Danke SwenT für den link. Ich sähe mich nicht in der Lage einen Streitwert festzulegen in dem Moment, wo der Antrag auf Festsetzung einer Amtsangemessenen Besoldung lautet. Soweit ich weiß muss beim Verwaltungsgericht allerdings ein Streitwert festgesetzt werden. Was machen die in solchen Fällen?
Eine RSV besteht tatsächlich erst seit diesem Jahr, dh. die würden vermutlich ohnehin erst ab Besoldungsjahr 2022 eintreten. Ob sich der Dienstherr darauf einließe bis einschl. 2021 die WSe ruhen zu lassen bis die Klage ab 2022 entscheiden ist?! Ich befürchte nicht…
Schreib mir mal das Bundesland, Koi, und ab wann Du Widerspruch eingelegt hast. Ich überschlage dann mal grob den Nettostreitwert für die Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe.
Auch sollte man eventuell vonseiten der Gewerkschaften und Verbände prüfen, ob es formell - ausgehend von den eigenen Mitgliedern - die Möglichkeiten gibt, z.B. Streitgenossenschaften zu bilden oder gerichtlich auf die Prozessverbindung zu dringen, was ggf. die individuellen Kosten verringerte, insbesondere sofern dann die Verfahren eventuell von nur einer Kanzlei oder ausgewählten Kanzleien geführt werden würden. Denn das dürfte zu einer deutlichen Verringerung des anwaltlichen Aufwands führen, sodass damit ggf. auch die Kosten für den einzelnen Kläger gesenkt werden könnten. Eventuell führten solche Möglichkeiten auch dazu, dass die Dienstherrn eher davon abgeschreckt werden würden, sich auf solche Prozesse einzulassen und also erst einmal die Widersprüche ruhend stellten (was allerdings die meisten Länder bislang sowieso tun oder getan haben). Denn ihre vorauszusetzende Niederlage vor Gericht dürfte ihnen in einem Verfahren mit hoher Zahl an Klägern ein ganz anderes mediales Echo einbringen, als wenn einzelne vor dem Verwaltungsgericht erst einmal einen Vorlagebeschluss erwirkten - unabhängig davon, dass es eh nur noch eine Frage der Zeit ist, bis die Medien die gezielten Verfassungsbrüche aufgreifen werden.
Denn der mit dem zu erwartenden Faktor 16 zu multiplizierende Verfassungsbruch ab Ende des Jahres dürfte das Thema mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit spätestens nach der zu erwartenden BVerfG-Entscheidung des nächsten Jahres auf die mediale Tagesordnung heben, so ist zu vermuten. Die Staatskanzleien im Saarland (hier liegt ein Vorlagebeschluss vor), Schleswig-Holstein (hier liegen mehrere Vorlagenbeschlüsse vor), Nordrhein-Westfalen (Die VG Gelsenkirchen und Aachen sowie das OVG haben 2015 und 2017 entsprechende Klagen auf Grundlage des damaligen Sachstands abgewiesen; heute dürften sie anders entscheiden) und Niedersachsen (auch hier liegen mehrere Vorlagebeschlüsse vor) dürften auch diesbezüglich - also im Hinblick auf die im nächsten Jahr dort jeweils anstehenden Landtagswahlen - sicherlich mit Freude auf die anstehende BVerfG-Entscheidung warten. Gerade in diesen Ländern dürfte es also interessant werden, wie die anstehende Besoldungsanpassungsgesetzgebung von der jeweiligen Landesregierung prozeduralisiert werden wird und wie sich das Gesetzgebungsverfahren dann im Landtag vollzieht. Mit jedem weiteren vorsätzlichen Verfassungsbruch dürfte die mögliche Fallhöhe für die jeweiligen Parteien, die ihn betreiben, nur umso größer werden. Auch darin zeigt sich die demokratiegefährdende Dimension des widerkehrenden Verfassungsbruchs, der das Potenzial für eine nicht geringe Legitimationskrise in sich trägt: Die offene Wissenschaftsfeindlichkeit, die gerade erst wieder die Thüringer Landesregierung gezeigt hat, indem sie nicht zuletzt den wissenschaftlichen Dienst des Landtags vorsätzlich beschädigt hat, wird nicht zuletzt in Corona-Zeiten kaum von jedem goutiert werden, so ist zu vermuten. Wer sich selbst den Aluhut aufsetzt, muss sich nicht wundern, wenn ihn die Wählerschaft zunehmend nur noch als Leichtgewicht wahrnimmt. Die Selbstverzwergung ist also auch hier hausgemacht.
Darüber hinaus dürfte eine Klageflut, die am Ende die Verfahren bis zum BVerfG spülte, wo sich die Welle(n) dann brechen müsste(n), eventuell auch dazu führen, dass das BVerfG die Möglichkeit der untergerichtlichen Entscheidung nach § 35 BVerfGG eröffnete.