesetzlich erfolgten Bestimmung der für die Besoldung zugrunde zulegenden Werte mittels einer sachfremden Erwägung (nämlich Personalkosten zu sparen) nicht beachten.

Durch die aufgrund der aktuellen Verfassungsgerichtsentscheidung in ihrem sozialgesetzlichen Ursprung höher zu veranlagenden Heiz- und Unterkunftskosten sowie die Kosten für die Bedarfe von Bildung und Teilhabe muss der Familienzuschlag - insbesondere wegen der deutlich höheren Bedarfe von Bildung und Teilhabe - zukünftig steigen. Dafür werden auch gewisse Anteile der Heiz- und Unterkunftskosten sorgen, die sich in ihrer Wirkung auf die Kinder zurückführen lassen. Da aber am Ende nicht die Kinder, sondern die Eltern bzw. die Beamten allesamt (und nicht nur Beamte, die verheiratet und/oder auch Eltern sind) Unterkunfts- und Heizkosten zahlen, muss das bei der Neubestimmung der Besoldungsordnung beachtet werden. Alles andere wäre ein unmittelbarer Verstoß gegen den Gleichheitssatz, eben weil alle Beamte, wie in den letzten Tagen gezeigt, gezwungen sind, Unterkunfts- und Heizkosten zu begleichen.

Ergo: Da das Grundgehalt der dominate Faktor der Besoldung ist und es auch zukünftig bleiben wird, muss eine streckenweise über 30 bis über 40 %ige Alimentationssteigerung zwangsläufig Auswirkungen auf das Grundgehalt haben. Die Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen differenzieren das Besoldungssystem aus, sie können aber nicht zu einem "nebendominaten" Faktor der Besoldung werden, ohne das gesamte Besoldungsgefüge in Unwucht zu bringen.

Unknown

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 408
Ergo: Da das Grundgehalt der dominate Faktor der Besoldung ist und es auch zukünftig bleiben wird, muss eine streckenweise über 30 bis über 40 %ige Alimentationssteigerung zwangsläufig Auswirkungen auf das Grundgehalt haben. Die Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen differenzieren das Besoldungssystem aus, sie können aber nicht zu einem "nebendominaten" Faktor der Besoldung werden, ohne das gesamte Besoldungsgefüge in Unwucht zu bringen.
@SwenTanorst
Mal wieder vielen Dank für deine guten Ausführungen. Diese vereinfachen es wirklich sehr, sich die Materie durchzulesen und eigene Schlussfolgerungen draus zu ziehen. Vielen Dank!
Das nenne ich echt mal wow. Wenn die Gesetzgeber die Besoldung um mehr als 30 Prozent anheben müssen. Da rückt die kommende Tarifverhandlung mit den paar Prozentchen signifikant in den Hintergrund, weil die viel größere Probleme haben.
Ich muss ehrlich gestehen, dass ich mich schwer tue zu glauben, dass die Gesetzgeber die Besoldung wirklich so massiv anheben.
Sind denn jetzt bereits alle Länder und Bund betroffen oder wie könnte der weitere Ablauf sein?
Welche Klagen sind denn noch am BVerfG diesbezüglich anhängig?

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,002
Ergo: Da das Grundgehalt der dominate Faktor der Besoldung ist und es auch zukünftig bleiben wird, muss eine streckenweise über 30 bis über 40 %ige Alimentationssteigerung zwangsläufig Auswirkungen auf das Grundgehalt haben. Die Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen differenzieren das Besoldungssystem aus, sie können aber nicht zu einem "nebendominaten" Faktor der Besoldung werden, ohne das gesamte Besoldungsgefüge in Unwucht zu bringen.
@SwenTanorst
Mal wieder vielen Dank für deine guten Ausführungen. Diese vereinfachen es wirklich sehr, sich die Materie durchzulesen und eigene Schlussfolgerungen draus zu ziehen. Vielen Dank!
Das nenne ich echt mal wow. Wenn die Gesetzgeber die Besoldung um mehr als 30 Prozent anheben müssen. Da rückt die kommende Tarifverhandlung mit den paar Prozentchen signifikant in den Hintergrund, weil die viel größere Probleme haben.
Ich muss ehrlich gestehen, dass ich mich schwer tue zu glauben, dass die Gesetzgeber die Besoldung wirklich so massiv anheben.
Sind denn jetzt bereits alle Länder und Bund betroffen oder wie könnte der weitere Ablauf sein?
Welche Klagen sind denn noch am BVerfG diesbezüglich anhängig?

Gern geschehen, Unknown, zugleich freut man sich natürlich über ein positive Rückmeldung!

Letztlich ist das genau mein Ziel, es nach Möglichkeit jedem (Beamten) zu ermöglichen, sich in die Materie hineinzufinden. Ich kann mich zugleich noch gut daran erinnern, wie schwierig es für mich zu Beginn war, sich in die juristische Logik und deren Begrifflichkeiten hineinzudenken.

Ich hoffe natürlich u. a. - und diese Hoffnung ist natürlich bis zu einem gewissen Grade durchaus naiv -, dass meine Zeilen dazu führen, dass sich möglichst mehr in der Materie auskennen, weil nur das dafür sorgen kann, dass sich der Druck erhöht.

Eine Möglichkeit, die zu geringerer Anhebung der Grundgehälter führen kann, habe ich vorhin übrigens vergessen: nämlich die Beihilfeleistungen als Teil der Alimentation. Aber auch für sie gilt - wie schon in den vergangenen Tagen geschrieben -, dass sie nur begrenzt erhöht werden können.

Beim Bundesverfassungsgericht sind bezogen auf die A-Besoldung meines Wissens derzeit folgende Verfahren anhängig:

VG Bremen, Beschl. v. 17.03.2016, 6 K 280/14 (Bremer Beamtenbesoldung von 2013 bis 2014)
VG Halle, Beschl. v. 11.7.2017, 5 A 111/16 (Sachsen-Anhaltinische Beamtenbesoldung im Jahr 2014)
BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 6.17 u.a. (Berliner Beamtenbesoldung von 2008 bis 2015)
OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16 (Saarländische Beamtenbesoldung von 2011 bis 2016)
Schleswig-Holsteinisches VG, Vorlagebeschl. v. 20.9.2018, 12 A 69/18 (Schleswig-Holsteinische Beamtenbesoldung ab 2007)
BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32.17 u.a. (Niedersächsische Beamtenbesoldung von 2005 bis 2016)

Da ich mich seit dem Sommer letzten Jahres bis zum aktuellen Beschluss weitgehend nicht mehr mit der Materie beschäftigt hatte, können seitdem noch weitere Verfahren hinzugekommen sein.

Allerdings ist noch keines der genannten Verfahren terminiert, sodass in keinem von ihnen mit einer Entscheidung bereits in diesem Jahr zu rechnen ist. Denn zugleich wäre es nicht völlig unwahrscheinlich, dass das Verfassungsgericht nun erst einmal abwartet, wie sich das Berliner Abgeordnetenhaus bis Ende Juli nächsten Jahres verhält. Darüber hinaus wäre es auch nicht völlig unerwartbar, dass es dann auch noch die Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst der Länder abwartet, die im Spätsommer nächsten Jahres beginnen werden, um in deren Anschluss sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wie nun die Länder ihre Ende nächsten Jahres neu zu beschließenden Besoldungsanpassungsgesetze begründen, welche Folgen sie also aus dem aktuellen Beschluss ziehen.

Auch von daher wäre es - und auch das wartet das Bundesverfassungsgericht in der Regel erst einmal ab - von einigem Interesse, wie nun in der Zwischenzeit bis zur nächsten Entscheidung des Verfassungsgerichts die Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet, welche Folgen also die aktuelle Entscheidung in der Rechtspraxis zeitigen wird. Die Rechtsausformung anhand der eigenen Grundsatzentscheidungen wirkt immer auch auf das Verfassungsgericht zurück - und sei es auch nur, um am Ende über sie hinauszugehen (wie zum Beispiel mit Blick auf das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Wohnkostenmodell) bzw. sie für rechtsgültig zu erklären (wie zum Beispiel mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an das Bundessozialgericht und die Rechtspraxis der Sozialgerichtsbarkeit fortgeführte Methodik zur Bestimmung der Heizkosten; nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Methodik vollzogen hat, sind ihr sämtliche danach mit der Besoldungsproblematik beschäftigten VG und OVG einheitlich gefolgt).

Deshalb dürfte es auch kaum erwartbar sein, dass das Verfassungsgericht bis Mitte/Ende nächsten Jahres über die weiteren anhängigen Verfahren zur R-Besoldung entscheidet. Denn auch von diesen sind noch mehrere beim Verfassungsgericht anhängig (so fällt mir jetzt beispielsweise ein: VG Chemnitz, Beschl. v. 8.11.2018 – 3 K 2000/15).

Von einigem Interesse dürften so verstanden insbesondere die weiteren Verfahren sein, die derzeit den Berufungsinstanzen vorliegen (denn sie müssen jetzt auf Grundlage der aktuellen Entscheidung die weitere Rechtspraxis ausformen, sofern sie in nächster Zeit zu einer Entscheidung gelangen). Hier fällt mir ein:

VG Düsseldorf, Urt. v. 22.2.2019, 26 K 1609/16 (Nordrhein-Westfälische Beamtenbesoldung von 2014 bis 2018)

Eventuell sind hier aber im Verlauf des letzten Jahres noch weitere hinzugekommen.

So verstanden wäre es durchaus wünschenswert, dass nun die Verwaltungsgerichtsbarkeit weitere Klagen vorgelegt bekommt - denn wie gesagt, es gibt aktuell kein Besoldungsgesetz zur Besoldungsordnung A in Deutschland, das nach der aktuellen Entscheidung nicht mindestens einem Normverstoß unterliegt, sodass sie allesamt als verfassungswidrig anzusehen sein sollten.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Auch wenn es blöd klingt, aber ich verstehen immer noch nicht, warum nicht eine Absenkung/Anhebung des Grundgehaltes um ein Euro reicht, wenn parallel dazu der FamZuschlag um X erhöht wird?
X wird nach der 115% Grenze bemessen, sprich kann durchaus bei Stufe 1 eine Erhöhung um 30% des aktuellen Grundgehaltes sein.

Irgendwie kleben die Berechnungen daran, dass man sagt: Grundgehalt muss für Ehepaar mit 2 Kinder reichen, aber das ist doch nicht der in Stein gemeiselt, oder doch?
Das Problem der illegalen Mindestalimentation, besteht doch nur bei Familien mit Kindern, sonst doch nicht.

Und der böse Dienstherr könnte ja sogar so weit gehen, dass er jetzt feststellt, dass der Abstand der Alimentation zwischen Singles und Familie ja nicht korrekt ist und man die Überalimentation der Singles zukünftig korrigieren muss. zynisch gesagt.

Euphyll

  • Gast
Überalimentation der Singles? Wie nennt man denn dann Beschäftigte, die unter IG-Metall-Tarifvertrag fallen? Der ÖD muss sich am besseren orientieren und nicht an Leihfirmen!

Warum ein System, das anscheinend funktioniert, kaputt machen und nach unten korrigieren? Sehe ich nicht ein, dass "familien" neben FZ, KIZ im FZ und Kindergeld, Beihilfe von 80 bzw. 70 v. H. von singles unterstützt werden sollten....
Für Bayern halte ich Kürzungen für ausgeschlossen. Wird nämlich bei dem personalmangel nicht jeder mit machen.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,002
Auch wenn es blöd klingt, aber ich verstehen immer noch nicht, warum nicht eine Absenkung/Anhebung des Grundgehaltes um ein Euro reicht, wenn parallel dazu der FamZuschlag um X erhöht wird?
X wird nach der 115% Grenze bemessen, sprich kann durchaus bei Stufe 1 eine Erhöhung um 30% des aktuellen Grundgehaltes sein.

Irgendwie kleben die Berechnungen daran, dass man sagt: Grundgehalt muss für Ehepaar mit 2 Kinder reichen, aber das ist doch nicht der in Stein gemeiselt, oder doch?
Das Problem der illegalen Mindestalimentation, besteht doch nur bei Familien mit Kindern, sonst doch nicht.

Und der böse Dienstherr könnte ja sogar so weit gehen, dass er jetzt feststellt, dass der Abstand der Alimentation zwischen Singles und Familie ja nicht korrekt ist und man die Überalimentation der Singles zukünftig korrigieren muss. zynisch gesagt.

Nein, wie gesagt, die Grundprämisse ist falsch. Der Besoldungsgesetzgeber kann nicht einfach die vom Bundesverfassungsgericht deutlich höher festgesetzte Mindestalimentation verteilen, wie er will. Stattdessen hat er die Wirkung ihrer Entstehung zu berücksichtigen.

Ich versuche es noch einmal am Jahr 2014 darzulegen. Das Land Berlin wird zur Bestimmung des sozialhilferechlichen Grundsicherungsniveaus folgende Werte auf Grundlage der Übersicht 2, 3 und 4 des 9. Existenzminimumberichts v. 07.11.2012, BT-Drs. 17/11425, S. 4 f. zugrunde gelegt haben:

a) pauschalisierte Regelleistung für 2 Erwachsene: 8.448,- €
b) pauschalisierte Regelleistung für 2 Kinder: 6.192,- €
c) pauschalisierte Unterkunftskosten: 4.560,- €
d) pauschalisierte Heizkosten: 1.008,- €
e) pauschalisierte Bedarfe f. Bildung und Teilhabe: 456,- €
Summe des Gundsicherungsniveaus: 20.664,- €

Das Grundsicherungsniveau muss mit dem Faktor 1,15 multipliziert werden, um die Mindestalimentation zu berechnen:

Mindestalimentation: 23.763,60 €

Die vom Land Berlin tatsächlich gewährte Nettoalimentation für eine vierköpfige Beamtenfamilie, dessen Ernährer sich im Jahr 2014 in der Eingangstufe der untersten Besoldungsgruppe befand, hat das Bundesverfassungsgericht mit 23.688,32 € beziffert.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner aktuellen Entscheidung die pauschalisierte Erstellung der Faktoren a) und b) als realitätsgerecht anerkannt und ihre entsprechende Festsetzung für verfassungskonform erklärt; es legt deshalb diesbezüglich die praktisch identischen Summe zugrundegelegt (er hat hier einen Mehrbetrag von 26.64 € zugrunde gelegt, den ich vernachlässige).

Eine pauschalisierende Erfassung der Faktoren c) bis e) hat das Bundesverfassungsgericht für nicht realitätsgerecht erklärt und deshalb eine entsprechende Festsetzung auf rein pauschalisierende Weise als jeweils einen Normverstoß beurteilt. Zugleich hat es anhand einer realitätsgerechten Methodik die nachfolgend festgehaltenen Kosten festgesetzt:

a) pauschalisierte Regelleistung für 2 Erwachsene: 8.448,- € (keine Veränderung)
b) pauschalisierte Regelleistung für 2 Kinder: 6.192,- € (keine Veränderung)
c) Unterkunftskosten: 11.400,06 € (+ 6.840,06 € gegenüber dem Existenzminimumbericht)
d) Heizkosten: 1.861,50 € (+ 853,50 €)
e) Bedarfe f. Bildung und Teilhabe: 893,52,- € (+ 437,52 €)
Summe des Grundsicherungsniveaus: 28.821,72 €

Die Mindestalimentation wurde folglich auf: 33.144,98 € festgesetzt.

Das Land Berlin hat jetzt allen Beamten einer vierköpfigen Familie, deren Ernährer sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe befindet, die Differenz von Mindestalimentation und tatsächlich gewährter Nettoalimentation zu erstatten, also: 9.381,38 €.

Zugleich muss es nun anhand der Mindestalimentation von 33.144,98 als einzigem Ausgangspunkt die neue Bruttobesoldungssystematik erstellen.

Dabei darf das Land Berlin nicht willkürlich verfahren, sondern muss die aus der sozialgesetzlichen Entstehung der Mindestalimentation fortgesetzte Wirkung beachten: Das heißt konkret:

Die Regelleistungen zu a) und b) (also für zwei Erwachsene und zwei Kinder) haben sich nicht verändert. Ihr Ort ist bei der Bestimmung der Besoldungssystematik generell und also auch weiterhin identisch zum allergrößten Teil das Grundgehalt und zu einem geringen Teil der Familienzuschlag. Wäre das anders, müssten schon jetzt die Familienzuschläge deutlich höher liegen.

Die Bedarfe von Bildung und Teilhabe zu e) haben sich zwar deutlich erhöht, sie machen aber einen betragsmäßig nur geringen Anteil der Alimentation aus. Die Erhöhung von mehreren hundert Euro dürften ausschließlich dem Familienzuschlag zufließen und also in ihm zu berücksichtigen sein.

Bleiben c) die Unterkunfts- und d) die Heizkosten. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die realitätsgerechten Kosten im Land Berlin sowohl, was die Heizkosten, als auch, was die Unterkunftskosten betrifft, deutlich höher liegen als vom Besoldungsgesetzgeber bislang ermittelt und zugrunde gelegt. Realitätsgerecht ist weiter, dass sich diese Kosten nicht nur für Familien mit zwei Kindern, sondern generell deutlich erhöht haben. Also müssen diese erhöhten Kosten auch generell bei der Alimentation aller Beamten und nicht nur bei Familien mit zwei Kindern Beachtung und Berücksichtigung finden.

Da die Unterkunfts- und Heizkosten ursprünglich anhand der Festsetzung des Grundsicherungsniveaus bestimmt wurden und da sie dort aus Anteilen, die auf die beiden Erwachsenen zurückzuführen sind, und aus Anteilen, die auf die beiden Kinder zurückzuführen sind, entstehen, wird ein gewisser Teil aus c) und d) in den Familienzuschlag fließen - da aber am Ende die Eltern und nicht die Kinder die Kosten begleichen, da ersterer die Mieter und Kunden des Wärmeanbieters sind und nicht die Kinder, wird der größte Teil zu c) und d) nicht in den Familienzuschlag fließen können, sondern muss zu hohen Anteilen in das Grundgehalt fließen. Auch das war bislang so der Fall, ansonsten müssten heute schon die Familienzuschläge deutlich höher liegen.

Folgendes Vorgehen ginge folglich gleichzeitig nicht:

I. Beamter einer vierköpfigen Familie: Das Grundgehalt wie II. und alle weiteren Zuschläge wie II. sowie der Familienzuschlag ergeben eine Summe von 33.145,-, sodass hier die Mindestalimentation erfüllt wäre.

II. Lediger Beamter: Das Grundgehalt wie I und alle weiteren Zuschläge wie I sowie kein Familienzuschlag ergeben eine Summe von 23.764,- € mit der Begründung, nun sei ja die Mindestalimentation anhand der pauschalisierten Kosten aus dem Existenzminimumbericht erfüllt.

Denn einem solchen Vorgehen lägen sachfremde Erwägung zugrunde, da es erstens nicht realitätsgerecht wäre, dass sich offensichtlich nur die Unterkunfts- und Heizkosten für Familien mit Kindern, nicht aber auch für ledige und verheiratete Beamten ohne Kinder erhöht hätten, und da darüber hinaus zweitens das willkürliche Interesse des Dienstherrn durchschimmerte, mittels einer nicht realitätsgerechten Besoldungsdifferenzierung Personalkosten einzusparen.

Ergo: Insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht deutlich höher festgesetzten Unterkunftskosten müssen - auch aus den weiteren zu beachtenden Grundsätzen, die ich die letzten Tage dargelegt habe - zu einer deutlichen Erhöhung des Grundgehalts für alle Beamten führen, alles andere wäre nicht realitätsgerecht und beruhte letztlich auf sachfremden Erwägungen.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Überalimentation der Singles? Wie nennt man denn dann Beschäftigte, die unter IG-Metall-Tarifvertrag fallen? Der ÖD muss sich am besseren orientieren und nicht an Leihfirmen!

Warum ein System, das anscheinend funktioniert, kaputt machen und nach unten korrigieren? Sehe ich nicht ein, dass "familien" neben FZ, KIZ im FZ und Kindergeld, Beihilfe von 80 bzw. 70 v. H. von singles unterstützt werden sollten....
Für Bayern halte ich Kürzungen für ausgeschlossen. Wird nämlich bei dem personalmangel nicht jeder mit machen.
Es geht doch "nur" darum bis wohin der Dienstherr einen nach unten verarschen kann.
Was sinnvoll ist oder wäre um dem Personalmangel, Besten auslese etc. zu begegnen hat damit doch nichts zu tun.

uniprof

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Zitat

Da alle vier Besoldungsordnungen - A, B, R und W - ob der abgestuften Wertigkeit der Ämter aufeinander beziehbar sein müssen und allesamt dem Abstandsgebot unterliegen, ist heute bereits klar, dass der massiv verfasungswidrige Charakter der R-Besoldungsordnung genauso für die A- und B-Besoldungsordnungen gilt - die W-Besoldungsordnung wird noch einmal gesondert zu überprüfen sein, weil ihr systematisch ein Zulagensystem nach Leistung inhärent ist, das die A-, B- und R-Ordnungen so nicht kennen.


In der Vergangenheit wirkte sich eine Erhöhung des W2/W3-Grundgehaltes, zumindest in NRW, in der Regel nicht aus, da die aufgrund der Unteralimentierung damals nötige Erhöhung des W2/W3-Grundgehaltes um 600 bzw. 300€ mit den Leistungszulagen schlimmstenfalls komplett verrechnet wurden. Ist nicht davon auszugehen, dass dies auch hier der Fall sein wird, und man daher oft leer ausgehen wird, es sei denn, es wird auch die Familienzulage erhöht?

Subjektiv fühle ich mich allerdings nicht unteralimentiert, zumal ich mit meinen Leistungszulagen zufrieden sein kann und auch einen Beruf habe, den ich sehr gerne ausführe und der mir auch sehr viele Freiheiten bei großer Sicherheit gibt. Bei jüngeren Kolleg*innen, insbesondere in Fächern, in denen es keine Alternative in der freien Wirtschaft gibt, sieht das finanziell schon ganz anders aus.

Im Übrigen kann ich mir nicht vorstellen, dass Erhöhungen in der hier diskutierten Größenordnung politisch überhaupt durchsetzbar wären.