Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2673545 times)

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2520 am: 19.11.2021 10:39 »
Eine inhaltliche Frage an die Runde:

Die NRW Regelung sieht 2020 einen Nachzahlungsbetrag von Netto 204,69 € vor.

Die Sachsen-Anhaltung Regelung für das dritte Kind Brutto 688,50 €.

Die Regelung von NRW ist doch um Welten Schlechter als die von Sachsen-Anhalt oder habe ich da einen Denkfehler?

ACDSee

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2521 am: 19.11.2021 10:44 »
Reicht das Vorgehen der Parlamente in der Hinsicht nicht sogar an arglistige Täuschung heran?

Eine arglistige Täuschung ziehlt darauf, dass ein Dritter eine Willenserklärung mit anderem Inhalt abgibt, als ohne Täuschung gewollt. Diese WE wäre denn nach BGB anfechtbar. Ich wüsste nicht, wie das hier passen könnte.

Betrug nach §263 Abs. 3 Nummer 2 StGB würde ich in Betracht ziehen :-)

ACDSee

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2522 am: 19.11.2021 10:46 »
Eine inhaltliche Frage an die Runde:

Die NRW Regelung sieht 2020 einen Nachzahlungsbetrag von Netto 204,69 € vor.

Die Sachsen-Anhaltung Regelung für das dritte Kind Brutto 688,50 €.

Die Regelung von NRW ist doch um Welten Schlechter als die von Sachsen-Anhalt oder habe ich da einen Denkfehler?

Das kommt darauf an, wie schlecht bzw. in welchem Ausmaß die Besoldung vorher verfassungswidrig war. Die Regelungen zur Alimentation sind in den Ländern unterschiedlich. Ein pauschaler Vergleich von Nachzahlungsbeträgen ist da schwierig.

In ST gibt es aber ohne WS eh keine Nachzahlung für das Dritte Kind in 2020 -> Wenn man etwas nicht bekommt, ist die Höhe auch egal.

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2523 am: 19.11.2021 11:17 »
Die 688,50 Euro in Sachsen-Anhalt entsprechen dem gesamten Erhöhungsbertrag des Familienzuschlags für das 3. Kind. Die "Nachzahlung" NRW ist eben nur der Nachzahlungsbetrag. Der Erhöungsbetrag des Familenzuschlags (3. Kind) beträgt in NRW zukünftig 807,15 Euro. Insoweit ist der neue Zahlnugsbetrag für das 3. Kind in NRW höher.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2524 am: 19.11.2021 11:25 »
Zur Information: Gestern wurde in Sachsen-Anhalt der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in zweiter Lesung vom Landtag beschlossen.

Vorgangslink für alle Interessierten:
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/portala/vorgang/V-195888

Im Detail:
Mit dem Gesetz erfolgt die rückwürkende und fortlaufende Anpassung von Familenzuschlägen ab Stufe 2.

Auf den Dezember-Bezügemitteilungen ab Dezember 2015 hatte das MF jeweils die Zusage erteilt, dass die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Besoldung für dieses Jahr entbehrlich sei und jeder so behandelt werde, als hätte er einen Widerspruch erhoben.

Die Nachzahlung der angepasssten Familienzuschläge erfolgt folglich ab 2015 für das erste und zweite Kind, ob nun mit oder ohne Wiederspruch automatisch noch in 2021. Die Bezügestelle wurde entsprechend angewiesen (MF hat dies bereits im Finanzanschuss am 22.10.2021 klären lassen).

Ab dem dritten Kind ist die Lage allerdings anders. Für das Dritte und alle weiteren Kinder werden Familienzuschläge nicht automatisch nachgezahlt, da MF mit Schreiben vom 28. September 2018 die allgemeine Zusage aus Dez. 2015 eingeschränkt hat. Mit genanntem Schreiben stellt MF im Jahr 2018 klar, dass die damalige Zusage nicht die Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten und Richtern mit drei und mehr Kindern betreffe.

Beamte mit drei oder mehr Kindern erhalten folglich für den Zeitraum vom 01.01.20215 bis 31.12.2020 nur dann eine Nachzahlung, wenn sie damals Klage oder Widerspruch mit dem Ziel der expliziten Feststellung erhoben haben, dass die für ihr drittes und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind gewährte Besoldung oder Versorgung nicht amtsangemessen ist. 

Ein entsprechender Änderungsantrag der AFD, der darauf hinweist, dass die Beamten erstmals mit Schrieben aus 2018 über die Einschränkung der allgemienen Zusage Kenntnis erlangen konnten und somit keine Möglichkeit hatten 2015, 2016 oder 2017 WS einzulegen und daher das Land auch für das Dritte und weitere Kinder Zuschläge für 2015-2017 automatisch nachzahlen müsste, wurde abgelehnt.

Persönliche Meinung:

Es erscheint mir zum einen grotesk, dass ausgerchnet die AFD die Stellungnahme des GBD liest und entsprechende Schlüsse zieht um die Landesregierung vor dem Vorwurf des Wortbruchs zu entlasten und vor Klageverfahren zu bewahren. Zum anderen ist für mich unverständlich, dass selbst bei klaren und schweren Fehlern, die leicht geheilt werden können, den Parlamentarien bereits die Information zur einbringenden Fraktion vollständig zur Begründung des eigenen ablehnenden Abstimmungsverhalten genügt.

Ja, mit der AFD-Fraktion will man ums verrecken nicht zusammenarbeiten. Aber in diesem Einzelfall, führt dieses kindische Verhalten (mit denen will ich nicht spielen) halt dazu, dass man gegenüber Beamten mit drei oder mehr Kindern sein Wort bricht und diese zur Klage nötigt.

Ob es sich für das Land auszahlt, die prognostiziierten 9 Millionen Euro Mehraufwand gegenüber Vätern und Müttern mit drei oder mehr Kindern wegzusparen, die sich auf eine Zusage Ihres Dienstherren verlassen haben? Die Gerichte werden dieses Trauerspiel entscheiden.

Auch dieser Fall zeigt, weshalb man unter allen Umständen Widerspruch einlegen sollte und den auch gerne von Zeit zu Zeit wiederholen darf, selbst wenn der Dienstherr darauf hinweist, dass der ursprüngliche Antrag ruhend gestellt worden ist. Wie unlängst geschrieben: Der Beamte hat sich aktiv um seine Belange zu kümmern und das bedeutet, er hat sich gegen die Höhe seiner Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen zu wehren; das folgt u.a. aus § 36 BeamtStG. Zusagen vonseiten des Dienstherrn können am Ende ggf. gerichtsfest sein. Ob dem so ist, kann am Ende - also im Nachhinein - aber nur ein Gericht entscheiden. In Anbetracht dessen, was vonseiten sowohl der Besoldungsgesetzgeber als auch der Dienstherrn derzeit praktiziert wird, und im Hinblick darauf, dass Rechtslagen und deren Auslegung kontinuierlich (und ab und an auch diskontinuierlich) im Wandel begriffen sind, ist am Ende womöglich der verlassen, der sich auf andere verlässt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner aktuellen Entscheidung herbvorgehoben, dass eine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich ist, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, sofern ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. "Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (Rn. 183) Insofern ist heute eines sicher, dass ein zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen erfolgte Widerspruch gerichtsfest ist. Auf alles andere würde ich mich nicht verlassen; denn das wird ggf. zukünftig dann keinen Wert mehr haben, wie sich vielfach in letzter Zeit gezeigt hat. Der Wert des eigenen Handels bemisst sich dahingegen auf ein Briefkuvert, eine 80 Cent-Briefmarke, ein oder zwei Seiten Papier sowie die Druckkosten und die Abnutzung des dokumentenechten Stifts für die Unterschrift. Wer diese Aktivität nicht vollzieht, dem ist eventuell bald der ideelle Dank des Dienstherrn dafür gewiss, dass er jenen durch Unterlassung in seinen Bestrebungen unterstützt, die Personalkosten weiterhin deutlich gesenkt zu halten.

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2525 am: 19.11.2021 13:09 »
Die paar Euro für ein Einschreiben würde ich aber auch noch investieren.

algo86

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2526 am: 19.11.2021 14:11 »
Hat denn jemand aktuelle Infos aus Bayern?
Oder wird da immer noch intensiv gerechnet?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2527 am: 19.11.2021 14:29 »
Die paar Euro für ein Einschreiben würde ich aber auch noch investieren.

absolut korrekt - auch und gerade das ist gut investiertes Geld! Zugleich kann ggf. eine freundliche Rückfrage, wann denn eine Eingangsbestätigung erfolgte, sofern jene auf sich warten ließe, ebenfalls nie schaden.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2528 am: 19.11.2021 14:46 »
Zugleich sagt gerade der tbb wie gehabt umfassend und präzise alles zum Thema Nötige: https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/widerspruch-auch-in-2021-einlegen/

Koi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2529 am: 19.11.2021 20:23 »
Vor dem Einsatz des tbb kann man wirklich den Hut ziehen. Bitter wird es nur, wenn jeder einzelne relativ schnell auf den Klageweg gezwungen wird. Das dürfte ja kein unerhebliches finanzielles Risiko darstellen. Zumindest braucht man in der 1. Instanz offenbar keinen Anwalt. Einen Streitwert kann man vermutlich auch schlecht festlegen - mit welchen Gerichtskosten kann man da wohl rechnen, bzw. auf welcher Grundlage?

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« Antwort #2530 am: 20.11.2021 09:27 »
Hat denn jemand aktuelle Infos aus Bayern?
Oder wird da immer noch intensiv gerechnet?

Meines Wissens ist der letzte Stand immer noch, dass gerechnet wird, siehe

http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/18_0017687.pdf

vom 8.10.2021. Dort eine, freundlich formuliert, nichtssagende Aussage auf S. 2...

SwenTanortsch

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« Antwort #2531 am: 20.11.2021 09:34 »
Vor dem Einsatz des tbb kann man wirklich den Hut ziehen. Bitter wird es nur, wenn jeder einzelne relativ schnell auf den Klageweg gezwungen wird. Das dürfte ja kein unerhebliches finanzielles Risiko darstellen. Zumindest braucht man in der 1. Instanz offenbar keinen Anwalt. Einen Streitwert kann man vermutlich auch schlecht festlegen - mit welchen Gerichtskosten kann man da wohl rechnen, bzw. auf welcher Grundlage?

Das dürfte vom Streitwert abhängen und insbesondere, ob ein Gang bis nach Karlsruhe nötig ist, was derzeit noch der Fall ist. Die vorzustreckenden Kosten sind jedoch deutlich, worauf - so ist zu vermuten - die Besoldungsgesetzgeber derzeit setzen. Eine grobe Berechnungsgrundlage zur Einschätzung findet sich hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/anwaltskostenrechner

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2532 am: 20.11.2021 10:17 »
Tip: Erst Rechtsschutzversicherung abschließen, Wartezeit aussitzen und dann erst Widerspruch einlegen. Der Zug ist aufgrund der Wartezeit dann für 2021 zwar abgefahren aber man wahrt sich für 2022 alle Möglichkeiten durch die Instanzen zu gehen. Wenn man ohne RSV nicht vorhat zu klagen, brauch man den Widerspruch jetzt ehrlich gesagt auch nicht einlegen. Es sei denn man möchte das Risiko eingehen, dass der Widerspruch abschlägig beschieden wird und dann schaut man in die Röhre.

Koi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2533 am: 20.11.2021 10:23 »
Danke SwenT für den link. Ich sähe mich nicht in der Lage einen Streitwert festzulegen in dem Moment, wo der Antrag auf Festsetzung einer Amtsangemessenen Besoldung lautet. Soweit ich weiß muss beim Verwaltungsgericht allerdings ein Streitwert festgesetzt werden. Was machen die in solchen Fällen?
Eine RSV besteht tatsächlich erst seit diesem Jahr, dh. die würden vermutlich ohnehin erst ab Besoldungsjahr 2022 eintreten. Ob sich der Dienstherr darauf einließe bis einschl. 2021 die WSe ruhen zu lassen bis die Klage ab 2022 entscheiden ist?! Ich befürchte nicht…

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2534 am: 20.11.2021 11:38 »
Danke SwenT für den link. Ich sähe mich nicht in der Lage einen Streitwert festzulegen in dem Moment, wo der Antrag auf Festsetzung einer Amtsangemessenen Besoldung lautet. Soweit ich weiß muss beim Verwaltungsgericht allerdings ein Streitwert festgesetzt werden. Was machen die in solchen Fällen?
Eine RSV besteht tatsächlich erst seit diesem Jahr, dh. die würden vermutlich ohnehin erst ab Besoldungsjahr 2022 eintreten. Ob sich der Dienstherr darauf einließe bis einschl. 2021 die WSe ruhen zu lassen bis die Klage ab 2022 entscheiden ist?! Ich befürchte nicht…

Schreib mir mal das Bundesland, Koi, und ab wann Du Widerspruch eingelegt hast. Ich überschlage dann mal grob den Nettostreitwert für die Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe.

Auch sollte man eventuell vonseiten der Gewerkschaften und Verbände prüfen, ob es formell - ausgehend von den eigenen Mitgliedern - die Möglichkeiten gibt, z.B. Streitgenossenschaften zu bilden oder gerichtlich auf die Prozessverbindung zu dringen, was ggf. die individuellen Kosten verringerte, insbesondere sofern dann die Verfahren eventuell von nur einer Kanzlei oder ausgewählten Kanzleien geführt werden würden. Denn das dürfte zu einer deutlichen Verringerung des anwaltlichen Aufwands führen, sodass damit ggf. auch die Kosten für den einzelnen Kläger gesenkt werden könnten. Eventuell führten solche Möglichkeiten auch dazu, dass die Dienstherrn eher davon abgeschreckt werden würden, sich auf solche Prozesse einzulassen und also erst einmal die Widersprüche ruhend stellten (was allerdings die meisten Länder bislang sowieso tun oder getan haben). Denn ihre vorauszusetzende Niederlage vor Gericht dürfte ihnen in einem Verfahren mit hoher Zahl an Klägern ein ganz anderes mediales Echo einbringen, als wenn einzelne vor dem Verwaltungsgericht erst einmal einen Vorlagebeschluss erwirkten - unabhängig davon, dass es eh nur noch eine Frage der Zeit ist, bis die Medien die gezielten Verfassungsbrüche aufgreifen werden.

Denn der mit dem zu erwartenden Faktor 16 zu multiplizierende Verfassungsbruch ab Ende des Jahres dürfte das Thema mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit spätestens nach der zu erwartenden BVerfG-Entscheidung des nächsten Jahres auf die mediale Tagesordnung heben, so ist zu vermuten. Die Staatskanzleien im Saarland (hier liegt ein Vorlagebeschluss vor), Schleswig-Holstein (hier liegen mehrere Vorlagenbeschlüsse vor), Nordrhein-Westfalen (Die VG Gelsenkirchen und Aachen sowie das OVG haben 2015 und 2017 entsprechende Klagen auf Grundlage des damaligen Sachstands abgewiesen; heute dürften sie anders entscheiden) und Niedersachsen (auch hier liegen mehrere Vorlagebeschlüsse vor) dürften auch diesbezüglich - also im Hinblick auf die im nächsten Jahr dort jeweils anstehenden Landtagswahlen - sicherlich mit Freude auf die anstehende BVerfG-Entscheidung warten. Gerade in diesen Ländern dürfte es also interessant werden, wie die anstehende Besoldungsanpassungsgesetzgebung von der jeweiligen Landesregierung prozeduralisiert werden wird und wie sich das Gesetzgebungsverfahren dann im Landtag vollzieht. Mit jedem weiteren vorsätzlichen Verfassungsbruch dürfte die mögliche Fallhöhe für die jeweiligen Parteien, die ihn betreiben, nur umso größer werden. Auch darin zeigt sich die demokratiegefährdende Dimension des widerkehrenden Verfassungsbruchs, der das Potenzial für eine nicht geringe Legitimationskrise in sich trägt: Die offene Wissenschaftsfeindlichkeit, die gerade erst wieder die Thüringer Landesregierung gezeigt hat, indem sie nicht zuletzt den wissenschaftlichen Dienst des Landtags vorsätzlich beschädigt hat, wird nicht zuletzt in Corona-Zeiten kaum von jedem goutiert werden, so ist zu vermuten. Wer sich selbst den Aluhut aufsetzt, muss sich nicht wundern, wenn ihn die Wählerschaft zunehmend nur noch als Leichtgewicht wahrnimmt. Die Selbstverzwergung ist also auch hier hausgemacht.

Darüber hinaus dürfte eine Klageflut, die am Ende die Verfahren bis zum BVerfG spülte, wo sich die Welle(n) dann brechen müsste(n), eventuell auch dazu führen, dass das BVerfG die Möglichkeit der untergerichtlichen Entscheidung nach § 35 BVerfGG eröffnete.