Ich habe bezüglich der Anhebung der Eingangsämter eine Stellungnahme des DGB gefunden. Einerseits wird die Anhebung begrüßt, andererseits wird bezweifelt, ob die Anhebung verfassungsgemäß ist.
zu Nr. 7
§ 23 Eingangsämter für Beamte
Die Besoldungsgruppe A 3 soll als Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes gestrichen
werden, da die bisherige Besoldungsgruppe A 3 nicht den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau sicherstelle.
Grundsätzlich begrüßen wir diesen Schritt. Der DGB sieht die Maßnahme allerdings auf Grund des
isolierten Eingriffs in die Besoldungsstruktur im Hinblick auf das gesamte Besoldungsgefüge sowie
die Wertigkeit der Ämter als sehr problematisch an. Siehe hierzu die Ausführungen zu Nr. 8.
zu Nr. 8
§ 27 Bemessung des Grundgehaltes
Neben der Streichung der Besoldungsgruppe A 3 als Eingangsamt sollen zusätzlich die Einstiegsgrundgehälter im einfachen und mittleren Dienst angehoben werden. So ist bei der ersten Ernennung von BeamtInnen in der Besoldungsgruppe A 4 ein Grundgehalt der Stufe 5, in Besoldungsgruppe A 6 ein Grundgehalt der Stufe 3 und bei Besoldungsgruppe A 7 ein Grundgehalt der Stufe 2
vorgesehen.
Der DGB begrüßt grds. den Wegfall der als zu niedrig erachteten Grundgehälter. Allerdings muss
hinterfragt werden, ob die bloße Streichung dieser nicht zugleich Unzulänglichkeiten bezogen auf
das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen zur Folge hat. So führt das BVerfG aus:
„Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien
wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen
Wertigkeit der Ämter abgestuft sind.“ (BVerfGE 2 BvL 4/18, Rn. 43). Durch die punktuelle Hebung
einzelner Besoldungsgruppen werden die Gehaltsunterschiede bei den Eingangsämtern des einfachen und mittleren Verwaltungsdienstes und des mittleren technischen Dienstes nahezu aufgelöst.
Der Unterschiedsbetrag zwischen einem Einstiegsgrundgehalt im einfachen Dienst (A 6, Stufe 1) und
einem solchen im mittleren Dienst (A 7, Stufe 1) beträgt derzeit gut 121 €. Durch die geplanten Hebungen des Referentenentwurfs verringert sich dieser Abstand (A 7, Stufe 2 zu A 6, Stufe 3) auf nur
noch 19,26 €. Nimmt man noch den Erhöhungsbetrag für die Besoldungsgruppe A 6 in Höhe von
23,47 € hinzu, wird der Abstand zwischen den Einstiegsgrundgehältern praktisch eingeebnet. Dies
hat beispielsweise zur Folge, dass eine Person mit einer abgeschlossenen technischen Ausbildung
und zusätzlicher Laufbahnausbildung (nur Anwärterbezüge) nach 4 bis 4 1/2 Jahren kaum mehr erhält als eine Person, die eine zweijährige Ausbildung, ohne zusätzliche Laufbahn, durchlaufen hat.
Im Vergleich der sich aus den verschiedenen Ämtern ergebenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten ist dies nicht gerechtfertigt. Sicherlich ist die Anhebung im einfachen Dienst notwendig. Um aber
den Voraussetzungen der mit einem Amt einhergehenden Anforderungen gerecht zu werden (Ausbildungen; Prüfungen), ist unter Beachtung der Vorgaben des BVerfG eine Überprüfung des gesamten Gefüges notwendig. Letztlich stellt sich also angesichts der bisherigen offensichtlichen Verletzung des Mindestabstandsgebots zum Grundsicherungsniveau die Frage, inwieweit das gesamte
Besoldungsgefüge betroffen ist und die geplanten Maßnahmen tatsächlich eine neue konsistente
Besoldungssystematik darstellen. „Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik
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mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen“, führt es das BVerfG aus (BVerfGE 2 BvL 4/18,
Rn. 48).