Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2700439 times)

Koi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2505 am: 18.11.2021 11:15 »
Das sehe ich genauso - aber kann man denn Klage erheben, wenn man gar keinen Widerspruch eingelegt hat, weil der Dienstherr darauf verzichtet hat? Das wäre mir zu heikel - zumal ein jährlicher Widerspruch mit Sendungsverfolgung nur 10 Minuten Aufwand ist.

Bei uns ist es so, dass 2018 WS eingelegt wurde. Diesen, so hat sich der Dienstherr ausgedrückt, will er auch für die Folgejahre anerkennen. Bei mir schwingt immer leicht die Befürchtung mit dass die Personalstelle aus Ärger über trotzdem erhobene WSe einfach mal einen Widerspruchsbescheid raushaut, dann kann man sich überlegen ob man das Kostenrisiko einer Klage auf sich nehmen möchte. Auf die 10 Minuten Arbeit kommt es tatsächlich nicht an. Ich überlege auch inzwischen, einfach nochmal WS einzulegen.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2506 am: 18.11.2021 12:55 »
Hamburg und NRW sind Negativbeispiele dafür, dass solche Zusagen nicht eingehalten werden.
Der jährliche Widerspruch ist alleine schon deshalb nötig, damit man schwarz auf weiß hat, was man fordert.

Sie wollen eine amtsangemessene Besoldung? Bekommen sie. Was Sie wollten auch eine amtsangemessene Besoldung unter Berücksichtigung des Abstandgebots und eine Nachzahlung von Familienzuschlägen - nix gibts.

Das eine ist ja die Frage, ob man einen Widerspruch als zulässig erhoben ansieht. Über die andere, inhaltliche Frage - „wie hoch ist die geforderte amtsangemessene Besoldung“ - wird man sich mit dem Dienstherrn voraussichtlich ohnehin nicht einig werden. Falls eine Nachbesserung kommen sollte, wird man einen Abhilfebescheid bekommen, da der Dienstherr der Auffassung sein wird, dass das nun eine verfassungsgemäße Besoldung ist. Dagegen wird man dann Rechtsmittel (Klage? Welche?!) einlegen müssen. Oder sehe ich das ganz falsch?

Es ist auch die Frage was gehört zur amtsangemessenen Besoldung, Negativbeispiel siehe hier:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117096.0.html

Die Gerichte wollen dann wiederum ein ordentliches Vorverfahren und dazu gehört eben der im Haushaltsjahr geltend gemachte Widerspruch. Ich sehe hier leider eine Arbeitsvereinfachung, die den Widerspruchführern nur Rechtsunsicherheit beschert.

Das andere Negativbeispiel aus Hamburg:
https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Hamburg-Streit-um-Weihnachtsgeld-fuer-Beamte-,weihnachtsgeld156.html

Wie man sieht, ist man ohne zulässig eingelegtes Rechtsmittel ausgeliefert und es besteht eine Gefahr, "verarscht" zu werden.

Koi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2507 am: 18.11.2021 14:08 »
Es ist echt haarsträubend, dass diese „verar***t“ zu werden-Gefahr“ tatsächlich nicht so recht von der Hand zu weisen ist. Tatsächlich liegt mir noch die „Beseitigung“ der Altersdiskriminierung in Niedersachsen durch die Gesetzesrückwirkung sehr schwer im Magen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2508 am: 18.11.2021 18:20 »
Die Alimentation ist derzeit in ausnahmslos allen Ländern und auch im Bund formell sachwidrig prozeduralisiert und materiell evident unzureichend. Beide Sachverhalte führen dazu, dass die Alimentation verfassungswidrig ist; es gibt in Deutschland keinen Beamten, der amtsangemessen alimentiert werden würde. Sofern nicht bereits Widerspruch gestellt worden und diesbezüglich vom Dienstherrn nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden ist, würde ich - auch bei Vorliegen eventueller Versprechen, dass ein solcher nicht nötig sei - ausnahmslos allen empfehlen, Widerspruch einzulegen. Versprechen sind nicht oder zumindest nicht dauerhaft justiziabel. Der Beamte hat sich aktiv um seine Belange zu kümmern und das bedeutet, er hat sich gegen die Höhe seiner Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen zu wehren. Kommt er dem nicht oder nicht ausreichend nach, schaut er ggf. in die Röhre, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss v. 21.02.2019 - 2 C 50.16 -, Rn. 28 ff. (https://www.bverwg.de/210219U2C50.16.0).

Eventuell ist die Höhe der in verschiedenen Ländern angehobenen Familienzuschläge ab dem dritten Kind mit der Verfassung in Einklang zu bringen. Das ist jedoch nicht ohne Weiteres zu klären. Insofern kann hier ebenfalls nur allen Betroffenen empfohlen werden, auch diesbezüglich Widerspruch einzulegen.

Wer in Anbetracht der in diesem Jahr vollzogenen Gesetzgebungsverfahren keinen Widerspruch einlegt - unabhängig davon, was sein Dienstherr ihm zusagt -, der wird das zukünftig eventuell bereuen. Ein Widerspruch ist dabei Teil des Vorverfahrens und zwingend nötig, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, den bezweifelten Sachverhalt selbst zu prüfen. Ein negativ beschiedener Widerspruch bildet insofern grundsätzlich die Voraussetzung, um in ein Klageverfahren eintreten zu können. Das Widerspruchsverfahren dient dabei sowohl der Rechtssicherheit, da es Verfahren ggf. verkürzt (nämlich wenn ihm nach einer Prüfung stattgegeben wird; hiervon ist allerdings im Hinblick auf die nicht gegebene Amtsangemessenheit der Alimentation nicht auszugehen) und zugleich die Gerichte entlastet.

Wer also klagen will, muss zunächst Widerspruch einlegen und den Dienstherrn ggf. auffordern (nämlich wenn jener den Widerspruch ruhend stellt), den Widerspruch zu bescheiden. Danach kann, ein negativer Bescheid vorausgesetzt, das Klageverfahren in Gang gesetzt werden. Derzeit liegen Vorlagebeschlüsse zu Berlin, Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein für verschiedene Zeiträume beim BVerfG.

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2509 am: 18.11.2021 18:48 »
@SvenT: schön wieder von Ihnen zu lesen. Hoffe Sie haben alles gut überstanden?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2510 am: 18.11.2021 19:12 »
@SvenT: schön wieder von Ihnen zu lesen. Hoffe Sie haben alles gut überstanden?

Danke für die Nachfrage, Finanzer. Es ist weitgehend alles wieder im Lot - ich werde in den nächsten ein, zwei Wochen noch etwas unregelmäßiger schreiben; und dann dürfte es irgendwann wohl wieder etwas längere Texte geben, befürchte ich... (ab Dezember bzw. dem Neuen Jahr wird es nach dem zu erwartenden Tarifabschluss recht interessant werden, nicht zuletzt, weil wir dann erfahren werden, ob sich die Länder auf eine konzertierte Aktion geeinigt haben; eventuell schon im Frühjahr bzw. vielleicht im ersten Halbjahr des nächsten Jahres steht die BVerfG-Entscheidung zur Berliner A-Besoldung an - es ist davon auszugehen, dass die Karlsruher Richter sich nicht nur die Entwicklung der letzten anderthalb Jahre angeschaut haben, sondern vor allem auch die nun vor der Tür stehenden Besoldungsanpassungsverfahren recht genau verfolgen werden).

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2511 am: 18.11.2021 19:30 »
ff. habe ich im Netz dazu gefunden. Den Absatz EU-Recht habe ich gelöscht. In Bayern hat der Dienstherr auf die zeitnahe Geltendmachung verzichtet und dies im Amtsblatt veröffentlicht. Ich gehe davon aus, dass das ausreichend ist.

3.7Zeitnahe Geltendmachung von Verletzungen der Alimentationspflicht und anderem höherrangigem Recht

Besoldungsansprüche, die sich nicht aus einem Gesetz unmittelbar ergeben, sondern wegen Verletzung der Alimentationspflicht durch den Dienstherrn vom Bundesverfassungsgericht zugesprochen werden, müssen zeitnah, d. h. im Haushaltsjahr, für das Leistungen verlangt werden, gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht worden sein. Grund dafür ist das öffentlich-rechtliche Treueverhältnis. Es verpflichtet den Beamten, seinem Dienstherrn einen Hinweis zu geben, wenn er, der Beamte, Befürchtungen hinsichtlich eines sich nicht unmittelbar aus dem Besoldungsrecht ergebenden Rechtsverstoßes hat, aus dem Ansprüche hergeleitet werden. Der Dienstherr hat dann die Möglichkeit, sich über die Rechtslage Gewissheit zu verschaffen und ggf. zu reagieren. Inhaltlich unterliegt die Geltendmachung nur geringen Anforderungen. Es genügt, wenn der Beamte schriftlich oder in elektronischer Form als E-Mail zum Ausdruck bringt, aus welchem Grund er seine Dienstbezüge für zu niedrig hält, damit sich der Dienstherr auf potenzielle finanzielle Mehrbelastungen und ihre Gründe einstellen kann. Allerdings muss das Verlangen für jedes Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden.

64a

Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung ist stets zu beachten, wenn sich Ansprüche hinsichtlich der Festsetzung und Zahlung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Denn diese erfordern eine eigenständige Entscheidung über Grund und Höhe. So liegt der Fall, wenn der Besoldungsanspruch auf einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beruht, der nur dadurch geheilt werden kann, dass dem gleichheitswidrig benachteiligtem Beamten rückwirkend Besoldung nachgezahlt wird. Gleiches gilt für die Zahlung eines Besoldungsbestandteils, dessen Höhe von der gesetzlich vorgesehenen Höhe abweicht.



64c

Hingegen ist der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auf den aus § 15 Abs. 2 AGG folgenden Entschädigungsanspruch nicht anwendbar, da die gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 AGG vorgesehene Zwei-Monats-Frist eine vergleichbare Funktion erfüllt und als lex specialis anzusehen ist. Allerdings wirkt sie bei wiederkehrenden Benachteiligungen – wie dem monatlich fällig werdenden Besoldungsanspruch – jeweils für die Zukunft fort, sodass es keiner erneuten Geltendmachung bedarf.

64d

Bei der Frist handelt es sich um keine gesetzliche Frist, bei deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre.

64e

Der Dienstherr kann auf die zeitnahe Geltendmachung verzichten. Der Verzicht muss unmissverständlich und gegenüber dem Beamten, Soldaten oder Richter erfolgen (z. B. in einer Gehaltsmitteilung oder der Veröffentlichung in einem üblicherweise genutzten Veröffentlichungsblatt). Erfährt der Beamte, Soldat oder Richter nur über Informationen einer Gewerkschaft vom Verzicht, so genügt dies für die Wirksamkeit nicht.
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Koi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2512 am: 18.11.2021 19:39 »
@lotsch: Kannst du bitte die Fundstelle angeben? Der letzte Absatz ist interessant für mich. 

ACDSee

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2513 am: 19.11.2021 08:52 »
Zur Information: Gestern wurde in Sachsen-Anhalt der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in zweiter Lesung vom Landtag beschlossen.

Vorgangslink für alle Interessierten:
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/portala/vorgang/V-195888

Im Detail:
Mit dem Gesetz erfolgt die rückwürkende und fortlaufende Anpassung von Familenzuschlägen ab Stufe 2.

Auf den Dezember-Bezügemitteilungen ab Dezember 2015 hatte das MF jeweils die Zusage erteilt, dass die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Besoldung für dieses Jahr entbehrlich sei und jeder so behandelt werde, als hätte er einen Widerspruch erhoben.

Die Nachzahlung der angepasssten Familienzuschläge erfolgt folglich ab 2015 für das erste und zweite Kind, ob nun mit oder ohne Wiederspruch automatisch noch in 2021. Die Bezügestelle wurde entsprechend angewiesen (MF hat dies bereits im Finanzanschuss am 22.10.2021 klären lassen).

Ab dem dritten Kind ist die Lage allerdings anders. Für das Dritte und alle weiteren Kinder werden Familienzuschläge nicht automatisch nachgezahlt, da MF mit Schreiben vom 28. September 2018 die allgemeine Zusage aus Dez. 2015 eingeschränkt hat. Mit genanntem Schreiben stellt MF im Jahr 2018 klar, dass die damalige Zusage nicht die Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten und Richtern mit drei und mehr Kindern betreffe.

Beamte mit drei oder mehr Kindern erhalten folglich für den Zeitraum vom 01.01.20215 bis 31.12.2020 nur dann eine Nachzahlung, wenn sie damals Klage oder Widerspruch mit dem Ziel der expliziten Feststellung erhoben haben, dass die für ihr drittes und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind gewährte Besoldung oder Versorgung nicht amtsangemessen ist. 

Ein entsprechender Änderungsantrag der AFD, der darauf hinweist, dass die Beamten erstmals mit Schrieben aus 2018 über die Einschränkung der allgemienen Zusage Kenntnis erlangen konnten und somit keine Möglichkeit hatten 2015, 2016 oder 2017 WS einzulegen und daher das Land auch für das Dritte und weitere Kinder Zuschläge für 2015-2017 automatisch nachzahlen müsste, wurde abgelehnt.

Persönliche Meinung:

Es erscheint mir zum einen grotesk, dass ausgerchnet die AFD die Stellungnahme des GBD liest und entsprechende Schlüsse zieht um die Landesregierung vor dem Vorwurf des Wortbruchs zu entlasten und vor Klageverfahren zu bewahren. Zum anderen ist für mich unverständlich, dass selbst bei klaren und schweren Fehlern, die leicht geheilt werden können, den Parlamentarien bereits die Information zur einbringenden Fraktion vollständig zur Begründung des eigenen ablehnenden Abstimmungsverhalten genügt.

Ja, mit der AFD-Fraktion will man ums verrecken nicht zusammenarbeiten. Aber in diesem Einzelfall, führt dieses kindische Verhalten (mit denen will ich nicht spielen) halt dazu, dass man gegenüber Beamten mit drei oder mehr Kindern sein Wort bricht und diese zur Klage nötigt.

Ob es sich für das Land auszahlt, die prognostiziierten 9 Millionen Euro Mehraufwand gegenüber Vätern und Müttern mit drei oder mehr Kindern wegzusparen, die sich auf eine Zusage Ihres Dienstherren verlassen haben? Die Gerichte werden dieses Trauerspiel entscheiden.
« Last Edit: 19.11.2021 08:58 von ACDSee »

ProfTii

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2514 am: 19.11.2021 09:31 »
Danke erst einmal an alle für die Antworten und Ausführungen!

Reicht das Vorgehen der Parlamente in der Hinsicht nicht sogar an arglistige Täuschung heran? Damit ist der Verfahrensausgang bei eingelegten Klagen doch quasi schon absehbar - für mich wäre es eine seeeehr große Überraschung, wenn sich hier ein Gericht zugunsten der Länder ausspricht

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2515 am: 19.11.2021 09:49 »
https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bundesbesoldung_76ddeaae4aafa3ec493cc08826307e50%27%20and%20%40outline_id%3D%27bundesbesoldung%27%5D#:~:text=Der%20Dienstherr%20kann%20auf%20die,in%20einem%20%C3%BCblicherweise%20genutzten%20Ver%C3%B6ffentlichungsblatt).

lotsch

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« Antwort #2516 am: 19.11.2021 09:53 »
der Link funktioniert scheinbar nicht. Gib das bei google ein, dann müsste es gehen: Zeitnahe Geltendmachung von Verletzungen der Alimentationspflicht Rehm

Finanzer

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« Antwort #2517 am: 19.11.2021 09:57 »
Einfach die komplete URL in die Suchleiste kopieren, dann funktionierts

Der Obelix

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« Antwort #2518 am: 19.11.2021 10:00 »
ja, es ist in der tat unfassbar, wie man seine Zusage aus 2015 dann 2018 einschränkt. Ich kann nur jedem zur Klage raten!

Koi

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« Antwort #2519 am: 19.11.2021 10:07 »
der Link funktioniert scheinbar nicht. Gib das bei google ein, dann müsste es gehen: Zeitnahe Geltendmachung von Verletzungen der Alimentationspflicht Rehm

Vielen Dank!